Beschluss
13 A 1882/15.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0606.13A1882.15A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2016 ‑ 13 A 1868/15.A, juris, Rn. 3, vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 727/10.A ‑, vom 10. August 2012 ‑ 13 A 151/12.A ‑, juris, Rn. 2 und vom 24. Februar 2011 ‑ 13 A 2839/10.A ‑. Daran fehlt es hier. Die Frage, „ob die inländische Schutzalternative des Artikel 8 QRL II voraussetzt, dass am Ort der inländischen Schutzalternative ein normales Leben mit Zugang zu Nahrung, Wasser, Unterkunft und medizinischer Versorgung unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse und ein normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum ohne ein Leben in Not und mit Entbehrungen auf Dauer gewährleistet, also sichergestellt ist, und die Garantie der Achtung der Menschenrechte des Betroffenen ein ausreichendes Maß an Stabilität und effektiven staatlichen und zivilen Schutzstrukturen, die auf Dauer effektiven Schutz vermitteln, gewährleistet, also sichergestellt ist“, ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Sie betrifft die - nicht klärungsbedürftigen, weil bereits geklärten - Anforderungen, die an die Annahme einer internen Schutzalternative im Sinne des Art. 8 QRL II zu stellen sind. Die Frage, wann von einem Schutzsuchenden „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, hat das Bundesverwaltungsgericht dahin präzisiert, dass dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgehe. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 ‑, juris, Rn. 35, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 20. Dass diese Feststellung nicht den Grad an Detailliertheit erreicht, den der Kläger insoweit für geboten hält, ist zulassungsrechtlich unerheblich. Im Übrigen ist diese Frage auch in der Rechtsprechung des Senats geklärt, der hierzu in seinem Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11 - im Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ‑ Folgendes ausgeführt hat: „Nach den vorstehend genannten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem selbst das Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, bietet keinen internen Schutz. Vgl. VGH Bad.Württ., Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, juris, Rn. 30.” 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger erhobenen Divergenzrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1705/13.A -, und vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris, Rn. 8. Eine Abweichung ist danach vorliegend nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - aufgestellten Rechtssatz abweicht. In dem vom Kläger zitierten Urteilsausschnitt wird ausgeführt, welcher Zumutbarkeitsmaßstab beim Vorliegen eines bewaffneten Konflikts in der Herkunftsregion zur Bejahung eines internen Schutzes gilt, nämlich die Sicherung der Existenzgrundlage über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus, und zwar in einem solchen Umfang, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. Das Verwaltungsgericht widerspricht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Im Gegenteil wird im angefochtenen Urteil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht mit eben mit diesem Maßstab zitiert und auch richtigerweise erläutert, dass hierfür mehr zu fordern ist, als ein kümmerliches Einkommen zur Finanzierung eines Lebens am Rande des Existenzminimums. Wenn das Verwaltungsgericht im Folgenden dann ausführt, dass gesunde, junge und arbeitsfähige Männer im Falle der Abschiebung nach Afghanistan im Raum Kabul derzeit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Extremgefahr für Leben und Gesundheit ausgesetzt seien (Seite 15) und dass der Kläger als alleinstehender, gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan im Raum Kabul derzeit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Extremgefahr für Leben und Gesundheit ausgesetzt sei (Seite 16), kann dies allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung sein, nicht jedoch die konkludente Aufstellung eines erneuten abstrakten Rechtssatzes, der dazu noch demjenigen widerspricht, den das Verwaltungsgericht kurz zuvor auf Seite 15 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als maßgeblich angesehen hat. Schließlich hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf eine Entscheidung des erkennenden Senats zum Bestehen einer internen Schutzalternative im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG bei Personen mit einem dem Kläger vergleichbaren Risikoprofil verwiesen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 189 ff, in der sich der Senat ausdrücklich dem Maßstab des Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2013 angeschlossen hat. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung abweichend von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2012 - 10 B 6.12 - inzident den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (QRL II) sei bei Wahrunterstellung eines Vorverfolgungsschicksals nicht zu beachten, führt dieser Einwand ebenfalls nicht zum Erfolg der Divergenzrüge. Dem angefochtenen Urteil ist ein derartiger Rechtssatz schon weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen. Art. 4 Abs. 4 QRL II ist im angefochtenen Urteil nicht erwähnt worden. Dies kann aber allenfalls eine im Rahmen der erhobenen Divergenzrüge unbeachtliche fehlerhafte einzelfallbezogene Rechtsanwendung sein, nicht jedoch das konkludente Aufstellen eines abstrakten Rechtssatzes. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend angenommen, dem Kläger könne die geltend gemachte Vorverfolgung nicht geglaubt werden. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris, Rn. 9. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dabei von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17, OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A, Rn. 3 - und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris, Rn. 12. Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die wesentlichen, entscheidungserheblichen Angaben des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht etwa tatsächliches Vorbringen des Klägers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Das betrifft zunächst die vom Kläger vorgelegten Fotos, die ohnehin allenfalls den Tod der Personen belegen können, aber weder etwas zur Todesursache und erst recht nichts Zwingendes für das Verfolgungsschicksal des Klägers hergeben. Das Ignorieren der vom Kläger schon beim Bundesamt vorgelegten Schriftstücke, deren Absender die Taliban bzw. die Hesb-e Islami sein sollen, ist ebenfalls nicht erkennbar. Dass der Kläger diese erhalten haben soll wurde sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen des Urteils angeführt und war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auch hinsichtlich der im Zulassungsantrag angeführten Erkenntnisquellen ist eine Gehörsverletzung nicht festzustellen. Dass diese im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht sämtlichst erwähnt werden, ist kein Beleg dafür, dass sie nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht mit erwogen wurden. Die Stellungnahme des Herrn Dr. Danesch an den HessVGH vom 3. September 2013, die bereits in der dem Kläger übersandten Erkenntnisliste des Verwaltungsgerichts enthalten ist, wurde auch im angefochtenen Urteil zitiert. Dass das Verwaltungsgericht nach Auffassung des Klägers nicht ausreichend seine Minderjährigkeit bei den von ihm geltend gemachten Verfolgungshandlungen, das ihm dabei zugefügte Leid, sein Bildungsniveau und den zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum berücksichtigt habe, sind Fragen der rechtlichen Bewertung seines Vortrags und mit der Gehörsrüge nicht angreifbar. Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung in Betracht kommen, etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 -, juris, Rn. 3, und vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 -, juris, Rn. 10, OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris. Eine von Willkür geprägte Beweiswürdigung liegt nicht in der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt von nur einer Entführung berichtet. Dass er auf Seite 4 des Protokolls im ersten Absatz von einer und im dritten Absatz auf derselben Seite von einer weiteren Entführung berichtet haben soll, ist dem Protokoll schon nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht alles dafür, dass Absatz 3 Konkretisierungen und Ergänzungen des bereits zuvor Geschilderten enthält und demzufolge keine weitere Entführung berichtet, sondern nur nochmals wiederholt wurde, dass eine Entführung stattgefunden habe. Willkürlich ist die angefochtene Entscheidung auch nicht deshalb, weil dem Kläger einerseits eine erhebliche Steigerung des Vorbringens vorgeworfen wird, andererseits aber ausgeführt wird, er habe sich weitestgehend auf einige wenige Angaben beschränkt. Es handelt sich dabei schon nicht um eine logisch unmögliche Schlussfolgerung. Im Übrigen wird