Beschluss
7 B 745/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0718.7B745.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28.4.2016 in der Fassung vom 2.5.2016 hinsichtlich der Untersagung von Bauarbeiten wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen; Gründe für eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind auch nicht sonst ersichtlich. Die Klage wird in der Hauptsache summarischer Beurteilung zufolge erfolglos bleiben. Der Senat teilt nicht die Einschätzung, die Verfügung leide an einem formellen Mangel, weil die Antragstellerin nicht angehört worden sei. Es ist vielmehr summarischer Prüfung zufolge davon auszugehen, dass eine erforderliche Anhörung jedenfalls im gerichtlichen Verfahren hinreichend nachgeholt worden ist. Vgl. zur Nachholung einer Anhörung durch Austausch von Sachäußerungen zu den maßgeblichen Fragen in einem gerichtlichen Verfahren: OVG NRW, Beschlüsse vom 21.3.2016 - 7 B 1069/15 - und vom 20.1.2015 - 15 A 2382/13 -, KStZ 2015, 78 = juris, m. w. Nachw. Die Anordnung dürfte ferner auch materiell nicht zu beanstanden sein. Die Antragsgegnerin hat die Untersagung der Bauarbeiten auf der Baustelle I. Straße 77 in L. voraussichtlich zu Recht auf die formelle Illegalität des Vorhabens gestützt. Es ist summarischer Prüfung zufolge davon auszugehen, dass das Vorhaben nicht über die gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung verfügt. Das hat bereits das Verwaltungsgericht näher ausgeführt. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der Erwägung der Antragstellerin, die „nachträgliche Änderung des Bauplans“ sei nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 (2. Halbsatz) BauO NRW genehmigungsfrei. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf Nachweise aus Literatur und Rechtsprechung zutreffend dargelegt, weshalb dies hinsichtlich des Austauschs von Bestandsdecken und Wänden nicht der Fall ist. Vgl. hierzu ferner Wenzel, in Gädtke, u. a., BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage, § 65, Rn. 152 sowie Hartmann, in Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 65, Rn. 33. Abgesehen davon wäre im Übrigen auch von einem in wesentlicher Hinsicht geänderten Gesamtvorhaben auszugehen; ein solches Vorhaben wäre selbst dann, wenn es nicht genehmigungspflichtige Teile umfasste, insgesamt genehmigungspflichtig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.4.2016 - 7 B 16/16 -, m. w. Nachw. Die Untersagung der Bauarbeiten ist schließlich nicht mit Blick auf die von der Antragstellerin nachgereichten Unterlagen unverhältnismäßig. Eine Stilllegungsverfügung kann ebenso wie eine Nutzungsuntersagung in aller Regel ‑ und so auch hier ‑ allein auf die formelle Illegalität gestützt werden. Eine auf die formelle Illegalität gestützte Stilllegungsverfügung stellt sich zwar dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, dieser nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2012 ‑ 7 B 874/12 -. Ein solcher Sachverhalt ist hier indes nicht hinreichend dargelegt. Dass der - nach der vorgetragenen Zurückweisung des Nachtrags vom 10.5.2016 nach dem Vorbringen der Antragstellerin gestellte - „vollumfassende Antrag (…) für das Gesamtvorhaben“ nach Auffassung der Antragsgegnerin genehmigungsfähig ist, hat die Antragstellerin zwar pauschal behauptet; eine entsprechende Erklärung der Antragsgegnerin ist dazu indes nicht vorgelegt worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der nach den vorstehenden Ausführungen voraussichtlich rechtmäßigen Untersagung von Bauarbeiten verschont zu bleiben, gegenüber dem hier gegebenen besonderen Vollziehungsinteresse gleichwohl überwiegen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Gründe für eine Änderung der Entscheidung in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.