Urteil
10 D 86/14.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0623.10D86.14NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 84 W „Gewerbegebiet N.-straße “ der Stadt X. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 84 W „Gewerbegebiet N.-straße “ der Stadt X. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 84 W „Gewerbegebiet N.--straße “ (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie sind Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks N.-straße 22, das aus den Flurstücken 798 und 799 besteht. Dort befinden sich drei gewerblich genutzte Hallen, darunter ein Getränkemarkt, sowie etwa 140 Stellplätze. Das circa 10,3 ha große, westlich des Zentrums des Ortsteils Alt-X. gelegene Plangebiet besteht aus zwei durch die Flurstücke 31, 32, 286, 325 und 790 der Flur 25 räumlich voneinander getrennten Teilgebieten (im Folgenden: nördliches und südliches Plangebiet). Durch Urteil des Senats vom 9. Oktober 2003 – 10a D 71/01.NE – wurde der den Großteil des Plangebiets betreffende Bebauungsplan Nr. 43 W „N.-straße “ für nichtig erklärt. Nach der Planbegründung sollen mit dem Bebauungsplan der Einzelhandel gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2010 zum Schutz des nördlich gelegenen Nahversorgungszentrums Bahnstraße gesteuert, die bestehende gewerbliche Nutzung gesichert und zum Zwecke des Immissionsschutzes gegliedert sowie ehemalige Friedhofsflächen als Mischgebiet ausgewiesen werden. Der Bebauungsplan setzt das nördliche Plangebiet und drei im Südosten des südlichen Plangebiets gelegene Flächen als Mischgebiete (§ 6 BauNVO) sowie die übrigen zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen des südlichen Plangebiets als in die Teilgebiete N 1 und N 2 gegliedertes Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) fest. Dementsprechend stellt der Flächennutzungsplan nach seiner im Parallelverfahren erfolgten 135. Änderung das Plangebiet zum Teil als Gemischte Bauflächen (M), zum Teil als Gewerbliche Bauflächen (G) dar. Nach der textlichen Festsetzung I.1.1.1 sind in den Mischgebieten Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig, wenn das angebotene Kernsortiment ein oder mehrere der Sortimente aus der auf der Planurkunde abgedruckten X1. Sortimentsliste umfasst. Die Liste enthält zentrenrelevante Sortimente und nahversorgungsrelevante Sortimente (zugleich zentrenrelevant). Daran anschließend heißt es: Die in der vorangegangenen Liste ausgeschlossenen Sortimente sind zulässig: - als sachlich zugeordnetes und im Angebotsumfang deutlich untergeordnetes (maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche) Randsortiment eines nicht durch die Liste ausgeschlossenen Kernsortiments, - als Sortiment bei Einzelhandelsbetrieben, die aufgrund ihres Warensortiments und ihrer begrenzten Verkaufsfläche überwiegend der Versorgung der im Gewerbegebiet Tätigen dienen (z.B. Kiosk und Tankstellenshop) und - als Sortiment aus eigener Herstellung von Handwerks- und Produktionsbetrieben mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher. Die Verkaufsflächen müssen im betrieblichen Zusammenhang errichtet, dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet und flächen- und umsatzmäßig deutlich untergeordnet sein. Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 oder des § 6 Abs. 3 BauNVO sind gemäß der textlichen Festsetzung I.1.1.1 in den Mischgebieten ebenfalls nicht zulässig. In dem Teilgebiet N 1 des Gewerbegebiets sind gemäß der textlichen Festsetzung I.1.2.1 nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen, die keinem Abstandserfordernis nach dem Abstandserlass unterliegen, allgemein zulässig. Ausnahmen sind möglich für Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VII. In dem Teilgebiet N 2 sind Betriebe und Anlagen mit einem Abstandserfordernis gemäß Abstandserlass von maximal 100 m (Abstandsklasse VII) und solche mit ähnlichem Emissionsgrad zulässig. Ausnahmen sind möglich für Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI. Zudem können in dem gesamten Gewerbegebiet Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen bestehender Anlagen, die durch die Gliederung des Gewerbegebietes unzulässig wären, ausnahmsweise zugelassen werden. Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe für den Verkauf an letzte Verbraucher sind im Gewerbegebiet gemäß der textlichen Festsetzung I.1.2.2 nicht zulässig, wenn das angebotene Kernsortiment ein oder mehrere der Sortimente aus der X1. Sortimentsliste umfasst. Auf den im Eigentum der Antragsteller stehenden Flurstücken 798 und 799 der Flur 25 ist der Einzelhandel mit einem nahversorgungsrelevanten Kernsortiment zulässig. Die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sind gemäß der textlichen Festsetzung I.1.2.3 nicht zulässig. Nach der den Schallschutz regelnden textlichen Festsetzung I.6.1 müssen in den festgesetzten Lärmpegelbereichen zur Lärmquelle ausgerichtete Außenbauteile das erforderliche Schalldämmmaß gemäß DIN 4109 einhalten. Als Maß der baulichen Nutzung ist für die Mischgebiete durchgängig die Grundflächenzahl 0,4 und die Geschossflächenzahl 0,8 festgesetzt, für die Gewerbegebiete die Grundflächenzahl 0,8 und die Geschossflächenzahl 2,4. Der Bebauungsplan setzt außerdem im südlichen Plangebiet eine öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmung Rad- und Fußweg fest, die die N.-straße für den Kraftfahrzeugverkehr nach Süden hin abbindet. Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Planungsausschuss beschloss in seiner Sitzung am 6. April 2011 die Aufstellung des Bebauungsplans und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange. Der Beschluss wurde in dem Amtsblatt des Kreises Viersen vom 21. April 2011 öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte am 4. Mai 2011. Der Planungsausschuss beschloss am 12. September 2012 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Die zwischen dem 12. Oktober und dem 13. November 2012 erfolgte öffentliche Auslegung des Planentwurfs wurde im Amtsblatt des Kreises W. vom 4. Oktober 2012 öffentlich bekanntgemacht. Darin wurde darauf hingewiesen, dass folgende umweltbezogenen Informationen zu dem Bebauungsplan vorlägen: Umweltbericht, landschaftspflegerischer Fachbeitrag, planungsrelevante Arten, Immissionsschutzgutachten. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 12. November 2012 Einwendungen gegen die Planung. Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 21. Februar 2013 den Bebauungsplan als Satzung. Der Bürgermeister unterzeichnete die Ausfertigung am 16. April 2013 und verfügte die öffentliche Bekanntmachung am 24. Juli 2013. Der Satzungsbeschluss wurde Amtsblatt des Kreises W. vom 8. August 2013 öffentlich bekannt gemacht. Am 23. Juli 2014 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zu seiner Begründung machen sie vor allem geltend: Die verfügbaren Umweltinformationen seien in der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nur unzureichend aufgeführt. Wegen der Verkleinerung des ursprünglich vorgesehenen Plangebiets habe es nach § 4a Abs. 3 BauGB einer erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs bedurft. Es sei unklar, auf welche Fassung des Abstandserlasses bei der Gliederung des Gewerbegebietes Bezug genommen werde. Die Erwähnung des Abstandserlasses 2007 in der Planbegründung genüge nicht, zumal nicht angegeben sei, wo er eingesehen werden könne. Die Gliederung des Gewerbegebietes sei nicht nachvollziehbar. Das Immissionsschutzgutachten sei unvollständig beziehungsweise fehlerhaft. Die darin vorgeschlagenen Festsetzungen zum Schallschutz habe der Rat nicht getroffen, obwohl nach der Planbegründung die Ergebnisse des Gutachtens angeblich berücksichtigt worden seien. Der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen sei mangels hinreichender städtebaulicher Gründe fehlerhaft. Das zugrunde gelegte Einzelhandelsgutachten sei überholt, da sich seit den diesbezüglichen Begehungen Anfang 2008 der Bestand der Betriebe im Zentrum verändert habe. Zwei Lebensmittelmärkte hätten ihren Standort gewechselt. Das Grundstück N.-straße 22 gehöre zu einer städtebaulich integrierten Lage. Der dort befindliche Einzelhandelsbetrieb habe Nahversorgungsfunktion für die umliegende, teils vorhandene, teils geplante Wohnbebauung. Der Rat habe die mögliche Existenzgefährdung vorhandener Betriebe nicht erkannt. Für den dritten Absatz der textlichen Festsetzung I.1.2.1 zum erweiterten Bestandsschutz fehle eine Ermächtigungsgrundlage, denn mangels eines Bezugs zu bestimmten Anlagen könne er nicht auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden. Mit dem zweiten Absatz der textlichen Festsetzung I.1.1.2 erreiche der Rat nicht das Ziel eines individuell zugeschnittenen erweiterten Bestandsschutzes für das Grundstück N.