Leitsatz: 1. Wendet der Adressat einer Bauordnungsverfügung ein, es bestünden gleichgelagerte Verstöße, gegen die seitens der Bauaufsicht nicht eingeschritten werde, und benennt er auch konkret vergleichbare Fälle, so ist die Behörde gehalten, dem nachzugehen und in gleichgelagerten Fällen auch gegen die anderen Störer einzuschreiten. 2. Da es bei einer Mehrzahl gleichartiger Verstöße gegen Bauvorschriften in einem Gebiet notwendig ist, dass die Behörde bei der Erfassung der Verstöße und dem Einschreiten planmäßig vorgeht und weder in ihrem Plan noch bei der Ausführung willkürliche Ausnahmen macht, ist es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn sie im gleichen Gebiet außerhalb der systematischen Erfassung nach Feststellung eines baurechtswidrigen Zustands gegen einen Grundstückseigentümer vorgeht, nicht aber gegen den Eigentümer des angebauten Nachbargebäudes, das einen vergleichbaren baurechtswidrigen Zustand aufweist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. ∙ Flur 00 ∙ Flurstück 0000 (F.----straße 000x) in L. -M. . Das Grundstück ist mit einem Reihenwohnhaus bebaut, welches zusammen mit den auf den Nachbargrundstücken errichteten Reihenhäusern F.----straße 000 x, 000x und 000x eine Hausgruppe bildet, und liegt im Geltungsbereich der Satzung über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen und über ihre Gestaltung in der Altsiedlung vom 19. Dezember 2002 (Gestaltungssatzung). Im Mai 2021 stellte der Beklagte im Zuge einer Bauüberwachung auf dem Nachbargrundstück 000x fest, dass die Kläger in ihrem Vorgarten an der Grenze ihres Grundstücks zum Gehsteig Betonpflanzsteine aufgestellt hatten. Nach Anhörung und verschiedener Korrespondenz zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und der Beklagten forderte die Beklagte die Kläger durch Ordnungsverfügung vom 00. November 2021 auf, die „Betonpflanzsteine entlang der Grundstücksgrenze zur F.----straße (grenzständige Grundstückseinfassung) innerhalb von sechs Wochen nach Unanfechtbarkeit [der] Verfügung […] zu entfernen.“ Zugleich drohte sie den Klägern ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an, wenn diese der Aufforderung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß entsprechen, und setze eine Gebühr in Höhe von 100 Euro fest. Auf die Gründe des Bescheides wird verwiesen. Die Kläger haben am 23. Dezember 2021 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führen sie im Wesentlichen aus: Die Pflanzsteine seien keine Einfriedung im Sinne des § 15 Abs. 1 Gestaltungssatzung. Es handele sich um ein Stützmäuerchen, welches keine Abschirmungs- oder Abwehrfunktion habe. Die Gestaltungssatzung unterscheide in § 15 zwischen Einfriedigungen und Mauern, Stützmauern, Gittern und Toren. Sie kenne also den Unterschied zwischen einer Einfriedigung und einer Stützmauer. Obdem sei die Stützmauer keine Einfriedung im Sinne der Gestaltungssatzung. Zudem sei das Einschreiten gegen sie willkürlich. In der Umgebung verstoße die Gestaltung in einer Vielzahl von Vorgärten gegen die Vorschriften der Gestaltungssatzung, ohne dass die Beklagte gegen die Eigentümer vorgehe. Dies gelte im Besonderen in Bezug auf die Nachbargrundstücke F.----straße 000x und 000x. Hierauf hätten sie schon im Rahmen der Anhörung hingewiesen, ohne dass die Beklagte gegen die Nachbarn eingeschritten wäre. Zugleich sei die Beklagte in keiner Weise in der Lage, gegen die Missstände in der Altsiedlung hinreichend vorzugehen. Schließlich erweise sich die Ordnungsverfügung als unverhältnismäßig, da sie im Besonderen nicht geeignet sei, das Ziel der Gestaltungssatzung, das traditionelle Erscheinungsbild der Altsiedlung im Charakter ihres ursprünglichen Zustandes von 1909 bis 1930 zu bewahren und ihre städtebauliche Qualität zu sichern, zu fördern. Die Kläger beantragten, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00. November 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus: Die Pflanzsteine seien eine Einfriedung im Sinne des § 15 Abs. 1 Gestaltungssatzung. Definiert seien Einfriedungen in der Satzung als Markierungen auf der Grundstücksgrenze. Sie seien wichtige raumbildende Elemente und akzentuierten Niveauveränderungen des Bodens, lenkten Fußgängerbewegungen, gewährten Sichtschutz und kanalisierten Sichtbeziehungen. Ihnen komme eine vermittelnde Funktion zu zwischen Gebäude und Freiraum sowie zwischen privatem und öffentlichem Raum. Obdem erfasset die Regelung des § 15 Abs. 1 Gestaltungssatzung auch im Sinne einer Einfriedung genutzte Pflanzsteine. Sie dienten als Abtrennung zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und dem privaten Vorgarten. Zugleich gehe sie gegen Verstöße gegen die Vorschriften der Gestaltungssatzung in der Altsiedlung vor. Es habe sich aus