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Beschluss

7 A 2742/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0824.7A2742.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren beider Instanzen auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren beider Instanzen auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da es sich um ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben handele, das den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche, deshalb öffentliche Belange beeinträchtige und auch nicht teilprivilegiert sei. Soweit die Klägerin dem entgegen hält, das Vorhabengrundstück liege - auch nach der Bestandsaufnahme der Bebauung im Stadtgebiet der Beklagten - nicht im Außenbereich, sondern im unbeplanten Innenbereich, verkennt sie, dass das Gericht eine eigene Prüfung der Rechtslage vorzunehmen hat und nicht an die Einschätzung bzw. Genehmigungspraxis der Beklagten gebunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2016 - 7 A 1029/15 -, juris. Der Einwand der Klägerin, die Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich verlaufe zwischen der Straße „Am T. “ selbst bzw. der südlich dieser Straße gelegenen Wohnhäuser und der weiter südlich gelegenen landwirtschaftlichen Nutzfläche, nicht aber parallel zur E. Straße, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, verkennt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat keineswegs angenommen, dass der Bebauungszusammenhang „parallel zur E. Straße“ ende, sondern es hat seiner Entscheidung als Ergebnis des durchgeführten Ortstermins zugrunde gelegt, dass der Bebauungszusammenhang des Ortsteils B. unmittelbar hinter den auf beiden Straßenseiten Am T. vorhandenen letzten Gebäuden im Mündungsbereich Am T. /E. Straße ende, da mit Blick auf die zwischen diesen Gebäuden und dem Vorhabengrundstück befindlichen Freiflächen auf ca. 100 m bzw. 200 m nicht mehr der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit bestehe. Dass es sich bei diesen Flächen lediglich um Baulücken handeln könnte, vermag das Gericht auch anhand des Zulassungsvorbringens nicht zu erkennen. Der Einwand der Klägerin, die Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft sei von der tatsächlichen Entwicklung überholt worden, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Der Flächennutzungsplan ist zwar nur so lange als öffentlicher Belang beachtlich, wie die Darstellungen durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden. Flächennutzungspläne dienen insoweit nur zur Unterstützung und einleuchtenden Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen; dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass der Flä-chennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden können, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009 - 7 A 1236/08 -, juris, m. w. N. Dass das klägerische Grundstück - insbesondere die Freifläche - zukünftig nicht landwirtschaftlich genutzt werden könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Vielmehr grenzt das Vorhabengrundstück unmittelbar an landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Dem von der Klägerin in Bezug genommenen „Strukturkonzept“ der Beklagten lässt sich auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht entnehmen, dass die Darstellung des Flächennutzungsplans dem Vorhaben der Klägerin nicht mehr entgegen gehalten werden könnte. Ob das Vorhaben darüber hinaus - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auch die Erweiterung einer bestehenden Splittersiedlung befürchten lässt, bedarf damit keiner abschließenden Klärung. Entgegen dem klägerischen Vorbringen handelt es sich auch nicht um ein teilprivilegiertes Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Soweit die Klägerin der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegen hält, es sei ausreichend, wenn das Gebäude zu irgendeinem Zeitpunkt seines Bestehens genehmigungsfähig gewesen sei, hat sie nicht dargelegt, dass das Gebäude mit Außentreppe genehmigt worden bzw. materiell rechtmäßig (gewesen) ist. Gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a) BauGB ist eine Voraussetzung der Anwendung dieser Teilprivilegierung, dass das Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Gebäude entweder aufgrund einer Baugenehmigung errichtet oder nachträglich eine solche erteilt worden ist, oder aber bei der Errichtung bzw. zu einem späteren Zeitpunkt materiell genehmigungsfähig war. Vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 158, 143; Dürr in Brügelmann, BauGB, § 35 Rn. 135, jeweils m. w. N. Dass das Gebäude mit Außentreppe (und nach Beseitigung der ursprünglich vorhandenen Innentreppe) Gegenstand einer Baugenehmigung war bzw. ist, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Die Annahme, dass das Gebäude mit der Außentreppe zu irgendeinem Zeitpunkt materiell genehmigungsfähig gewesen wäre, scheidet schon mit Blick auf die Außenbereichslage aus. Die von der Klägerin favorisierte getrennte Betrachtung des mit der Baugenehmigung vom 15.9.1965 (richtig: 1.3.1958) errichteten Wohnhauses und der erst später - ohne Genehmigung - errichteten Außentreppe scheidet ebenfalls aus. Es handelt sich um ein nicht teilbares Vorhaben. Die Baugenehmigung vom 7.5.2015 ist ebenso wenig geeignet, diese Einschätzung zu ändern, da das Gebäude mit Außentreppe nicht deren Gegenstand ist. Ob es sich bei dem Vorhaben um eine angemessene Erweiterung i. S. d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b BauGB handelt, kann somit offen bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und hinsichtlich der Änderung für die erste Instanz auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.