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Urteil

7 D 6/15.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0826.7D6.15NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 34, 1. Änderung - M.-----straße -, der Stadt C.         in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 23.1.2014 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 34, 1. Änderung - M.-----straße -, der Stadt C. in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 23.1.2014 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 - M.-----straße - der Antragsgegnerin in der Fassung nach Durchführung ergänzender Verfahren. Er ist Miteigentümer des Grundstücks M.-----straße , Gemarkung C. , Flur , Flurstücke und , das im Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans liegt. Der 1974 beschlossene Bebauungsplan Nr. 34 umfasst den Bereich M.-----straße /C1. Straße/Im E. . Dieser Plan setzt im überwiegenden Teil seines Geltungsbereichs ein allgemeines Wohngebiet mit zwei- bis dreigeschossiger Bebaubarkeit fest. Entlang der M.-----straße ist ein Kerngebiet mit bis zu viergeschossiger Bebaubarkeit festgesetzt. Im Jahr 1984 wurde der südliche Teil des Ursprungsplans im Bereich des Gebäudes I.----straße 66 durch Teilaufhebung aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Auf diese Fläche erstreckt sich nun der Bebauungsplan Nr. 44. Das Gebäude I.----straße 66 liegt südlich des Plangebiets des hier angegriffenen Plans. Dieses Gebäude („ehemalige Metzgerei T. “) wurde im Jahr 1988 in die Denkmalliste der Antragsgegnerin eingetragen. Der Geltungsbereich des hier angegriffenen Änderungsbebauungsplans in der Fassung des Beschlusses vom 23.1.2014 erfasst einen Teilbereich des Ursprungsbebauungsplans westlich der M.-----straße . Das Plangebiet hat eine Fläche von etwa 0,34 ha. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich des Änderungsplans als Mischgebiet dargestellt. Der Änderungsplan trifft unter dem Abschnitt A der textlichen Festsetzungen in Verbindung mit einer Planzeichnung u. a. die folgenden planungsrechtlichen Regelungen: Für das gesamte Gebiet wird ein Mischgebiet und einheitlich eine Grundflächenzahl von 0,6 und eine Geschossflächenzahl von 1,2 festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse ist auf 2 bis 3 festgelegt. Im südlichen Bereich ist die Firsthöhe auf 207,5 m über NN begrenzt, im nördlichen Bereich auf 206,5 m über NN. Es werden Baugrenzen bestimmt. Die Tiefe der Abstandfläche wird auf 0,5 sowie zu öffentlichen Verkehrsflächen auf 0,25 festgesetzt. Unter Abschnitt B der textlichen Festsetzungen bestimmt der Plan unter Bezugnahme auf § 86 BauO NRW, dass im Mischgebiet als Dachform nur Satteldächer zulässig sind. Das Aufstellungsverfahren verlief wie folgt: Im Juli 2010 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des 1. Änderungsbebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB und die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Ziel der Planung sei die Ersetzung der Festsetzung des Kerngebiets entlang der M.-----straße durch ein Mischgebiet und die Änderung der Festsetzungen, um die bauliche Maßstäblichkeit im Nahbereich der Altstadt und des Baudenkmals I.----straße 66 (ehemalige Metzgerei T. ) städtebaulich sicherzustellen. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 21.6.2010 und 28.7.2010 Stellungnahmen ein, mit denen er sich unter Hinweis auf seine Absicht, ein privates Pflege- und Altenheim einzurichten, gegen die geplanten Änderungen wandte und insbesondere die Änderung der Bebaubarkeit seines Grundstücks hinsichtlich der Zahl der Geschosse (bisher vier, nunmehr höchstens drei) beanstandete. Nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 7.12.2010 über die eingegangenen Anregungen, wobei die Anregungen des Antragstellers weitgehend abschlägig beschieden wurden, hinsichtlich einer geringfügigen Veränderung durch Wegfall eines Versprungs der Baugrenze auf dem Grundstück des Antragstellers wurde seinen Anregungen allerdings entsprochen. Ferner beschloss der Rat die Durchführung des Offenlageverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB. Der Entwurf des Plans wurde nach öffentlicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob dazu mit Schreiben vom 2. und 18.2.2011 Einwendungen. Er rügte insbesondere die fehlerhafte Berücksichtigung sozialer Belange, die Umwandlung des Kerngebiets in ein Mischgebiet, die Änderung der Geschossflächenzahl, die Vorgaben zur Geschossigkeit sowie die Festlegungen der Firsthöhe und machte geltend, die Realisierung seines Projekts einer Seniorenwohnanlage werde durch die Planänderung verhindert. Am 14.4.2011 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen Beschluss u. a. über die Einwendungen des Antragstellers, der mit einer Begründung der getroffenen Abwägung versehen war und beschloss zugleich, den Entwurf des Bebauungsplans - mit Änderungen in Bezug auf vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandfläche - erneut auszulegen. Nach öffentlicher Bekanntmachung wurde der Entwurf erneut öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 3.6.2011 erhob der Antragsteller weitere Einwendungen. Am 19.7.2011 wurde der Bebauungsplan vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Gegenstand der Beschlussfassung war auch die Entscheidung über die eingegangenen Stellungnahmen u. a. des Antragstellers. Zur Begründung der Entscheidung über die Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit nahm der Rat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung auf seinen Beschluss vom 14.4.2011 Bezug. In der Begründung dieses Beschlusses wird im Einzelnen zu den Einwendungen des Antragstellers Stellung genommen. Zu den Einwendungen in Bezug auf die Geschossigkeit wird darin festgehalten, der Anregung werde aus städtebaulichen und denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht gefolgt. Im Rahmen der Begründung der Abwägung wurde dazu u. a. ausgeführt: „Die Begrenzung Geschossigkeit/Gebäudehöhe im Bereich M.