Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Justizvollzugshauptsekretärs auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage gegen seine Versetzung in den Ruhestand abgewiesen worden war. Es ist Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts, aus den Feststellungen und medizinischen Bewertungen des Arztes hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beamten die Schlussfolgerungen zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten zu ziehen. Zu den Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Feststellung einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung („an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“). Die einem medizinischen Sachverständigengutachten zu Grunde liegende Frage (hier: des Vorliegens einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung) kann auch dann hinreichend verlässlich beantwortet werden, wenn sie nicht auf der Grundlage unmittelbar zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erfolgter medizinischer Untersuchungen oder erhobener Befunde getroffen wird. Es kann genügen, auf frühere oder spätere Untersuchungsbefunde, sonstige (aktenkundige) Umstände oder Feststellungen sowie medizinisch gesicherte Erfahrungswerte zurückzugreifen. Zum Erfordernis, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro und für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der angefochtene Zurruhesetzungsbescheid des beklagten Landes vom 10. Oktober 2012 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Das beklagte Land sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig (vgl. § 26 Abs. 1 BeamtStG) gewesen sei. Allerdings könne die Zurruhesetzung nicht allein darauf gestützt werden, dass der Kläger entgegen entsprechender dienstlicher Weisung seinerzeit keine Feststellungen zu seiner Dienstunfähigkeit ermöglicht habe. Denn es fehle an der für eine solche Schlussfolgerung erforderlichen rechtmäßigen Untersuchungsanordnung. Gleichwohl sei von der Dienstunfähigkeit des Klägers am Tag der Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung auszugehen. Das folge aus dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Vollzugsarztes Dr. P. vom 26. Juni und 30. September 2014, das weder grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweise noch von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehe; auch bestehe kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. In dem Gutachten werde festgestellt, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Mitte Oktober 2012 alkoholkrank gewesen sei, was zur vollständigen Dienstunfähigkeit führe. Der Zurruhesetzung stünden auch die Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 BeamtStG nicht entgegen. Eine Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung habe im Fall des Klägers nicht bestanden, weil die Alkoholerkrankung zu einer vollständigen Dienstunfähigkeit geführt habe. Es gebe kein Amt, dessen gesundheitlichen Anforderungen er gewachsen gewesen wäre. Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung dauernd dienstunfähig war. Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht zu Unrecht vor, es habe die Beantwortung der Frage, ob im Zeitpunkt der Zurruhesetzung Dienstunfähigkeit vorgelegen habe, fälschlicherweise dem Gutachter Dr. P. überlassen. Im Ausgangspunkt ist es zwar zutreffend, dass dem begutachtenden Arzt nicht die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen ist. Er wird vielmehr als Sachverständiger tätig, auf den der Dienstherr – bzw. in einem späteren Verfahrensstand das Gericht – angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Arzt muss deshalb den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten, dagegen ist es Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts, hieraus die Schlussfolgerungen zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten zu ziehen. Sie müssen die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den vom Arzt festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rn. 18, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2015 – 6 A 915/14 –, juris. Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht aber entgegen dem Vorbringen des Klägers – er benennt mit dem Zulassungsvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verwaltungsgericht ohne eigene Prüfung und Beurteilung den Schlussfolgerungen des Gutachters angeschlossen haben könnte – hinreichend nachgekommen. Das Verwaltungsgericht bringt bereits einleitend zum Ausdruck, dass es seinen Schluss auf die Dienstunfähigkeit des Klägers auf der Grundlage des Gutachtens zieht (vgl. Seite 9 vorletzter Absatz der Urteilsabschrift). Im Folgenden stellt es fest, dass aus seiner Sicht die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zur Alkoholerkrankung des Klägers im entscheidenden Zeitpunkt „nachvollziehbar und überzeugend“ seien (vgl. Seite 10 vorletzter und letzter Absatz der Urteilsabschrift). Auf der Grundlage der – ausführlich dargestellten und einer Überprüfung unterzogenen – Erkenntnisse und Folgerungen des Sachverständigen (vgl. u.a. Seite 11 ff. der Urteilsabschrift) kommt das Verwaltungsgericht schließlich zu seiner eigenen Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten. Danach ist