Beschluss
4 B 132/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0719.4B132.16.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ver-
sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be-
schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom
22.1.2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-
ren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ver- sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be- schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22.1.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah- ren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 8424/15 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8.12.2015 wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung an- zuordnen, abgelehnt. Seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Interessenabwägung liegt die Annahme zu Grunde, die Voraussetzungen für die Untersagung des konkreten Gewerbes „Werbeagentur“ sowie für eine erweiterte Gewerbeuntersagung lägen vor. Der Antragsteller sei gewerberechtlich unzuverlässig. Er sei angesichts seiner hohen Steuerschulden und der am 2.7.2015 erteilten Vermögensauskunft, ausweislich derer eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen sei, andauernd wirtschaftlich leistungsunfähig. Ein Sanierungskonzept, aufgrund dessen die bestehenden Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit vollständig zurückgeführt werden könnten und die Vermeidung neuer Schulden gewährleistet sei, sei nicht ersichtlich. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei auch gewerbeübergreifend. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Der Antragsteller hatte in dem für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 8.12.2015, vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn.14; OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 6 f., und Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 23 f., m. w. N., Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt X. in Höhe von 37.814,38 EUR und gegenüber der Stadtkasse der Antragsgegnerin in Höhe von 16.643,40 EUR. Er macht ohne Erfolg geltend, dass trotz der hohen Steuerschulden eine positive Zuverlässigkeitsprognose hätte getroffen werden müssen. Er legt keine konkreten Umstände dar, die dies hätten rechtfertigen können, wie etwa Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines nicht entbehrlichen nachvollziehbaren und erfolgversprechenden Sanierungskonzepts. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, a. a. O. = juris, Rn. 29. Das Vorbringen des Antragstellers, er erhalte in unregelmäßigen Abständen Sondervergütungen, aufgrund derer er auch ohne schriftliches Sanierungskonzept in der Lage sei, durch angemessene Ratenzahlungen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzbehörde und der Antragsgegnerin in weniger als zwei Jahren bzw. bis Ende des Jahres 2016 zu erfüllen, rechtfertigt keine positive Prognose. Die (allgemeinen) Ausführungen des Antragstellers zeigen keinen verlässlichen Tilgungsplan auf, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen wäre. Der Umstand, dass sich der beim Finanzamt bestehende Steuerrückstand seit Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens von 51.721,47 EUR (Stand: 6.7.2015) auf 37.814,38 EUR (Stand: 1.12.2015) reduziert hatte, führt ebenfalls nicht zu der Annahme, dass der Antragsteller seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten künftig freiwillig und ordnungsgemäß nachkommen wird. Die Reduzierung der Steuerschuld beruhte nach fernmündlicher Auskunft des Finanzamts gegenüber der Antragsgegnerin am 1.12.2015 nicht auf freiwilligen Zahlungen des Antragstellers, sondern auf im Rahmen von Pfändungsmaßnahmen vereinnahmten Drittschuldnerzahlungen. Auch das zur Tilgung eingesetzte Kontoguthaben bei der E. Bank in Höhe von 9.892,38 EUR wurde im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vereinnahmt. Der Einwand des Antragstellers, er habe zeitweilig keine freiwilligen Zahlungen leisten können, weil das Finanzamt seine Konten „eingefroren“ habe, ist bereits rechtlich unerheblich. Denn die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung der Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 4. Ebenso unerheblich ist, ob das Finanzamt - wie der Antragsteller meint -, aus Billigkeitsgründen von einer vollständigen Beitreibung der rückständigen Steuern absehen müsste. An der Höhe der offenen Forderungen ändert sich hierdurch nichts. Die Berechtigung der Steuerforderungen ist weder von der Verwaltungsbehörde noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Maßgeblich ist allein, dass die Steuern fällig und zu entrichten waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 – 1 B 72.97 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es ferner nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015– 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N. Allein der Umstand, dass die beim Finanzamt bestehenden Verbindlichkeiten inzwischen auf 11.018,32 EUR gesunken sind (Stand: 25.5.2016), lässt jedoch ein besonderes Vollzugsinteresse nicht entfallen. Zum einen hat sich der Steuerrückstand (wie bisher) nicht maßgeblich durch freiwillige Zahlungen des Antragstellers, sondern im Wesentlichen durch im Rahmen einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vereinnahmte Drittschuldnerzahlungen in Höhe von 15.494,02 EUR reduziert. Zum anderen besteht weiterhin ein erheblicher (nur geringfügig gesunkener) Gewerbesteuerrückstand bei der Antragsgegnerin in Höhe von 15.806,70 EUR (Stand: 25.5.2016). Eine Rückführung dieses Rückstands in absehbarer Zeit ist ebenfalls nicht ersichtlich, da der Antragsteller ihn derzeit nur mit monatlichen Raten in Höhe von 100,00 EUR tilgt. Vor allem aber fallen trotz der Rückführung alter Steuerforderungen laufend neue Steuerschulden an, die der Antragsteller nicht bedienen kann. Für ein besonderes Vollzugsinteresse spricht im Übrigen auch die weiterhin anzunehmende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Antragstellers. Der Antragsteller hat, worauf auch das Verwaltungsgericht zusätzlich abgestellt hat, bereits am 2.7.2015 eine Vermögensauskunft nach § 284 AO abgegeben. Am selben Tag hat das Finanzamt seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 ZPO angeordnet, weil nach der von ihm abgegebenen Vermögensauskunft eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen war (§ 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 AO). Zudem hat der Antragsteller nach der ‑ unbestritten gebliebenen - Mitteilung der Antragsgegnerin am 21.1.2016 die Vermögensauskunft für einen weiteren Gläubiger erteilt. Erst wenn die Gründe für die Unzuverlässigkeit des Klägers weggefallen sind, kommt nach § 35 Abs. 6 GewO auf Antrag in einem gesonderten Verwaltungsverfahren ‑ gegebenenfalls auch schon vor Ablauf eines Jahres ‑ eine Wiedergestattung in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, NVwZ-RR 2016, 336 = juris, Rn. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.