-----straße ist aufgrund des Baudenkmals I.----straße 66 notwendig. Aus denkmalrechtlicher Sicht (Umgebungsschutz gem. § 9 DSchG NW) beeinträchtigt ein 4-geschossiges Gebäude das Erscheinungsbild des Baudenkmals.“ Gegenstand der Beschlussfassung war ferner die Satzungsbegründung, die sich u. a. auf das Denkmal I.----straße 66 bezog und in diesem Zusammenhang ausführte, das Baudenkmal sowie die unmittelbare Umgebung stellten den städtebaulichen Maßstab (Gebäudehöhe, Dachform, Fassadenmaterial) auch für zukünftige Bauvorhaben im Umfeld des Denkmals dar. Am 6.8.2011 wurde die Beschlussfassung ortsüblich bekannt gemacht. Am 15.5.2012 hatte der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen den Plan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 19.7.2011 gestellt - Aktenzeichen 7 D 52/12.NE - und zur Begründung u. a. vorgetragen: Der Plan sei abwägungsfehlerhaft. Hinsichtlich der Belange des Denkmalschutzes liege eine Fehlgewichtung vor. Der Senat erklärte den Plan mit Urteil vom 20.11.2013 - 7 D 52/12.NE - für unwirksam und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Abwägung sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin ihre Entscheidung bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung durch Begrenzung auf maximal drei Geschosse und Begrenzung der Gebäudehöhe maßgeblich auf die unzutreffende Annahme gestützt habe, dem Gebäude I.----straße 66 komme denkmalrechtlicher Umgebungsschutz zu. Die Antragsgegnerin legte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats - 7 D 52/12.NE - Beschwerde ein. Am 23.1.2014 fasste die Antragsgegnerin einen erneuten Satzungsbeschluss. In der Begründung der Beschlussvorlage wurde ausgeführt, das Verfahren werde an „rangbereiter Stelle“ aufgenommen. Beigefügt war eine Aufstellung mit Abwägungsvorschlägen und Beschlussvorschlägen zu den vorliegenden Stellungnahmen, über die zugleich beschlossen wurde. Am gleichen Tag unterzeichnete der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Text einer Hinweisbekanntmachung. Am gleichen Tag unterzeichnete er desweiteren einen Bekanntmachungstext. Am gleichen Tag unterzeichnete der Bürgermeister ferner einen Vermerk, nach dem gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung verfahren worden sei. Am 24.1.2014 unterzeichnete der Bürgermeister auf der Planurkunde einen Vermerk mit folgendem Wortlaut: „Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung vom Rat der Stadt C. in seiner Sitzung am 19.7.2011 beschlossen worden. In seiner Sitzung am 23.1.2014 hat der Rat der Stadt C. diesen Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB erneut als Satzung beschlossen.“ Die Hinweisbekanntmachung vom 23.1.2014 wurde am 27.1.2014 im C2. W. veröffentlicht. In der Zeit ab dem 28.1.2014 bis 3.2.2014 hing der vollständige Text der Bekanntmachung an einer Tafel im Foyer des Rathausgebäudes der Antragsgegnerin aus. Am 12.2.2014 nahm die Antragsgegnerin die Revisionsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 20.11.2013 - 7 D 52/12.NE - zurück. Am 27.1.2015 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gegen den Plan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 23.1.2014 gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die rückwirkende Inkraftsetzung des Plans verstoße gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot. Ferner verstoße der Satzungsbeschluss gegen das Gebot, gerichtliche Entscheidungen zu beachten, da der inhaltlich identische Plan in der Fassung des Beschlusses vom 19.7.2011 durch das OVG NRW für unwirksam erklärt worden sei. Zudem liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Der Bedarf für die Erstellung von Seniorenwohneinheiten sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die vorgenommenen Abwägungen aus dem ersten Planverfahren könnten für die Begründung des Plans nicht herangezogen werden. Desweiteren nimmt der Antragsteller auf sein Vorbringen im Verfahren - 7 D 52/12.NE - Bezug. Dort hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Festsetzung zur Grundflächenzahl sei ebenso wie die weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Fehlerhaft sei auch die Änderung der Nutzungsart von Kerngebiet zu Mischgebiet. Die bestehende Nutzungssituation entspreche eher einem besonderen Wohngebiet i. S. v. § 4a BauNVO als einem Mischgebiet. Fehlerhaft sei die Festsetzung eines Mischgebiets auch deshalb, weil die Antragsgegnerin Nutzungsarten im Mischgebiet in einer Weise ausgeschlossen habe, dass nur noch der Katalog des § 4a BauNVO übrig bleibe. Die Festsetzungen der Geschossigkeit seien abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin sie unzutreffend mit der Orientierung an der Umgebungsbebauung begründet habe. Dabei habe sie verkannt, dass der benachbarte achtgeschossige Gebäudekomplex Im E. 7a-d prägende Wirkung ausübe. Das Ärztehaus M.