aufgrund der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellten Alkoholerkrankung des Kläger im Oktober 2012 auch auf seine damalige Dienstunfähigkeit zu schließen (vgl. S. 17 zweiter Absatz der Urteilsabschrift). Dass das Verwaltungsgericht dabei – wie der Kläger meint – fälschlich ohne eigene Bewertung „automatisch“ die Alkoholerkrankung mit der Dienstunfähigkeit gleichgesetzt hat, ist ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr begründet es – gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Grundlagen und Erläuterungen des Sachverständigen – seine Annahme der Dienstunfähigkeit u.a. mit der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit und der daraus folgenden mangelnden Fähigkeit, einen „normalen Arbeitsplatz“ auszufüllen (vgl. S. 17 zweiter Absatz der Urteilsabschrift). Ebenfalls ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. P. schon deswegen keine geeignete Grundlage für die Annahme einer dauerhaften Alkoholerkrankung im Zeitpunkt der Zurruhesetzung biete, weil danach eine solche Erkrankung lediglich mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ vorgelegen habe. Der Gutachter habe selbst ausgeführt, er könne nicht mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der Kläger im fraglichen Zeitpunkt „alkoholgesund“ gewesen sei; bei aktuellen Zeichen eines chronischen Alkohol-Abusus könnte die Alkoholerkrankung „theoretisch“ auch erst nach der Zurruhesetzung entstanden sein. Der Kläger geht fehl, wenn er damit offenbar zum Ausdruck bringen will, eine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung könne nur dann angenommen werden, wenn ein über die „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ hinausgehender Wahrscheinlichkeitsmaßstab („hundertprozentige Sicherheit“) angelegt werde. Eine solche „unumstößliche Gewissheit“ ist nicht erforderlich. Notwendig, aber auch ausreichend für die volle richterliche Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist vielmehr die „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, also ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55.09 –, juris, Rn. 12; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 108 Rn. 5, jeweils mit weiteren Nachweisen. Angesichts dessen trifft es auf keine rechtlichen Bedenken, wenn sich das Gericht auf – der richterlichen Überzeugungsbildung vorausgehende – Feststellungen und Einschätzungen von Sachverständigen stützt, die ebenfalls keine „unumstößliche Gewissheit“ für sich in Anspruch nehmen wollen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht diese Besonderheit hier erkannt und in seine Beweiswürdigung einbezogen. Ein Sachverständigengutachten ist daher auch nicht schon allein deswegen von vornherein unbrauchbar, weil sich der (zur Frage des Vorliegens einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung) beauftragte Sachverständige für seine Einschätzungen und Schlussfolgerungen – mangels umfassender im Zurruhesetzungszeitpunkt durchgeführter Untersuchungen – auf zeitlich frühere oder spätere Untersuchungsbefunde und sonstige (aktenkundige) Umstände, Feststellungen sowie medizinisch gesicherte Erfahrungswerte stützt. Vgl. ebenso zu einem nachträglich und allein auf der Grundlage des Aktenmaterials erstellten Gutachten OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2015 – 6 A 371/12 –, juris. Demnach gibt auch der vom Kläger angeführte Umstand, dass dem Sachverständigen „für den einschlägigen Zeitraum … vollständige Daten und Fakten“ gefehlt hätten, für sich gesehen keine Anhaltspunkte dafür her, dass die Feststellungen des Sachverständigen zur Alkoholerkrankung des Klägers durchgreifenden Bedenken unterliegen könnten. Der Sachverständige Dr. P. hat vielmehr die langjährige Entwicklung des Gesundheitszustandes Klägers umfassend in den Blick genommen, dabei eine Vielzahl von in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Vorkommnissen (darunter Beobachtungen anderer Bediensteter sowie Vorgesetzter und auch Blutalkoholtests) berücksichtigt, verschiedene Gutachten und ärztliche Stellungnahmen sowie Laborbefunde – auch zeitnah zur Zurruhesetzung erhobene Befunde vom 15. Mai 2012, 14. November 2012 und 12. Dezember 2012 – ausgewertet und eingeordnet und zudem eine eigene körperliche Untersuchung des Klägers einschließlich der Begutachtung aktueller Laborbefunde vorgenommen. Weshalb gleichwohl die in dem Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Alkoholerkrankung des Klägers entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig und überzeugend sein könnten, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert aufgezeigt. Abwegig ist insbesondere die nicht näher begründete Behauptung des Klägers, die angesichts der Vor- und Nachgeschichte gezogenen Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr. P. seien „aus dem Bauch heraus“ getroffen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Behauptung, das Gericht habe Anhaltspunkte für „entlastende Umstände für den einschlägigen Zeitraum ausgeblendet und zur Seite geschoben“. Soweit der Kläger damit offenbar die Einschätzungen des behandelnden Hausarztes Dr. D. meint, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich dessen Erklärung vom 24. November 2014 „der