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Beschluss

4 A 1250/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0829.4A1250.16.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist und dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.4.2016 zugestellt worden. Bis zum Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 29.6.2016 hat der Kläger nur einen mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundenen bloßen Entwurf einer Zulassungsbegründung vorgelegt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Zwar könnte der Kläger aufgrund wirtschaftlicher Mittellosigkeit und seines unter Berufung hierauf gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe ursprünglich ohne Verschulden verhindert gewesen sein, den Zulassungsantrag fristgerecht zu begründen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 – NVwZ 2004, 888 = juris, Rn. 5, m. w. N. Eine Wiedereinsetzung würde aber gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 3 VwGO voraussetzen, dass die Zulassungsbegründung innerhalb eines Monats nach Wegfall dieses Hindernisses nachgeholt wird. Dies ist nicht geschehen. Das Hindernis ist dadurch entfallen, dass der Senat durch Beschluss vom 7.7.2016 über das Prozesskostenhilfegesuch – mangels hinreichender Erfolgsaussichten ablehnend – entschieden hat und dieser Beschluss den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8.7.2016 zugegangen ist. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Kläger entscheiden, ob er das Verfahren gleichwohl auf eigene Kosten fortführen will. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.1985 – 7 C 4.85 –, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 147; Bier, in: Schoch/ Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, Stand: Febr. 2016, § 60 Rn. 35, 52. Erst am 9.8.2016, einen Tag nach Ablauf der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist, hat er eine Zulassungsbegründung vorgelegt. Diese entspricht im Übrigen auch deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO vom Kläger selbst und nicht von seinen Prozessbevollmächtigten verfasst worden ist. Diese haben zwar in einem begleitenden Schreiben erklärt, sie machten sich die schriftlichen Ausführungen des Klägers vollumfänglich zu eigen. Eine derartige pauschale Bezugnahme ohne erkennbare eigenständige Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs genügt indes nicht den Anforderungen des Vertretungszwangs und ist deshalb prozessual unbeachtlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.9.1965 – 6 C 57.63 –, BVerwGE 22, 38 = juris, Rn. 3 ff., und Beschluss vom 19.8.1993 – 6 B 42.93 –, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81 = juris, Rn. 2 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.1.1999 – 7 S 2408/98 –, NVwZ 1999, 429 = juris, Rn. 6; Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 149, 200. Erkennbar eigenständigen Charakter haben erst die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 24.8.2016, der jedoch ebenfalls erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist eingegangen ist. Eine fristgerechte Nachholung der Zulassungsbegründung war auch nicht mit Blick auf den zusammen mit dem Prozesskostenhilfegesuch vorgelegten Entwurf entbehrlich. Abgesehen von seinem bloßen Entwurfscharakter genügt dieses Schriftstück den gesetzlichen Anforderungen an eine Zulassungsbegründung auch deshalb nicht, weil es ebenfalls von dem Kläger persönlich verfasst worden und eine eigenständige Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs durch seine Prozessbevollmächtigten auch insoweit nicht erkennbar ist. Im Übrigen wäre der Antrag auf Zulassung der Berufung auch unbegründet. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten Zulassungsgründe. Es bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dazu nimmt der Senat zunächst Bezug auf seine Ausführungen in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 7.7.2016. Das weitere Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Soweit er nunmehr geltend macht, er habe in dem Verfahren 3 K 3101/14 (VG Köln) eine prozessbeendende Erklärung nicht bzw. nicht wirksam abgegeben, würde dies selbst bei Wahrunterstellung seiner auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gerichteten Restitutionsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn auch dann fehlte es – erst Recht – an der Wiederaufnahmevoraussetzung eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens im Sinne von § 153 VwGO i. V. m. § 578 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren wäre nicht beendet, was der Kläger nur mit einem Antrag beim Verwaltungsgericht auf Fortsetzung des Verfahrens geltend machen könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.1998 ‑ 7 B 234/98 –, juris, Rn. 5; Schmid, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 92 Rn. 48, m. w. N. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der selbständig tragenden Begründung abgewiesen, es liege keiner der in §§ 580, 581 Abs. 1 ZPO genannte Restitutionsgründe vor. Der Zulassungsantrag könnte deshalb nur dann Erfolg haben, wenn auch insoweit ein Zulassungsgrund dargelegt wäre und vorläge. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.4.2015 ‑ 4 A 955/13 –, NJW 2015, 3387 = juris, Rn. 18; Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 100, § 124a Rn. 111 f., 196, jew. m. w. N. Daran fehlt es hier. Der Kläger geht auf diese Erwägung des Verwaltungsgerichts mit keinem Wort ein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.