-----straße 8 habe eine Firsthöhe von mindestens 206,61m, es sei nicht als dreigeschossig, sondern als viergeschossig zu werten. Ferner fehle eine Begründung für die einheitliche Festsetzung der Dachform als Satteldach. Die Denkmalbehörden hätten eine solche Festsetzung nicht für zwingend erforderlich gehalten. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 34, 1. Änderung - M.-----straße -, in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 23.1.2014 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung vor: Der im Verfahren - 7 D 52/12.NE - beanstandete Abwägungsmangel sei inzwischen geheilt. Der Plan sei vom Rat unter Auswertung aller Stellungnahmen erneut mit gleichem Inhalt, aber ohne Bezugnahme auf eine Bindung durch einen denkmalrechtlichen Umgebungsschutz für das Gebäude I.----straße 66 beschlossen worden. Die Antragsgegnerin nimmt ferner sinngemäß Bezug auf den Vortrag im Verfahren - 7 D 52/12.NE -. Dort wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Änderung der Art der Nutzung vom Kerngebiet zum Mischgebiet sei erforderlich, um der seit Aufstellung des Ursprungsplans eingetretenen städtebaulichen Situation Rechnung zu tragen. Sie, die Antragsgegnerin, habe sich zum Ziel gesetzt, im Planbereich die Entwicklung zum Mischgebiet zu unterstützen. Am Rande der Innenstadt solle die Möglichkeit zum Wohnen und zur Ansiedlung mit der Wohnnutzung vereinbarer kleinerer Gewerbebetriebe gegeben werden. Abgesehen davon begünstige die Ausweisung als Mischgebiet den Antragsteller, der einen Gebäudekomplex zu Seniorenwohnungen errichten wolle. Dies sei nach der bisherigen Festsetzung im Kerngebiet nicht zulässig, könne nun aber im Mischgebiet zugelassen werden. Die Änderungen der Festsetzungen zum Maß der Nutzung seien erforderlich und zutreffend abgewogen. In der Umgebung sei keine prägende Bebauung vorhanden, die mehr als drei Geschosse habe. Das Ärztehaus M.-----straße 8 sei nicht viergeschossig, sondern nur dreigeschossig. Das zur Straße Im E. orientierte achtgeschossige Gebäude übe auf den hier in Rede stehenden Bereich keine prägende Wirkung aus. Die Vorgaben zu den Firsthöhen seien nicht zu beanstanden. Die Begrenzung der Firsthöhe sei hier erforderlich, um die Höhe der auf der Westseite der M.-----straße zulässigen Gebäude zu beschränken. Die Abgrenzung der unterschiedlichen Firsthöhen orientiere sich an der nordöstlichen Grenze des für das Grundstück des Antragstellers festgesetzten Baufensters. Die Festsetzung der Grundflächenzahl sei nicht zu beanstanden. Das gleiche gelte für die Festsetzung zur Geschossigkeit. Die Festsetzung eines Satteldachs entspreche ihren städtebaulichen Vorstellungen und der Bebauung im Planbereich sowie der auf der gegenüber liegenden Seite der M.-----straße überwiegend vorhandenen Bebauung. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 23.5.2016 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat in einer Hinweisbekanntmachung im Internet und am 5.7.2016 im C2. W. darauf hingewiesen, dass der Rat den Beschluss über den Bebauungsplan in einem ergänzenden Verfahren am 23.1.2014 gefasst hat und dass der vollständige Bekanntmachungstext vom 5. bis 15.7.2016 an der Tafel im Foyer des Rathausgebäudes I1.---straße 7-9 aushängt. In dem ausgehängten Bekanntmachungstext wird auf einen Beschluss des Rats vom 31.1.2014 Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, sie habe eine Berichtigung im C2. W. und im Internet veröffentlicht. Der Text der Bekanntmachung im C2. W. vom 12.8.2016 lautet wie folgt: „Der Bekanntmachungstext der am 15. Juli 2016 vollzogenen öffentlichen Bekanntmachung der Stadt C. zur Heilung des Bebauungsplans Nr. 34 – 1. Änderung – M.-----straße – vom 30. Juni 2016 wird wie folgt berichtigt: In der Präambel der Satzung wird das Datum der Ratssitzung „31.Januar 2014“ durch das Datum „23. Januar 2014" ersetzt. Die fälschliche Bezeichnung basiert auf einem Schreibfehler.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch zu dem Verfahren 7 D 52/12.NE - und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge des 1. Änderungsplans und der ergänzenden Verfahren sowie der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 ‑ 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris. So liegt der Fall hier. Das Grundstück des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Er wendet sich gegen Festsetzungen, die unmittelbar das Eigentum an diesem Grundstück betreffen, insbesondere wird durch die Festsetzungen das Maß der baulichen Nutzung beschränkt. 2. Der Antragsteller ist nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, was sich bereits aus dem Urteil des Senats gleichen Rubrums im Verfahren 7 D 52/12.NE ergibt. 3. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Der Antrag ist am 27.1.2015 und damit innerhalb eines Jahres nach der ab dem 28.1.2014 erfolgten Bekanntmachung des Plans gestellt worden. 