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Beschluss

7 B 16/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0429.7B16.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf  20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 4.12.2015, bestätigt am 7.12.2015, wiederherzustellen. Die Klage gegen die Stilllegungsanordnung wird in der Hauptsache summarischer Beurteilung zufolge erfolglos bleiben. Der Senat teilt nicht die Einschätzung der Antragstellerin, die Verfügung leide an einem formellen Mangel, weil sie, die Antragstellerin, nicht angehört worden sei. Es ist vielmehr summarischer Prüfung zufolge davon auszugehen, dass eine erforderliche Anhörung jedenfalls im gerichtlichen Verfahren hinreichend nachgeholt worden ist. Vgl. zur Nachholung einer Anhörung durch Austausch von Sachäußerungen zu den maßgeblichen Fragen in einem gerichtlichen Verfahren: OVG NRW, Beschlüsse vom 21.3.2016 - 7 B 1069/15 - und vom 20.1.2015 - 15 A 2382/13 -, KStZ 2015, 78 = juris, m. w. Nachw. Die Anordnung dürfte ferner auch materiell nicht zu beanstanden sein. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der Stilllegung der Baustelle Küstriner Weg 8 in Köln voraussichtlich zu Recht auf die formelle Illegalität des Vorhabens gestützt. Es ist summarischer Prüfung zufolge davon auszugehen, dass das Vorhaben nicht über die gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung verfügt. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht näher ausgeführt, dass das Vorhaben nicht von der vorliegenden Genehmigung vom 1.9.2015 gedeckt ist. Abweichungen bestehen auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich des Einbaus von zwei Kellerfenstern und des Grundrisses im Keller im Bereich des Treppenhauses. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der Erwägung der Antragstellerin, es handele sich um nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW bzw. nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW genehmigungsfreie Änderungen. Ein Gesamtvorhaben, das aus genehmigungspflichtigen Teilen und nicht genehmigungspflichtigen Teilen besteht, ist insgesamt genehmigungspflichtig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2016 - 7 A 1720/14 -, m. w. Nachw. Deshalb hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin eine isolierte Betrachtung genehmigungsfreier Maßnahmen vor einer genehmigungskonformen Fertigstellung des genehmigungspflichtigen Bauvorhabens nicht verlangen kann. Die Anordnung ist schließlich nicht mit Blick auf die von der Antragstellerin nachgereichten Unterlagen unverhältnismäßig. Eine Stilllegungsverfügung kann ebenso wie eine Nutzungsuntersagung in aller Regel ‑ und so auch hier ‑ allein auf die formelle Illegalität gestützt werden. Eine auf die formelle Illegalität gestützte Stilllegungsverfügung stellt sich zwar dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, dieser nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2012 ‑ 7 B 874/12 -. Ein solcher Sachverhalt ist hier indes nicht hinreichend dargelegt. Auch der zuletzt gestellte Bauantrag vom 18.1.2016 befindet sich noch in der behördlichen Prüfung, die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Beschwerdeerwiderung zum Ausdruck gebracht, dass sie (derzeit) nicht von einer Genehmigungsfähigkeit des Antrags ausgeht. Dass sich daran etwas geändert hätte, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der nach den vorstehenden Ausführungen voraussichtlich rechtmäßigen Stilllegungsanordnung verschont zu bleiben, gegenüber dem hier gegebenen besonderen Vollziehungsinteresse gleichwohl überwiegen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.