Beschluss
6 B 506/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0620.6B506.11.00
7mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Oberstudienrats auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen seine Versetzung an eine andere Schule.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Oberstudienrats auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen seine Versetzung an eine andere Schule. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 2. März 2011 gegen die Versetzungsverfügung der Bezirksregierung L. vom 7. Februar 2011 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Versetzungsverfügung der Bezirksregierung L. bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden sei. Das erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung vom Gymnasium I. in C. -H. zum G. –w. -T. -Gymnasium in S. ergebe sich aus dem in der bisherigen Schule des Antragstellers bestehenden Spannungsverhältnis und der Notwendigkeit der Wiederherstellung des Schulfriedens. Die Konflikte zwischen dem Antragsteller und zweien seiner Kolleginnen seien in die Schulöffentlichkeit gelangt und hätten zu einer Frontenbildung im Kollegium geführt. Die Beseitigung der Spannungen durch Versetzung des Antragstellers halte sich im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Dienstherrn. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Versetzungsverfügung der Bezirksregierung L. vom 7. Februar 2011 rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht hat das für eine Versetzung des Antragstellers gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW erforderliche dienstliche Bedürfnis unter Hinweis auf das Spannungsverhältnis innerhalb der bisherigen Schule des Antragstellers, dem Gymnasium I. in C. -H. , und das Erfordernis der Wiederherstellung des dort erheblich gestörten Schulfriedens zutreffend bejaht und dabei den Sachverhalt ausreichend gewürdigt. Dagegen wird mit der Beschwerde vergeblich geltend gemacht, es werde nicht in nachvollziehbarer Form dargelegt, ob und inwieweit gerade aus den drei in Rede stehenden Vorfällen - zuletzt aus September 2010 - ein nach wie vor anhaltendes Spannungsverhältnis entstanden sein soll. Der Antragsteller verkennt dabei, dass es bei der Feststellung, ob innerhalb einer Dienststelle Spannungen bestehen, regelmäßig nicht darauf ankommt, wie die Konflikte entstanden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2005 – 6 B 469/05 -, juris, und vom 4. September 2008 – 6 B 735/08 -, juris. Dass der Schulfrieden an dem Gymnasium I. durch die in dem Verhältnis des Antragstellers zu zwei Kolleginnen sowie zum Lehrerrat bestehenden Konflikte zum Zeitpunkt der Versetzung massiv gestört war, lässt sich insbesondere dem Bericht des Schulleiters an die Bezirksregierung und der Stellungnahme des Lehrerrates, daneben auch den Stellungnahmen des Antragstellers sowie dem Schreiben der Schülervertretung an die Bezirksregierung vom 5. Januar 2011 entnehmen. Unabhängig von der Richtigkeit der im Raum stehenden Anschuldigungen (sexuelle Nötigung einerseits, Verleumdung andererseits) stellte sich danach die Situation in der ehemaligen Schule des Antragstellers wie folgt dar: Sowohl Frau S1. als auch der Antragsteller hielten an ihren jeweiligen Anschuldigungen fest. Dieser Umstand sowie das Bekanntwerden der Äußerungen des Antragstellers vom 14. Juli 2010 in Bezug auf Frau S1. und vom 16. September 2010 gegenüber Frau X. führten zu einer Parteinahme und Frontenbildung innerhalb des Kollegiums; Teile der Lehrerschaft lehnten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller ab. Die Konflikte waren in die Schulöffentlichkeit gelangt, was der Inhalt des Schreibens der Schülervertretung an die Bezirksregierung, in dem sie sich für den Verbleib des Antragstellers an der Schule ausspricht, offenbart. Es tritt zutage, dass der Konflikt nicht nur das kollegiale Miteinander der Lehrerschaft untereinander, sondern auch die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Lehrerrat und dem Schulleiter sowie das Verhältnis der Lehrerschaft zur Schülerschaft belastete. Eine solche Gesamtsituation, die durch die Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird, hat regelmäßig Auswirkungen auf den reibungslosen Schulbetrieb und lässt eine Versetzung geboten erscheinen. Anders