4. Der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den jeweiligen Antragsteller wertlos ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 - 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917. Zwar führt die mit dem Antrag begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Plans zu der rechtlichen Folge, dass es bei den Festsetzungen des Ursprungsplans bleibt; das vorgetragene Anliegen des Antragstellers - die Realisierung einer Seniorenwohnanlage - wäre dann wegen der Festsetzung des Kerngebiets möglicherweise planungsrechtlich unzulässig. Daraus folgt indes nicht, dass die Entscheidung im Normenkontrollverfahren für den Antragsteller wertlos wäre. Denn es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass der Antragsteller ohne die Beschränkungen des Plans ein anderweitiges Vorhaben verwirklicht. II. Der Antrag ist begründet. Der Plan leidet an einem beachtlichen formellen Mangel (dazu 1.); im Übrigen bestehen allerdings keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Plans (dazu 2.). 1. Der Plan leidet an einem beachtlichen formellen Mangel, weil er nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht ist. Weder die Bekanntmachung vom 23.1.2014 (dazu a) noch die Bekanntmachung vom 30.6.2016 (dazu b) oder die Bekanntmachung einer Berichtigung vom 12.8.2016 (dazu c) genügen den maßgeblichen Anforderungen. a) Die Bekanntmachung vom 23.1.2014 war fehlerhaft. Sie führte nicht zu einer wirksamen Verkündung des Bebauungsplans als Rechtsnorm. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Normen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnorm der Öffentlichkeit so zugänglich gemacht wird, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.7.2010 - 4 BN 21.10 -, BauR 2010, 1883 und OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, juris. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB erfolgt die Bekanntgabe des Bebauungsplans als Rechtsnorm in Form der Ersatzverkündung. Es ist grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren einzuhalten, bestehend aus der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und dem Bereithalten des Bebauungsplans zur Einsicht, welches regelmäßig an die Stelle des Abdrucks des Bebauungsplans in einem Verkündungsblatt oder einer amtlichen, der Verkündung dienenden Sammlung tritt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.7.2013 - 7 D 15/12.NE -, juris. Voraussetzung für die Bekanntmachung einer Rechtsnorm ist, dass der Inhalt der bekanntzumachenden Norm feststeht. Ein Bebauungsplan muss deshalb vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden, damit die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen feststeht. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt dem genannten Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2015 - 7 B 310/15 -, BauR 2016, 465 und Urteil vom 24.2.2016 - 7 D 83/14.NE -, juris. Das Bekanntmachungsverfahren begann hier bereits mit der Unterzeichnung der in § 20 Abs. 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin für öffentliche Bekanntmachungen zu Bauleitplanverfahren vorgesehenen Hinweisbekanntmachung am 23.1.2014 bzw. der Unterzeichnung des nach § 20 Abs. 3 der Hauptsatzung auszuhängenden Bekanntmachungstextes am gleichen Tag. Die Ausfertigung erfolgte aber erst einen Tag später, am 24.1.2014, was sich aus dem auf diesen Tag datierten Vermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin auf der Planurkunde ergibt. Die am 23.1.2014 auf einem separaten Blatt gefertigte Bestätigung des Bürgermeisters nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW ist nicht als Ausfertigung der Planurkunde zu werten. Dass die Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung und der Aushang des Bekanntmachungstextes erst später, am 27.1.2014 bzw. 28.1.2014, erfolgte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn das Bekanntmachungsverfahren hatte bereits mit der Unterzeichnung des Bekanntmachungstextes am 23.1.2014 begonnen. b) Mangelhaft war auch die Bekanntmachung vom 30.6.2016. Die damit beabsichtigte Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan war unzureichend. Im ausgehängten Bekanntmachungstext war ein Beschlussdatum angegeben, das von dem in der Hinweisbekanntmachung (zutreffend) angegebenen Datum abwich. Bei der hier gewählten Art des Vollzugs der Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 3 der Hauptsatzung durch Aushang mit einem Hinweis auf diesen Aushang in einer Zeitung und im Internet (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO NRW) begründen Unterschiede bei der Bezeichnung des Datums des Satzungsbeschlusses regelmäßig - und so auch hier - Zweifel auch daran, auf welchen ausgelegten Plan er sich bezieht und was genau mithin Inhalt der Beschlussfassung war. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung war damit „der“ Beschluss des Bebauungsplans nicht im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht; ob eine Angabe eines Beschlussdatums generell wesentlicher Bestandteil der Bekanntmachung im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist, was die Antragsgegnerin bezweifelt, ist für die vorliegende Entscheidung nicht erheblich. Aus der von ihr zitierten Entscheidung des Senats, nach der das Fehlen einer Datumsangabe im Hinblick auf § 2 BekanntmVO NRW unerheblich ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.10.1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30, folgt nichts anderes, weil sie nicht den hier gegebenen Fall unzutreffender bzw. widersprüchlicher Datumsangaben betraf. Die Hinweisbekanntmachung vom 30.6.2016 war im Übrigen auch nicht etwa für sich genommen ausreichend, um