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Beschluss

16 E 106/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1127.16E106.23.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Januar 2023 hat keinen Erfolg. Das Klageverfahren, auf das sich der abgelehnte Antrag bezogen hat, ist durch das vom Kläger nicht mit Rechtsmitteln angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2023 rechtskräftig abgeschlossen. Prozesskostenhilfe dient dazu, einem bedürftigen Beteiligten eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach rechtskräftigem Abschluss der kostenverursachenden Instanz ist eine nachträgliche Bewilligung daher nur möglich, wenn der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens bewilligungsreif war. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller vor Abschluss des Verfahrens einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt sowie alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Aussichten auf Erfolg i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011 - 1 PKH 7.11 -, juris. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber lediglich eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden. Vielmehr müssen auch wirtschaftlich ungünstig Gestellte die Möglichkeit erhalten, solche Fragen in einem Hauptsacheverfahren, in dem sie anwaltlich vertreten sind, klären zu lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2023 ‑ 1 BvR 687/22 ‑, juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2016 - 16 E 445/16 -, juris, Rn. 3. Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt. Der Kläger hatte keinen Anspruch aus § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG i. V. m. § 20 Abs. 1 FeV auf Neuerteilung der beantragten Fahrerlaubnis. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 2 StVG, §§ 7 ff. FeV). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Die Eignung besitzt nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist die Fahrerlaubnis (wie beim Kläger) gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG wegen Erreichens von acht oder mehr Punkten entzogen worden, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, nach § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen (dies ist hier erfolgt). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG kommt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nur in Betracht, wenn die Kraftfahreignung positiv feststeht. Eignungszweifel sind aufzuklären (§ 2 Abs. 7 und 8 StVG) und verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Bewerbers. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2022 - 16 A 2670/19 -, juris, Rn. 24 ff., m. w. N. Ausgehend davon stand die Kraftfahreignung des Klägers nicht positiv fest bzw. verblieben gewichtige Zweifel, die zu seinen Lasten gehen. Nach dem Ergebnis des von ihm vorgelegten Medizinisch-Psychologischen Gutachtens des DEKRA e. V. K., einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, vom 18. August 2021 war zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Unabhängig davon, inwieweit die Einwände des Klägers gegen dieses Gutachten hätten durchgreifen können oder ob er lediglich seine eigenen Schlussfolgerungen an die Stelle derjenigen der Gutachter setzte, konnte er damit jedenfalls nicht positiv seine Fahreignung nachweisen. Mit Blick auf dieses Gutachten und die beim Kläger liegende Beweislast war die Chance des Klägers, das Klageverfahren mit Erfolg abzuschließen, so entfernt, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kam. Daran hat sich auch durch die vom Kläger im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegte Zusammenfassung der Neuropsychologischen Stellungnahme der Dipl.-Psychologin Dr. B. zu einer testpsychologischen Untersuchung des Klägers am 22. August 2022, die im Rahmen einer Begutachtung für das Betreuungsgericht durch den Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie T. durchgeführt wurde, nichts geändert. Dort heißt es u. a., die in der Fahrerlaubnis-Verordnung, insbesondere in Anlage 5 zur FeV geforderten „besonderen Anforderungen“ an die Fahrtauglichkeit in näher bezeichneten Bereichen wären zumindest am Tag der Untersuchung nicht hinreichend gegeben gewesen. Prozesskostenhilfe war auch nicht deswegen zu bewilligen, weil der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Kraftfahreignung angeregt hatte. Ungeachtet der Frage, ob angesichts der speziellen Regelungen zur Aufklärung von Eignungszweifeln in der Fahrerlaubnis-Verordnung überhaupt Raum für eine solche Maßnahme ist, bot das pauschale Vorbringen des Klägers zu seiner von den Gutachtern verneinten Kraftfahreignung schon keinen hinreichenden Anlass zu einer Beweiserhebung durch das Gericht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).