Beschluss
7 B 715/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0719.7B715.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorbehalten. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Die Ablehnung des erneuten Antrags auf Erlass einer Zwischenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Eine für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens (§§ 80, 123 VwGO) geltende Zwischenregelung steht dem Verwaltungsgericht in begründeten Einzelfällen zu Gebote, um sicherzustellen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt noch effektiven Rechtsschutz entsprechend den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisten kann; namentlich wird eine solche Zwischenregelung dann in Betracht kommen, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Eilentscheidung in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden. Ob sie erforderlich ist, ist im Wege einer Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln. In diese Abwägung einzustellen sind einerseits die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenregelung nicht erginge und der Eilantrag später Erfolg hätte, und andererseits diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn eine Zwischenregelung bis zur Entscheidung über den Eilantrag erlassen worden wäre, der Eilantrag aber abgelehnt würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2014 - 1 B 1251/14 -, IÖD 2015, 30 = juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Zwischenentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht erforderlich. Soweit der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen die besondere Eilbedürftigkeit mit den Unterschieden zwischen dem von dem Vorbescheid erfassten und dem jetzt streitgegenständlichen Vorhaben begründet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf seine erste Zwischenentscheidung mit Beschluss vom 15.4.2016 nachvollziehbar darauf verwiesen, dass der in dem Verfahren gleichen Rubrums vor dem Senat 7 A 1739/13 (Beschluss vom 30.10.2014, juris) zugrunde gelegte Abstand der Halle zur Windmühle und die Kubatur des Vorhabens ihrer Größenordnung nach erhalten blieben, so dass eine stärkere Beeinträchtigung des Denkmalwerts der Windmühle nicht zu erwarten sei. Die Unrichtigkeit dieser Wertung hat der Antragsteller nicht hinreichend aufgezeigt. Dass durch die andere Ausrichtung der Halle die Mahlfähigkeit der Mühle wesentlich beeinträchtigt wird, hat der Antragsteller ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Auch mit Blick auf die durch die Baugenehmigung geregelte Anpflanzung von 16 Hochstamm-Laubbäumen und ca. 200 Sträuchern ergibt sich keine andere Beurteilung. Insbesondere werden keine vollendeten Tatsachen zu Lasten des Antragstellers geschaffen. Dies gilt schon im Hinblick auf die Möglichkeit einer späteren Beseitigung dieses Bewuchses. Zudem sind die Anpflanzungen nach der Nebenbestimmung Nr. 33 in der angefochtenen Baugenehmigung (erst) spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der baulichen Anlage durchzuführen. Weiterhin benötigen die Bäume - wie der Antragsteller selbst einräumt - einen gewissen Wachstumszeitraum, bis sie möglicherweise die Mühle in ihrer Funktionsfähigkeit oder als Landmarke tangieren könnten. Somit drohen dem Antragsteller keine irreparablen Schäden, da mit einer vorherigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu rechnen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).