-straße 22. Er lasse sich ebenso wenig auf § 1 Abs. 10 BauNVO stützen. Für den Ausschluss von Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet fehle eine städtebauliche Rechtfertigung. Die Festsetzung der Mischgebiete am südlichen Ende der N.-straße verursache wegen ihrer Nähe zur vorhandenen gewerblichen Bebauung städtebauliche Konflikte. Die Gewerbebetriebe würden dadurch erhöhten Rücksichtnahmepflichten unterworfen und damit faktisch auf den Bestand gesetzt. Zudem solle in den Mischgebieten in Wahrheit ausschließlich Wohnnutzung ermöglicht werden, wie sich schon aus den niedrigen Grundflächen- und Geschossflächenzahlen von 0,4 und 0,8 ergebe. Auch die maximale Bebauungstiefe von 14 m erschwere eine Ansiedlung von Gewerbebetrieben. Der Ausschluss der gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 und 8 sowie Abs. 3 BauNVO regelhaft beziehungsweise ausnahmsweise zulässigen Nutzungen durch die textlichen Festsetzungen I.1.1.1 und 1.1.2 sei ebenfalls fehlerhaft. Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg am Südende des Plangebietes binde den Kraftfahrzeugverkehr auf der N.-straße erstmals planerisch von dem südlich außerhalb des Plangebiets gelegenen Baugebiet ab. In der textlichen Festsetzung I.6.1 werde auf die DIN-Norm 4109 Bezug genommen, ohne sicherzustellen, dass die Planbetroffenen von dieser Norm verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen könnten. Schließlich sei auch der Sachverhalt für die Bewertung des Artenschutzes nicht hinreichend aufgearbeitet. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 84 W „Gewerbegebiet N.-straße “ der Stadt X. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Antragsteller im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und Pläne (Beiakten Hefte 1 bis 5) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan ist unwirksam. Er leidet an einem Verkündungsmangel, an beachtlichen Verfahrensfehlern und an materiell-rechtlichen Mängeln. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Denn die Verkündung ist integraler Teil der förmlichen Rechtsetzung, also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung eines Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das kann er dadurch bewirken, dass er die DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist oder eine öffentlich zugängliche Fundstelle der in Bezug genommenen DIN-Norm angibt, die dem Bauinteressierten ein Auffinden des technischen Regelwerkes ermöglicht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, juris, Rn. 9 ff., und vom 5. Dezember 2013 ‑ 4 BN 48.13 ‑, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 21. Mai 2012 – 10 D 145/09.NE –, juris, Rn. 23, und vom 12. April 2016 – 10 D 69/14.NE –. Nach der textlichen Festsetzung I.6.1 müssen in den in den Mischgebieten im südlichen Plangebiet festgesetzten Lärmpegelbereichen die zur Lärmquelle ausgerichteten Außenbauteile das erforderliche Schalldämmmaß gemäß DIN 4109 einhalten. Insoweit ist im Bebauungsplan aber weder eine öffentlich zugängliche Fundstelle genannt noch auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Antragsgegnerin hingewiesen worden. Demgegenüber folgt ein Verkündungsmangel nicht daraus, dass sich die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung innerhalb des Gewerbegebietes nach der textlichen Festsetzung I.1.2.1 erst unter Hinzuziehung des Abstandserlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007 – V-3-8804.25.1 – einschließlich der in dessen Anlage 1 enthaltenen Abstandsliste beurteilen lässt. In der Planbegründung wird auf den Abstandserlass vom 6. Juni 2007 verwiesen. Anders als DIN-Vorschriften ist er durch seine Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes (MBl. NRW. 2007, S. 659) der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht, dass die Planbetroffenen sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können. Die textliche