eine Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zu bewirken. Sie enthielt nicht den dafür nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BekanntmVO NRW erforderlichen Hinweis auf Zeit und Ort der Auslegung des Bebauungsplans. c) Durch die am 12.8.2016 erfolgte Bekanntmachung einer Berichtigung der am 15.7.2016 vollzogenen Bekanntmachung wurde ebenfalls keine ordnungsgemäße Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplans bewirkt. Es fehlte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Berichtigung an dem Aushang eines Bekanntmachungstextes, der geeignet gewesen wäre, die Normadressaten zumindest in Zusammenschau mit der Berichtigung zutreffend zu unterrichten. Eine vollständige Neubekanntmachung im Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB, die erforderlich gewesen wäre, ist nicht erfolgt. Die Berichtigung, die sich auf einen Text eines früheren Aushangs bezieht, kann auch nicht in Anlehnung an die Berichtigung der Verkündung von Vorschriften in Amts- oder Gesetzblättern als ausreichend angesehen werden. Denn in solchen Fällen ist gewährleistet, dass der Normadressat den ursprünglichen, mit einem Fehler behafteten Bekanntmachungstext und die Berichtigungsbekanntmachung gleichsam nebeneinander halten kann, um sich verlässlich Kenntnis von dem zutreffenden Bekanntmachungsinhalt zu verschaffen. Das war im Hinblick auf die hier zu beurteilende Berichtigungsbekanntmachung nicht gewährleistet, weil der ursprüngliche Bekanntmachungstext, auf den sich die Berichtigung bezog, nicht mehr aushing und deshalb für den Normadressaten - anders als ein in einem Amtsblatt veröffentlichter Bekanntmachungstext - nicht mehr verfügbar war. Im Übrigen fehlte es - ungeachtet des Inhalts der Berichtigung - auch an der erforderlichen Form. Es handelte sich um eine Bekanntmachung zu einem Bauleitplanverfahren. Für eine solche Bekanntmachung ist aber in § 20 Abs. 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin die Veröffentlichung durch Aushang mit gleichzeitigem Hinweis im C2. W. und im Internet vorgeschrieben. Dass ein solcher Aushang der Berichtigung erfolgt wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten Vorgängen der Antragsgegnerin. 2. Im Übrigen bestehen aber keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Plans. a) Es fehlt nicht an der nach § 9 Abs. 8 BauGB erforderlichen Begründung. Nach § 9 Abs. 8 BauGB muss dem Bebauungsplan eine Begründung beigefügt werden. Dies ist hier geschehen. Die der Beschlussvorlage beigefügte Begründung lag bei der Beschlussfassung des Rates vor. Soweit der Antragsteller in Bezug auf verschiedene Festsetzungen das Fehlen einer Begründung rügt, ist damit ein beachtlicher Verstoß gegen § 9 Abs. 8 BauGB nicht aufgezeigt. Die Begründung hat Aussagen zu den zentralen Regelungen bzw. zu den wesentlichen Aussagen des Bebauungsplans im Hinblick auf den Planinhalt und die ihn tragenden Gründe (Abwägung) zu enthalten. Vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9, Rn. 294 (Bearb. Juni 2012 m. w. Nachw.). Ob dies hier vollständig der Fall ist, bedarf keiner abschließenden Prüfung. Denn nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BauGB ist es unbeachtlich, wenn die Begründung des Plans unvollständig ist. Danach kann die Begründung - wie hier - in einzelnen Beziehungen lückenhaft sein, ohne zugleich einen beachtlichen Rechtsverstoß zu bewirken. b) Ein beachtlicher formeller Mangel ergibt sich desweiteren nicht aus der vom Antragsteller beanstandeten Verwendung eines nicht in der Planzeichenverordnung genannten Symbols für die Abgrenzung der Bereiche verschiedener Firsthöhen anstelle des nach Meinung des Antragstellers maßgeblichen Planzeichens Nr. 15.14. Die Verwendung von Planzeichen, die nicht vorgesehen sind, führt nicht stets zu einem beachtlichen Fehler, wenn ein geeignetes Planzeichen in der Anlage der PlanzeichenVO enthalten ist. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5 PlanzeichenVO, wonach eine Verletzung u. a. des § 2 Abs. 1 PlanzeichenVO unbeachtlich ist, wenn – wie hier ausweislich der Planlegende – die Festsetzung hinreichend deutlich erkennbar ist. c) Der Plan ist entgegen der Meinung des Antragstellers nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Beachtung gerichtlicher Entscheidungen fehlerhaft. Allerdings ist die planende Gemeinde nach allgemeinen Grundsätzen durch die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen gebunden (vgl. § 121 VwGO). Ist in einem rechtskräftig abgeschlossenen Normenkontrollverfahren ein Plan für unwirksam erklärt worden, ist sie im Umfang der Rechtskraft daran gehindert, den gleichen Plan erneut zu erlassen. § 121 VwGO gilt auch im Fall eines stattgebenden Normenkontrollurteils. Das Verbot der inhaltsgleichen Neuregelung folgt auch insoweit bei unveränderter Sach- und Rechtslage aus dem Sinn und Zweck der materiellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, BRS 62 Nr. 26 = BauR 2000, 690. