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Beschluss

13 A 1377/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0620.13A1377.15.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses mit dem Status einer privaten Krankenanstalt nach § 30 der Gewerbeordnung. Im Krankenhaus der Klägerin werden Behandlungen zur stationären medizinischen Rehabilitation im Bereich Psychosomatik und Kardiologie durchgeführt. Die Klägerin erstrebt die krankenhausplanerische Ausweisung von bis zu 30 vollstationären Betten der Fachrichtung Psychosomatik. Das Verwaltungsgericht hat die Untätigkeitsklage der Klägerin abgewiesen und dazu ausgeführt, der Klägerin stehe die von ihr erstrebte krankenhausplanerische Ausweisung von bis zu 30 vollstationären Betten der Fachrichtung Psychosomatik nicht zu, weil ihr Krankenhaus zur Bedarfsdeckung nicht geeignet sei. Nach den maßgeblichen Rahmenvorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 werde das Fachgebiet Psychosomatische Medizin (PSM) gemeinsam mit dem Fachgebiet Psychiatrie (PSY) überplant. Es handele sich um ein integratives Versorgungskonzept, das einer separaten Ausweisung von Planbetten für das Fachgebiet PSM entgegenstehe. Die Klägerin biete das im Krankenhausplan NRW 2015 geforderte „integrative Versorgungskonzept" nicht an, weil sie nur im Teilgebiet PSM tätig sei. Die integrative Planung PSM/PSY sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. I. Das klägerische Vorbringen lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1. Anders als die Klägerin meint, ist das im Krankenhausplan NRW 2015 enthaltende integrative Versorgungskonzept für PSY und PSM, das eine gemeinsame Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für PSY und PSM vorsieht (Krankenhausplan NRW 2015, Seite 85), rechtmäßig. Dahinstehen kann deshalb, ob im Falle der von der Klägerin geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Krankenhausplans NRW 2015 die von ihr begehrte Planaufnahme zu erfolgen hätte, obwohl dem Plan keine unmittelbarer Außenwirkung zukommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00-, juris, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 13; Stollmann/Quaas/ Dietz, in Dietz/Bofinger, § 6 KHG, Anm. 4. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus dem Gebot zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) keine Verpflichtung zur getrennten Planung und Vorhaltung von Versorgungsangeboten für die PSY und die PSM im Krankenhausplan NRW 2015. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KHG ist Zweck des Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Der Begriff der bedarfsgerechten Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 KHG setzt die Ermittlung des gegenwärtigen und - anhand einer Prognose - des zukünftigen Bedarfs an Krankenhausversorgung voraus. Das meint den in dem jeweiligen Versorgungsgebiet (Einzugsbereich) tatsächlich auftretenden und zu versorgenden Bedarf an Krankenhausleistungen. Der Bedarfsfeststellung müssen valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011- 3 B 17.11-, juris, Rn. 4. Wie die Gliederung im Einzelnen aussieht, nach welchem Verfahren und welcher wissenschaftlich anerkannten Methodik die Bedarfsanalyse vorgenommen und dementsprechende Versorgungsangebote und Strukturen bereitgestellt werden, bestimmt das Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht. Die Aufstellung und auch die nähere Ausgestaltung des Krankenhausplans bestimmt ausschließlich das Landesrecht (§ 6 KHG). Dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und insbesondere dem § 1 Abs. 1 Satz 1 KHG ist deshalb keine Verpflichtung zu entnehmen, Versorgungsangebote ihrer Art nach so zu gestalten, dass sie eine Entsprechung in der jeweiligen Fachgebietsdefinition der Weiterbildungsordnungen der Ärzte finden. Zwar ist anerkannt, dass es mit § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG im Einklang steht, wenn die Ermittlung des landesweiten Versorgungsbedarfs in Bezug auf die fachliche Gliederung an Fachgebiete der ärztlichen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer anknüpft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011- 3 B 17/11-, juris, Rn. 4, vgl. auch Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07-, juris, Rn. 27. Bundesrechtlich vorgegeben ist dies aber nicht. Abgesehen davon gilt, dass die Ausgestaltung der Weiterbildungsordnungen der Ärzte den jeweiligen Ärztekammern vorbehalten ist und diese deshalb ohnehin nicht geeignet sind, einen bundesrechtlich einheitlichen Standard einer bedarfsgerechten Versorgung zu gewährleisten. b) Die Notwendigkeit, die Versorgungsangebote im Krankenhausplan nach den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammern zu planen und vorzuhalten, folgt auch nicht aus dem nordrhein-westfälischen Landesrecht. Gemäß § 12 Abs. 