Festsetzung I.1.2.1 ist auch nicht etwa unbestimmt, weil sich nur aus der Planbegründung ergibt, dass mit dem in der Festsetzung genannten Abstandserlass der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Abstandserlass vom 6. Juni 2007 gemeint ist. Eine willkürfreie Anwendung der Festsetzung durch Behörden und Gerichte ist durch die Erläuterung in der Planbegründung sichergestellt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2005 – 7 D 142/04.NE –, juris, Rn. 107. Der Bebauungsplan ist auch deshalb unwirksam, weil die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verfehlt hat. Danach sind Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB gebotenen Auslegung der Entwürfe des Bauleitplans und seiner Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ortsüblich bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, welche die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Für Ausnahmen in Bezug auf die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, etwa wegen offensichtlicher Irrelevanz, ist kein Raum. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 –, juris, Rn. 15, vom 11. September 2014 – 4 CN 1.14 – juris, Rn. 14, und vom 29. September 2015 – 4 CN 1.15 –, juris, Rn. 8. Diese Anforderungen sind mit der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Amtsblatt des Kreises W. vom 4. Oktober 2012 nicht erfüllt. Der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis, dass folgende umweltbezogene Informationen zu dem Bebauungsplan vorlägen: Umweltbericht, landschaftspflegerischer Fachbeitrag, planungsrelevante Arten, Immissionsschutzgutachten, gibt zwar die bei der Erstellung des Umweltberichts herangezogenen Unterlagen zu den möglichen Folgen der Planung für die Umwelt wieder. Der Hinweis fasst aber nicht alle in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht hinreichend durch Schlagworte. Verschiedene in dem Umweltbericht enthaltene Umweltthemen sind nicht ausreichend angesprochen beziehungsweise charakterisiert. Dies betrifft etwa die Altlastensituation im Plangebiet und den Flächenverbrauch nebst Versiegelungen. Der pauschale Verweis auf das im Aufstellungsverfahren Immissionsschutzgutachten lässt nicht erkennen, welche Arten von Lärm das Gutachten behandelt, dass zum Beispiel sowohl gewerblicher Lärm als auch Straßenverkehrslärm untersucht worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Oktober 2013 – 7 D 18/13.NE –, juris, Rn. 56, und vom 12. April 2016 ‑ 10 D 69/14.NE ‑. Die Verkleinerung des Plangebiets durch Herausnahme der Flurstücke 31, 32, 286, 325 und 790 der Flur 25 unmittelbar vor dem Satzungsbeschluss hätte eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach § 4a Abs. 3 BauGB zur Folge haben müssen. Es besteht eine Pflicht zur erneuten Auslegung des Planentwurfs, wenn durch die Abtrennung eines Teils des Plangebiets, wie es bei der letzten Auslegung des Planentwurfs vorgesehen war, die Frage der Abwägung hinsichtlich des verbleibenden Teils neu aufgeworfen wird. In diesem Fall können die formal unveränderten Festsetzungen im verbleibenden Teil des Plangebiets wegen eines veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange in einem anderen Licht erscheinen und den Zweck der Beteiligungsvorschriften, den Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wenigstens einmal Gelegenheit zu geben, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen, noch einmal aktuell werden lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ 4 C 16.07 ‑, juris, Rn. 41. So war es hier. Wegen der Verkleinerung des Plangebiets bedurfte es einer erneuten Abwägung der durch die Festsetzungen im verbliebenen Plangebiet berührten Belange. Die Flächen, die der Rat aus dem Plangebiet herausgenommen hat, werden unter anderem von einem Bauunternehmen und einem Eisen- und Stahlhandel genutzt, deren Betrieb typischerweise erhebliche Emissionen verursacht. Ursprünglich war vorgesehen, diese Flächen überwiegend als Mischgebiet festzusetzen. Da diese Festsetzung nunmehr entfällt, sind die Flächen, was ihre bauliche Nutzung angeht, nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das kann angesichts wechselseitiger Immissionsbelastungen und Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme sowohl mit Blick auf das im Norden des südlichen Plangebiets festgesetzte Gewerbegebiet N 1 als auch hinsichtlich des im nördlichen Plangebiet festgesetzten Mischgebiets eine neue Bewertung der jeweils betroffenen öffentlichen und privaten Belange erfordern. Die Antragsteller haben diese Mängel mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 auch rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. Im Übrigen hat die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch nicht begonnen, da eine fehlerfreie Verkündung des Bebauungsplans wegen des fehlenden Hinweises auf eine zumutbare Einsichtnahmemöglichkeit in die DIN 4109 noch nicht erfolgt ist, sodass die von der Planung Betroffenen sich noch nicht verlässlich Kenntnis von dem Inhalt des Bebauungsplans haben verschaffen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 4 NB 40.96 –, juris, Rn. 8. Für die textliche Festsetzung I.1.2.1 fehlt insoweit eine Ermächtigungsgrundlage, als nach ihrem dritten Absatz Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen bestehender Anlagen, die durch die Gliederung des Gewerbegebiets unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können. In dem Urteil vom 9. Oktober 2003 – 10a D 71/01.NE – zu dem für nichtig erklärten Bebauungsplan Nr. 43 W „N.-straße “ hat der Senat zu einer vergleichbar formulierten, auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützten Festsetzung ausgeführt: Der Wortlaut der Norm besagt, dass sich die auf ihrer Grundlage im Bebauungsplan getroffenen Regelungen auf individuell bestimmte bauliche oder sonstige Anlagen beziehen müssen. Einen solchen individuellen Bezug weist die hier in Rede stehende textliche Festsetzung nicht auf, sondern erstreckt sich auf sämtliche als Gewerbegebiet festgesetzten Teilbaugebiete. Der dritte Absatz der textlichen Festsetzung I.1.2.1 genügt in gleicher Weise nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 10 BauNVO. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2015 – 10 D 115/12.NE –, juris, Rn. 47, und vom 30. Oktober 2015 – 7 D 5/14.NE –, juris, Rn. 49. Da nicht auszuschließen ist, dass der Rat für das Plangebiet erneut einen Bebauungsplan aufstellen oder das Aufstellungsverfahren mit einer erneuten Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB wiedereröffnen wird, sind ungeachtet der aufgezeigten Unwirksamkeit des Bebauungsplans noch folgende Ausführungen angezeigt: Bezüglich der mit der textlichen Festsetzung I.1.2.1 erfolgten Gliederung des Gewerbegebietes gemäß der Abstandsliste 2007 ist mit Blick auf den Vortrag der Antragsteller, der Stahlhandel auf dem Grundstück N.-straße 16 und das Bauunternehmen auf dem Grundstück N.-straße 19 bis 21 seien nicht berücksichtigt worden, ein Abwägungsfehler nicht erkennbar. Sie zeigen nicht auf, inwiefern das Vorhandensein dieser außerhalb des Plangebiets gelegenen Gewerbebetriebe zu einem Abwägungsfehler bei der Gliederung des Gewerbegebietes geführt haben könnte. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Gliederung deshalb zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels, die Verträglichkeit gegenüber der umliegenden Wohnbebauung herzustellen, ungeeignet oder nicht erforderlich wäre. Während sich die östlich gelegenen Teilgebiete N 1 mit ihrem eingeschränkten Nutzungsspektrum in unmittelbarer Nähe zu der außerhalb des Plangebiets vorhandenen Wohnbebauung befinden, grenzen die etwa 100 m westlich gelegenen, intensiver nutzbaren Teilgebiete N 2 an Gewerbegrundstücke. Der in dem jeweils ersten Absatz der textlichen Festsetzungen I.1.1.1 und 1.2.2 enthaltene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben für den Verkauf zentrenrelevanter Kernsortimente an letzte Verbraucher ist zur Umsetzung des städtischen Einzelhandelskonzepts grundsätzlich nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller meinen, ihr Grundstück N.-straße 22 sei Teil einer städtebaulich integrierten Lage, wäre die Richtigkeit dieser Behauptung anhand der entsprechenden Definition in dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin zu überprüfen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2015 ‑ 10 A 567/14 -, juris, Rn. 15, und vom 31. Mai 2016 ‑ 10 A 55/15 ‑. Tatsächlich dürfte die Wohnbebauung südlich des Plangebiets größtenteils nicht in fußläufiger Entfernung zu dem Nahversorgungszentrum an der C.