Beschluss
6 A 1227/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0627.6A1227.15.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Brandinspektors bei der freiwilligen Feuerwehr auf Zulas-sung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung auf den Posten des Löschgruppenführers abgewiesen worden war.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Brandinspektors bei der freiwilligen Feuerwehr auf Zulas-sung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung auf den Posten des Löschgruppenführers abgewiesen worden war. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung auf den Posten des Löschgruppenführers der Löschgruppe C. der freiwilligen Feuerwehr erneut entschieden wird. Ein Ermessensfehler bei der Bestellung von Brandmeister D. sei nicht ersichtlich. Bei der Übertragung oder Entziehung einer bestimmten Funktion in Bezug auf ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr handele es sich um eine der beamtenrechtlichen Umsetzung vergleichbare Maßnahme, die nur zu einer Änderung des Dienstpostens, nicht aber des Amtes im statusrechtlichen oder im abstrakt-funktionellen Sinn führe. Es fehle an der für einen Verwaltungsakt erforderlichen Außenwirkung. Solche innerorganisatorischen Maßnahmen dürften nur aus sachlichem Grund erfolgen und müssten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Der Kläger führe nach wie vor den Dienstgrad eines Brandinspektors, sei Feuerwehrmann und zur Teilnahme an Einsätzen, Lehrgängen und Übungen berechtigt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Übertragung der Funktion des Löschgruppenführers auf Brandmeister D. und die Nichtberücksichtigung des Klägers willkürlich oder unverhältnismäßig seien. Gemäß § 14 Abs. 2 LVO FF würden die Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr von deren Leiter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bestimmt. Soweit es im Vorfeld zur Anhörung der Mitglieder der Feuerwehr komme, ziele dies lediglich auf einen möglichst großen Rückhalt in der betroffenen (Lösch-)Gruppe. Ein subjektives Recht folge daraus nur, wenn ein Betroffener selbst kandidiert habe und der Beklagte sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt habe. Anhaltspunkte dafür, insbesondere dass es Brandmeister D. an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung mangele, lägen nicht vor. Es bedarf im vorliegenden Streitfall keiner abschließenden Entscheidung, ob die Klage möglicherweise bereits unzulässig ist. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Stellenbesetzung im Beamtenrecht hat ein Beamter keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens. Für eine dahingehende Klage im Rahmen einer sogenannten Umsetzungskonkurrenz fehlt regelmäßig bereits die Klagebefugnis. Die ämtergleiche Besetzung eines Dienstpostens unterliegt nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Es besteht daher auch kein aus dieser Norm folgender Bewerbungsverfahrensanspruch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 – , juris. Ob diese Annahmen auf die Übertragung von Funktionen im Bereich der freiwilligen Feuerwehr zu übertragen sind, kann hier offen bleiben. Denn die vom Kläger gegen die – oben zusammenfassend dargestellten – Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Zunächst ist gegen die Einstufung der streitgegenständlichen Übertragung der Funktion eines Löschgruppenführers „als einer beamtenrechtlichen Umsetzung vergleichbar“ nichts zu erinnern. Das Verwaltungsgericht nimmt zutreffend an, dass die Bestellung weder zu Änderungen des Amtes im statusrechtlichen noch im abstrakt-funktionellen Amt führt und deswegen als innerorganisatorische Maßnahme nur einer Willkür- und Verhältnismäßigkeitskontrolle unterliegt. Weshalb bei der reinen Funktionsübertragung im Ehrenamt – wie hier – gleichwohl etwas anderes gelten soll, macht das Zulassungsvorbringen nicht deutlich. Vielmehr spricht der vom Kläger betonte Umstand, dass es sich um ein freiwilliges Ehrenamt handelt, dagegen, die an eine rechtmäßige Übertragung einer Funktion zu stellenden Anforderungen sowie die damit verbundene gerichtliche Kontrolldichte gegenüber dem Beamtenrecht noch zu verschärfen. Der im Ehrenamt tätige Feuerwehrbeamte ist nicht in dem in Art. 12 GG verankerten Grundrecht der Berufsfreiheit betroffen. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, es handele sich – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – um einen Verwaltungsakt, bedarf dies hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch wenn man mit dem Kläger daraus folgert, dass auch die reine Funktionsübertragung einer – nicht auf eine Willkürkontrolle beschränkten – vollständigen Überprüfung des Ermessens zugänglich ist, greift das Zulassungsvorbringen nicht durch. Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung der Funktion nicht nach persönlicher Eignung, Befähigung und Leistung erfolgt ist, werden nicht aufgezeigt. Der Umstand, dass der Kläger den Zugführerlehrgang bereits im Dezember 2005 erfolgreich absolviert hat und über eine zwölfjährige Erfahrung als Gruppenführer aufweist, der bestellte Brandmeister D. seinen Gruppenführerlehrgang hingegen „erst einige Monate vor seiner Ernennung zum Löschgruppenführer“ absolviert hat, bescheinigt für sich betrachtet keine bessere Qualifikation des Klägers. Entsprechendes gilt, soweit sich der Kläger darauf beruft, er sei Berufsfeuerwehrmann. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der (Ermessens-)Entscheidung über die Bestellung als Löschgruppenführer mit berücksichtigt wird, inwieweit der Betreffende Rückhalt und Akzeptanz in der entsprechenden Löschgruppe besitzt und ob eine reibungslose Zusammenarbeit mit den Vorgesetzten zu erwarten ist. Das folgt schon aus dem Interesse an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung. Der Kläger bestätigt selbst mit dem Zulassungsvorbringen, dass es in der Vergangenheit zu Spannungen in seiner Löschgruppe („diverse Angriffe“ gegen ihn) und mit dem Leiter der Feuerwehr gekommen ist. Dass dabei das – ohnehin nur selten eindeutig zu ermittelnde – Verschulden der (anderen) Beteiligten im Rahmen der Auseinandersetzungen bei der Auswahlentscheidung möglicherweise unberücksichtigt geblieben ist, stößt ebenfalls auf keine rechtlichen Bedenken. Vgl. auch Senatsrechtsbeschluss vom 20. Juni 2011 – 6 B 506/11 – zur Versetzung eines Beamten bei Spannungen innerhalb einer Dienststelle. Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise bei der Entscheidung über die Bestellung des Löschgruppenführers werden ebenfalls nicht aufgezeigt. Der vom Kläger angeführte Umstand, dass der Brandmeister D. im Rahmen der Anhörung der Mitglieder der Löschgruppe von diesen „kein eindeutiges positives Votum“ (6 positive Stimmen gegen 5 ablehnende) erhalten hatte und gleichwohl bestellt worden ist, lässt für sich gesehen keine unsachlichen Erwägungen erkennen. Dass ein zerstörtes Vertrauensverhältnis – hier offenbar zum Leiter der Feuerwehr – ein sachlicher, gegen die Übertragung einer bestimmten Funktion sprechender Grund sein kann, wurde bereits aufgezeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).