Beschluss
12 A 1798/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0519.12A1798.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 27. August 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist weder dargelegt noch liegt er vor. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger angefochtene Aufforderung zur Offenlegung der Einkommensverhältnisse auf der Grundlage von § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als rechtmäßig angesehen und zur Begründung im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, dass kostenbeitragspflichtige Maßnahmen der Jugendhilfe vorlägen, es für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen ankomme und insoweit auch kein Ausnahmefall dahingehend vorliege, dass die Maßnahmen offensichtlich rechtswidrig seien oder ihre Rechtswidrigkeit feststehe. Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nichts entgegen, was ernstliche Richtigkeitszweifel hervorruft. Sein Zulassungsvorbringen geht weitgehend nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts ein. Den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass die Annahme einer Rechtswidrigkeit des Auskunftsverlangens erst dann in Betracht kommt, wenn die Jugendhilfemaßnahmen offensichtlich rechtswidrig sind oder ihre Rechtswidrigkeit feststeht, stellt der Kläger nicht in Frage. Angesichts dessen kommt es auf sein umfangreiches Vorbringen dazu, dass die Jugendhilfemaßnahmen "keineswegs rechtmäßig" seien, nicht an, weil sie untauglich sind, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Zusammengefasst kann dem Zulassungsvorbringen im Ergebnis lediglich entnommen werden, dass der Kläger das Verhalten seines Sohns nicht nachvollziehen kann und er vor allem deshalb die Rechtmäßigkeit der getroffenen Jugendhilfemaßnahmen anzweifelt. Für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit gibt dies auch nicht ansatzweise etwas her. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass sich das angegriffene Urteil auf die Ausführungen der Beklagten stützt und es sich "einfach auf die Angaben und die Einstellung der Stadt L. verlassen" hat. Soweit der Kläger der Auffassung ist, ihm sei zu Unrecht durch das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass dies gegebenenfalls zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Jugendhilfemaßnahmen führen würde. Der weitere Vortrag zu einem Verzicht auf das Sorgerecht ist nicht nachvollziehbar, weil ein solcher Verzicht in dem angegriffenen Urteil nicht erwähnt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).