-straße liegen. Auch mag zu untersuchen sein, ob das Einzelhandelskonzept noch als Grundlage für eine Einzelhandelssteuerung in der Bauleitplanung taugt oder ob erhebliche Veränderungen der Einzelhandelslandschaft im Stadtgebiet eine aktualisierte Bestandsaufnahme und Bewertung der örtlichen Zentrenstruktur sowie der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente erfordern. Dabei wäre auch zu fragen, ob der Schutz des Nahversorgungszentrums an der C.-straße den Ausschluss des Einzelhandels mit zentrenrelevanten Sortimenten erfordert. Der zweite Absatz der textlichen Festsetzung I.1.2.2, wonach auf den im Eigentum der Antragsteller stehenden Flurstücken 798 und 799 der Flur 25 der Einzelhandel mit einem nahversorgungsrelevanten Kernsortiment zulässig ist, ist wohl eine auf § 1 Abs. 8 und 9 BauNVO gestützte (Rück-)Ausnahme von dem Einzelhandelsausschluss im ersten Absatz der Festsetzung. Durch diese Ausnahme bleibt der auf dem Grundstück der Antragsteller betriebene Getränkehandel weiterhin planungsrechtlich zulässig, sodass nicht nur seine Erweiterung, bauliche Änderung oder Erneuerung, sondern auch der Wechsel zu einem anderen nahversorgungsrelevanten Kernsortiment möglich ist. Die Formulierung der Ausnahme ist allerdings nicht eindeutig. Wollte der Rat, dem Wortlaut der Festsetzung entsprechend, auf der besagten Fläche tatsächlich Einzelhandel mit jeweils nur einem, nicht näher bestimmten nahversorgungsrelevanten Kernsortiment zulassen, wäre die Wirksamkeit der Festsetzung sowohl hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage als auch unter Abwägungsgesichtspunkten zweifelhaft. Unabhängig davon handelt es sich nicht um eine anlagenbezogene Festsetzung des erweiterten Bestandsschutzes nach § 1 Abs. 10 BauNVO. Weshalb diese Festsetzung deshalb abwägungsfehlerhaft sein sollte, weil sie nicht das Ziel eines – von den Antragstellern nicht näher definierten –„individuell zugeschnittenen Bestandsschutzes“ für ihr Grundstück erreiche, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Es hängt grundsätzlich von den kommunalen städtebaulichen Vorstellungen ab, ob der Plangeber eine vorhandene Nutzung nur in ihrem tatsächlichen Bestand oder auch hinsichtlich nicht ausgenutzter Baurechte planungsrechtlich absichert oder Erweiterungen beziehungsweise Änderungen der Nutzung zulässt. Im Grundsatz ist die Festschreibung einer vorhandenen Nutzung abwägungsfehlerfrei, wenn der Plangeber die mit erweiterten beziehungsweise geänderten Nutzungen verbundenen städtebaulichen Auswirkungen verhindern will. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2016 – 4 BN 1.16 –, juris, Rn. 5. Hinsichtlich der Festsetzung eines Mischgebiets im südlichen Plangebiet hat der Senat in dem Urteil vom 9. Oktober 2003 – 10a D 71/01.NE – bereits ausgeführt: Hier spricht alles dafür, dass der Rat das fragliche Mischgebiet ausschließlich festgesetzt hat, um den Schutzanspruch der betroffenen Flächen herabzusetzen und eine Verträglichkeit mit der vorhandenen Gewerbenutzung in der Nachbarschaft herbeizuführen, ohne in Wirklichkeit von seinem früheren Planziel, auf den Flächen vornehmlich Wohnbebauung zu ermöglichen, abzurücken. Für eine wirkliche Umorientierung vom ursprünglich geplanten allgemeinen Wohngebiet in Richtung Mischgebiet spricht hingegen nichts. Insbesondere hat der Rat die übrigen Festsetzungen, die für das ursprünglich gewollte allgemeine Wohngebiet gedacht waren und die dem Charakter eines solchen Gebiets auch entsprechen, nur hinsichtlich der zulässigen Wandhöhe unwesentlich geändert. Einem Wohngebiet entsprechen insbesondere die Beschränkung auf Einzel- und Doppelhäuser und die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke. Die nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen Grund- und Geschossflächenzahlen liegen mit 0,4 beziehungsweise 0,8 deutlich unter dem, was gemäß der Tabelle in § 17 Abs. 1 BauNVO in Mischgebieten zulässig ist (GRZ 0,6 und GFZ 1,2). Auch die durch Baugrenzen vorgegebene maximal zulässige Bautiefe von 14 m dürfte sich für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben als hinderlich erweisen. Zwar sind in dem fraglichen Bereich zwei Vollgeschosse zulässig, doch ist die Wandhöhe auf 4 m begrenzt, sodass das zweite Vollgeschoss nur im Dachgeschoss mit geneigten Dachflächen angelegt werden kann. Für die Mischgebietsfläche im nördlichen Teil des Plangebiets, die von vornherein als solche geplant war, gelten andere Festsetzungen. Dort gilt offene Bauweise, eine Begrenzung der Wandhöhe auf 7 m und eine maximale Bautiefe von 20 m. In der Bebauungsplanbegründung heißt es: "Die gemischten Bauflächen des Planbereichs werden ihrer Eigenart beziehungsweise der angestrebten Nutzung entsprechend als Mischgebiete (MI) festgesetzt." Die Begründung für die ursprünglich beabsichtigte Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets lautete entsprechend. Nach allem weist alles darauf hin, dass der Rat auf den als Mischgebiet festgesetzten Teilbauflächen im südöstlichen Teil des Planbereichs kein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO entwickeln wollte, sondern mit der Mischgebietsfestsetzung nur eine "Lösung" des im Aufstellungsverfahrens erkannten Immissionskonfliktes gesucht hat. Soweit der Rat in der Planbegründung die Unterschreitung der für Mischgebiete in § 17 BauNVO zulässigen Maße mit Natur-,Landschafts- und Bodenschutz und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes begründet, ändert dies nichts daran, dass eine für den festgesetzten Gebietscharakter hinreichende Durchmischung mit gewerblicher Nutzung aus den genannten Gründen nicht zu erwarten ist. Hinsichtlich der Maßfestsetzungen in dem flächenmäßig sehr viel größeren Gewerbegebiet hat sich der Rat im Übrigen nicht aus Gründen des Natur-, Landschafts- und Bodenschutzes und/oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu Einschränkungen veranlasst gesehen. Die Festsetzung der Lärmpegelbereiche in den Mischgebieten, die jeweils die gesamte Fläche des Baugebiets umfassen, lässt sich anhand der in der Anlage zum Immissionsschutzgutachten enthaltenen farbigen Karten nicht nachvollziehen. Die textliche Festsetzung zum so genannten Annex-Handel dürfte insoweit unbestimmt sein, als die den Handwerks- und Produktionsbetrieben angegliederten Verkaufsflächen flächen- und umsatzmäßig „deutlich untergeordnet“ sein müssen. Der Senat hat zu einer ähnlich formulierten Festsetzung in dem oben angesprochenen Urteil vom 9. Oktober 2003 umfangreiche Ausführungen gemacht. Die in der Planbegründung angesprochene „Kappungsgrenze“ von 50 qm kann im Übrigen für die Auslegung der umsatzmäßigen deutlichen Unterordnung nichts beitragen. Der Ausschluss der nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 und 8 sowie Abs. 3 BauNVO regelhaft beziehungsweise ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Tankstellen und Vergnügungsstätten) in den Mischgebieten mittels der textlichen Festsetzungen I.1.1.1 und I.1.1.2 mag zum Schutz der dortigen Wohnnutzung gerechtfertigt sein. Der bei hinreichenden städtebaulichen Gründen mögliche Ausschluss der in den Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten (textliche Festsetzung I.1.2.3) ist in der Planbegründung allerdings nicht näher erläutert. Schließlich ist ein Abwägungsfehler hinsichtlich der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Rad- und Fußweg im südlichen Plangebiet nicht erkennbar. Die dadurch bewirkte Abbindung der N.-straße von der weiter südlich gelegenen Wohnbebauung soll der Verkehrsberuhigung und damit sowohl dem Lärmschutz als auch der Verkehrssicherheit dienen. Dass die Abbindung mit Blick auf die möglicherweise gegenläufigen Nutzungsinteressen der Anlieger unverhältnismäßig sein könnte, drängt sich nicht auf. Die jeweiligen Anliegergrundstücke sind auch ohne eine durchgängige Verbindung über die N.-straße hinreichend erschlossen. Angesichts der vielen aufgezeigten Mängel des Bebauungsplans, die zu seiner Unwirksamkeit führen, hat der Senat keine Veranlassung, der nicht weiter substanziierten Behauptung der Antragsteller nachzugehen, wonach der Sachverhalt für die Bewertung des Artenschutzes nicht hinreichend aufgearbeitet und die Bewertung der entscheidungserheblichen Fakten misslungen sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.