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Beschluss

10 A 601/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0822.10A601.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 250.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 250.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die auf das Wohngebäude des Klägers bezogene Beseitigungsverfügung der Beklagten vom 8. Mai 2014 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Nutzung des ohne Baugenehmigung umgebauten Wohngebäudes sei ebenso formell illegal wie das Wohngebäude selbst, das darüber hinaus auch materiell illegal sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, das Wohngebäude genieße Bestandsschutz. Jedenfalls sei ein möglicherweise früher gegebener Bestandsschutz durch die Umbauarbeiten an dem Wohngebäude im Zeitraum von Mai 2012 bis Mai 2013 erloschen. Durch die Umbauarbeiten habe der Kläger bezogen auf das Wohngebäude im Zustand von Mai 2012 ein aliud geschaffen. Ernstliche Zweifel in Bezug auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur formellen und materiellen Illegalität des Wohngebäudes zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht auf. Ohne Erfolg wendet er ein, das Wohngebäude genieße Bestandsschutz. Er trägt dazu insbesondere vor: Durch die Umbauarbeiten von Mai 2012 bis Mai 2013 sei kein aliud entstanden. Dies zeige insbesondere der Vergleich des sich aus dem Luftbild aus dem Jahr 2009 ergebenden Grundrisses mit dem jetzigen Grundriss des Wohngebäudes. Die in den Jahren 2012 und 2013 vorgenommenen baulichen Änderungen hätten keine statische Nachberechnung des Wohngebäudes erforderlich gemacht, wie die Stellungnahme eines Prüfstatikers belege. Soweit der Sohn des Klägers im Jahre 2012 behauptet habe, dass die Gründungen insbesondere auf den hangzugewandten Gebäudeseiten unzureichend seien, was eine Vielzahl von Rissen im Boden, in den Wänden und in der Decke verursacht habe, sodass die Decke vom Vorbesitzer Q. C. mittels Pendelstützen gegen Einsturz gesichert worden sei, habe es sich um Übertreibungen gehandelt, um einen Ersatzbau genehmigt zu bekommen. Die Pendelstützen habe der Vorbesitzer aufgestellt, um in den Verhandlungen über den Ankauf des Wohngebäudes von seiner Schwester, der Erbin, einen niedrigeren Kaufpreis aushandeln zu können. Die Kosten, die der Umbau des Wohngebäudes verursacht habe, lägen unterhalb der Kosten für einen Neubau. Dass eine einzelne Baumaßnahme im Zusammenhang mit dem Umbau eines bestandsgeschützten Gebäudes die Frage der Genehmigungsfähigkeit dieses Gebäudes insgesamt neu aufwerfen könne, sei nicht ausschlaggebend dafür, ob durch den Umbau der Bestandsschutz des Gebäudes tatsächlich entfalle oder ein aliud entstehe. Notfalls müsse auf die Durchführung einer bestimmten, nicht genehmigungsfähigen Umbaumaßnahme verzichtet oder diese wieder rückgängig gemacht werden. Der Senat teilt auch in Würdigung des Zulassungsvorbringens die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass ein früher möglicherweise gegebener Bestandsschutz durch die Umbauarbeiten an dem Wohngebäude im Zeitraum von Mai 2012 bis Mai 2013 erloschen ist. Der Bestandsschutz sichert bauliche Anlagen gegenüber etwaigen späteren Änderungen des Baurechts und beschränkt sich dabei aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf ihre genehmigte Bausubstanz und ihre genehmigte Funktion. Bestandsschutz genießt eine bauliche Anlage auch bei formeller Illegalität, wenn sie mit dem materiellen Baurecht für einen nennenswerten Zeitraum übereingestimmt hat. Er erlischt bei Eingriffen in die Bausubstanz, die die bauliche Anlage so erheblich ändern, dass sie nicht mehr mit der alten, bestandsgeschützten identisch ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 ‑ 4 B 48.94 ‑, BRS 56 Nr. 85, oder bei Funktionsänderungen, die weder mit der Genehmigung vereinbar noch von den maßgeblichen Bauvorschriften gedeckt sind. Im Falle einer solchen baulichen oder funktionellen Änderung wird die Genehmigungsfrage für die geänderte bauliche Anlage in all ihren Teilen neu aufgeworfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 – 10 A 1402/98 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 10 A 2306/13 –. Kennzeichen der Identität eines veränderten Gebäudes mit dem bestandsgeschützten Gebäude ist, dass dieses nach wie vor als Hauptsache erscheint. Hieran fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn der mit der Änderung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des Gebäudes insgesamt berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Änderung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 – 4 B 18.01 –, juris, Rn. 11. Selbst dann, wenn die Außenwände im Wesentlichen unverändert bleiben, kann ein Gebäude im Einzelfall durch zahlreiche, auch baugenehmigungsfreie Baumaßnahmen so sehr verändert werden, dass es einem Neubau gleichzusetzten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 – 4 B 18.01 –, a.a.O. So liegt der Fall hier, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat. Dies folgt bereits daraus, dass nach dem von dem Kläger selbst vorgelegten Lichtbild Nr. 7 der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 3. Mai 2016 von dem ursprünglich vorhandenen Wohngebäude offenbar nur die Außenwände und die Decke des Erdgeschosses stehen geblieben sind. Hieraus ist auch nach den weiteren Angaben des Klägers zu Art und Umfang der baulichen Maßnahmen ein Gebäude entstanden, das keinen Bestandsschutz genießt. Der Kläger schildert diese von ihm so bezeichneten Sanierungsarbeiten in der Klageschrift wie folgt: Das 1946 aufgesetzte und von der Familie des damaligen Eigentümers zum Schlafen und als Fotoatelier genutzte Dachgeschoss wurde vollständig entfernt und das verbliebene Flachdach neu abgeklebt, alle Außenwände wurden mit einer circa 20 cm dicken Wandverkleidung versehen, ein (Werkstatt- oder Labor-)Anbau wurde abgerissen. Die von dem Kläger vorgelegte sogenannte gutachterlicher Stellungnahme beschreibt im Einzelnen die Arbeiten in denjenigen Gebäudeteilen, die nicht von der ursprünglichen Betondecke des Erdgeschosses überspannt sind. Im Gebäudeteil 1 ist danach eine Stahl-Glas-Konstruktion durch eine Holzrahmenkonstruktion mit entsprechenden Fensterflächen ersetzt worden. Die Holzbalken der Decke sind erneuert worden und liegen auf der Holzrahmenkonstruktion auf. Auch in den Gebäudeteilen 2, 3 und 4 sind die Holzbalken der Decken ausgetauscht worden. In dem Gebäudeteil 4 sowie in dem so bezeichneten Hauptteil des Wohngebäudes wurden mehrere nichttragende Wände beseitigt beziehungsweise verändert. Darüber hinaus ist der früher vorhandene Heizungskeller unterhalb des Gebäudeteils 4 zugeschüttet worden. Die Ölheizung wurde offenbar entfernt. Nach alledem kann das ursprünglich vorhandene Wohngebäude nicht mehr als die Hauptsache in dem oben beschriebenen Sinne angesehen werden mit der Folge, dass ein etwaiger Bestandsschutz durch die baulichen Veränderungen entfallen ist. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht für die Beantwortung der Frage, ob die Identität des ursprünglichen Wohngebäudes trotz des Umbaus gewahrt geblieben ist, auch zutreffend auf den für die Umbaumaßnahmen geleisteten Arbeitsaufwand abgestellt. Allerdings ist nach der Rechtsprechung nur der Arbeitsaufwand für solche Maßnahmen zur berücksichtigen, die "zur Erhaltung des Gebäudes wahrhaft erforderlich" sind. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit darauf, dass von den von ihm angegebenen Rohbaukosten des Umbaus etliche Positionen ganz abzuziehen oder erheblich zu kürzen seien, weil diese lediglich der Renovierung gedient hätten und für die weitere Nutzung des Wohngebäudes nicht unumgänglich gewesen seien. Die von ihm hierzu herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betraf eine andere Fallgestaltung. In jenem Fall waren Innengrundriss und Raumaufteilung, insbesondere Innenwände, Decken und Fußböden, Flure und Raumhöhen unverändert geblieben, sodass die Feststellung gerechtfertigt war, dass es sich offensichtlich um ein zwar renoviertes, aber doch altes Gebäude handelte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 ‑ 4 C 80.82 ‑, juris, Rn. 17. Davon kann hier nach den vorstehend beschriebenen Umbauarbeiten nicht die Rede sein. Soweit der Kläger die von ihm angegebenen Umbaukosten den geschätzten Kosten für die Neuerrichtung eines vergleichbaren Gebäudes gegenüberstellt, belegt