Urteil
7 A 1777/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB ist auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nur zulässig, wenn sich die geplante Bautiefe innerhalb des von prägenden Vorbildern bestimmten Rahmens der näheren Umgebung bewegt.
• Bei der Abgrenzung der näheren Umgebung ist nach Merkmalen zu differenzieren; für die überbaubare Grundstücksfläche ist die Umgebung enger zu fassen und nur das für dieses Merkmal prägende Umfeld zu berücksichtigen.
• Nicht genehmigte Baulichkeiten sind nur dann als Vorbild zu berücksichtigen, wenn eine behördliche Duldung vorliegt, die deren Fortbestand ohne absehbare Beseitigung erwarten lässt.
• Überschreitet ein Vorhaben die in der näheren Umgebung geltende Bautiefe und fehlt ein vergleichbares Vorbild, sind bodenrechtlich relevante Spannungen und damit die Unzulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Hinterlandbebauung wegen Überschreitung der maßgeblichen Bautiefe • Ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB ist auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nur zulässig, wenn sich die geplante Bautiefe innerhalb des von prägenden Vorbildern bestimmten Rahmens der näheren Umgebung bewegt. • Bei der Abgrenzung der näheren Umgebung ist nach Merkmalen zu differenzieren; für die überbaubare Grundstücksfläche ist die Umgebung enger zu fassen und nur das für dieses Merkmal prägende Umfeld zu berücksichtigen. • Nicht genehmigte Baulichkeiten sind nur dann als Vorbild zu berücksichtigen, wenn eine behördliche Duldung vorliegt, die deren Fortbestand ohne absehbare Beseitigung erwarten lässt. • Überschreitet ein Vorhaben die in der näheren Umgebung geltende Bautiefe und fehlt ein vergleichbares Vorbild, sind bodenrechtlich relevante Spannungen und damit die Unzulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB anzunehmen. Der Kläger beantragte einen planungsrechtlichen Vorbescheid nach § 34 BauGB für den Neubau eines Einfamilienhauses in zweiter Baureihe auf den Grundstücken Alte N.----straße 20/20a (Flurstücke 3008, 6292, 6293). Das Grundstück liegt im Hinterland; die geplante Grundfläche betrug zuletzt ca. 8 m × 10,5 m, die Bautiefe erreichte 56 bzw. 58,5 m. Die Gemeinde lehnte den Vorbescheid ab mit der Begründung, das Vorhaben füge sich als vorbildlose Hinterlandbebauung nicht in die nähere Umgebung ein. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkte sind die Abgrenzung der näheren Umgebung, die Frage, welche rückwärtigen Bestandsbauten als Vorbilder zu berücksichtigen sind, und ob die geplante Bautiefe innerhalb des durch Vorbilder bestimmten Rahmens liegt. • Anwendbare Normen: § 34 Abs. 1 BauGB; Verfahrensrecht: §§ 71, 75 BauO NRW; Kosten- und Vollstreckungsrecht: § 154 Abs. 2 VwGO, § 167 VwGO, §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. • Abgrenzung der näheren Umgebung: Für das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche ist die nähere Umgebung enger zu fassen. Hier prägt ein Dreieck zwischen der nördlichen Seite der Alten N.----straße, der Straße C1. und der Stadtgrenze die nähere Umgebung; die südliche Straßenseite gehört nicht mehr dazu, weil dort eine andere Bebauungsstruktur und fehlende Blickbeziehungen bestehen. • Vorbildwirkung und Duldung: Nicht genehmigte oder nicht genehmigungsfähige Bauten sind nur dann als Vorbild zu berücksichtigen, wenn die Behörden eine Duldung erteilt haben, die ihren Fortbestand ohne absehbare Beseitigung erwarten lässt. Bestandskräftige Beseitigungsverfügungen schließen eine Berücksichtigung aus. • Fehlende Vergleichbarkeit der Bautiefe: Innerhalb der maßgeblichen näheren Umgebung fehlen prägenden Vorbilder mit vergleichbarer Bautiefe; vorhandene rückwärtige Gebäude (u.a. Alte N.----straße 24a und Gebäude auf C1. 65) sind entweder mit Beseitigungsverfügungen belegt oder besitzen nicht das städtebauliche Gewicht, die Bautiefe des Vorhabens zu rechtfertigen. • Vorbildlose Überschreitung führt zu Spannungen: Da das Vorhaben die in der näheren Umgebung geltende Bautiefe überschreitet und keine hinreichenden Vorbilder bestehen, ist mit einer Vorbildwirkung zu rechnen, die bodenrechtlich relevante Spannungen auslösen kann; dadurch ist das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig. • Verfahrensbefund: Die Berufung ist zwar zulässig, im Ergebnis aber unbegründet; der Klageanspruch auf Erteilung des Vorbescheids besteht nicht. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids nach § 34 Abs. 1 BauGB, da sich das Vorhaben wegen der überschrittenen Bautiefe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Rückwärtige, nicht genehmigte Gebäude, die mit bestandskräftigen Beseitigungsverfügungen belegt sind, sind nicht als prägenden Maßstab zu berücksichtigen; andere in Frage kommende Baulichkeiten besitzen nicht das erforderliche städtebauliche Gewicht, um die zulässige überbaubare Fläche weiter nach hinten zu verschieben. Wegen der prognostizierten Vorbildwirkung und der hieraus folgenden bodenrechtlich relevanten Spannungen würde die Zulassung des Vorhabens eine unerwünschte Präzedenzwirkung erzeugen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.