Beschluss
7 B 1023/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0513.7B1023.15.00
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die streitige Baugenehmigung verletzt den Antragsteller nicht deshalb in seinen Rechten, weil in den zu der Genehmigung gehörenden Bauvorlagen eine Lisene nicht eingetragen ist, die in seinem Eigentum steht und im Bereich des genehmigten Vorhabens liegen soll. Da die Baugenehmigung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt worden ist, enthält sie keineswegs - wie der Antragsteller befürchtet - die „Ermächtigung zum Abriss der Lisene“. Das hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung bestätigt. Weil privatrechtliche Rechtspositionen von der feststellenden Wirkung der Baugenehmigung nicht erfasst werden, vgl. etwa Hellhammer- Hawig, in; Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 75 Rn. 123, kann sich im Hinblick auf die Lisene auch kein im vorliegenden Verfahren durchgreifender Bestimmtheitsmangel ergeben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die der Beigeladenen erteilte Abbruchgenehmigung den Erhalt der Lisene ausdrücklich anordnet. Dass der Bebauungsplan Nr. in dessen Bereich das Vorhaben liegt, offensichtlich unwirksam ist, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Er hat nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass und inwieweit zwischen der Erhaltungssatzung für den fraglichen Bereich und dem Bebauungsplan ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Widerspruch besteht, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Gemeinde nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB wählen kann, ob sie ein Erhaltungsgebiet in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung festlegt. Vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. § 172 Rn. 21. Ungeachtet dessen ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, welche für den Antragsteller günstige Schlussfolgerung sich ergäbe, wenn der Bebauungsplan Nr. als offensichtlich unwirksam anzusehen wäre. Einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zeigt das Beschwerdevorbringen gleichfalls nicht hinreichend auf. Soweit in der Beschwerdebegründung das charakteristische Bild des E. sowie Inhalt und Zielsetzung der Erhaltungssatzung angesprochen werden, handelt sich dabei nicht um nachbarrechtliche Gesichtspunkte, die vom Rücksichtnahmegebot erfasst sind. Dass das Bauvorhaben unter den Gesichtspunkten einer erdrückenden Wirkung oder einer Verschlechterung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse rücksichtslos sein könnte, wird nicht näher erläutert; auch dem Akteninhalt lassen sich dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte entnehmen. Dies gilt auch hinsichtlich einer Beeinträchtigung der in der nördlichen Gebäudeabschlusswand des Hauses des Antragstellers befindlichen Fenster. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss zutreffend erläutert, dass der Nachbar durch derartige Fenster regelmäßig nicht gehindert ist, das Baurecht auf seinem Grundstück vollständig auszunutzen. Dass hier Umstände vorliegen könnten, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten - die Fenster etwa für die Herstellung gesunder Wohnverhältnisse notwendig und nicht ersetzbar sind - ist auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt worden. Das Beschwerdevorbringen erschüttert auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bauvorhaben dürfe in geschlossener Bauweise ohne Grenzabstand (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW) errichtet werden. Eine andere Beurteilung folgt weder aus dem Umstand, dass die L.------straße „keineswegs nur geschlossene Bauweise im Bestand hat“ und sich im Verlauf der E1.-------straße „Lücken in der geschlossenen Bauweise“ finden - wie der Antragsteller vorträgt -, noch daraus, dass an anderen „angrenzenden Straßen“ keine geschlossene Bauweise feststellbar sein soll. Auch Verstöße gegen Brandschutzvorschriften sind - ungeachtet des Prüfungsumfangs im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW - nicht ausreichend dargetan. Die Feuerwehr hat als sachkundige Stelle gegen das Bauvorhaben unter brandschutzrechtlichen Aspekten keine Bedenken geäußert. Warum diese Einschätzung - etwa hinsichtlich der vom Antragsteller angesprochenen Dachbereiche - unrichtig sein könnte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht ausreichend zu entnehmen. Die Standsicherheit (§ 15 BauO NRW) gehört im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW nicht zum Prüfungsumfang. Erst bei Baubeginn muss der Bauaufsichtsbehörde nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW ein Nachweis über die Standsicherheit vorliegen. Soweit der Antragsteller auf das vorgelegte Baugrundgutachten Bezug nimmt, ist ergänzend anzumerken, dass dort auf den Seiten 28 und 29 lediglich Empfehlungen für den Fall einer „dezentralen“ Niederschlagswasserentsorgung gegeben werden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Sie berücksichtigt, dass die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.