Beschluss
4 A 2069/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0509.4A2069.14.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.9.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.600,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.9.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.600,00 EUR festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 –, NVwZ 2016, 1243 = juris, Rn. 16. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die angefochtene Ordnungsverfügung vom 26.4.2013, mit der die Beklagte es der Klägerin untersagt hat, von Bewohnern ihrer Betreuungseinrichtung für die Einzelnutzung eines Doppelzimmers einen Zuschlag in Form eines Freihalteentgelts und für die Nutzung eines Einzelzimmers mit einer größeren Fläche als der Standardfläche einen Komfortzuschlag zu erheben, sei rechtmäßig. Sie sei durch § 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz – WTG) vom 18.11.2008 (GV. NRW. S. 738) gedeckt. Die Freihalteentgelte und Komfortzuschläge seien nicht im Sinne von § 5 Abs. 2 WTG im Verhältnis zu den Leistungen angemessen. Denn ihre Erhebung entspreche nicht den Vorschriften des Achten Kapitels des SGB XI und verstoße deshalb gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen (WBVG). Der Sache nach lege die Klägerin damit Investitionskosten im Sinne von § 82 Abs. 2 SGB XI auf die Bewohner um, ohne insoweit über die gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI erforderliche Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, des Landschaftsverbandes S. , zu verfügen. Es handle sich auch nicht um nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI zulässige Zuschläge für besondere Komfortleistungen bei der Unterkunft. Die Erhebung der Freihalteentgelte und Komfortzuschläge verstoße ferner gegen das Gebot der einheitlichen Entgeltbemessung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 WBVG. Der zugleich angefochtene Gebührenbescheid sei ebenfalls rechtmäßig. Diese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, mit der Erhebung der Freihalteentgelte und Komfortzuschläge mache sie von der ihr gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zustehenden, durch Landesrecht nicht abdingbaren Befugnis Gebrauch, ihre durch öffentliche Förderung nicht gedeckten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen durch anteilige Umlage auf die Bewohner zu refinanzieren. Die Ausübung dieser Befugnis steht gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI unter dem Vorbehalt einer Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. An dieser fehlt es der Klägerin, soweit sie ihren Bewohnern Freihalteentgelte und Komfortzuschläge berechnet. Diese Zuschläge werden den Bewohnern zusätzlich zu den Beträgen in Rechnung gestellt, für die der dafür gemäß § 13 Abs. 2 PfG NRW (seit 16.10.2014: § 15 Satz 2 APG NRW) zuständige Landschaftsverband S. mit Bescheid vom 4.12.2012 seine Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionskosten erteilt hat. Dies hat bereits der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts in seinem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 6.11.2013 – 12 B 1074/13 – (juris), auf den das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, näher ausgeführt (vgl. a. a. O., Rn. 44). Dem tritt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegen. Schon allein wegen der insoweit fehlenden Zustimmung des Landschaftsverbandes hat das Verwaltungsgericht angenommen, die streitigen Freihalteentgelte und Komfortzuschläge seien nach dem Achten Kapitel des SGB XI nicht zulässig und mithin nicht im Sinne von § 5 Abs. 2 WTG i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG angemessen. Die grundsätzliche Befugnis der Klägerin, nach Maßgabe von § 82 Abs. 3 SGB XI mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde ihre durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gesondert zu berechnen, wird hiervon nicht berührt. Deshalb greift auch der weitere sinngemäße Einwand der Klägerin nicht durch, das Verwaltungsgericht habe dem Zustimmungsbescheid des Landschaftsverbandes vom 4.12.2012 keine bindende Wirkung dergestalt beimessen dürfen, dass Investitionsaufwendungen nur in der danach genehmigten Höhe als gesondert berechnungsfähig anzuerkennen und deshalb im Sinne von § 5 Abs. 2 WTG i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG als angemessen zu bewerten seien. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend allein auf den – formellen – Gesichtspunkt der insoweit fehlenden Zustimmung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI abgehoben. Die – materielle – Frage, ob es sich bei den Kosten, die die Klägerin durch Erhebung von Freihalteentgelten und Komfortzuschlägen auf die Bewohner umlegen will, um gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI gesondert berechnungsfähige und auch in dieser Form umlagefähige Aufwendungen handelt, ob m. a. W. die gesonderte Berechnung (auch) insoweit zustimmungs fähig ist, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Sie ist, worauf bereits der 12. Senat im Eilverfahren (vgl. a. a. O., Rn. 56) und das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (vgl. Urteilsabdruck S. 9) übereinstimmend hingewiesen haben, im Verhältnis zu dem für die Zustimmungserteilung zuständigen Landschaftsverband zu