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ‑ KHGG NRW - weist der Krankenhausplan den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine ortsnahe, bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser und Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nr. 1a KHG aus. Er berücksichtigt die Versorgungsangebote benachbarter Länder, die Vielfalt der Krankenhausträger nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KHG und besteht aus den Rahmenvorgaben und den regionalen Planungskonzepten. Für die Rahmenvorgaben bestimmt § 13 KHGG NRW, dass diese die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität zu enthalten haben. Die Formulierung „Art der Versorgungsangebote“ umfasst zum einen die Gebiete in der Krankenhausplanung. Zum anderen geht der Begriff aber weiter und lässt Interpretationsspielräume offen, mit der Folge, dass dem Land die Möglichkeit eröffnet wird, eine Vielzahl von Varianten zur qualitativen Beschreibung von Leistungsangeboten festzulegen (etwa Teilgebiete, Schwerpunkte oder spezielle Leistungsangebote). Vgl. Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 13 Rn. 7. Gemäß § 14 Abs. 1 KHGG NRW legt das zuständige Ministerium auf der Grundlage der Rahmenvorgaben insbesondere Gebiete, Gesamtplanbettenzahlen und Gesamtbehandlungsplatzkapazitäten abschließend fest. Hierzu erarbeiten die Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen gemeinsam und gleichberechtigt ein regionales Planungskonzept. Eine Verpflichtung, die Versorgungsangebote ihrer Art nach so zu gestalten, dass sie eine vollumfängliche Entsprechung in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern Westfalen-Lippe oder Nordrhein finden, enthält die Regelung nicht. Dementsprechend bildet der Krankenhausplan NRW 2015 die Weiterbildungsordnungen nicht ab, sondern orientiert sich lediglich an diesen. Er eröffnet auf diese Weise bewusst Planungs- und Ermessenspielräume (Krankenhausplan NRW 2015, Seite 35). c) Anders als die Klägerin meint, ist das Land NRW nicht wegen einer „Ermessensbindung“ an einer gemeinsamen Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für PSM und PSY gehindert. Eine solche „Ermessensbindung“ besteht in NRW für die PSM und PSY nicht. Der vormals geltende Krankenhausplan NRW 2001 sah eine eigenständige Planung der PSM nicht vor. Dazu heißt es im Krankenhausplan NRW 2001 (Seite 40): „Das Gebiet Psychotherapeutische Medizin deckt in etwa den Behandlungsbereich ab, der mit dem Begriff Psychosomatik bezeichnet wird. […] In Deutschland ist die Situation dadurch kompliziert, dass insbesondere im Bereich der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen große stationäre Kapazitäten vorgehalten werden. Auch nahezu jedes psychiatrische Fachkrankenhaus oder auch Abteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern bieten die Behandlung der genannten Fragestellungen an. Eine einschlägige medizinisch – wissenschaftliche Fachgesellschaft, die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie (DGPPN), plädiert aus diesem Grunde auch dafür, keine eigenständigen stationären Versorgungsangebote für Psychotherapeutische Medizin zu begründen. Sie sieht hierin die Gefahr, dass ein Zwei-Klassen-Angebot entstehen könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher derzeit nicht sinnvoll, für das Gebiet Psychotherapeutische Medizin einen eigenständigen stationären Bettenmehrbedarf zu definieren. Eigene Planungsparameter sind dementsprechend nicht festzulegen.“ Soweit unter der Geltung des Krankenhausplans NRW 2001 gleichwohl Betten für die Psychosomatik ausgewiesen wurden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 - 13 A 1725/14 -, juris, führt auch dies nicht zu einer Ermessensbindung. Sowohl eine durch Verwaltungsvorschriften vorgenommene Ermessensbindung als auch eine rein tatsächliche Verwaltungsübung kann aus sachgerechten Erwägungen - wie sie hier vorliegen - vgl. hierzu unter e), für die Zukunft geändert werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die hiervon Betroffenen gegenüber der bisherigen Praxis benachteiligt werden. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. April 2000 - 2 B 21.00 -, juris, m. w. N. d) Eine Verpflichtung, die PSY und PSM im Krankenhausplan NRW 2015 getrennt zu planen und getrennte Versorgungsangebote vorzuhalten, folgt weiter nicht aus dem bundesrechtlichen Entgeltsystem. § 17d Abs. 1 KHG sieht für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbstständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) die Einführung eines durchgängigen, leistungsorientierten und pauschalierenden Vergütungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten vor. Hieraus folgt planungsrechtlich jedoch keine Verpflichtung, Versorgungsangebote ihrer Art nach so zu gestalten, dass sie eine Entsprechung in der jeweiligen Fachgebietsdefinition der Weiterbildungsordnungen finden. Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Gebot der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KHG) im Falle einer gemeinsamen Planung nicht Rechnung getragen wird. e) Entgegen der Auffassung der Klägerin gewährleistet die nach Maßgabe des Krankenhausplans NRW 2015 vorgesehene integrative Planung von PSY und PSM eine bedarfsgerechte psychosomatische und psychiatrische Versorgung der Bevölkerung. Der Plangeber hat sich bei Abfassung des Krankenhausplans NRW 2015 von der ‑ nicht zu beanstandenden - Erwägung leiten lassen, dass sich im Hinblick auf die enge Verbindung beider Gebiete zu den somatischen Fachdisziplinen und die Überschneidungen bei den zu behandelnden Krankheiten eine gemeinsame Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für Psychiatrie und Psychosomatik als - medizinisch - sachgerecht erweist. Hierzu heißt es im Krankenhausplan NRW 2015 (Seite 85): „Auf Grund der Komplexität psychischer und psychosomatischer Krankheitsbilder ist ein ganzheitlicher integrativer Behandlungsansatz notwendig, der von einem engen Zusammenwirken beider Gebiete sowie aller an der Versorgung beteiligter Berufsgruppen getragen wird. Die Einbindung beider Gebiete in ein gemeinsam verantwortetes Versorgungsangebot dient nicht zuletzt der Sicherung und Verbesserung der Qualität der Versorgung von psychisch und psychosomatisch Kranken. Dieser ganzheitliche Ansatz erfordert zudem eine enge Zusammenarbeit mit den somatischen Gebieten. Hierdurch kann nicht nur eine Chronifizierung psychischer und psychosomatischer Krankheiten wirksam verhindert, sondern insbesondere auch einer Stigmatisierung und Ausgrenzung der betroffenen Kranken gezielt entgegengewirkt werden.“ Dass diese Erwägungen sachgerecht sind, stellt die Klägerin nicht in Abrede, wenn sie darauf verweist, das Fachgebiet PSM habe sich historisch aus dem zuvor allein vorhandenen Fachgebiet PSY entwickelt. Schon der Umstand, dass auch nach den Ausführungen der Klägerin die überwiegende Zahl der Diagnosen und Krankheitsbilder sich sowohl in der PSY als auch in der PSM wiederfinden, legt eine solche Annahme nahe. Eine Auflösung des Fachgebiets PSM hat die integrative Planung nicht zur Folge; eine solche ist, wie den Ausführungen des Krankenhausplans NRW 2015 zu entnehmen ist, auch nicht Ziel der Planung. Anders als die Klägerin meint, liegt dem Krankenhausplan NRW 2015 nicht die Erwägung zu Grunde, der psychosomatisch psychotherapeutische Bettenbedarf könne (vollständig) durch psychiatrisch psychotherapeutische Planbetten gedeckt werden. Vgl. insoweit auch Sächs. OVG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris, Rn. 69. Die vorgesehene integrative Planung von PSM und PSY verzichtet nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 weder auf eine umfassende Bedarfsfeststellung noch auf die Sicherstellung eines adäquaten Versorgungsangebots. Dies gilt auch, soweit Patienten betroffen sind, die ausschließlich einer psychosomatischen oder psychiatrischen Betreuung bedürfen: Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 (Seite 85) ist dem jeweiligen Bedarf in den einzelnen Gebieten innerhalb der Planung der Gesamtkapazitäten Rechnung zu tragen. Dass der Bedarfsermittlung nicht der ermittelte tatsächliche Bedarf zu Grunde gelegt wurde, mit der Folge einer zu erwartenden erheblichen Unterversorgung der PSM, ist nicht anzunehmen. Die Bezirksregierung Arnsberg hat hierzu ausgeführt, dass der Bedarfsermittlung die erhobenen Daten des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein Westfalen der Jahre 2000 bis 2010 sowie die Trendberechnung (linear und logarithmisch) der Verweildauer sowie der Krankenhaushäufigkeit bezogen auf die vollstationäre Psychiatrie - Psychosomatische Medizin zu Grunde liegen. Bei den Daten handele es sich um die Auslastungszahlen aus KISNW (Krankenhausinformationssystem) für den stationären Bereich der Psychiatrie sowie der Psychosomatik der Jahre 2000 bis 2010. Soweit die Klägerin nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags mit Schriftsatz vom 13. November 2015 geltend macht, der Bedarf sei fehlerhaft berech-net worden, insbesondere weil eine Datenerhebung von Patienten in somatischen Krankenhäusern hinsichtlich der dort behandelten Haupt- und Nebendiagnosen unterblieben sei, kann sie hiermit wegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keinen Erfolg haben. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 ist der Versorgungsauftrag so zu gestalten, dass er sowohl den quantitativen als auch den qualitativen Anforderungen an eine differenzierte psychiatrische und psychosomatische Versorgung gerecht wird. Der Versorgungsauftrag erstreckt sich mithin auf die Erbringung aller Leistungen, die Gegenstand der Weiterbildungsordnung des jeweiligen Gebiets sind (vgl. Krankenhausplan NRW 2015, Seite 35, 73). f) Die - als Zielvorgabe - vorgesehene gemeinsame Planung von PSY und PSM im Krankenhausplan NRW 2015 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere bedingt sie keinen unzulässigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG. Aus der Facharztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 9. Mai 1972 -1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125, nach welcher im Bereich des Facharztwesens wegen Art. 12 Abs. 1 GG zumindest die "statusbildenden" Regeln, welche die Voraussetzungen der Facharztanerkennung, die zugelassenen Facharztrichtungen, die Mindestdauer der Ausbildung, das Verfahren der Anerkennung, die Gründe für eine Zurücknahme der Anerkennung sowie die allgemeine Stellung der Fachärzte innerhalb des gesamten Gesundheitswesens betreffen, in den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssen, folgt nicht, dass das Land NRW verpflichtet wäre, die jeweiligen Fachgebiete im Krankenhausplan NRW 2015 selbstständig (durch Gesetz) zu beplanen. Für die Planung bieten im Übrigen das KHG und das KHGG NRW auch gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG hinreichende gesetzliche Grundlagen. Art. 12 Abs. 1 GG ist auch nicht deshalb verletzt, weil die integrierte Versorgung dazu führt, dass Krankenhäuser, die die aus der gemeinsamen Planung folgenden Anforderungen an ihre Geeignetheit nicht erfüllen, nicht im Krankenhausplan aufgenommen werden bzw. herausfallen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert die Teilhabe eines Krankenhauses am Wettbewerb um eine Planaufnahme. Das Krankenhaus hat aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen, die für alle Krankenhäuser gleich sind, stets gleich bleiben. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 ‑, juris, Rn. 30. Der Krankenhausplan NRW 2015 (Seite 85 f.) stellt mit Blick auf Art. 12 Abs. 1GG auch keine unverhältnismäßig hohen oder sachlich nicht gerechtfertigten Hürden für eine Planaufnahme auf, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, juris, Rn. 23, und vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 f., indem er mit Blick auf den Gemeinwohlbelang der bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Versorgung psychiatrisch und/oder psychosomatisch erkrankter Patienten strukturelle und fachlich-inhaltliche Zielsetzungen (5.2.13.3) aufführt (wohnortnahe Versorgung, Prinzip ambulant vor teilstationär vor vollstationär, Sicherstellung einer Versorgungskontinuität in Vor- und Nachsorge, Erfordernis jeweils eigenständiger fachärztliche Leitungen, multiprofessionelle Teams aus therapeutischen und pflegerischen Fachkräften) sowie weiter Versorgungsziele (5.2.13.5) benennt (etwa Konsiliar- und Liaisondienste, verbindliche Kooperationsvereinbarungen, die die Verknüpfung zu den somatischen Gebieten sowie zu vor- und nachsorgenden Leistungsanbietern der jeweiligen Versorgungsregion sektorenübergreifend sicherstellen). Anders als die Klägerin meint, begründet das Erfordernis jeweils eigenständiger fachärztlicher Leitungen keine übermäßig hohen Anforderungen an die Planaufnahme. Dieses Erfordernis ist - zwangsläufig - Folge der sachgerechten integrativen Planung zweier selbstständiger Gebiete. Entsprechendes gilt für die sicherzustellende Pflichtversorgung. Alle nach § 108 SGB V zugelassenen Einrichtungen der psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhausversorgung, also Fachkrankenhäuser sowie Fachabteilungen an Allgemeinkrankenhäusern und Universitätsklinika, unterliegen in Verbindung mit § 16 KHGG NRW der Verpflichtung zur Aufnahme aller Patientinnen und Patienten aus dem jeweiligen Einzugsgebiet, die nach § 10 PsychKG sowie nach § 1906 BGB zwangsweise untergebracht werden. g) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. November 2015 - 8 K 453/12 -verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Aus ihm kann die Klägerin zu ihren Gunsten schon deshalb nichts herleiten, weil der Krankenhausplan NRW 2015 die Planaufnahme neuer Krankenhäuser nicht generell von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Krankenhäuser Leistungen aus mindestens zwei Fachgebieten erbringen (Urteilsabdruck S. 9 f.) und das (fristgerechte) Zulassungsvorbringen nicht die Annahme einer fehlerhaften Bedarfsanalyse rechtfertigt. 