im Urteil detailliert ausgeführt, inwieweit und warum gesteigertes Vorbringen vorliegt und worauf die Aussage gründet, der Kläger habe sich auch in der mündlichen Verhandlung weitestgehend auf einige wenige Angaben beschränkt. Desweiteren ist die Wertung des Gerichts, eine weitere Entführung des Klägers zur Aufenthaltsermittlung des Vaters spreche für eine Intensivierung von Foltermaßnahmen, nicht willkürlich. Eine derartige Schlussfolgerung ist vielmehr logisch nachvollziehbar, wenngleich nicht unbedingt zwingend. Gleiches gilt auch für die Ausführungen des Gerichts zu den Drohbriefen. Einen Widerspruch anzunehmen, wenn der Kläger zunächst angibt, er habe die Briefe erhalten und später auf Nachfrage ausführt, nicht er direkt habe die Briefe erhalten, Ansprechpartner sei vielmehr der Onkel gewesen, ist jedenfalls nicht denkunlogisch. Eine objektiv willkürliche Beweiswürdigung ist ferner nicht anzunehmen, soweit das Verwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte dafür sieht, dass der Kläger in Kabul nach längerer Zeit von den Taliban aus der Provinz Kapisa gesucht und ausfindig gemacht werde. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des vorliegenden Falles verstößt die Wertung des Verwaltungsgerichts auch mit Blick auf die vom Kläger genannten Erkenntnisquellen weder gegen allgemeine Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze. Schließlich sind auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur drohenden Zwangsrekrutierung des Klägers durch die Taliban (Seite 12) mit Blick auf die Angaben des Klägers und deren Bewertung durch das Gericht nachvollziehbar und keineswegs willkürlich. Soweit das Verwaltungsgericht aus den auf Seite 10 bis 12 des Urteils genannten Gründen den Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als insgesamt unglaubhaft bewertet hat, ohne den Kläger vorab darauf sowie auf die Bewertung der einzelnen Komplexe seiner Schilderungen hinzuweisen, betrifft das lediglich den der Gehörsrüge entzogenen Bereich der richterlichen Rechtsfindung. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris Rn. 18 und vom 26. November 2001 - 1 B 347.01 -, juris, Rn. 5 m. w. N. Im Übrigen besteht insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 ‑, juris, Rn. 13. Danach waren selbst bei Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles, wie eine möglicherweise geringe Schulbildung des Klägers, seine Minderjährigkeit während des Zeitraumes der behaupteten Verfolgungshandlungen sowie eine möglicherweise nicht wortgetreue Protokollierung beim Bundesamt, nicht ausnahmsweise zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Hinweise des Verwaltungsgerichts auf Widersprüche, Ungereimtheiten und gesteigertes Vorbringen sowie auf die Würdigung des Sachverhalts geboten. Sowohl aus dem Anhörungsprotokoll des Bundesamtes als auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Kläger in der Lage ist, sich angemessen zu artikulieren. Verständnisschwierigkeiten mit dem Dolmetscher hatte er nach eigenem Bekunden nicht. Er wird darüber hinaus auch anwaltlich vertreten. Die vom Kläger angeführten Verfahrensgarantien für Minderjährige sind unerheblich, da der Kläger bereits bei Stellung des Asylantrags nicht mehr minderjährig war. Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrags Nr. 4 begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Ablehnung von Beweisanträgen stellt nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Dass lässt sich nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung selbstständig darauf gestützt, dass die Beweistatsachen nicht entscheidungserheblich sind, weil es auf die Verhältnisse in der Provinz Kapisa, die Gegenstand des Beweisantrags sind, nicht ankomme. Eine Beweiserhebung über Tatsachen, die nach der Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich sind, ist prozessrechtlich unter keinem Gesichtspunkt geboten. Sofern der Kläger mit seinen Ausführungen zudem die Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil der Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG darstellt und grundsätzlich auch keinen Gehörsverstoß begründet. Die fehlende Prüfung des Art. 4 Abs. 4 QRL II durch das Verwaltungsgericht trotz eines entsprechenden Hinweises des Klägers auf diese Norm begründet schon deshalb keine Gehörsverletzung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als insgesamt unglaubhaft bewertet und daher keine Vorverfolgung angenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.