Beschluss
13 C 23/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0628.13C23.16.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. 1. Die Einwände gegen die Heraufsetzung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Zahnmedizin von 5,37 auf 5,56 greifen nicht durch. Der Antragsteller macht geltend, es fehle an einem Nachweis der Erforderlichkeit dieser Erhöhung und es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erhöhung umgesetzt werde. Das verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Hochschule verfügt bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts (CNW) von 7,8 (vgl. Anlage 2 Nr. 42 zur KapVO), mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, über einen Gestaltungsspielraum. Die Kapazitätsverordnung enthält auch keine Vorschriften darüber, wie der für die Kapazitätsberechnung allein maßgebliche Curriculareigenanteil (CAp) inhaltlich bestimmt wird. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5 StV sind die Hochschulen im Rahmen des Curricularnormwerts bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Ihnen steht auch bei der Bestimmung des CAp ein Gestaltungsspielraum zu, den sie im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen haben. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2013 - 13 C 52/13 u.a. -, juris, und vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a. -, juris. Die Kapazitätsverordnung schreibt auch nicht vor, wie die Lehreinheit Zahnmedizin zuzuschneiden ist. Vielmehr kommt der Hochschule insoweit ein Organisationsermessen zu. Die Organisationsentscheidungen der Hochschulen können deshalb auch zu teilweise erheblich unterschiedlichen Curriculareigenanteilen führen, was grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 ‑ 13 C 19/07 -, juris, Rn. 2 ff., und vom 12. Mai 2009 ‑ 13 C 21/09 -, juris, Rn. 16. Dies zugrunde gelegt, ist die Erhöhung des Curriculareigenanteils von 5,37 auf 5,56 hier rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt schon deshalb, weil sie mit der Erhöhung des Lehrangebots um 8 DS einhergeht und deshalb kapazitätsneutral ist. Die Antragsgegnerin hat plausibel begründet, dass wegen personeller Engpässe in der exportierenden Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin der Importanteil von 1,0 auf 0,81 verringert und dies zugleich durch die Schaffung einer zusätzlichen unbefristeten Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in der Lehreinheit Zahnmedizin aufgefangen worden ist. Der Antragsgegnerin war daran gelegen, das zeigt auch die Sitzungsvorlage vom 31. Oktober 2014 zur Dekanatssitzung am 3. November 2014, dass die organisatorische Maßnahme, die der Aufrechterhaltung des Studienbetriebs im bisherigen Umfang im Fach Zahnersatzkunde diente, kapazitätsneutral ist. Das Vorbringen des Antragstellers, angesichts der überlangen Wartezeiten seien alle kapazitätsmindernden Maßnahmen besonders kritisch zu hinterfragen, geht deshalb ins Leere. Angesichts der nachvollziehbaren Begründung der Antragsgegnerin für die Maßnahme ist auch nichts dafür erkennbar, dass sie ihren Gestaltungsspielraum bei der Aufteilung des CNW überschritten hätte. Insbesondere bedurfte es bei den hier gegebenen Umständen nicht der Vorlage einer kompletten Neuberechnung des Curriculareigenanteils. Ferner besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Automatismus, wonach zusätzliches Lehrpersonal stets zu einer Erhöhung der Ausbildungskapazität führen muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Aufstockung des Personals dazu dient, eine Lehrleistung selbst zu erbringen, die bisher importiert worden ist und wegen personeller Probleme in der exportierenden Lehreinheit nicht gewährleistet ist. Dass die zusätzliche Stelle in der Lehreinheit Zahnmedizin durch Umsetzung von zahnärztlichem Personal aus der „Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Plastische Gesichtschirurgie“ (MKG-Chirurgie) geschaffen wurde, ist für die hier maßgebliche Kapazitätsermittlung ebenso unerheblich wie die Frage, ob die MKG-Chirurgie überbesetzt war. Schließlich ist im Kapazitätsrechtsstreit nicht zu überprüfen, ob und inwieweit der in die Berechnung eingestellte Lehraufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der wiederum auf die Studienordnung und sonstige rechtliche Vorgaben zur Ausbildung zurückgeht, auch tatsächlich erbracht wird. Im Übrigen fehlen hier jegliche Anhaltspunkte dafür, dass das nicht der Fall ist. 2. Das Vorbringen, zusätzlich vorhandenes Lehrangebot dürfe nicht mit vakanten Stellenanteilen verrechnet werden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat keine Verrechnung vorgenommen, sondern, der Antragsgegnerin folgend, kapazitätsfreundlich das individuell höhere Lehrdeputat von Frau Dr. C. C. N. in die Kapazitätsberechnung eingestellt. 3. Der Senat geht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die 32 kapazitätsrechtlich vorhandenen Studienplätze durch 35 eingeschriebene, nicht beurlaubte Studierende besetzt sind. Die Vorlage von Immatrikulationslisten ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, um die Richtigkeit der Angaben zu belegen. Es fehlen ferner jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich unter den Eingeschriebenen Studierende befinden, die anrechenbare Leistungen vorzuweisen haben und deshalb die Lehrveranstaltungen des streitgegenständlichen Semesters nicht besuchen. Abgesehen davon kommt es für die Kapazitätsberechnung nicht darauf an, welches Lehrangebot von den im jeweiligen Semester Eingeschriebenen tatsächlich in Anspruch genommen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.