Anlass eines vorausgegangenen Verwaltungsstreitverfahrens gezeigt, dass ein systematischeres Vorgehen im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung erforderlich und zweckdienlich sei. Daher fänden von Oktober 2022 an systematisch Kontrollen in der Altsiedlung statt, welche von zwei Seiten des Satzungsgebietes aus begonnen hätten. In diesem Zuge seien bis zum 20. März 2023 schon 222 Fälle aufgenommen worden. Im Rahmen der Aufnahme fänden zunächst Gespräche mit den Grundstückseigentümern statt. Durch die Gespräche könne vielfach erreicht werden, dass die Eigentümer die festgestellten Mängel beseitigen. In der Regel würden Fristen zur Mängelbeseitigung von drei Monaten gesetzt. Die im Ortstermin festgestellten zahlreichen Mängel seien zwischenzeitlich festgestellt und aufgenommen worden. Die Eigentümerin des Nachbargebäudes der Kläger F.----straße 000x habe erklärt, dass die vorhandenen Betonpflanzsteine zurückgebaut werden. Hierzu sei dieser eine Frist bis zum 28. August 2023 gesetzt worden. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit am 00. März 2023 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins und die Lichtbildaufnahmen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beseitigungsverfügung und Zwangsgeldandrohung sowie die Gebührenfestsetzung in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00. November 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beseitigungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 58 Abs. 2 und 82 Abs. 2 BauO NRW. Nach § 58 Abs. 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 82 Abs. 2 BauO NRW die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Tatbestandvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen sind erfüllt. Die Pflanzsteine im Vorgartens des Grundstücks der Kläger verstoßen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften in Gestalt der Satzung über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen und über ihre Gestaltung in der Altsiedlung vom 19. Dezember 2002 (Gestaltungssatzung). Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass die Pflanzsteine im Vorgartens des Grundstücks der Kläger gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Gestaltungssatzung verstoßen. Nach § 15 Abs. 1 Gestaltungssatzung sind Einfriedungen in Form geschnittener Hecken oder naturbelassener, hölzerner Jäger-, Latten- oder Staketenzäune anzulegen. Hecken, dichte Reihen aus Büschen oder Bäumen und Zäune dürfen eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten. Nach den Erläuterungen der Vorschrift – welche Bestandteil des Satzungstextes sind – sind „Einfriedungen […] Markierungen auf der Grundstücksgrenze. Sie sind wichtige raumbildende Elemente. So akzentuieren sie Niveauveränderungen des Bodens, lenken Fußgängerbewegungen, gewähren Sichtschutz und kanalisieren Sichtbeziehungen. Ihnen kommt eine vermittelnde Funktion zu zwischen Gebäude und Freiraum sowie zwischen privatem und öffentlichem Raum.“ Die Pfalzsteine im Vorgarten der Kläger sind eine Einfriedung in diesem Sinne. Sie stehen an der Grundstücksgrenze zum Gehsteig und grenzen so den Vorgarten zum Gehsteig hin ab. Die Höhe des „Stützmäuerchens“ ist nach Maßgabe der vorstehenden Begriffsdefinition ohne Relevanz. Selbst wenn man die Pflanzsteine – wie die Kläger – nicht als Einfriedung verstanden wissen will, sind sie unzulässig, da die Regelung des § 15 Abs. 1 Gestaltungssatzung nach § 15 Abs. 3 Gestaltungssatzung auch für Hecken, Zäune und Mauern auf den Grundstücken gilt, die keine Einfriedungen sind, aber Abgrenzungen darstellen und von der Straße aus sichtbar sind. Schließlich greift auch nicht die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 2 Gestaltungssatzung, nach der im Originalzustand vorhandene Mauern, Stützmauern, Gitter und Tor zu erhalten sind. Ausweilich der Bestandsaufnahme des Grundstücks vor dem Erlass der Gestaltungssatzung fanden sich im Vorgartenn des Grundstücks der Kläger keine Pflanzsteine. Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Beseitigungsverfügung vor, so ist die geforderte Beseitigung der Pfalzsteine auch nicht im Sinne von § 114 VwGO ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig. Die Ermessensentscheidung, eine Beseitigungs- oder Rückbauverfügung zu erlassen, kann die Bauaufsichtsbehörde im Regelfall ordnungsgemäß damit begründen, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenzfall- oder Berufungsfall zu schaffen. Eine weitergehende Abwägung des "Für und Wider" einer Beseitigungsanordnung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprechen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 7 A 1519/14 -, juris Rn. 6 f., Urteil vom 20. April 2016 - 7 A 1367/14 -, juris Rn. 40 ff. und Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 A 19/14 -, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 13. Juni 2022 - 28 K 8654/19 -, juris, und vom 13. Juli 2023 - 28 K 3724/22 -, juris. