Beschluss
19 A 1815/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0829.19A1815.14.00
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Leitsätze
1. Die Kausalität eines Verstoßes der Ordnungsbehörde gegen das bestattungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip in § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW setzt die Bestattungsbereitschaft des Bestattungspflichtigen im Zeitpunkt des Bestattungsauftrags der Behörde voraus.
2. Die Bestattungsbereitschaft ist eine innere Tatsache, deren Vorliegen sich nur aus objektiven Indiztatsachen rückschließen lässt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 606,01 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kausalität eines Verstoßes der Ordnungsbehörde gegen das bestattungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip in § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW setzt die Bestattungsbereitschaft des Bestattungspflichtigen im Zeitpunkt des Bestattungsauftrags der Behörde voraus. 2. Die Bestattungsbereitschaft ist eine innere Tatsache, deren Vorliegen sich nur aus objektiven Indiztatsachen rückschließen lässt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 606,01 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In ihrer Antragsbegründung weckt sie keine solchen Zweifel. Sie macht zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Kausalität des von ihm unterstellten Verstoßes gegen das bestattungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip in § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW bejahen müssen, weil „sich die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme danach beurteil[e], ob zum Zeitpunkt der Vornahmehandlung die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzuges vorgelegen haben.“ Dieser Einwand ist nur im Ansatz insofern zutreffend, als die Kausalität eines Subsidiaritätsverstoßes in der Tat die Bestattungsbereitschaft des Bestattungspflichtigen im Zeitpunkt des behördlichen Bestattungsauftrags an einen Bestattungsunternehmer voraussetzt, hier also die Bestattungsbereitschaft der Klägerin im Zeitpunkt des Auftrags der Beklagten an die Firma T. am 20. September 2012. Die Bestattungsbereitschaft ist eine innere Tatsache, deren Vorliegen sich nur aus objektiven Indiztatsachen rückschließen lässt, insbesondere aus den ersten Reaktionen des Bestattungspflichtigen, wenn er nachträglich vom Todesfall erfährt. Insofern ist die Ersatzvornahme nicht, wie die Klägerin meint, „schon aus Rechtsgründen ... fehlerhaft“, weil „ihre Äußerungen die besagte rechtswidrige Maßnahme nicht im Nachhinein zu einer rechtmäßigen Maßnahme“ hätten machen können. Die Ersatzvornahme war vom Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts vielmehr von Anfang an rechtmäßig, weil es zu Recht aus den nachträglichen Äußerungen der Klägerin auf das Fehlen ihrer Bestattungsbereitschaft auch am 20. September 2012 rückgeschlossen hat. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und der sonstigen obergerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtsprechung. OVG NRW, Beschluss 2. Mai 2013 ‑ 19 E 313/12 ‑, juris, Rdn. 9, Urteil vom 29. April 2008 ‑ 19 A 3665/06 ‑, NWVBl. 2008, 398, juris, Rdn. 40; OVG Saarland, Urteil vom 11. Juni 2010 ‑ 1 A 8/10 ‑, juris, Rdn. 55 ff.; VG Köln, Urteil vom 30. Mai 2012 ‑ 9 K 1361/11 ‑, juris Rdn. 33 ff. Unerheblich ist die nunmehr im Berufungszulassungsverfahren aufgestellte Behauptung der Klägerin, am 20. September 2012 entgegen ihren Äußerungen in ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2012 doch bestattungsbereit gewesen zu sein, wenn man ihr „‑ wie gesetzlich vorgesehen ‑ eine Ordnungsverfügung mit entsprechender rechtlicher Begründung“ zugesandt hätte. Eine solche Ordnungsverfügung war hier nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW entbehrlich. Die Klägerin hat die Feststellung des Verwaltungsgerichts betreffend die Notwendigkeit des Einschreitens zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im Sinn dieser Vorschrift in ihrer Antragsbegründung nicht angegriffen. Auch in der Sache ist der Einwand abwegig, weil von Bestattungsbereitschaft selbstverständlich keine Rede sein kann, wenn der Bestattungspflichtige diese während des Laufs der nur wenige Tage kurzen Bestattungsfrist aus § 13 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW davon abhängig macht, erst durch eine „Ordnungsverfügung mit entsprechender rechtlicher Begründung“ und „nach entsprechender rechtlicher Prüfung“ von seiner Bestattungspflicht überzeugt zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).