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung der Rechtskraft der Entscheidung des Senats im Verfahren - 7 D 52/12.NE - liegt danach nicht vor. Der Antragsteller verkennt, dass der Senat in seinem Urteil nicht das Ergebnis der planerischen Abwägung beanstandet hatte, sondern den Umstand, dass in diese Abwägung eine unzutreffende Annahme über den Umfang des denkmalrechtlichen Schutzes eines Gebäudes eingeflossen waren. Dies schließt es – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – nicht aus, dass der Plangeber bei einer ordnungsgemäßen Abwägung zu dem gleichen Abwägungsergebnis gelangt. d) Die rückwirkende Inkraftsetzung des Plans zum 6.8.2011 verstößt entgegen der Meinung des Antragstellers nicht gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot. § 214 Abs. 4 BauGB bestimmt ausdrücklich, dass eine Satzung nach dem BauGB - und damit auch der vorliegende Bebauungsplan - rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.3.2012 - 10 D 17/10.NE -, BRS 79 Nr. 52 = BauR 2012, 1075. Die Grenzen des ergänzenden Verfahrens sind auch nicht aus anderen Gründen überschritten. Nach § 214 Abs. 4 BauGB kommt eine Heilung eines Bebauungsplans durch ein ergänzendes Verfahren auch in Bezug auf Fehler der Abwägung in Betracht. Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 25.11.2008 - 4 BN 15.08 -, juris. Ausgenommen sind zwar Nachbesserrungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen. Denn das ergänzende Verfahren bietet keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren, die Identität des Bebauungsplans darf nicht angetastet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 20.02 -, BRS 66 Nr. 5 = BauR 2004, 280. Eine solche Modifizierung der Grundzüge der Planung ist hier indes nicht erfolgt. e) Der Plan ist städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerun-beachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. zur städtebaulichen Erforderlichkeit BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 CN 6.11 -, BRS 81 Nr. 2 = BauR 2013, 1402. Gemessen an diesen Anforderungen fehlt es entgegen der Meinung des Antragstellers nicht an der städtebaulichen Rechtfertigung. Für die Festsetzungen eines Mischgebiets anstelle eines Kerngebiets, einer Grundflächenzahl von 0,6, einer Begrenzung der Gebäudehöhe und Geschossigkeit bzw. der Festsetzung der Dachform des Satteldachs fehlt es nicht an einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption. Diese besteht hier - wie in der Planbegründung ausgeführt - in dem Bestreben einer Stärkung der angrenzenden Altstadt durch Verhinderung von kerngebietstypischen Nutzungen und Schaffung einer in ihrer Höhe begrenzten optisch wirksamen Raumkante entlang der M.-----straße . Hinsichtlich der Grundflächenzahl verstößt der Plan nicht etwa gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil er, wie der Antragsteller befürchtet, nicht mehr umgesetzt werden könnte. Die in Rede stehende planerische Festsetzung gilt gerade für den Fall, dass etwa auf dem Grundstück des Antragstellers gebaut wird. Dass solche Baumaßnahmen völlig ausgeschlossen wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. f) Den Festsetzungen des Plans fehlt nicht eine erforderliche Rechtsgrundlage. Der Antragsteller bemängelt in diesem Zusammenhang, die Antragsgegnerin habe ein Mischgebiet festgesetzt, aber durch Ausschluss von Vergnügungsstätten, Tankstellen und Gartenbaubetrieben ein Gebiet festgesetzt, das einem besonderen Wohngebiet im Sinne von § 4a BauNVO entspreche. Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist § 6 i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO. Damit ist nicht etwa eine fehlerhafte Rechtsgrundlage für die Festsetzungen gewählt worden, weil die Festsetzung auf eine andere Bestimmung hätte gestützt werden müssen. Ob ein erheblicher Fehler vorliegt, wenn durch Festsetzung eines Baugebiets und den gleichzeitigen Ausschluss bestimmter Nutzungen der Sache nach die Festsetzung eines anderen Baugebiets erfolgt und deshalb unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung der Baunutzungsverordnung ein solches Gebiet ausdrücklich hätte festgesetzt werden können, wie der Antragsteller meint, mag dahin stehen. Ein solcher Fehler liegt hier nicht vor. So ist im Plan, wie auch in § 6 BauNVO vorgesehen, geregelt, dass Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Dadurch ist der Umfang zulässiger Einzelhandelsnutzungen weiter als nach § 4a Nr. 2 BauNVO im besonderen Wohngebiet, wo im Bereich des Einzelhandels nur „Läden“ vorgesehen sind. Ferner verkennt der Antragsteller die unterschiedliche Zweckbestimmung des besonderen Wohngebiets einerseits bzw. des Mischgebiets andererseits. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, wohingegen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, was nach der Rechtsprechung eine Durchmischung und ein gewisses quantitatives Gleichgewicht erfordert. Vgl. zum Mischgebiet etwa OVG NRW, Urteil vom 27.11.2014 - 7 D 35/13.NE -, juris, m. w. N. g) Der Plan leidet nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung eines Mischgebiets anstelle eines Kerngebiets (dazu aa) sowie für die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,6 im Mischgebiet (dazu bb); der Abwägungsmangel, den der Senat hinsichtlich der Festsetzung der Gebäudehöhe und Geschossigkeit im Urteil vom 20.11.2013 beanstandet hatte, ist mit der Nachholung der Abwägung, die nicht mehr mit Blick auf das Gebäude I.