Urteil
11 K 2370/09
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rücknahme von BAföG-Bewilligungen nach § 45 SGB X scheidet aus, wenn der Begünstigte schutzwürdigen Vertrauensschutz geltend machen kann.
• Eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung liegt nur vor, wenn ohne wirtschaftliche Gegenleistung und in der Absicht, Förderungsansprüche zu umgehen, Vermögen an Dritte übertragen wurde.
• Grobe Fahrlässigkeit des Antragstellers bei unrichtigen Vermögensangaben ist nur anzunehmen, wenn er klar erkennen konnte, welche Angaben erforderlich waren; unklare Fragebogenformulierungen entlasten den Begünstigten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Rückforderungsbescheid wegen geschützt geglaubten Vertrauens und fehlender Rechtsmissbräuchlichkeit • Die Rücknahme von BAföG-Bewilligungen nach § 45 SGB X scheidet aus, wenn der Begünstigte schutzwürdigen Vertrauensschutz geltend machen kann. • Eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung liegt nur vor, wenn ohne wirtschaftliche Gegenleistung und in der Absicht, Förderungsansprüche zu umgehen, Vermögen an Dritte übertragen wurde. • Grobe Fahrlässigkeit des Antragstellers bei unrichtigen Vermögensangaben ist nur anzunehmen, wenn er klar erkennen konnte, welche Angaben erforderlich waren; unklare Fragebogenformulierungen entlasten den Begünstigten. Der Kläger, Student der Technischen Informatik, beantragte BAföG erstmals am 18.08.2003 und erneut am 02.09.2004. Bei Antragstellung gab er an, über kein Vermögen zu verfügen. Ein Datenabgleich ergab, dass er zuvor Wertpapiere und einen Bausparvertrag besessen hatte, die er im Juni/August 2003 auf seinen Bruder übertragen hatte. Das Studentenwerk hob daher die Bewilligungsbescheide auf und forderte zu viel gezahlte Leistungen zurück, weil die Übertragungen angeblich rechtsmissbräuchlich seien und der Kläger seine Angaben grob fahrlässig unterlassen habe. Der Kläger behauptete, die Übertragungen stünden im Gegenzug zu einer Vereinbarung über mietfreies Wohnen bei seinen Eltern, und er habe die Formulare nicht so verstehen müssen, dass frühere Vermögensbestände anzugeben seien. Das Studentenwerk wies den Widerspruch zurück; der Kläger erhob Klage. • Rechtsgrundlage für Rücknahme ist § 45 SGB X; die Behörde trägt die materielle Beweislast für die Voraussetzungen der Rücknahme. • Zwischen den Parteien steht fest, dass der Kläger Vermögen vor dem maßgeblichen Stichtag auf seinen Bruder übertragen hatte; damit war er zum Antragszeitpunkt nicht mehr Inhaber des Vermögens. • Die Übertragung ist nicht rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger substantiiert dargelegt und mit Nachweisen belegt hat, dass ihm als Gegenleistung mietfreies Wohnen im Haus der Eltern eingeräumt wurde; eine fehlende oder deutlich unterwertige Gegenleistung ist nicht ersichtlich. • Vertrauensschutz nach § 45 Abs.2 SGB X greift: der Kläger hat die erbrachten Leistungen verbraucht und durfte darauf vertrauen, dass die Bescheide Bestand haben, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, die Schutzwürdigkeit ihm gegenüber ins öffentliche Interesse zu relativieren. • Grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor: Die Formularfragen bezogen sich erkennbar auf Vermögen im maßgeblichen Antragszeitpunkt; aus den Zusatzblättern ergab sich für den durchschnittlichen Antragsteller nicht, dass frühere Nicht-Sparguthaben anzugeben seien. • Die Voraussetzungen für eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 SGB X liegen daher nicht vor und das Ermessen der Behörde war nicht eröffnet. • Folge: Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1, § 188 VwGO; die Bevollmächtigtenkosten im Vorverfahren waren notwendig. Die Klage ist begründet: Der Bescheid des Studentenwerks vom 12.06.2008 sowie der Widerspruchsbescheid vom 19.05.2009 werden aufgehoben. Die Rückforderung der Ausbildungsförderung war nicht zulässig, weil die Vermögensübertragungen nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen sind und der Kläger schutzwürdigen Vertrauensschutz nach § 45 Abs.2 SGB X genießt. Grobe Fahrlässigkeit bei den Vermögensangaben lag nicht vor; die Behörde konnte die für eine Rücknahme erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht beweisen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird festgestellt.