als der Antragsteller meint, hatten sich diese Spannungen nicht dadurch erledigt, dass ihm die Bezirksregierung L. im Hinblick auf sein dienstliches Verhalten vom 14. Juli 2010 und vom 16. September 2010 eine Missbilligung ausgesprochen hatte. Hierbei handelt es sich um ein außerdisziplinarrechtliches Mittel des Dienstvorgesetzten, um den Beamten auf ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten hinzuweisen und so auf eine künftig korrekte Amtsführung hinzuwirken. Die Versetzung des Antragstellers diente hingegen der Beseitigung der mit dem Verhalten in Zusammenhang stehenden Beeinträchtigung des Schulfriedens, für die weiterhin ein Bedürfnis bestand. Ebenso kommt auch dem Vorbringen des Antragstellers, dass er sich für seine Äußerungen am 14. Juli 2010 und 16. September 2010 entschuldigt habe, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Diese Geste des Antragstellers war nach dem Gesagten offenbar nicht geeignet, das weiterhin bestehende Spannungsverhältnis aufzulösen. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass die Versetzungsverfügung vom 7. Februar 2011 ermessensfehlerhaft ist. Bestehen - wie hier - innerhalb einer Dienststelle Spannungen, hat der Dienstherr zu prüfen und zu bewerten, ob diese Spannungen hinreichend gewichtig sind, um die Versetzung eines Beamten zu veranlassen. Ob er letztlich eine Versetzung vornimmt und insbesondere welchen Beamten er hierfür auswählt, steht in seinem Ermessen. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 6 A 4624/04 -, juris. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens zeigt der Antragsteller nicht auf. Insbesondere kann der Senat aufgrund des Beschwerdevorbringens und des Akteninhalts nicht erkennen, dass der Antragsteller deshalb nicht versetzt werden dürfte, weil er als unschuldiges "Opfer" allein schuldhaften Verhaltens anderer Streitbeteiligter anzusehen sein müsste. Vgl. zu dieser Ausnahme die ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 -, vom 14. Januar 2004 - 6 B 2354/03 -, vom 4. Mai 2005 - 6 B 469/05 -, vom 14. Dezember 2006 - 6 A 4624/04 -, und vom 4. September 2008 - 6 B 735/08 -, jeweils juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65. Auch mit Blick auf das vom Antragsteller angeführte Schreiben des Lehrerrates vom 15. November 2011 bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unstimmigkeiten im Wesentlichen allein von anderen Bediensteten verschuldet sind oder auf einer Verschwörung beruhen. Unabhängig davon, ob die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe zutreffen - was im Übrigen auch nicht auszuschließen ist -, hat er jedenfalls durch sein am 14. Juli 2010 und 16. September 2010 gezeigtes Verhalten erheblich zur Entstehung und Aufrechterhaltung der Konflikte beigetragen. Soweit er nunmehr auf den Kontext der jeweiligen Situationen sowie auf die erfolgte Entschuldigung verweist, verkennt er die herabsetzende Wirkung der getätigten Äußerungen. Der Vortrag, hier sei eine "Bagatelle" über Monate hinweg "aufgebauscht" worden, bis der Dienstherr hieraus Konfliktpotential und schließlich ein dienstliches Bedürfnis "konstruiert" habe, entbehrt jeder Grundlage. Wegen dieses offenkundigen Verursachungsbeitrages des Antragstellers kommt es nicht darauf an, ob - wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat - auch das anwaltliche Vorgehen gegen das Schreiben des Lehrerrates vom 15. November 2010 die Annahme einer "Opferrolle" ausschließt. Die Bezirksregierung hatte diesen Umstand in der Versetzungsverfügung lediglich als Beleg für eine Störung des kollegialen Miteinanders gewertet, ohne hierin ein vorwerfbares Verhalten zu sehen. Vergeblich rügt der Antragsteller ferner, dass seine Versetzung unverhältnismäßig sei. Mildere, gleich geeignete Maßnahmen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Umstand, dass der Antragsteller seit zwanzig Jahren erfolgreich und verdient an der bisherigen Schule tätig war, musste die Bezirksregierung keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen. Sie hat fehlerfrei dem Ziel, den ordnungsgemäßen Ablauf des Schulbetriebs und den Schulfrieden möglichst schnell wieder herzustellen, Vorrang vor den Interessen des Antragstellers am Verbleib an der Schule eingeräumt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).