Beschluss
8 S 2368/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. August 2019 - 2 K 5195/19 - wird verworfen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. 2 Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ist - wie hier wegen der Rücknahme der Klage - eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Das gilt nach allgemeiner Meinung auch für die Entscheidung des Gerichts über die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 12.04.1991 - 14 TH 572/91 -, NVwZ-RR 1992, 222, und vom 11.03.1993 - 14 TG 449/93 -, NVwZ-RR 1994, 122; BayVGH, Beschluss vom 28.06.1991 - 2 C 91.1366 -, NVwZ-RR 1992, 223; OVG Berlin, Beschluss vom 19.07.1995 - 2 B 7.93 -, NVwZ-RR 1996, 546; OVG LSA, Beschluss vom 30.05.2016 - 2 M 36/16 -, NVwZ-RR 2016, 892; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2016 - 2 E 26/16 -, juris Rn. 6; W.-R. Schenke/Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 158 Rn. 2 und 5; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 158 Rn. 32). Inwieweit etwas anderes gilt, wenn es sich um eine Anschlussbeschwerde handelt (vgl. dazu Sächs. OVG, Beschluss vom 03.03.2010 - 1 E 3/10 -, NVwZ-RR 2010, 624; OVG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2017 - 2 Bs 114/17 -, BauR 2017, 1994) oder eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beigeladenen gänzlich fehlt (vgl. zu dem dann in Betracht kommenden Antrag - beim Verwaltungsgericht - nach § 120 VwGO: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.1999 - 5 S 1661/99 -, VGHBW-Ls 2000, Beilage 2, B 4; W.-R. Schenke/Hug, a.a.O., § 162 Rn. 22), kann dahinstehen, da ein derartiger Sonderfall hier nicht gegeben ist. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich ausgesprochen, dass der Kläger die Kosten mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen hat. Auch ist der Senat nicht aus anderen Gründen ohnehin mit der Hauptsache befasst. 3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4 Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil gemäß KV Nr. 5502 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 60,-- EUR anfällt. 5 Der Beschluss ist unanfechtbar.