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Beschluss

12 A 1502/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0601.12A1502.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin hat keinen Erfolg, weil ihre Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor-ausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Der Berufungszulassungsantrag der Klägerin ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 27. Juli 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum von Oktober 2003 bis September 2005 zu Recht auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 SGB X zurückgenommen habe, weil die Klägerin wegen anzurechnenden Vermögens keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt habe. Mit der am 26. August 2003 erfolgten Überweisung eines Betrags in Höhe von 11.033,41 € an ihre Eltern habe die Klägerin eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung vorgenommen mit der Folge, dass sie sich diesen Betrag als fiktives Vermögen hätte anrechnen lassen müssen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin dringt nicht mit dem Einwand durch, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt „unvollständig“ gewürdigt, weil es allein den Zeitpunkt der Weggabe des Vermögens als maßgeblich erachtet und damit „alle weiteren Aspekte, die gegen eine rechtsmissbräuchliche Verwendung sprechen von vornherein als unbeachtlich angesehen“ habe. Auf den Zeitpunkt der Überweisung des Geldes an die Eltern hat das Verwaltungsgericht - lediglich - für die Prüfung abgestellt, ob die Klägerin Vermögenswerte in engem zeitlichen Zusammenhang zu der Beantragung der Ausbildungsförderung übertragen hat; dies hat das Verwaltungsgericht auch deshalb bejaht, weil die Klägerin nicht bereits zuvor - insbesondere im Zuge der Finanzierungsplanung ihrer Eltern im Jahre 2002 - eine rechtliche Verpflichtung zur Hingabe des Geldes übernommen habe (vgl. S. 8 des Urteilsabdrucks). Dass damit jegliche anderen Umstände, die für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Vermögensübertragung von Bedeutung sein könnten, ausgeblendet werden sollten, ist der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Die Klägerin zeigt im Weiteren auch keine Umstände auf, die die vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtsmissbräuchlichkeit durchgreifend in Frage stellen. Soweit sie geltend macht, die „Familienimmobilie“ hätte ohne ihren finanziellen Beitrag nicht bezogen werden können, kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine familiäre Not- bzw. Zwangslage, zu deren Abwendung der Auszubildende eigenes Vermögen einsetzt, eine ansonsten gegebene Rechtsmissbräuchlichkeit der Hingabe auszuräumen vermag. Denn die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass ihre Familie zwingend auf den Erwerb der Immobilie angewiesen war, und hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Finanzierung ohne ihren - gemessen an den im Klageverfahren mit 233.000 € bezifferten Gesamtkosten - eher geringen Beitrag gescheitert wäre. Der pauschale Hinweis auf die „beengten Einkommensverhältnisse“ der Eltern, die eine Nachfinanzierung unmöglich gemacht hätten, genügt insoweit nicht, zumal die Klägerin im Verwaltungsverfahren (vgl. ihre Erklärung vom 4. Januar 2013) angegeben hatte, ihre Eltern wären „ansonsten noch auf einen zusätzlichen Bankkredit angewiesen …, welcher die finanzielle Belastung erhöht hätte“; dass diese zusätzliche Belastung nicht zu schultern gewesen wäre, hatte die Klägerin seinerzeit nicht geltend gemacht. Allein aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheiden der Eltern ergab sich nicht, dass die seinerzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern der Klägerin es nicht erlaubt hätten, einen Fehlbetrag von rd. 11.000 € nachträglich etwa durch eine weitere Kreditaufnahme aufzubringen. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Vermögensübertragung sei ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt und mit der Ermöglichung mietfreien Wohnens hätten die Eltern lediglich ihre der Klägerin gegenüber bestehende Unterhaltspflicht erfüllt, kann die Klägerin dem nicht entgegenhalten, sie hätte ohne die „sinnvolle Investition“ in die Immobilie einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern mangels Leistungsfähigkeit „materiellrechtlich nicht darstellen und faktisch nicht durchsetzen können“. Wenn sie damit sinngemäß geltend macht, dass sie erst durch ihren finanziellen Beitrag zum Erwerb des Hauses die Voraussetzungen dafür geschaffen habe, dass ihre Eltern ihr durch mietfreies Wohnen Unterhalt gewähren konnten, vernachlässigt sie, dass sie auch schon zuvor im Haushalt ihrer Eltern lebte und Natural-unterhalt erhielt. Dass die Klägerin ihren Finanzierungsbeitrag zu einer Zeit leistete, als sich die baldige Aufnahme der Ausbildung abzeichnete, führt im Übrigen keineswegs dazu, dass die für den Immobilienerwerb bestimmten Mittel „ausbildungsbezogen ausgegeben wurden“, wie die Klägerin meint. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, Urteil vom 24. November 2009 - 11 K 2370/09 -, NJW 2010, 1159, juris, auf die die Klägerin in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich nichts anderes. Sie ist schon deshalb auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen, weil ihr eine Vermögensübertragung im Geschwisterverhältnis zugrunde liegt, in dem die Bereitstellung mietfreien Wohnraums nicht als Erfüllung einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht angesehen werden kann. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vermag die Klägerin auch nicht mit dem Einwand zu erwecken, das Verwaltungsgericht habe „nicht in Betracht gezogen …, ob das angerechnete Vermögen nicht wegen der Entstehung einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG ganz oder teilweise anrechnungsfrei bleiben musste“. Abgesehen davon, dass die Klägerin damit nicht geltend macht, dass eine positive Entscheidung nach § 29 Abs. 3 BAföG in ihrem Fall hätte getroffen werden müssen, gibt auch ihr weiteres Vorbringen nicht ansatzweise zu erkennen, dass die im Dezember 2003 und November 2004 erlassenen Bewilligungsbescheide des Beklagten ungeachtet der Rechtsmissbräuchlichkeit der Vermögensübertragung rechtmäßig waren, weil das fragliche, auf die Eltern übertragene Vermögen der Klägerin zur Vermeidung einer unbilligen Härte hätte anrechnungsfrei bleiben müssen. Dass eine Anrechnung dieses Vermögens „den Immobilienerwerb zu Fall gebracht“ hätte, hat die Klägerin, wie bereits ausgeführt, schon nicht hinreichend dargelegt. Gleiches gilt - erst recht - für die vollkommen unsubstantiierte Behauptung, eine Anrechnung hätte ihre Eltern „auch in die Insolvenz getrieben“. Erwägungen dazu, „dass das angerechnete Vermögen verbraucht worden wäre, und zwar in Höhe des Bedarfes gemäß § 13 BAföG für einen Studierenden mit eigener Wohnung“, weil die Klägerin bei gescheiterter Finanzierung des Familienheimes eine eigene Wohnung hätte beziehen müssen, hatte das Verwaltungsgericht mit Blick auf den „Bewilligungszeitraum 2004“ (gemeint ist offenbar der Bewilligungszeitraum 10/2004 - 9/2005) nicht anzustellen. Allerdings ist bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden, die sich wegen verschwiegenen Vermögens später als rechtswidrig herausstellten, von dem Normalfall auszugehen, dass der Auszubildende anzurechnendes Vermögen auch tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten verbraucht hat; es kann daher im folgenden Bewilligungszeitraum nicht erneut angerechnet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986- 5 B 10.85 -, juris Rn. 2 ff. Dass ein solcher Vermögensverbrauch im Fall der Klägerin auch in Höhe der Kosten einer eigenen Wohnung eingetreten wäre, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen indes nicht. Die Klägerin hat, wie schon ausgeführt, nicht hinreichend dargetan, dass der Erwerb des Hauses ohne ihren Finanzierungsbeitrag gescheitert wäre. Sie hat im Übrigen auch nicht substantiiert aufgezeigt, weshalb sie im Falle eines Scheiterns nicht weiterhin im (ggf. neu zu begründenden) Haushalt ihrer Eltern hätte unterkommen können. Dass sich der Wert des Vermögens der Klägerin bei einem angenommenen Einsatz für ihren Ausbildungsbedarf so weit verringert hätte, dass der Freibetrag nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG mit Blick auf den Bewilligungszeitraum 10/2004-9/2005 auch dann unterschritten worden wäre, wenn (fiktive) Kosten einer eigenen Wohnung außer Betracht bleiben, trägt die Klägerin nicht vor. Schließlich vermag die Klägerin nicht in Zweifel zu ziehen, dass das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, sie habe in den Bewilligungsverfahren zumindest grob fahrlässig unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin habe sich aufdrängen müssen, dass die Weg-gabe eines erheblichen Teils ihres Vermögens für die Bewilligung der kurz darauf beantragten staatlichen Ausbildungsförderung relevant sein könne, so dass sie zumindest hätte Erkundigungen einholen müssen (vgl. S. 9 f. des Urteilsabdrucks), wird durch den Einwand der Klägerin, sie habe „in ihrer laienhaften Vorstellung das Geld … schon im Herbst 2002 ausgegeben“, nicht in Frage gestellt. Unbeschadet der Frage, weshalb Geldmittel, die seinerzeit lediglich im beschriebenen Sinne für die Finanzierung einer Immobilie verplant wurden, nach „laienhafter Vorstellung“ damit schon als „ausgegeben“ anzusehen sein sollten, musste jedenfalls die Überweisung des Geldbetrages an ihre Eltern im August 2003 der Klägerin (wieder) vor Augen führen, dass sie bis dahin Inhaberin eines beträchtlichen Vermögenswerts war und dass es für das Bestehen eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung auf diesen Umstand ankommen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).