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Beschluss

19 A 1351/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0630.19A1351.15.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung und den Prozesskostenhilfeantrag durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO wegen des gerügten Aufklärungsmangels zuzulassen. I. Aus der Antragsbegründung des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das gilt zunächst für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die T. Akademie bereits den Status einer International-Baccalaureate-Schule (IB-Schule) erhalten habe. Diese Rüge ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat den genannten Status berücksichtigt. Im Tatbestand seines Urteils hat es den IB-Status festgestellt (S. 3 des Urteilsabdrucks) und in den Entscheidungsgründen zutreffend ausgeführt, dass die T. Akademie keine anerkannte internationale Ergänzungsschule im Sinn des Regelbeispiels eines wichtigen Grundes nach den §§ 34 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b), 118 Abs. 3 SchulG NRW sei (S. 5 des Urteilsabdrucks). Die Richtigkeit dieser Würdigung steht auch inzwischen fest, nachdem das Ministerium den Anerkennungsantrag der T. Akademie bestandskräftig abgelehnt hat (Bescheid vom 29. Januar 2016). Unabhängig davon war die Rechtsauffassung des Klägers unzutreffend, es habe „in der Abwägung berücksichtigt werden müssen“, dass die T. Akademie seiner Ansicht nach die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 118 Abs. 3 SchulG NRW erfüllt. Dieser Umstand ist im Rahmen der Entscheidung des Schulamtes über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW vielmehr grundsätzlich unerheblich, solange die Anerkennungsentscheidung des Ministeriums aussteht. Anderenfalls würde die dem Ministerium obliegende Prüfung ohne rechtliche Grundlage auf das Schulamt verlagert. Der Senat geht davon aus, dass die Eltern des 10-jährigen Klägers einen Daueraufenthalt in Deutschland anstreben. Er hat im zweitinstanzlichen Verfahren keine Einwände mehr dagegen erhoben, dass das Verwaltungsgericht das Regelbeispiel eines wichtigen Grundes nach den §§ 34 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a) SchulG NRW (vorübergehender Aufenthalt in Deutschland) verneint hat. Auf dieser Grundlage bleibt der Einwand des Klägers ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe die Umstände des Einzelfalls, insbesondere seine Herkunft aus und sein Leben in einer „konsequent praktizierenden muslimischen Familie“ „einer vernünftigen Wertung zuführen müssen“. Seine hierfür zur Begründung mitgeteilten Umstände ergeben keinen wichtigen Grund für eine Ausnahme von der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule. Sie offenbaren im Gegenteil einen inakzeptablen Mangel seiner Eltern an Integrationsbereitschaft, der im vorliegenden Fall der Annahme eines solchen wichtigen Grundes geradezu entgegensteht (Fehlen der Bereitschaft, ihre Kinder in der Schule mit christlichen Festen oder Karneval konfrontieren sowie sie am koedukativen Sportunterricht, am Sexualkunde- und Musikunterricht teilnehmen zu lassen). Seine Eltern räumen ein, dass sie sich „bewusst und gewollt dem Mainstream entziehen“, und vertreten die Auffassung, dass „die Parallelgesellschaften, innerhalb derer sich Menschen wie die Familie des Klägers zu Hause fühlen, auch keine Bedrohung für den Bestand und die verfassungsmäßige Ordnung der BRD darstellen“. Mit dieser Grundeinstellung verkennen die Eltern grundlegend die Reichweite ihrer Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 GG, auf welche sie sich mit dem erklärten Ziel berufen, einer Beschulung ihrer Kinder an einer deutschen Regelschule zu entgehen. Denn die durch Art. 7 Abs. 1 GG vorgegebene Integrationsfunktion der Schule, welche in der Entfaltung der Lebenschancen der nachwachsenden Generation und einem nachhaltigen Beitrag für den Zusammenhalt der Gesellschaft besteht, setzt auch voraus, dass Minderheiten sich nicht selbst ausgrenzen und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhalten, gegen die sie religiöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegen, nicht stets von vornherein verschließen dürfen. BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 ‑ 6 C 25.12 ‑, BVerwGE 147, 362, juris, Rdn. 13, 16 m. w. N. Insofern lässt das pluralistische System der Bundesrepublik Deutschland die „Nischen“, welche die Eltern des Klägers für ihre Familie reklamieren, nur im häuslich-privaten Bereich zu, nicht aber auch im schulischen Bereich. Die im Antragsverfahren vorgelegten Atteste für den Kläger ergeben unter gesundheitlichen Gesichtspunkten ebenfalls keinen wichtigen Grund. Sie sind ohne Aussagekraft. Der Senat wertet sie als reine Gefälligkeitsatteste. Insbesondere das Attest vom 10. November 2015 ist ‑ von den individuellen biografischen Besonderheiten abgesehen ‑ im Wesentlichen gleichlautend mit den Attesten gleichen Datums, welche sein Prozessbevollmächtigter für die drei älteren Schwestern des Klägers vorgelegt hat. Abgesehen davon genügen sie nicht den formalen Qualitätsanforderungen, die an ein fachärztliches psychologisches Attest zu stellen sind. Aus dem Attest vom 10. November 2015 ergibt sich vielmehr, dass dem inzwischen 10-jährigen Kläger trotz seines bis dahin über 2-jährigen Besuchs der T. Akademie „die deutsche Sprachkenntnis … fehlt“. Im Übrigen stellt die Ärztin bei ihm „massive Angst und ein Gefühl der Unruhe“ sowie eine „Introversion“ fest, ohne aber ein konkretes psychologisches Krankheitsbild zu diagnostizieren. Angesichts der erwähnten verfehlten Grundeinstellung seiner Eltern liegt es nahe anzunehmen, dass seine Angstgefühle maßgeblich auf ihrer integrationsfeindlichen Einflussnahme beruhen, die zu ändern sie verpflichtet sind. II. Auch der gerügte Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat nicht deshalb gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt hat, „ob die an den [deutschen] Schulen angebotenen Programme und Maßnahmen im konkreten Fall genügen, um eine Integration des Klägers derart zu ermöglichen, dass der Kläger hierdurch keinen Schaden nimmt.“ Denn diese Frage ist in dieser allgemeinen Form ohne Weiteres zu bejahen, ohne dass es hierzu der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. Erst wenn die Eltern des Klägers ihrer Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht ihrer Kinder aus § 41 Abs. 1 SchulG NRW nachgekommen sind und ihre Kinder an einer deutschen Schule ihrer Wahl angemeldet haben, mögen sich konkrete Fragen der genannten Art stellen. Es ist dann Aufgabe der besuchten Schule, die Integration in die schulische Bildungs- und Erziehungsarbeit zur individuellen Förderung in partnerschaftlichem und vertrauensvollem Zusammenwirken mit den Eltern zu leisten. Schließlich kann entgegen der Auffassung des Klägers auch von einer „Vehemenz, mit der die vorliegenden Verfahren betrieben werden,“ keine Rede sein. Im Gegenteil duldet das Schulamt seit Jahren ohne Rechtfertigung den ohne Ausnahmegenehmigung begonnenen Schulbesuch der T. Akademie und die darin liegende Schulpflichtverletzung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 5 SchulG NRW für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.BVerwG.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).