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Beschluss

7 A 3024/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0727.7A3024.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 80.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 80.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 2.7.2014 sei rechtmäßig. Es bestehe keine Baugenehmigung für die Nutzung des ehemaligen Wohnhauses als Bordell. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Bestandsschutz berufen. Die in der Vergangenheit ausgeübten gewerblichen Nutzungen, seit 2002 durch mehrere Bordellbetriebe, seien zu keinem Zeitpunkt materiell rechtmäßig gewesen. Die Ausführungen, mit denen der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, führen nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich aus der Baubeschreibung für die Genehmigung der neben dem ehemaligen Wohnhaus stehenden Stahlhalle auf dem betroffenen Grundstück, in der sie als Wartungshalle bezeichnet werde, ergebe, dass eine gewerbliche Nutzung durch den damaligen Omnibusbetrieb für das gesamte Grundstück von der Beklagten genehmigt worden sei. Damit wird die erstinstanzliche Begründung indes nicht erschüttert. Auf die Baugenehmigung kann sich der Kläger für die untersagte Nutzung des Wohnhauses als Bordell schon deshalb nicht berufen, weil die behauptete Legalisierung einer gewerblichen Nutzung für einen Omnibus-Reisen-Güternahverkehrsbetrieb eine Bordellnutzung nicht umfasst. Diese gewerbliche Nutzung überschreitet die Variationsbreite dessen, was aufgrund der behaupteten Baugenehmigung als Nutzung zulässig war. Es kommt nicht allein darauf an, ob es um die gleiche – hier gewerbliche – Art der Nutzung geht, sondern darauf, ob sich die Nutzung innerhalb der Variationsbreite der im konkreten Fall genehmigten Nutzung bewegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2011 - 7 B 329/11 -, juris, m. w. Nachw. Des Weiteren beruft sich der Kläger darauf, dass in der Folgezeit durchgehend eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks stattgefunden habe, auf dem sich das Bordell befinde, gegen die frühere gewerbliche Nutzung sei die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht eingeschritten. Auch damit sind die Voraussetzungen für einen Bestandsschutz der streitigen Nutzung nicht aufgezeigt. Für die in der Zeit bis 2002 behaupteten Nutzungen gilt dies schon deshalb, weil sie sich, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die gänzlich anderen planungsrechtlichen und ordnungsrechtlichen Anforderungen ausgeführt hat, in wesentlicher Hinsicht von der hier in Rede stehenden Nutzung unterschieden. Dass sich aus der Nutzung durch andere Bordellbetreiber seit 2002 kein Bestandsschutz herleiten lässt, ergibt sich schon aus der nicht substantiiert angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, Bordellnutzungen seien durch den 1992 in Kraft getretenen Bebauungsplan ausgeschlossen. Ferner rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe einen Ermessensfehler der Nutzungsuntersagung übersehen; wenn die Beklagte aus Bestandsschutzgründen gegen den Omnibusbetrieb nicht habe einschreiten dürfen, gelte dies erst Recht für die in jeglicher Hinsicht in ihren Auswirkungen auf die Umgebung weniger intensive gewerbliche Bordellnutzung. Damit verkennt der Kläger jedenfalls, dass es auf die Auswirkungen der untersagten Nutzung auf die Umgebung bei der hier angegriffenen Nutzungsuntersagung, die auf die formelle Illegalität gestützt ist, grundsätzlich nicht ankommt. Maßgeblich für die Ermessensbetätigung ist hier vielmehr die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts, die grundsätzlich schon allein bei formeller Illegalität die Untersagung einer Nutzung rechtfertigt. Das hat bereits das Verwaltungsgericht hervorgehoben. Soweit der Kläger ferner geltend macht, in der Gegend gebe es ersichtlich eine erhebliche Nachfrage nach Dienstleistungen im Bereich der Prostitution, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dieser Umstand für die hier zu treffende Entscheidung erheblich sein könnte. Der Kläger beruft sich schließlich ohne Erfolg auf einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Er führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, weil es nicht die für die langjährige gewerbliche Nutzung des Grundstücks vor Inkrafttreten des Bebauungsplans benannten Zeugen gehört habe. Die damit angesprochene Behauptung war indes aus den vorstehenden Gründen für die Entscheidung nicht erheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.