Beschluss
2 A 1795/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0616.2A1795.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ergeben sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des negativen Vorbescheides vom 25. Februar 2014 zu verpflichten, die Bauvoranfrage betreffend den Neubau von Einfamilienhäusern, Konzept 1 (Doppelhäuser mit Garagen), Konzept 2 (Gartenhofhäuser mit Garagen) auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 85, Flurstück 19, E.------straße 48 in N. positiv zu bescheiden, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben überschreite den aus der näheren Umgebung hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche abzuleitenden Rahmen. Es sei auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil es wegen der von ihm ausgehenden Vorbildwirkung geeignet sei, bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Denn auch die angrenzenden Grundstücke könnten bei Zulassung des Vorhabens des Klägers mit mehreren Häusern im hinteren Bereich bebaut werden. Zudem würde durch die geplante private Erschließungsstraße Kraftverkehr in die bisher ruhigen, von Bäumen geprägten hinteren Gartenbereiche gebracht und könne dort bewältigungsbedürftige Spannungen auslösen. Wegen dieser weitreichenden, sich aus der konkreten Situation ergebenden Folgewirkungen sei das Vorhaben unzulässig, weil ein solcher Vorgang grundsätzlich nur aufgrund einer Bauleitplanung mit den Grundsätzen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sei, zumal hier insbesondere die Frage der verkehrsmäßigen Erschließung der hinteren Gebäude zu klären wäre. Dieser Bewertung setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen, was im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte. a) Ausgehend von den zutreffenden einschlägigen rechtlichen Anforderungen zur Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das hier streitige Einfügensmerkmal der überbaubaren Grundstücksfläche hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus einer Ortsbesichtigung begründet, weshalb die Bebauung an der Tiergartenstraße und der V.---straße kein Vorbild für das streitige Vorhaben (4 Doppelhaushälften mit 6 x 11 Metern oder alternativ 3 Gartenhofhäuser, deren Baukörper hintereinander gestaffelt etwa 80 bis 100 m weit mit eigener Zufahrt an der Nachbargrenze bis zur hinteren Grundstücksgrenze reichen sollen) bilden kann. Maßgeblich prägend sei die Bebauung an der E.------straße und an der T.--------straße . Die Bebauung an der V.---straße und der U.---------straße weise eine andere Bebauungsstruktur auf. Die U.---------straße sei schon im Fluchtlinienplan 1029 als einzige Erschließungsstraße von der Feldstraße abgehend vorgesehen und habe durch die angrenzende kleine Fläche geschlossener Bebauung einen anderen Charakter als die das Vorhaben des Klägers umgebenden parkähnlichen Grundstücke an der E.------straße oder an der T.--------straße . Diese Ausführungen lassen sich an Hand des vorliegenden aussagekräftigen Karten- und Fotomaterials ohne weiteres nachvollziehen. Ihre Überzeugungskraft wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Der Annahme einer relevanten Trennung zwischen den unterschiedlichen Nutzungsstrukturen steht nicht entgegen, dass die Trennung nicht durch eine Straße gebildet wird, wie in dem Fall, über den der 7. Senat des beschließenden Gerichts in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 6. März 2015 - 7 A 1777/13 -, (juris Rn. 36) entschieden hat. Wie der Zulassungsantrag selbst hervorhebt, lässt sich die Grenze der prägenden Umgebung nicht schematisch festlegen; sie bestimmt sich vielmehr nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann – wie hier – so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist dabei nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris Rn. 2. Davon ausgehend überzeugt die aus den konkreten örtlichen Verhältnissen abgeleitete Zuordnung des Verwaltungsgerichts auch unter Einbeziehung des Zulassungsvorbringens. Das Vorhabengrundstück setzt sich mit seiner Einbindungen in die umgebenden Grünflächen von der engteiligen Bebauung östlich der U.---------straße ab, die mit der ebenso engen Bebauung westlich der U.---------straße und der parallelen Straßenrandbebauung an der V.---straße korrespondiert und eine Einheit bildet. Eingebettet ist das Grundstück in diesen Zusammenhang offenkundig nicht. Weshalb vorhandene Sichtbeziehungen eine andere Bewertung begründen sollten, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Soweit er eine Dominanz und herausstechende Bebauungsdichte der Bebauung in jenem Bereich anspricht, bestärkt er letztlich den Befund des Verwaltungsgerichts, dass jene Bebauung eine eigenständige Nutzungsstruktur aufweist. Der Schluss des Zulassungsantrags darauf, dass diese in einer Weise dominant sei, dass sie auch für die übrigen Grundstücke im Geviert zwischen Feldstraße, T.--------straße , V.---straße und E.------straße für das allein streitige Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche tonangebend sei, überzeugt demgegenüber schon in Ansehung der – insoweit völlig andersgearteten – Nutzungsstruktur der Grundstücke entlang der T.--------straße und der E.------straße nicht. Die Erwägungen lassen zudem unberücksichtigt, dass die vorhandenen Freiraumflächen im Inneren des Straßengevierts auch durch die Freiflächen hinter der Bebauung der Feldstraße gebildet werden, sieht man von dem Gebäude in zweiter Reihe – T.straße 47 – einmal ab. Es unterliegt weiter keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Bebauung U.