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Im Rahmen der Entscheidung über das bauordnungsbehördliche Einschreiten ist allerdings auch der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen, sodass die Behörde wesentlich gleichartige Fälle nicht ungleich behandeln darf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2016 - 7 A 1367/14 -, juris Rn. 52 f. und Urteil vom 19. Dezember 1974 - VII A 179/74 -, BRS 28 Nr. 166. Im Zusammenhang mit bauaufsichtsbehördlichem Einschreiten ist der Gleichbehandlungsgrundsatz aber erst dann verletzt, wenn die Behörde ohne erkennbaren sachlichen Grund – d. h. willkürlich – nur bezüglich einzelner baulicher Anlagen eine Bauordnungsverfügung erlässt und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet. Bei einer Mehrzahl illegal genutzter Bauwerke in einem Gebiet ist es notwendig, dass die Behörde planmäßig vorgeht und weder in ihrem Plan noch bei der Ausführung willkürliche Ausnahmen macht. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B 99.98 -, BRS 60 Nr. 163 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 A 239/12 -, juris Rn 56 f., Beschluss vom 23. Dezember 2010 - 10 B 1407/10 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks. Die Bauaufsichtsbehörde ist hingegen nicht verpflichtet, sämtliche vergleichbaren Nutzungen von sich aus auf ihre Baurechtswidrigkeit hin zu überprüfen und rechtswidrige Zustände, falls sie nicht nur im Einzelfall vorliegen sollten, sondern bei einer Vielzahl von Grundstücken, stets "flächendeckend" zu bekämpfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1991 - 4 B 26.91 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Juli 1976 - BVerwG 4 B 22.76 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 5). OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2010 - 10 B 1407/10 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 10 A 1753/91 -, BRS 57 Nr. 249 = juris Rn. 23. Vielmehr darf die Behörde auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. Vgl. BVerwG Beschluss vom 19. Februar 1992 - 7 B 106/91 -, NVwZ-RR 1992, 360 = juris Rn. 2. Daran gemessen ist das Handeln der Beklagten unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Fall der Kläger willkürlich herausgegriffen und systemwidrig anders behandelt hat als vergleichbare Fälle. Eine regelmäßige flächendeckende Kontrolle des Gemeindegebiets oder auch nur des Satzungsbereichs auf Baurechtsverstöße war weder erforderlich noch von der Behörde zu leisten. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hier zunächst nur auf konkrete Veranlassung – einer Vorortkontrolle des Nachbargrundstücks – eingeschritten ist, weil sie hierdurch konkrete Anhaltpunkte für Verstöße gegen Bauvorschriften erhielt. Es ist zudem gerichtsbekannt und von der Klägerin wiederholt nachvollziehbar aufgezeigt worden, dass sie das Gerichtsverfahren 28 K 8654/19 zum Anlass genommen hat, Satzungsverstöße im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung zwischenzeitlich systematisch aufzuarbeiten, jedoch die systematische Erfassung der satzungswidrigen Zustände im räumlichen Geltungsbereich der Satzung mangels ausreichender personeller Kapazitäten bisher noch nicht abgeschlossen werden konnte. Wendet allerdings der Betroffene – wie hier – im Verwaltungsverfahren und / oder im Gerichtsverfahren ein, es bestünden zahlreiche gleichgelagerte Verstöße, gegen die nicht eingeschritten werde, und benennt er auch konkret vergleichbare Fälle, so ist die Behörde gehalten, dem nachzugehen und in gleichgelagerten Fällen auch gegen die anderen Störer einzuschreiten. Es wäre willkürlich, nur gegen den einen Verstoß vorzugehen, vor den anderen Verstößen hingegen die Augen zu verschließen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 13. Juni 2022 - 28 K 8654/19 -, juris, und vom 13. Juli 2023 - 28 K 3724/22 -, juris. Hiermit ist die Vorgehensweise der Beklagten vereinbar. Nachdem die Kläger im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren das Vorhandensein von Verstößen gegen die Vorgaben der Gestaltungssatzung zur Gestaltung der Vorgärten gerügt und Objekte benannt hat und im Besondern im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit eine Vielzahl von Verstößen festgestellt wurde, hat die Beklagte die Mängel zwischenzeitlich festgestellt und aufgenommen sowie versichert, gegen die Verstöße erforderlichenfalls einzuschreiten. Im Besondern ist sie an die Eigentümerin des Nachbargrundstücks F.