----straße 66 auf einen denkmalrechtlichen Umgebungsschutz abstellt, geheilt (dazu cc); andere Mängel, etwa in Bezug auf die Festsetzung der Dachform eines Satteldachs (dazu dd), liegen ebenso wenig vor. aa) Die Änderung der Gebietsart von Kerngebiet in Mischgebiet ist in Anwendung der allgemeinen Maßstäbe des Abwägungsgebots nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 ‑, BauR 2015, 1620. In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Festsetzung nicht in beachtlicher Weise mangelhaft. Entgegen der Meinung des Antragsstellers ist der Plan nicht mangelhaft, weil ein Mischgebiet festgesetzt worden ist, obwohl die (tatsächliche) Nutzungssituation eher einem besonderen Wohngebiet entspreche (§ 4a BauNVO). Die angesprochene städtebauliche Zielsetzung der Erhaltung und Stärkung der vorhandenen Nutzungsstruktur und zugleich der Sicherung der Innenstadt als Versorgungszentrum korrespondiert mit der getroffenen Festsetzung. An die bestehende Struktur im Bereich der M.-----straße ist die Antragsgegnerin bei der städtebaulichen Planung nicht gebunden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin die Bestandssituation verkannt hätte. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus der Satzungsbegründung (vgl. Abschnitt 4.1 und 6.). Durch die Festsetzung eines besonderen Wohngebiets wären im Übrigen gewerbliche Nutzungen und (nicht großflächiger) Einzelhandel weiter gehenden Beschränkungen unterworfen als im Mischgebiet. Das entspräche nicht der genannten Planungskonzeption. Es liegt auch nicht etwa ein Abwägungsmangel vor, weil das Interesse des Antragstellers als Eigentümer an der Beibehaltung des bisherigen Zustands bzw. der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten eines Kerngebiets nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BRS 70 Nr. 18 = BauR 2007, 331. Ausweislich der entsprechenden Ausführungen im Abwägungsvorschlag Nr. 13.5 und 17.3 hat die Antragsgegnerin gesehen, dass durch die Festsetzung ursprünglich zulässige Nutzungsmöglichkeiten entzogen werden, hat dies aber aus städtebaulichen Gründen - Aufwertung der Altstadt durch Ausschluss von Vergnügungsstätten und großflächigem Einzelhandel - bewusst in Kauf genommen. bb) Ebenso wenig liegt ein Mangel vor, weil der vorhandene Gebäudebestand in der Umgebung eine Grundflächenzahl von 0,8 bis 1 aufweist, wohingegen für das Plangebiet eine Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt worden ist. Diese Grundflächenzahl entspricht dem, was im Regelfall gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO für die Bebauung im Mischgebiet vorgesehen ist. Im Rahmen der Abwägung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Ausführungen im genannten Abwägungsvorschlag das Interesse des Antragstellers an einer weiter gehenden Bebauung gesehen, dem aber aus nicht zu beanstandenden Erwägungen nicht Rechnung getragen. cc) Der Mangel der Abwägung, den der Senat im Urteil vom 20.11.2013 - 7 D 52/12.NE - in Bezug auf die Festsetzungen zu Gebäudehöhe und Geschossigkeit beanstandet hatte, ist geheilt. Ausgehend von den maßgeblichen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin ihre Abwägung nicht mehr auf den vom Senat beanstandeten Aspekt gestützt, ihre Entscheidung hinreichend in Orientierung an städtebaulichen Maßstäben abgewogen und dabei auch die Grenzen des ergänzenden Verfahrens beachtet. Ein Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler liegt bei der Abwägung der Festsetzungen der Gebäudehöhe und Geschossigkeit nicht mehr deshalb vor, weil die Antragsgegnerin ursprünglich von unzutreffenden Voraussetzungen in Bezug auf den Denkmalschutz des Gebäudes I.----straße 66 ausgegangen ist. Hier bestehen - aus den Gründen des Urteils vom 20.11.2013 - zur Überzeugung des Senats zwar keine Anhaltspunkte für einen denkmalrechtlichen Schutz, der auch das Erscheinungsbild des Denkmals I.----straße 66 in seiner nordöstlich gelegenen Umgebung im Bereich des hier in Rede stehenden Plangebiets erfasst. Die Antragsgegnerin hat aber - anders als in dem ursprünglichen Verfahren der 1. Änderung - auch bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung durch Begrenzung auf maximal drei Geschosse und der Begrenzung der Gebäudehöhe die Bedeutung der Belange des Denkmalschutzes mit Blick auf das Gebäude I.----straße 66, die ehemalige Metzgerei T. südlich des Plangebiets, nicht mehr tragend darauf abgestellt, dass ein denkmalrechtlicher Umgebungsschutz für dieses Denkmal besteht. Das ergibt sich aus der Darstellung der Abwägungserwägungen vom 14.4.2011, die im Rahmen der abschließenden Abwägung beim Satzungsbeschluss vom 19.7.2011 in Bezug genommen worden ist, in Zusammenschau mit der erneuten Abwägung im Satzungsbeschluss vom 23.1.2014. In dem ursprünglichen Abwägungsvorschlag kam ebenso wie in dem Beschlussvorschlag zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin von einem denkmalrechtlichen Umgebungsschutz für das Baudenkmal I.----straße 66 ausging, und dass dies für ihre Entscheidung relevant war. Die Abwägung ist nunmehr stattdessen sachgerecht auf städtebauliche Aspekte gestützt worden, soweit die Antragsgegnerin das Haus I.----straße 66 der Sache nach als Teil der Umgebung an der M.-----straße als maßstäblich einstuft. Diese städtebauliche Bewertung ist auch nicht etwa willkürlich oder mit anderweitigen Mängeln behaftet. Die bestehende Bebauung an der M.-----straße ist als städtebaulicher Orientierungspunkt geeignet. Diese Funktion würde z. B. durch eine viergeschossige Bebauung der M.