---------straße 43 dem Bebauungszusammenhang zugeordnet und damit als nicht maßstabsbildend für das Vorhabengrundstück behandelt hat. Denn der Baukörper auf jenem Grundstück hält sich von seiner Lage her im Rahmen der sonstigen Bebauung an der U.---------straße und der parallelen Bebauung an der V.---straße . Entsprechend unerheblich ist es auch, wenn es – wie der Kläger geltend macht – einen Zugang zu dem Gebäude von der U.---------straße aus faktisch nicht geben sollte, sondern allein von der V.---straße . Auch die von dort erschlossene Bebauung ist – wie ausgeführt – hier nicht maßstabbildend. Ernstliche Zweifel sind auch nicht begründet, soweit das Verwaltungsgericht dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt ist, zwischen dem Vorhabengrundstück und den Grundstücken entlang der T.--------straße befinde sich ein ansteigendes Geländeniveau, das eine topographische Besonderheit darstelle, die wie eine Zäsur wirkte und einer Einbeziehung jener Grundstücke in die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks entgegenstünde. Bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten kann sich zwar im Einzelfall ergeben, dass unmittelbar aneinandergrenzende bebaute Grundstücke nicht prägend aufeinander bezogen sind, etwa wenn einem Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion zukommt. Ob dies im Einzelfall so ist, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79/98 -, juris Rn. 8, zur Abgrenzung der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Nach dem Eindruck, den die Einzelrichterin im Ortstermin gewonnen hat, handelt es sich bei der angesprochenen Böschung um ein nur leicht ansteigendes Gelände, dem eine trennende Wirkung nicht beizumessen sei. Der Bereich um das klägerische Grundstück werde vielmehr durch die in etwa vergleichbaren Grundstücksgrößen und die Größe der Gebäude als zusammenhängendes Gebiet wahrgenommen. Diese Ausführungen lassen sich an Hand der im Ortstermin von dem Böschungsbereich gefertigten Fotos nachvollziehen. Danach ist die Böschung durchaus deutlich erkennbar. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass sie nach Höhe und Ausdehnung einen prägenden Einschnitt begründete und dadurch das Vorhabengrundstück von dem oberen Gelände abgesetzt wäre, ergeben sich daraus indes nicht. Solche werden auch vom Zulassungsantrag nicht substantiiert. Der Umstand, dass die Böschung in der Liegenschaftskarte und auch schon im Fluchtlinien verzeichnet ist, reicht dazu ebenso wenig aus wie der Hinweis, dass die Bebauung an der T.--------straße höher liege als der Teil des Vorhabengrundstück jenseits des Fußes der Böschung. Der starke Bewuchs, der auf den Fotos des Ortstermins erkennbar ist, hilft ebenfalls nicht weiter. Der Verlauf des Fußweges in der Grünanlage vor dem Vorhabengrundstück ist seinerseits ausweislich der Liegenschaftskarte durch eine Böschung verursacht. Rückschlüsse auf den Verlauf der Böschung an der nördlichen Grenze des Vorhabengrundstücks werden nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Ausgehend von dem so gezogenen maßgeblichen Umgebungsrahmen (parkähnliche Bebauung an der E.------straße /T.--------straße ) hat das Verwaltungsgericht schließlich auch dem im hinteren Bereich des Grundstücks G.---straße 47 befindlichen Gebäude keine für das Vorhabengrundstück bedeutsame Vorbildwirkung beigemessen. Abgesehen davon überzeugt der Verweis des Verwaltungsgerichts, dass es sich jedenfalls um einen Fremdkörper handelt. Dem tritt der Zulassungsantrag allein mit dem Verweis auf weitere „Ausreißer“ im Bereich der Bebauung an der U.---------straße entgegen. Das greift schon im Ansatz zu kurz, weil jener Bereich nach den – wie gesagt überzeugend begründeten - Feststellungen des Verwaltungsgerichts schon nicht zum Rahmen der näheren Umgebung gezählt werden kann. b) Ohne Erfolg macht der Zulassungsantrag geltend, das Vorhaben sei zuzulassen, weil es nicht geeignet sei, bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Die gegenteilige Bewertung des Verwaltungsgerichts stützt sich nachvollziehbar auf die gesehene Vorbildwirkung, die von dem Vorhaben ausgehen würde. Von einer solchen geht auch der Zulassungsantrag selbst aus. Seine Annahme, dies sei hier – ausnahmsweise – unbeachtlich, weil „die Situation dadurch nicht negativ in Bewegung“ gerate, überzeugt schon deshalb nicht, weil sie maßgeblich von der – unzutreffenden – Vorstellung getragen ist, dass die im Bereich der U.---------straße vorhandene Bebauung den Bebauungsrahmen entscheidend mitpräge. Die Erwägungen der Klägerin zu alternativen Erschließungsvarianten sind bereits unerheblich, weil das Vorhaben schon allein mit Blick auf die von ihm ausgehende Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen auszulösen und sich damit auch nicht ausnahmsweise ohne eigenes Vorbild im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Außerdem sind diese Erschließungsvarianten nicht Gegenstand der Bauvoranfrage; vielmehr umfasste das zur Bauvoranfrage gestellte Vorhaben die Erstellung von Doppelhäuser bzw. Gartenhäuser mit Garagen unter vorgestellter Erreichbarkeit derselben über eine (private) Zufahrt. Dies kann nach Lage der Dinge auch nur durch die bisher ungestörten Ruhezonen der zur Bebauung an der T.--------straße , E.------straße und G.---straße gehörenden Wohnhäuser führen. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. ergibt, ist der Ausgang des Rechtsstreits nicht offen und sind auch ansonsten weder in tatsächlicher Hinsicht noch rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen aufgeworfen, zu deren Beantwortung es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Neuen, nicht bereits unter 1. behandelten Sachvortrag enthält das Zulassungsvorbringen im Übrigen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).