Beschluss
19 B 861/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0817.19B861.16.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes in der Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016 wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens 19 E 628/16. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes in der Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016 wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens 19 E 628/16. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016 ist unbegründet. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen erfüllen die Antragsteller nicht. Ihre beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn mehr als eine nur entfernte Erfolgschance besteht. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 1671/13 -, Neue Juristische Wochenschrift 2014, S. 1291. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Ihre gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016 gerichteten Argumente greifen nicht durch und auch sonst ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt haben könnte. Die Antragsteller haben voraussichtlich keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Aufnahme ihrer Tochter M. in die 5. Klasse der X. -C. -Gesamtschule in L. . Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Ausbildung und Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I ‑ APO-S I) berücksichtigt der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der nachfolgend in der Vorschrift genannten Kriterien heran, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Letzteres war hier der Fall, weil der vom Schulleiter rechtsfehlerfrei bestimmten Aufnahmekapazität der X. -C. -Gesamtschule von 216 Schülerinnen und Schülern 228 Anmeldungen gegenüber standen. Die Aufnahme der angemeldeten Kinder stand daher im Ermessen des Schulleiters, bei der er vorrangig Härtefälle zu berücksichtigen hatte. Auch bei der bevorzugten Berücksichtigung von Härtefällen hat der Schulleiter indes insoweit Ermessen, als er abstrakt-generelle Härtefallkriterien festlegen kann, also Umstände, nach denen er das Vorliegen eines vorrangig zu berücksichtigenden Härtefalls definiert, oder von einer Definition abstrakt-genereller Härtefallkriterien absehen und über das Vorliegen eines Härtefalls ausschließlich einzelfallbezogen entscheiden kann. So gesehen ist das Härtefallkriterium in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nur im Ausgangspunkt rechtlich zwingend vorgeprägt ist und der im Wesentlichen der ermessensgerechten Ausfüllung durch den Schulleiter bedarf. Im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) ist er lediglich ein Aufnahmekriterium bei einem Anmeldeüberhang, aber keine Aufnahmevoraussetzung. Dies spricht dagegen, das Härtefallkriterium in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I als ein generell geltendes Tatbestandsmerkmal mit abstrakt und abschließend bestimmten Begriffselementen zu verstehen, unter das Schulleitung und Gericht lediglich zu subsumieren hätten. Allenfalls im Sinne einer groben Zielvorgabe lässt sich ein Härtefall als eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes umschreiben, in der es gewichtige, in dessen Person oder in seiner familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Reduzierung der Aufnahmechance konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen. Im Rahmen dieser allgemeinen Umschreibung bestimmt der Schulleiter nach Ermessen, ob und welche Härtefallkriterien er anwendet. Hierbei verbleibt ihm ein erheblicher Ermessensspielraum, insbesondere wie hoch er die Schwelle des Härtefalls im Einzelfall jeweils ansetzt. Die gerichtliche Überprüfung seiner Ermessensausübung ist darauf beschränkt, ob er die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 19 E 1086/13 -, juris, Rdn. 8 ‑ 11. Derartige Ermessensfehler liegen hier nicht vor. Die Antragsteller beanstanden zunächst zu Unrecht, der Antragsgegner habe das ärztliche Attest (des Dr. Q. vom 29. Februar 2016) und ihre vorgetragenen Gründe in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2016 zum Härtefall zu Unrecht nicht berücksichtigt. Hierauf kommt es nicht an. Denn die Bezirksregierung L. hat das Attest des Dr. Q. und das Vorbringen der Antragsteller in ihrem Widerspruch vom 8. März 2016 in ihrem Widerspruchsbescheid vom 29. April 2016 berücksichtigt, in der Sache gewürdigt (Widerspruchsbescheid vom 29. April 2016, Seite 4, 2. Absatz) und damit eigenes Ermessen ausgeübt, was ihr auch zustand. