Beschluss
19 A 4307/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0107.19A4307.19.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 34 Abs. 1 SchulG NRW begründet die Schulpflicht für Kinder mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 34 Abs. 1 SchulG NRW begründet die Schulpflicht für Kinder mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Die Kläger stützen ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dabei stellt der Senat allein auf den Zulassungsvortrag der Prozessbevollmächtigten zu 2. der Kläger ab. Der Prozessbevollmächtigte zu 1. ist kein nach § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsbefugter Rechtsanwalt. Aus der Zulassungsbegründung der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall kein wichtiger Grund im Sinn des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW vorliegt, weil das private Interesse des Klägers zu 1. an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule überwiegt (S. 7 des Urteilsabdrucks). Gegen diese Feststellung wenden die Kläger ohne Erfolg ein, hiermit habe das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass sie neben der deutschen auch die russische Staatsangehörigkeit besitzen. Dieser Einwand ist unbegründet. § 34 Abs. 1 SchulG NRW begründet die Schulpflicht für Kinder mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Auch auf die Interessenabwägung, die den wichtigen Grund im Sinn des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW kennzeichnet, ist eine etwaige doppelte Staatsangehörigkeit der Kläger im vorliegenden Fall nur von untergeordnetem Einfluss. Der weitere Einwand der Kläger, dass eine Anerkennung der Schule beim Generalkonsulat der Russischen Föderation Bonn „im Hinblick auf die Anerkenntnis der Schule auf dem Gebiet der Russischen Föderation irrelevant“ sei, ist ersichtlich unvereinbar mit § 34 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) SchulG NRW. Die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Mit ihrer Grundsatzrüge benennen die Kläger keinen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz, der im Berufungsverfahren einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden soll. Sie leiten die grundsätzliche Bedeutung vielmehr ausschließlich daraus ab, dass „zu erwarten ist, dass noch mehr Menschen außerhalb der Grenze von Europa in die BRD einreisen mit der Absicht der Gründung des festen Wohnsitzes in der BRD.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 5 SchulG NRW für den Kläger zu 1., auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 ‑ 19 A 1351/15 ‑, S. 5 des Beschlussabdrucks. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).