-----straße , oder andere Maßfestsetzungen, wie sie der Antragsteller wünscht, wesentlich beeinträchtigt, weil dadurch eine die bestehende Bebauung deutlich überragende Bebauung zugelassen würde. Fehlerhaft ist diese Bewertung auch nicht etwa wegen der Existenz höherer Gebäude in der anderweitigen Umgebung. Der Antragsteller beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf die Gebäude Im E. 7a-d mit acht Geschossen bzw. das Gebäude M.-----straße 8. Daraus folgt kein Abwägungsmangel. Die Antragsgegnerin hat die genannten Umstände nicht etwa übersehen. Sie hat in diesem Zusammenhang ihre städtebauliche Betrachtung an der Bebauung der westlichen Seite der M.-----straße und der gegenüber zur Altstadt hin gelegenen Seite orientiert und damit die Entscheidung getroffen, die weiter westlich gelegene, wesentlich höhere Bebauung Im E. nicht als Maßstab heranzuziehen. Dies ist im Rahmen des ihr zukommenden Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden. Das Gebäude M.-----straße 8 auf der östlichen Seite der Straße hat im Übrigen in etwa die gleiche Höhe wie die zugelassene Bebauung im Bereich des Änderungsplans. Dies entspricht den Eindrücken des Berichterstatters, die er bei der Besichtigung der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat. Es fehlt auch nicht an einer sachgerechten Abwägung für die unterschiedliche Höhe der Firsthöhenbegrenzungen, die nach dem Vortrag des Antragstellers auf seinem Grundstück erfolgt sind. Unterschiedliche Maßfestsetzungen auf einem Grundstück im Rahmen der Bebauungsplanung sind nicht generell unzulässig. Dass im südlichen Bereich der First einen Meter höher sein darf als auf dem nördlich davon liegenden Bereich, führt nicht zu einem Abwägungsfehler. Hierzu hat die Antragsgegnerin erläuternd darauf hingewiesen, dass sich diese Differenzierung an der nordöstlichen Grenze des für das Grundstück des Antragstellers maßgeblichen Baufensters orientiert. Es liegt hinsichtlich der genannten Festsetzungen auch nicht etwa ein Abwägungsmangel vor, weil der Bedarf für die Erstellung von Seniorenwohneinheiten nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. Die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der alten und behinderten Menschen, denen durch die Errichtung eines Alten- und Pflegeheims Rechnung getragen wird, sind in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB genannt; die Bereitstellung bedarfsgerechter Alten- und Pflegeheimplätze kann daher eine im Interesse der Gemeinde liegende Tätigkeit der Daseinsvorsorge sein und zwar unabhängig davon, ob diese Aufgabe von der Gemeinde selbst oder - wie häufig - von privaten Trägern erfüllt wird; da sich eine solche Errichtung in wirtschaftlicher Hinsicht nur realisieren lässt, wenn sie effektiv betrieben werden kann, nimmt auch das spezielle Interesse an einem rationellen Betrieb an diesem öffentlichen Interesse der Daseinsvorsorge teil. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BRS 70 Nr. 18 = BauR 2007, 331. Der Plangeber hat diesen Belang in der Abwägung gesehen, aber - ungeachtet anderweitiger planungsrechtlicher Hindernisse - der Möglichkeit, durch großzügigere Höhenfestsetzungen mehr Raum für Altenpflegeheimplätze zu eröffnen, die der Antragsteller schaffen möchte, in nicht zu beanstandender Weise die oben genannten städtebaulichen Erwägungen entgegen gehalten. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts besagt nicht, dass bei jeder Planfestsetzung so geplant werden muss, dass Altenpflegeheimplätze geschaffen bzw. ein bestehender Bedarf an Altenpflegeheimplätzen gedeckt wird. Sie besagt lediglich, dass es sich um einen legitimen Belang handelt, mit dem der Plangeber eine bestimmte Festsetzung eines Angebotsplans begründen kann; er ist aber nicht verpflichtet, bei jeder Festsetzung so zu planen. Seinen Verpflichtungen in diesem Bereich kann er stattdessen mit anderen Angebotsplanungen oder durch Schaffung eigener Einrichtungen nachkommen. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich ein Abwägungsmangel auch nicht etwa daraus, dass die Antragsgegnerin von der Realisierbarkeit einer dreigeschossigen Bebauung mit Satteldach auf seinem Grundstück ausgegangen ist und sich dabei über die rechtlich mögliche Bebauung geirrt hätte. Dafür kommt es nicht darauf an, ob das vom Antragsteller konkret geplante Objekt realisierbar ist. Dass eine dreigeschossige Bebauung mit einem Satteldach auch ausgehend von einer Geländehöhe von 195,03 m über NN im rückwärtigen Grundstücksbereich grundsätzlich in Betracht kommt, ergibt sich jedenfalls aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten „Prüfung Höhenfestsetzung“, die der Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten am Richtertisch erörtert hat. dd) Es fehlt schließlich auch nicht die Begründung bzw. sachliche Rechtfertigung für die Festsetzung eines Satteldachs. Hierzu macht der Antragsteller geltend, in der Umgebung sei eine Mischung von Flachdächern und Satteldächern anzutreffen, demgegenüber habe die Antragsgegnerin argumentiert, im Gebiet befänden sich ausschließlich Häuser mit Satteldach. Die Antragsgegnerin wollte nicht etwa eine Festsetzung treffen, die sich hinsichtlich der Dachform exakt am Bestand der weiteren Umgebung orientiert. Die angesprochene Formulierung in Nr. 15.4 des Abwägungsvorschlags ist dahin zu verstehen, dass damit die Umgebung der Bebauung unmittelbar an der M.-----straße gemeint ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.