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Beschluss

7 A 1029/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0613.7A1029.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 62.250,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 62.250,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bescheides zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheides vom 6.4.2010. Soweit die Klägerin einen Verlängerungsanspruch wegen fehlender Veränderung der Sach- und Rechtslage geltend macht, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine Bindung an den ursprünglich erteilten positiven Vorbescheid nach Ablauf der Geltungsdauer nicht mehr besteht. Vielmehr ist über den Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides nach der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu entscheiden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.12.1987 - 11 A 1942/87 ‑, BRS 47 Nr. 140. Die Behörde hat unabhängig von einer Änderung der Sach- und Rechtslage die Anspruchsvoraussetzungen erneut zu prüfen, was auch eine ggf. geänderte Rechtsauffassung zur Folge haben kann. Dem steht auch das von der Klägerin zitierte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6.1.1995 - 1 L 457/93 - (BRS 57 Nr. 194 = BauR 1995, 674) nicht entgegen. Im Gegenteil wird dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Behörde bei der Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheides nicht an ihre bisherige positive rechtliche Beurteilung gebunden ist. Der Einwand der Klägerin, der Bebauungszusammenhang des Stadtteils T. sei weiter zu fassen, da die Gebäude T1.--------straße 11 bis 11 c einzubeziehen seien, so dass vorliegend § 34 Abs. 1 BauGB einschlägig sei, führt ebenfalls nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat bei der Bestimmung der für die Beurteilung der Ortsteileigenschaft maßgeblichen Gebäude auch die Wohngebäude in der T1.--------straße 11, 11a, 11b und 11c berücksichtigt. Lediglich die westlich dieser Gebäude auf dem Gebiet der Stadt C. liegende Bebauung hat es - zu Recht - ausgeklammert. Für die Beurteilung der Frage, ob eine zusammenhängende Bebauung ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist, ist nur auf die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81 = BauR 1999, 232. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin stellen die Autobahn A 40 und die Eisenbahntrasse auch eine beachtliche bauplanungsrechtliche Zäsur dar. Auf den Einzugsbereich der Grundschule kommt es bei der Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs wegen des fehlenden bodenrechtlichen Bezugs aus städtebaulicher Perspektive nicht an. Ebenso wenig führt es zu ernstlichen Zweifeln, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts von der bisherigen Genehmigungspraxis der Beklagten abweicht. Vielmehr ist es gerade die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigenständige Prüfung der Rechtslage vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat auch - entgegen dem klägerischen Vorbringen - zu Recht die Ortsteileigenschaft der maßgeblichen Bebauung entlang der T2. Straße bzw. der Straße E. ausgehend von der Kreuzung der Straßen T1.--------straße , C1.----straße und T2. Straße bis zur Eisenbahntrasse verneint. Der Senat lässt es offen, ob sich dies bereits aus der Anzahl der vorhandenen berücksichtigungsfähigen Gebäude ergibt. Jedenfalls hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer organischen Siedlungsstruktur, denn hinsichtlich des kennzeichnenden Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche lasse sich nicht die erforderliche Regelmäßigkeit erkennen, unzutreffend sein könnte. Entgegen dem klägerischen Vorbringen bedarf es zur Annahme eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB neben einer hinreichenden Zahl vorhandener Bauten auch einer organischen Siedlungsstruktur. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.7.2006 ‑ 4 C 2.05 - (BRS 70 Nr. 110 = BauR 2006, 1558) und - 4 C 1.05 - (juris). Diese Urteile haben die Genehmigung einer Außenbereichsatzung i. S. d. § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB zum Streitgegenstand und nicht die Voraussetzungen der Ortsteileigenschaft i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs. So kann etwa eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenso ausschließen wie eine bandartige oder einzeilige Bebauung. Auch eine historisch gewachsene Bebauung kann eine unorganische Splittersiedlung sein, wenn die Fortführung der Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht zulässt. Hieraus folgt unmittelbar, dass einer Bebauung nach tatrichterlicher Würdigung auch dann die organische Siedlungsstruktur fehlen kann, wenn sie zwar hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung einen Rahmen vorgibt, hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen und der Bauweise hingegen optisch wahrnehmbare Merkmale, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen, nicht feststellbar sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.2.2014 - 4 B 40.13 ‑, BRS 82 Nr. 101. Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht aufgrund des im Ortstermin gewonnenen Eindrucks festgestellt, dass jedenfalls hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen optisch wahrnehmbare Merkmale, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen würden, nicht feststellbar sind, so dass insbesondere hinsichtlich der Gebäudesituierung faktisch alles erlaubt wäre und dies eine erhebliche bauliche Verdichtung bedeuten könnte. Diese Bewertung hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht - wie geltend gemacht - fehlerhaft die auf dem Vorhabengrundstück befindliche Bebauung nicht berücksichtigt hätte. Ausgehend von den im Ortstermin gewonnenen Eindrücken hat es die unterschiedliche Lage der Bebauung zur jeweiligen Straße festgestellt und damit der Sache nach auch das Bestandsgebäude der Klägerin erfasst. Ebenso ist es wegen der fehlenden Darlegung irrelevant, ob das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19.2.2014 offen gelassen hat, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn Baugenehmigungen auf der Grundlage des § 34 BauGB erteilt worden sind. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung rügt, weckt auch dies keine ernstlichen Zweifel. Dies folgt schon daraus, dass hier eine gebundene Verwaltungsentscheidung in Streit steht. Das Argument der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB die Siebenjahresfrist zu Unrecht angewandt, führt ebenfalls nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat daneben selbständig tragend darauf abgestellt, dass § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur die erstmalige Nutzungsänderung privilegiert und hier die Hofstelle in den 1990er Jahren bereits als Autohandel mit Werkstatt genutzt worden ist. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht zu Unrecht die Teilprivilegierungstatbestände nicht geprüft. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Dachstuhlbrand die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB bemüht und auf die Privilegierung der Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten und durch Brand zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle abstellt, fehlt es schon an der Gleichartigkeit des hier begehrten Vorhabens mit dem teilweise zerstörten Hauptgebäude. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB, der geringfügige Erweiterungen sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort zulässt. Dass es sich bei den auf dem Vorhabengrundstück aufstehenden Gebäuden um erhaltenswerte, das Bild der Kulturlandschaft prägende Gebäude i. S. d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB handelt, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die pauschale Behauptung und der Verweis auf „die Feststellungen vor Ort“ genügen jedenfalls nicht dem Darlegungserfordernis. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB nicht geprüft, führt auch dies zu keinem für sie positiven Ergebnis. Auch diese Regelung findet nur bei der erstmaligen Nutzungsänderung Anwendung. Vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 163a. Der Einwand der Klägerin, der Flächennutzungsplan stehe aufgrund der Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort und damit seiner mangelnden Aussagekraft dem Vorhaben nicht als öffentlicher Belang entgegen, weckt keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Darstellung des Flächennutzungsplans der gegenwärtigen Situation entspricht; es hat darauf abgestellt, dass das in Rede stehende Flurstück in Kenntnis der aufgegebenen Landwirtschaft im aus dem Jahre 2004 stammenden Flächennutzungsplan als Fläche für Landwirtschaft festgesetzt worden ist und es auch nicht ersichtlich ist, dass eine derartige landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich wäre, z. B. durch die Nutzung der vorhandenen Scheunen für die Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte. Die Unrichtigkeit dieser Bewertung hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Ob das Vorhaben darüber hinaus auch die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder hier die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist, bedarf mithin keiner Klärung. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht mit Blick auf den geltend gemachten Bestandsschutz. Ob eine im Außenbereich aufgegebene Bebauung weiterhin genutzt werden kann, entscheidet alleine - der hier nicht einschlägige - § 35 Abs. 4 BauGB. Daneben kommt ein Bestandsschutz nicht in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.1996 - 4 B 231.96 -, BRS 58 Nr. 93. Die Klägerin macht auch ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfenen Fragen, „ob in Ruhrgebietsstädten für die Annahme eines Ortsteils einer Großstadt eine Größenordnung von etwa 30 Gebäuden zu Grunde zu legen ist bzw. ob, auch wenn es sich um eine Großstadt im Ruhrgebiet handelt, die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht an einer Anzahl von mindestens 30 Häusern festzumachen, sondern im Einzelfall festzulegen ist“, stellen sich aus obigen Gründen hier nicht. Die weitere Frage, „ob ein Verwaltungsgericht bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich, unter Berücksichtigung der gemeindlichen Planungshoheit, außer Acht lassen kann, dass die Beklagte den Ortsteil als solchen bezeichnet und für die umgebende Bebauung, Genehmigungen nach § 34 BauGB erteilt hat“, bedarf keiner Klärung. Das Gericht ist bei der Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs in einem nicht beplanten Gebiet an die Rechtsauffassung der Behörde nicht gebunden. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Aus den vorstehenden Gründen ist nicht i. S. d. Gesetzes dargelegt, dass das angegriffene Urteil auf einer Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.11.1968 - 4 C 47.68 -, BRS 20 Nr. 38, und vom 30.4.1969 ‑ 4 C 38.67 -, BRS 22 Nr. 76 bzw. dem Beschluss des Senats vom 27.3.2014 - 7 A 1372/13 -, juris, beruht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.