2. Ohne Erfolg macht die Klägerin weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe die Klage nicht abweisen dürfen, weil sie einen bis heute nicht untergegangenen Anspruch auf Bescheidung ihres Planaufnahmebegehrens aus dem Jahr 2007 habe. Selbst wenn die Klägerin einen solchen Bescheidungsanspruch hätte, würde dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen, weil ein solcher Anspruch nach aktueller Rechtslage nicht mehr positiv beschieden werden könnte, anders als im Fall OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 - 13 A 1725/14 -, juris. Dem Klageantrag ist auch kein Begehren auf eine dann allenfalls in Betracht kommende rückwirkende Planaufnahme zu entnehmen. Offen bleiben kann deshalb, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche überhaupt in Betracht kommt. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 ‑ 13 A 1725/14 -, juris, Rn. 124. II. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, „ob es mit den Grundsätzen des KHG (§§ 1, 6, 8 KHG) unter Beachtung der Grundrechte eines Krankenhausträgers für ein Fachkrankenhaus PSM zulässig ist, eine gemeinsame Überplanung von zwei nach der WBO getrennten Fachgebieten (PSM und PSY) vorzunehmen und ob die Rahmenvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW eine solche Planung zulassen“, lässt sich, wie die Ausführungen zu I. zeigen, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten. III. Das angefochtene Urteil leidet nicht an einem zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Die Klägerin verweist hierzu auf das von ihr nach der am 11. Mai 2015 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils angebrachte Ablehnungsgesuch im Schriftsatz vom 18. Mai 2015, in welchem sie geltend gemacht hatte, dass der Vorsitzende Richter am VG N. seit 2014 Mitglied der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) sei, welcher mit Abstand der größte Anbieter psychiatrischer Einrichtungen in Westfalen sei. Der Richter sei damit einer Partei zugehörig, welche in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zu der sich um die Aufnahme in den Krankenhausplan bewerbenden Klägerin stehe. Das Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Der geltend gemachte Verfahrensfehler führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil gemäß § 146 Abs. 2 VwGO (u. a.) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Der geltend gemachte Verfahrensfehler unterliegt deshalb nicht der Beurteilung durch das Berufungsgericht. Die Rüge einer unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages ist nur ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird. Das setzt voraus, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen sind. Die lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch führt noch nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann im Einklang mit den zum verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf den gesetzlichen Richter entwickelten Grundsätzen nur gesprochen werden, wenn die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2011 - 6 B 59.01 -, juris, Rn. 8. Davon kann hier nicht die Rede sein. Dies hat auch die Klägerin nicht behauptet. Abgesehen davon gilt: Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07, 9 VR 19.07, 9 VR 21.07 -, juris, Rn. 3. Zwar führt nach dieser Regelung das „Kennenmüssen“ eines Ablehnungsgrundes nicht zum Verlust des Ablehnungsrechts. Jedoch gilt nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO, dass dann, wenn ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird, glaubhaft zu machen ist, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. An einer solchen Glaubhaftmachung fehlt es, soweit die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 2015 lediglich pauschal erklärt, sie habe am Wochenende gegoogelt. 2. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil der Vorsitzende Richter Verwaltungsgericht N. mit Beschluss vom 15. Juni 2015 den Berichtigungsantrag der Klägerin vom 11. Mai 2015 abgelehnt hat, mit welchem die Klägerin geltend gemacht hatte, auf Seite 4 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2015 werde ein (Hilfs-)Antrag wiedergegeben, der so nicht gestellt worden sei. Weshalb die Ablehnung der Protokollberichtigung einen zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehler darstellen sollte, führt die Klägerin aber nicht in der gebotenen Weise aus. Dies ist auch nicht sonstwie ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).