----straße 000x herangetreten. Ohne dass der Erlass einer Ordnungsverfügung erforderlich geworden wäre, sind die auf dem Grundstück an der Grenze zum Gehweg vorgefundenen und von den Klägern gerügten Pflanzsteine beseitigt worden, wie die Beklagte im Verhandlungstermin durch die Vorlage einer Lichtbildaufnahme vom 00. August 2023 nachgewiesen hat. Nicht geboten war es, dass der Beklagte gegen die im Vorgarten des Nachbargrundstücks F.----straße 000x vorzufinden Verstöße gegen die Gestaltungssatzung vorgeht. Zwar neigt das Gericht dazu, den Vorgarten und die auf diesen bezogenen Vorschriften der Gestaltungssatzung als „Einheit“ anzusehen, so dass Verstöße gegen die Gestaltungssatzung im vorstehenden Sinne vergleichbar sind, ohne dass es darauf ankommt, gegen welche Vorgabe im Einzelnen verstoßen wird. Wegen der im Vorgartenbereich des Grundstücks F.----straße 000x vorzufinden Verstöße geht die Beklagte jedoch in gleicher Weise nicht gegen die Kläger vor. So widerspricht die Höhe der Hecke auf dem Grundstück F.----straße 000x dem § 15 Abs. 1 Satz 2 Gestaltungssatzung, da die im Vorgarten des Grundstücks 000x gepflanzten Koniferen höher als 80 cm sind. Zudem sind die Mülltonnenstandplätze nicht so angelegt, dass die Mülltonnen vom öffentlichen Raum aus nicht sichtbar sind. Das verstößt gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Gestaltungssatzung. Jedoch findet sich auch im Vorgarten der Kläger eine Hecke aus Koniferen, wohl um die dort aufgestellten Mülltonnen gegen Einsicht abzuschirmen, die deutlich höher als 80 cm ist und auf welche zumindest nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Gestaltungssatzung der § 15 Abs. 1 Satz 2 Gestaltungssatzung Anwendung findet. Ebenso sind auch die Mülltonnen der Kläger, mag diese auch nicht in einem solchen Maß wie auf dem Grundstück F.----straße 000x sein, vom öffentlichen Raum aus einsehbar, wie die von dem Beklagten vorgelegte Lichtbildaufnahme vom 00. August 2023 zeigt. Wegen dieser Verstöße ist der Beklagte ebenso wenig wie gegen den Eigentümer des Grundstück F.----straße 000x gegen die Kläger eingeschritten. Obdem liegt in dem von den Klägern gerügten Verzicht der Beklagten auf ein Einschreiten gegen den Eigentümer des Grundstücks F.----straße 000x kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Weitere Gründe, die es der Beklagten nahegelegt hätten, ausnahmsweise von einem Einschreiten abzusehen, sind hier nicht ersichtlich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 15 OBG NRW) ist gewahrt. Der bei der Ermessensausübung zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass eine Maßnahme zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist, sowie dass die Belastung des Betroffenen in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen steht. Die Anordnung der Beseitigung der Pfalzsteine ist zur Durchsetzung der Vorgaben des § 15 Abs. 1 Gestaltungssatzung ohne weiteres geeignet. Die Geeignetheit ist an den Einzelvorschriften der Gestaltungssatzung zu messen und nicht – wie die Kläger annehmen – an dem Ziel der Gestaltungssatzung. Zugleich ist die Beseitigungsanordnung erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist weder von den Klägern aufgezeigt worden noch ersichtlich. Schließlich ist die Beseitigungsanordnung auch angemessen, da der Zweck der Beseitigungsanordnung nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen für die Kläger steht. Dem Interesse an der Durchsetzung der Vorgaben der Gestaltungssatzung, welche dem Ziel dienen, das traditionelle Erscheinungsbild der Altsiedlung im Charakter ihres ursprünglichen Zustandes von 1909 bis 1930 zu bewahren, gebührt der Vorrang vor dem Interesse der Kläger an einer Gestaltung des Vorgartens nach Belieben. Zudem ist mit der Beseitigung der Pflanzsteine nur ein geringer Substanzverlust und eine geringe finanzielle Belastung der Kläger verbunden. Die auf §§ 55 Abs. 1, 60 und 63 VwVG NRW beruhende Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung erweist sich in gleicher Weise als rechtmäßig. Ein Zwangsgeld ist in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen von zehn bis hunderttausend Euro unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg keine rechtlichen Bedenken gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 Euro. Schließlich begegnet zugleich die auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 GebG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW in Verbindung mit den Tarifstellen 2.8.2.1 AGT zur AVerwGebO NRW in der zu Zeitpunkt des Erlasses gültigen Fassung gründenden Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 100 Euro keinen Bedenken. Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist ausgehend von den Angaben der Kläger sowie einem geschätzten Zeitwert der Einfriedung und geschätzten Abrisskosten an Ziffer 19 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.