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Beschluss

13 E 341/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0608.13E341.16.00
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Die 2-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 VwGO begann mit der Zustellung des Beschlusses am 14. März 2016 und endete, da der 28. März 2016 der Feiertag Ostermontag war, am 29. März 2016 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO), dem Tag des Beschwerdeeingangs beim Verwaltungsgericht. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt, den Sachverständigen Prof. Dr. L. , der durch Beweisbeschluss vom 15. Februar 2016 zur Beantwortung der im Beweisbeschluss vom 6. Oktober 2015 formulierten Beweis-fragen beauftragt worden ist, wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Nach § 98 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Der hier geltend gemachte Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, müssen vom Standpunkt des Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin solche Gründe nicht dargelegt hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen. Ein Ablehnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, mit dem im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und vertieft wird. Dem Argument, der Sachverständige sei wegen seiner Mitgliedschaft in der Gemeinsamen Expertenkommission des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und des BfArM im Lager der Beklagten anzusiedeln und deshalb befangen, ist nicht zu folgen. Dass ein Expertengremium vom BfArM geschaffen und organisatorisch der Behörde zuzuordnen ist, begründet dann nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn es – wie hier – funktional nicht Teil des BfArM, sondern der Behörde gegenüber hinreichend verselbständigt, insbesondere nicht weisungsgebunden ist. Bietet es lediglich sachverständige Entscheidungshilfen für die zuständige Behörde, an die diese nicht gebunden ist, ist Misstrauen gegen die Unparteilichkeit nicht gerechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2011 ‑ 13 A 385/07 -, sowie BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 3 B 88.11 -, juris, Rn. 6 ff. (jeweils zur Kommission D). Hier sind, worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, nach der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Expertenkommission die Mitglieder insbesondere zu einer unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet und ist das BfArM an die wissenschaftlichen Stellungnahmen nicht gebunden. Diese Unabhängigkeit zugrundegelegt, kann dem Einwand der Klägerin auch nicht gefolgt werden, der Sachverständige sei geradezu politisch gebunden, keine Entscheidung zu fördern, die die Einstufung des streitgegenständlichen Produkts als Lebensmittel zur Konsequenz haben könnte. Die Führung einer Geschäftsstelle durch das BfArM mit den damit verbundenen administrativen Aufgaben ist als solche ebenfalls nicht geeignet, den Vorwurf der Befangenheit der Mitglieder der Kommission zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2011 ‑ 13 A 385/07 -, sowie BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 3 B 88.11 -, juris, Rn. 8. Auch dass die Expertenkommission sich bereits mit dem Stoff Melatonin befasst hat, begründet ebensowenig die Besorgnis der Befangenheit wie die von der Klägerin angeführten Publikationen zu Vitalpilzen, Vitamin D und Rotem Reis, die ihrer Auffassung nach mit der Rechtsprechung nicht vereinbar sind. Das Verwaltungsgericht hat sich bereits zutreffend mit diesen Einwänden auseinandergesetzt; darauf wird Bezug genommen. Entscheidend ist letztlich, dass die Beweisfragen nicht auf die ‑ durch das Gericht vorzunehmende ‑ Kategorisierung als Arzneimittel oder Lebensmittel zielen, sondern allein die Messmethoden zur Bestimmung des Melatonin-gehalts in Lebensmitteln betreffen und hierbei in erster Linie die in den Veröffent-lichungen von Oladi und Brown verwendeten Messmethoden überprüft werden sollen. Ist sodann der Melatoningehalt wissenschaftlich festgestellt, ist es Sache des Gerichts, hieraus die rechtlichen Schlussfolgerungen für das streitgegenständliche Produkt zu ziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.