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO sind nämlich vor Erhebung der Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Dies ist hier geschehen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Bezirksregierung bei der Entscheidung, ob der Fall der Tochter der Antragsteller ein Härtefall im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ist, an der Sicht der Schule (des Schulleiters) orientiert hat. Es trifft nicht zu, dass die Antragsteller substantiiert unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen dargelegt haben, dass gerade für ihre unter einer seelischen Behinderung leidende Tochter eine Beschulung auf einer Gesamtschule allein angemessen ist. Aus der fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Kinder- und Jugendheilkunde Dr. Q. vom 29. Februar 2016 ergibt sich nicht, dass die Gesamtschule die allein angemessene Schulform für M. wäre. Dr. Q. schreibt in seiner fachärztlichen Stellungnahme lediglich, extrafamiliär würden sich pädagogische Rahmenbedingungen als vorteilhaft erweisen, die es M. erlauben würden, positive sozioemotionale Lernerfahrungen im Umgang mit Fremdmotivation nachzuholen. Denkbar erscheine, das Erreichen von Leistungszielen zunächst als nachrangig einzuordnen, kleine Lerneinheiten zur Verfügung zu stellen, Abläufe durch Pausen und evtl. verkürzte Beschulungszeiten zu entschleunigen, die Anteile der individuellen oder kleingruppigen Anleitung im Kontakt mit Erwachsenen zu erhöhen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen würde sicherlich einen Mehraufwand bedeuten, dem die pädagogischen Möglichkeiten und Konzepte der Gesamtschulen am besten Rechnung trügen. Eine Stellungnahme des schulpsychologischen Dienstes der Stadt L. haben die Antragsteller weder im Aufnahme- noch im Widerspruchs- noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Ihre Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten ist unzureichend, weil im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der begehrte Anspruch glaubhaft zu machen ist (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) und dies nur mit präsenten Mitteln geschehen kann. Soweit die Antragsteller die Hauptschule als ungeeignet für ihre Tochter ansehen, ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Bezirksregierung L. sie im Widerspruchsbescheid vom 29. April 2016 auf eine in zumutbarer Entfernung gelegene Realschule hingewiesen hat. Die Antragsteller kritisieren schließlich zu Unrecht, die Stellungnahme des Antragsgegners lasse nicht erkennen, welche Kriterien die X. -C. -Gesamtschule für die Annahme eines Härtefalls anwende. Der Schulleiter muss, wie ausgeführt, keine Härtefallkriterien abstrakt-generell im Vorhinein festlegen, sondern kann auch über das Vorliegen eines Härtefalls ausschließlich einzelfallbezogen entscheiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2013 ‑ 19 E 1086/13 ‑, juris, Rdn. 8. Dies hat der Schulleiter ausweislich seiner Stellungnahmen vom 6. und 29. Juni 2016 hier getan und dem ist die Bezirksregierung L. im Widerspruchsbescheid vom 29. April 2016 gefolgt. Aus den Stellungnahmen des Schulleiters vom 6. und 29. Juni 2016 ergibt sich, dass er über das Vorliegen eines Härtefalls einzelfallbezogen in einer vergleichenden Betrachtung mit der Situation anderer angemeldeter Kinder entschieden hat. Nach seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2016 sei im Verhältnis zu vielen anderen Anmeldungen kein besonderer Härtefall erkennbar gewesen. Nach seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2016 meldeten sich bei ihnen sehr viele Kinder aus sehr schwierigen familiären und/oder prekären sozioökonomischen Verhältnissen an. Dies betreffe neben Krankheit auch Alleinerziehung, Arbeitslosigkeit, Todesfälle, Gewalt, Drogen und vieles mehr. Diese Vorgehensweise des Schulleiters und ihm folgend der Bezirksregierung L. bei der Bestimmung eines Härtefalls ist nicht zu beanstanden. Ein Ermessensausfall liegt daher nicht vor. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz (Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts) ist ebenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil ihre Rechtsverfolgung nach den vorgenannten Maßstäben und Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besaß. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).