Kläger sei … nie wegen Alkoholkonsums in seiner Arztpraxis aufgefallen“ keine gegen eine Alkoholerkrankung sprechenden Anhaltspunkte entnehmen lassen. Schließlich werden keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, es habe keiner Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers im Sinne des § 26 BeamtStG bedurft, weil seine Alkoholerkrankung zur vollständigen Dienstunfähigkeit geführt habe. Das Verwaltungsgericht ist ausdrücklich auf der Grundlage des durch das Gutachten vermittelten Wissens – es greift die darin enthaltenen Aussagen zur eingeschränkten Steuerungsfähigkeit sowie der Ausrichtung des Verhaltens an der Suchtbefriedigung bzw. zur Verbergung der Sucht auf – zur Annahme einer vollständigen Dienstunfähigkeit gelangt. Dass es in bestimmten Fällen gleichwohl möglich sein kann, Mitarbeiter auf der Grundlage von Suchtprogrammen (beschränkt) einzusetzen, steht dem nicht entgegen, zumal der Kläger in der Vergangenheit Hilfsangebote nicht angenommen hatte. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte dem Beweisantrag stattgeben und den behandelnden Hausarzt Dr. D. als sachverständigen Zeugen zu der Behauptung hören müssen, im Zeitpunkt des Zurruhesetzungsbescheides hätten keine Anzeichen für eine dauerhafte Alkoholerkrankung vorgelegen, legt er nicht hinreichend dar, welches Ergebnis diese Befragung voraussichtlich gehabt hätte und weshalb dieses Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Der Kläger verweist zur Begründung des Verfahrensmangels (erneut) auf die schriftlichen, im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Ausführungen des behandelnden Hausarztes Dr. D. . Darin wird indessen in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Alkoholerkrankung lediglich ausgeführt, dass der Kläger in der Arztpraxis nie wegen Alkoholkonsums aufgefallen sei (vgl. Schreiben vom 7. Dezember 2013 und vom 24. November 2014). Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag als wahr unterstellt und deswegen den Beweisantrag abgelehnt. Denn der Umstand, dass der Kläger in der Praxis nicht wegen Alkoholkonsums aufgefallen sei, gebe für das Vorliegen einer Alkoholerkrankung nichts her, weil es wegen der Alkoholgewöhnung nicht zu Ausfällen kommen müsse. Diese Annahme hat der Kläger nicht angegriffen und damit insbesondere nicht dargelegt, weshalb eine Vernehmung des Dr. D. zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler liegt schließlich nicht darin, dass das Verwaltungsgericht kein (weiteres) Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt hat, dass „die von Herrn Dr. P. festgestellten Veränderungen der Transaminasen und des MCV-Wertes keine eindeutigen medizinischen Beweise für eine Alkoholerkrankung darstellten“. Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann grundsätzlich nach tatrichterlichem Ermessen verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden. Eines weiteren Gutachtens bedarf es nur dann, wenn ein bereits vorliegendes Gutachten nicht den ihm obliegenden Zweck erfüllen kann, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendige Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die für die Entscheidung notwendige Überzeugungsbildung zu ermöglichen. In diesem Sinn kann ein Sachverständigengutachten für die Entscheidungsfindung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 B 80.10 –, juris, Rn. 7; OVG NRW; Urteil vom 4. November 2015 – 6 A 1364/14 –, juris. Danach liegt kein Verfahrensfehler in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens mit der Begründung abzulehnen, das Gutachten des Dr. P. sei ausreichend und genügend und weise mithin keine Mängel im vorstehenden Sinne auf. Dies folgt in Bezug auf die hier interessierenden „Veränderungen der Transaminasen und des MCV-Wertes“ schon daraus, dass der Sachverständige Dr. P. in seinem Gutachten an keiner Stelle die vom Kläger mit dem Beweisantrag zur Überprüfung gestellte Annahme aufgestellt hat, Veränderungen der genannten Werte seien ein eindeutiger medizinischer Beweis für eine Alkoholkrankheit. Vielmehr verweist er in seinem Gutachten in Bezug auf den MCV-Wert ausdrücklich auch auf weitere denkbare Ursachen und betont, dass dieser Wert als Einzelwert keinen Rückschluss auf die Genese der Abweichung zulasse, sondern erst in Verbindung mit anderen Werten interpretierbar sei. Zu den sogenannten Transaminasen weist er ebenfalls darauf hin, dass diese Werte für sich nur interpretierbar im Hinblick auf den Leberzellschaden seien, sich die Ursache dafür den Werten aber nicht entnehmen lasse (vgl. Seite 4 des Ergänzungsgutachtens vom 30. September 2014 zum Gutachten vom 26. Juni 2014). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bzw. -abänderung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG sowie § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der Fassung vom 24. November 2011. Eine Halbierung des Streitwertes nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG bzw. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG in der Fassung vom 24. November 2011 kommt nicht in Betracht, da das Verfahren nicht lediglich den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand betrifft. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).