auch dieser Vergleich, dass der mit dem Umbau des Wohngebäudes betriebene Aufwand einer Neuerrichtung im Wesentlichen gleichgekommen ist. Im Übrigen sind die pauschalen Angaben des Klägers in seiner Baukostenzusammenstellung so nicht nachvollziehbar, und zwar unabhängig davon, ob die mitgeteilten Zahlen im Einzelnen glaubhaft sind, was jedenfalls nach seinen Ausführungen über den Wahrheitsgehalt der gegenüber der Beklagten im Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Ersatzbau abgegebenen Erklärungen nicht vorausgesetzt werden kann. Es bedarf daher keiner Vertiefung, ob, wofür viel spricht, ein etwaiger Bestandsschutz des Wohngebäudes auch deshalb weggefallen ist, weil seine genehmigte Nutzung als Wochenendhaus ohne eine entsprechende Baugenehmigung geändert worden ist und die Familie der Rechtsvorgängerin des Klägers dort seit langem materiell illegal gewohnt hat. Offen bleiben kann schließlich auch die Frage, ob ein möglicher Bestandsschutz des Wohngebäudes bereits durch das Anbringen der circa 20 cm dicken Dämmschicht (Wärmedämm-Verbundsystem) auf allen Außenwände entfallen ist. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger hat – wie ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils im Ergebnis hinsichtlich der tragenden rechtlichen Würdigung nicht ernsthaft infrage gestellt. Auch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann, liegt nicht vor. Der Kläger rügt die Ablehnung des von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gestellten Beweisantrags. Ein Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Beweisantrags liegt vor, wenn der Beweisantrag aus Gründen abgelehnt wird, die im Prozessrecht keine Stütze finden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 ‑ 1 BvR 3501/08 ‑, juris, Rn. 13. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag, „durch Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, dass die Außenwände und die Betondecke des aufstehenden Gebäudes in den letzten 50 Jahren nicht erneuert wurden“, mit der Begründung abgelehnt, „Der Beweisantrag thematisiert, dass die Außenwände und die Betonwände des bestehenden Gebäudes in den letzten 50 Jahren nicht erneuert wurden. Ausgehend davon, dass der Kläger damit nicht nur die ursprünglichen Außenwände des bestehenden Gebäudes, sondern auch die neu eingebrachten Außenwandteile meint, die 2012 bis 2013 errichtet wurden, kann das Beweisthema als wahr unterstellt werden.“ Die Einwände des Klägers gegen die so begründete Ablehnung des Beweisantrags dürften zwar zutreffen, doch führt dieser Verfahrensfehler nicht zur Zulassung der Berufung. Unabhängig davon, ob die Außenwände und die Betondecke des sogenannten Hauptteils des Wohngebäudes erneuert oder nicht erneuert worden sind, ist der Bestandsschutz des gesamten Wohngebäudes aus den oben genannten Gründen entfallen, so dass die Beantwortung der Beweisfrage für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist. Die Bestimmung des § 138 Nr. 3 VwGO, wonach ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, steht dem nicht entgegen. Bezieht sich ein Gehörsverstoß – etwa die rechtswidrige Ablehnung eines Beweisantrags – nicht auf den gesamten Streitstoff, sondern nur auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, auf die es für den Ausgang eines Berufungsverfahrens – wie hier – unter keinen Umständen ankommt, so ist die Berufung trotz des gegebenen Verfahrensmangels nicht zuzulassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 8 A 319/11 – Sollten bauliche Veränderungen auch in der Substanz der besagten Außenwände oder der Betondecke vorgenommen worden sein, wäre dies nur ein Umstand, der den für das gesamte Wohngebäude bereits festgestellten Wegfall des Bestandsschutzes zusätzlich begründen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Bei einer Beseitigungsverfügung bestimmt sich der Streitwert nach dem Zeitwert der zu beseitigenden Bausubstanz, den Abrisskosten sowie den Kosten für die Beseitigung der abgebrochenen Bausubstanz (Nr. 9a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, BauR 2003, 1883). Nach diesen Grundsätzen erscheint der festgesetzte Streitwert jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).