Beschluss
12 E 790/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0620.12E790.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Kläger Ersatz für die Aufwendungen zur Unterbringung des Kindes U. -K. in ihrem Haushalt im Zeitraum November 2012 bis 12. April 2013 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten beanspruchen können, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbrin-gens nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Das ist hier der Fall. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als gering einzustufen. Soweit das Verwaltungsgericht Ansprüche auf Pflegegeld gem. §§ 39, 33, § 36a Abs. 3 SGB VIII verneint hat, stellen die Kläger dies mit ihrer Beschwerde ausdrücklich nicht infrage. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ob der Ergänzungspfleger eine Änderung des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 23. April 2013 noch beanspruchen könnte, ist nicht Streitgegenstand des von den Klägern geführten Hauptsacheverfahrens und ist dementsprechend im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht zu prüfen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Ansprüche der Kläger aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag - GoA - ebenso zutreffend verneint. Der Senat folgt zunächst auch insoweit den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen und verweist auf diese (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen ist weiter Folgendes auszuführen: Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend §§ 677 ff. BGB scheiden auch deshalb aus, weil es an den subjektiven Voraussetzungen einer solchen Geschäftsführung für die Beklagte fehlt. Die Geschäftsführung für einen Dritten setzt den Willen und das Bewusstsein des Geschäftsführers voraus, durch sein Handeln in einen fremden Rechtskreis einzugreifen. Er muss also zumindest auch mit Fremdgeschäftsführungswillen in Bezug auf den Dritten agiert haben. Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2007 - I-21 U 162/12, 21 U 162/12 -, juris Rn. 37; Sächs. OVG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 5 A 840/11 -, juris Rn. 16, m. w. N. Für den Zeitraum November bis Anfang Dezember 2012 sowie für die Weihnachtstage fehlt den Klägern der Wille, - ohne Auftrag - für die Beklagte tätig zu sein, erkennbar bereits deshalb, weil sich die damals noch sorgeberechtigte Mutter mit dem Kind ab November bis mindestens 5. Dezember 2012 besuchsweise bei den Klägern aufgehalten hatte. Das hat die Kindesmutter bei ihrer Anhörung vor dem Familiengericht B. am 13. März 2013 ausgesagt; die Klägerin zu 1. hat in einem Telefonat mit der Beklagten am 13. Dezember 2012 sogar angegeben, dass sich die Mutter dort bis 9. Dezember 2012 aufgehalten habe, Weihnachten sei sie zurückgekehrt und habe die Weihnachtstage mit ihnen verbracht (Aktenvermerk der Beklagten vom 17. Dezember 2012). Ein solcher Besuchsaufenthalt stellt - auch wenn Mutter und Kind im Hause der Kläger versorgt wurden - im Ansatz schon keine Geschäftsführung im Rechtssinne dar. Schon gar nicht haben die Kläger mit der besuchsweisen Unterbringung von Mutter und Kind eine Aufgabe übernommen, die zum Aufgabenkreis der Beklagten gehörte. Nur unter dieser Voraussetzung kommen Ansprüche aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, juris Rn. 12. Im Weiteren bis zum vorläufigen teilweisen Entzug des Sorgerechts der Mutter (Beschluss des Familiengerichts B. vom 14. Februar 2013 - F -) haben die Kläger mit der Betreuung des Kindes keine Geschäftsführung ohne Auftrag für die Beklagte vorgenommen, sondern ausschließlich im Auftrag und mit Vollmacht der sorgeberechtigten Kindesmutter gehandelt. Das ergibt sich hinreichend aus den Angaben der Klägerin zu 1. gegenüber der Beklagten z. B. am 13. Dezember 2012. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte erstmals von dem Aufenthalt des Kindes bei den Klägern erfahren. Weiter hat die Klägerin zu 1. Anfang Januar 2013 in einem Telefonat mitgeteilt, dass sie über eine schriftliche Vollmacht der Mutter verfüge, mit der sie versuche, die Angelegenheiten des Kindes alleine zu erledigen. Sie habe von der Mutter mehrfach die Herausgabe des Kindergeldes gefordert. Bei der erneuten Abreise der Kindesmutter nach Jugoslawien Ende Dezember 2012 hat die Klägerin zu 1. eigenen Angaben zufolge selbst darauf gedrängt, das Kind bei ihr zu lassen und ihm die lange Autofahrt nicht zuzumuten (Angaben beim Hausbesuch der Be-klagten am 8. Januar 2013). Die Übernahme der Betreuung des Kindes für diesen Zeitraum stellte auf Seiten der Kläger keine bloße Gefälligkeit dar, sondern es handelte sich im Verhältnis der Klä-ger zur Mutter von U. -K. um ein Auftragsverhältnis i. S. d. § 662 BGB. Den Klägern war bekannt, dass die Mutter nach Serbien reiste, dort nicht (jederzeit) erreichbar war und das Kind währenddessen auch nicht betreuen und versorgen konnte, andererseits insbesondere die Wahrnehmung von Arztterminen, der regel-mäßige Kinder-tagesstättenbesuch wie auch die Frühförderung für U. -K. überaus wichtig waren. In Kenntnis und Wahrnehmung dieser Verantwortung haben die Kläger die Betreuung des Kindes ab Anfang Dezember nicht als bloße Gefällig-keit außerhalb der Rechtssphäre übernommen, sondern die sorgeberechtigte Kin-desmutter konnte sich darauf verlassen, dass U. -K. während ihrer Abwesen-heit bis auf weiteres bei den Klägern regelmäßig zuverlässig betreut wurde. Vgl. zur Abgrenzung zu einer bloßen Gefälligkeit: BFH, Urteil vom 4. Juni 1998 - III R 94/96 -, juris Rn. 9 f. Zu diesem Zweck ist die Vollmacht ausgestellt worden. Wegen der Verbindlichkeit der Übernahme der vorgenannten Betreuungspflichten ist zwischen den Klägern und der Kindesmutter ein Schuldverhältnis entstanden, im Rahmen dessen die Kläger gehalten waren, der Kindesmutter unverzüglich anzuzeigen, sobald sie die weitere Betreuung des Kindes nicht mehr fortsetzen wollten (vgl. § 663 Satz 2 BGB). Dem stand die Verpflichtung der Mutter gegenüber, den Klägern die hierfür notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 670 BGB). Angesichts dessen scheidet die gleichzeitige Wahrnehmung eines Fremdgeschäfts für die Beklagte aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar eine Geschäftsführung für einen anderen auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber verpflichtet ist. Vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98 -, juris Rn. 15, m. w. N. Den Klägern fehlte allerdings in Bezug auf die Beklagte der Fremdgeschäftsführungswille. So hat die Klägerin zu 1. bei ihrem ersten Telefonkontakt mit dem Jugendamt sinngemäß angegeben, die Betreuung und Versorgung des Kindes in ihrem Haushalt bereite keine Schwierigkeiten, zumal sie selbst Hausfrau und Mutter sei (Telefongespräch vom 13. Dezember 2012). Am 11. Januar 2013 hat sie erneut bekräftigt, sie sei Hausfrau und Mutter, ihr Lebensgefährte sei berufstätig. Finanzielle Schwierigkeiten hat die Klägerin zu 1. im Zusammenhang mit der Versorgung des Kindes anlässlich eines Hausbesuches der Beklagten am 10. Januar 2013 zwar (erstmals) erwähnt, diese aber ausschließlich mit der Weigerung der Mutter, das Kindergeld auszuhändigen, begründet. Sie habe mit der Kindertagesstätte vereinbart, dass das Kind dort unentgeltlich verpflegt werde. Im anschließenden Zeitraum ab 14. Februar 2013 (Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Familiengericht B. ) bis zur Aufnahme des Kindes in einer Tagespflegestelle am 12. April 2013 haben die Kläger die Betreuung des Kindes im Auftrag des Ergänzungspflegers fortgesetzt, der sich hiermit einverstanden erklärt hat, wie sich aus dessen Antrag vom 11. April 2013 auf Jugendhilfeleistungen an die Beklagte ergibt. Unabhängig davon war unter den dargestellten Umständen objektiv eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes, die den Beklagten zur sofortigen Herausnahme aus dem Haushalt der Kläger und zur Inobhutnahme verpflichtet hätte (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII), - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Kläger sind von der Beklagten am 8. März 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass - sollte die weitere Versorgung von U. -K. durch sie nicht mehr möglich oder gewünscht sein - das Jugendamt die Inobhut-nahme des Kindes sicherstellen werde. Darauf sind die Kläger nicht eingegangen. Aufwandsersatz haben sie nicht während der Betreuung des Kindes, sondern erst-mals im Nachhinein am 22. April 2013 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).