Beschluss
4 A 2491/14.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0706.4A2491.14A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.11.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.11.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Verfahrensrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Der Kläger zeigt keinen Gehörsverstoß auf. Das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.8.2013 – 1 BvR 3157/11 –, FamRZ 2013, 1953 = juris, Rn. 14, m. w. N. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zur fehlenden Zugänglichkeit medizinisch notwendiger Medikamente in Pakistan zur Kenntnis genommen und unter Einbeziehung der Würdigung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im ablehnenden Bescheid berücksichtigt (Urteilsabdruck Seite 7, zweiter Absatz, bis Seite 8, Ende des dritten Absatzes). Das Verwaltungsgericht hat dabei tatsächliches Vorbringen des Klägers weder übersehen oder übergangen noch willkürlich gewürdigt. Der Kläger hält die diesbezügliche Würdigung für „blauäugig“, also in der Sache für fehlerhaft. Dies berührt jedoch nicht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das gilt insbesondere für den Einwand, der Kläger werde nicht in überschaubarer Zeit nach seiner Rückkehr in der Lage sein, eine Erwerbsfähigkeit zu finden, die seinen Lebensunterhalt und die Finanzierung seiner Medikamente ermögliche. Da bereits eine einzige Tablette, die der Kläger täglich einnehmen müsse, einen mittleren zweistelligen Eurobetrag koste und die Preise – wovon das Verwaltungsgericht ausgehe – in Pakistan mit den deutschen vergleichbar seien, werde er mit absoluter Sicherheit nicht in der Lage sein, auch im Fall der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die für ihn lebensnotwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Auch im Fall einer theoretisch kostenlosen staatlichen Gesundheitsversorgung sei der Zugang zu lebenserhaltenden Medikamenten in Pakistan in der Regel nur gegen Zuzahlung oder Bestechung des Krankenhauspersonals möglich. Dieses Vorbringen gibt die Würdigung des Verwaltungsgerichts bereits hinsichtlich der zu erwartenden Kosten unzutreffend wieder und zeigt schon deshalb keine einen Gehörsverstoß begründende willkürliche Sachverhaltswürdigung auf. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber im Einklang mit der vom Kläger selbst eingereichten ärztlichen Bescheinigung vom 31.10.2014 des Internisten Dr. med. P. und unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil vom 1.7.2010 im vorangegangenen Verfahren 4 K 1094/10.A (VG Minden) nachvollziehbar und damit willkürfrei angenommen, die örtlichen Krankenhäuser seien auf die in Pakistan verbreitete Krankheit Hepatitis B eingestellt und böten Medikamente als Generika zu Preisen an, die unter dem deutschen Preisniveau lägen. Bei der Annahme, dass die medikamentöse Grundversorgung auch für bedürftige Personen zur Verfügung stehe, hat das Verwaltungsgericht für möglich gehalten, dies könne tatsächlich nur mit Einschränkungen der Fall sein. Jedenfalls gehöre der Kläger als junger Mann, der derzeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei, nicht zu einer Risikogruppe, bei der von vornherein erkennbar sei, dass der Zugang zu erforderlichen Medikamenten nur „auf dem Papier“ stehe. Für den Fall, dass der Kläger nicht sofort Arbeit finden könne, bestehe zudem die Möglichkeit, dass die Ausländerbehörde dem Kläger einen Arzneimittelvorrat für eine Übergangszeit mitgebe. Die diese Würdigung hinsichtlich der zu erwartenden Kosten unzutreffend wiedergebenden Einwände des Klägers erschöpfen sich in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts sind aber dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigen, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn 5. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht sei der Anregung des Klägers, eine Auskunft der deutschen Botschaft in Islamabad einzuholen, nicht gefolgt, beanstandet er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich jedoch ebenfalls weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.11.2015 – 4 A 1439/15.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.