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Beschluss

7 A 1739/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle in ca. 160 m Entfernung zu einer als Baudenkmal eingetragenen Windmühle stellt nicht schon wegen der bloßen Nähe eine erhebliche Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbilds dar. • Zur Beurteilung, ob ein Bauvorhaben den Denkmalwert erheblich beeinträchtigt, ist in erster Linie auf die Eintragung in die Denkmalliste und deren Begründung abzustellen; das Gericht ist an die Stellungnahme der Denkmalbehörde nicht gebunden. • Eine Reduzierung der betrieblichen oder mahlfähigen Nutzung einer denkmalgeschützten Windmühle rechtfertigt nur dann einen denkmalrechtlichen Abwehranspruch, wenn die Beeinträchtigung des Denkmalwerts erheblich ist; ein Rückgang der jährlichen Mahltage um weniger als die Hälfte kann insoweit noch hinzunehmend sein. • Eine unterbliebene Benehmensherstellung der Denkmalpflegebehörde nach Landesrecht entfaltet nicht zwingend drittschützende Wirkung zugunsten des Denkmaleigentümers; sie dient primär öffentlichen Interessen. • Nach BauGB besteht im Außenbereich kein allgemeiner Nachbarnanspruch gegen objektiv rechtswidrige Vorhaben; fehlende Privilegierung begründet nicht ohne Weiteres einen Erfolg einer Klage nach § 35 Abs. 3 BauGB.
Entscheidungsgründe
Keine erhebliche Denkmalbeeinträchtigung durch landwirtschaftliche Halle in 160 m Abstand • Die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle in ca. 160 m Entfernung zu einer als Baudenkmal eingetragenen Windmühle stellt nicht schon wegen der bloßen Nähe eine erhebliche Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbilds dar. • Zur Beurteilung, ob ein Bauvorhaben den Denkmalwert erheblich beeinträchtigt, ist in erster Linie auf die Eintragung in die Denkmalliste und deren Begründung abzustellen; das Gericht ist an die Stellungnahme der Denkmalbehörde nicht gebunden. • Eine Reduzierung der betrieblichen oder mahlfähigen Nutzung einer denkmalgeschützten Windmühle rechtfertigt nur dann einen denkmalrechtlichen Abwehranspruch, wenn die Beeinträchtigung des Denkmalwerts erheblich ist; ein Rückgang der jährlichen Mahltage um weniger als die Hälfte kann insoweit noch hinzunehmend sein. • Eine unterbliebene Benehmensherstellung der Denkmalpflegebehörde nach Landesrecht entfaltet nicht zwingend drittschützende Wirkung zugunsten des Denkmaleigentümers; sie dient primär öffentlichen Interessen. • Nach BauGB besteht im Außenbereich kein allgemeiner Nachbarnanspruch gegen objektiv rechtswidrige Vorhaben; fehlende Privilegierung begründet nicht ohne Weiteres einen Erfolg einer Klage nach § 35 Abs. 3 BauGB. Der Kläger ist Eigentümer einer als Baudenkmal eingetragenen Windmühle sowie weiterer denkmalgeschützter Gebäude. Der Beigeladene betreibt einen landwirtschaftlichen Hof auf einem angrenzenden Grundstück und beantragte einen Bauvorbescheid zur Errichtung einer Lagerhalle (22 m x 40 m, Traufhöhe 6 m) etwa 160 m von der Windmühle entfernt. Der Beklagte erteilte am 14. Januar 2011 den Bauvorbescheid. Der Kläger erhob Klage mit dem Vorbringen, die Halle beeinträchtige das Erscheinungsbild und die Funktions- bzw. Mahlfähigkeit der Windmühle, verstoße gegen Denkmalrecht (§ 9 DSchG NRW) und das Rücksichtnahmegebot des § 35 Abs. 3 BauGB sowie gegen sein Eigentums- und Gewerberecht. Er rügte ferner Verfahrensfehler wegen unterbliebener Beteiligung der Denkmalpflege. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. • Zulässigkeit und Wiedereinsetzung: Die Berufung ist zulässig; dem Kläger wurde Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist gewährt (§ 60 VwGO). • Prüfungsmaßstab Denkmalwert: Für die Ermittlung des individuellen Denkmalwerts ist primär auf die Eintragung in die Denkmalliste und ihre Begründung abzustellen (§ 3 DSchG NRW). Stellungnahmen der Denkmalpflege dienen der Unterstützung, binden das Gericht aber nicht. • Keine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds: Nach örtlicher Besichtigung, Lichtbildern und Aktenunterlagen wird der in der Denkmalliste beschriebene, von außen wahrnehmbare Denkmalwert durch die in ca. 160 m Entfernung geplante Halle nicht wesentlich herabgesetzt; die Mühle bleibt als Solitär erkennbar und als Landmarke wirksam. • Keine erhebliche Beeinträchtigung der Betriebs- bzw. Mahlfähigkeit: Selbst bei zugunsten des Klägers unterstellter Erfassung der Mahlfähigkeit als Teil des Denkmalwerts führt die prognostizierte Reduktion der Mahltage um etwa 37,4 % nicht zu einer derart erheblichen Beeinträchtigung, dass ein denkmalrechtlicher Abwehranspruch folgt. • Verfahrensrechtliche Rügen: Die unterbliebene Benehmensherstellung nach § 21 Abs. 4 DSchG NRW entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten des Klägers; sie dient vorrangig öffentlichen Belangen und begründet keinen eigenständigen Anspruch des Denkmaleigentümers gegen die Genehmigung. • Rücksichtnahme nach BauGB und Gewerberecht: Das Vorhaben verletzt nicht das Rücksichtnahmegebot des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB hinsichtlich des Klägers. Soweit wirtschaftliche Nutzungsinteressen geltend gemacht werden, besteht kein schutzwürdiger Bestandsschutz für erst künftig beabsichtigte gewerbliche Nutzungen; zudem begründet fehlende Privilegierung im Außenbereich keinen allgemeinen Nachbarabwehranspruch. • Kosten und Rechtsmittel: Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision folgen aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften; Streitwertfestsetzung auf 7.500 Euro. • Rechtsfolgen: Mangels erheblicher Beeinträchtigung des Denkmalwerts war der Bauvorbescheid nicht aufzuheben; die Klage ist unbegründet. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der angefochtene Bauvorbescheid bleibt bestehen. Der Senat stellt fest, dass die Errichtung der geplanten landwirtschaftlichen Halle in etwa 160 m Abstand das denkmalrechtlich geschützte äußere Erscheinungsbild sowie die Betriebs- und Mahlfähigkeit der Windmühle nicht in einer derart erheblichen Weise beeinträchtigt, dass ein Abwehranspruch des Klägers aus Denkmalrecht oder Bauplanungsrecht gegeben wäre. Verfahrensrechtliche Einwände gegen die unterbliebene Benehmensherstellung der Denkmalpflegebehörde führen nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung des Vorbescheids. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; die Kosten des Verfahrens hat er zu tragen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wurde nicht zugelassen.