klären. Der 12. Senat hat auch zu Recht hervorgehoben, dass in der Verknüpfung zwischen der Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI und der Angemessenheit des Entgelts im Sinne von § 5 Abs. 2 WTG i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG keine unbillige Benachteiligung der Klägerin liegt. Sie kann – notfalls im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes – um eine Abänderung der Zustimmungsentscheidung des Landschaftsverbandes nachsuchen, wenn sie Investitionsaufwendungen in einem größeren Umfang für gesondert berechnungsfähig hält. Ausschließlich im Verhältnis zu dem für die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen zuständigen Landschaftsverband könnte auch die Frage erheblich werden, ob die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zur gesonderten Berechnung (vgl. § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XI) mit Bundesrecht in Einklang stehen, was die Klägerin für die bis ins Jahr 2014 geltenden nordrhein-westfälischen Regelungen (vgl. Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz – GesBerVO) in Abrede stellt, weil die gesondert berechnungsfähigen Investitionsaufwendungen danach auf der Grundlage von Pauschalen anstatt tatsächlicher Aufwendungen zu ermitteln gewesen seien. Eine etwaige Rechtswidrigkeit landesrechtlicher Ausführungsbestimmungen führte nicht zur Suspendierung des vom Bundesgesetzgeber in § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI normierten präventiven Verbots mit Zustimmungsvorbehalt. Dessen Sinn und Zweck ist es sicherzustellen, dass Heimbewohner, Pflegekassen oder andere Kostenträger nur hinreichend plausibel gemachten und nach den gesetzlichen Vorgaben berechtigten Vergütungsforderungen ausgesetzt sind. Vgl. BSG, Urteil vom 8.9.2011 – B 3 P 2/11 R –, BSGE 109, 96 = juris, Rn. 37. Zudem soll eine Doppelfinanzierung von Investitionsaufwendungen durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI einerseits und gesonderte Berechnung andererseits vermieden werden. Diese Regelungszwecke wären auch dann nicht hinfällig, wenn das Land die Grenzen seiner Befugnis zur näheren Ausgestaltung der Umlage nach § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XI überschritte. Auch in diesem Fall hätte der Einrichtungsträger eine Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen einzuholen. In diesem Zusammenhang könnte er sodann auch – erforderlichenfalls im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens – einen Verstoß landesrechtlicher Ausführungsbestimmungen gegen Bundesrecht geltend machen. Nichts anderes ergibt sich aus dem vorstehend zitierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 8.9.2011, auf das sich die Klägerin beruft. Dabei kann dahinstehen, ob ihre Auffassung, sie müsse ihre nicht durch öffentliche Förderung gedeckten tatsächlichen Aufwendungen, namentlich für Miete, in voller Höhe auf die Bewohner umlegen können, in dieser Entscheidung eine Stütze findet. Vgl. demgegenüber aber auch BSG, Urteil vom 8.9.2011 – B 3 P 2/11 R –, BSGE 109, 96 = juris, Rn. 25, 38. Denn ohne Zustimmung des Landschaftsverbandes darf sie dies jedenfalls nicht. Das Bundessozialgericht hat lediglich entschieden, dass landesrechtliche Ausführungsbestimmungen im Sinne von § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XI, die den bundesrechtlich durch § 82 SGB XI gezogenen Rahmen für Grund und Gegenstand der Ansprüche zur Finanzierung von Pflegeeinrichtungen überschreiten, grundsätzlich – vorbehaltlich etwa anzuerkennender Übergangsfristen – unwirksam sind. Vgl. BSG, Urteil vom 8.9.2011 – B 3 P 2/11 R –, BSGE 109, 96 = juris, Rn. 26 ff. Dafür, dass in einem solchen Fall der Träger einer öffentlich geförderten Pflegeeinrichtung entgegen § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen berechtigt sein soll, gibt die Entscheidung nichts her. Da allein schon wegen der insoweit fehlenden Zustimmung des Landschaftsverbandes die streitigen Freihalteentgelte und Komfortzuschläge nach dem Achten Kapitel des SGB XI unzulässig und mithin nicht im Sinne von § 5 Abs. 2 WTG i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG angemessen sind, waren – entgegen dem Zulassungsvorbringen – weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht zu einer eigenen (inhaltlichen) Überprüfung der Angemessenheit der Entgelte der Klägerin verpflichtet. Die Beurteilung der materiellen Umlagefähigkeit von Investitionsaufwendungen obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung dem Landschaftverband, nicht hingegen der Beklagten als heimrechtlicher Überwachungsbehörde. Deshalb greift auch die insoweit erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch, mit der die Klägerin eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) beanstandet. Ausgehend von seinem – durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel gezogenen – Rechtsstandpunkt bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung zu einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung, um auf dieser Grundlage eine von der Klägerin geforderte „Angemessenheitsprüfung anhand anderer Entgeltvergleichssystematiken“ durchführen zu können. Die Berufung ist nicht deshalb wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen, weil das Wohn- und Teilhabegesetz nach Ergehen des angefochtenen Urteils umfassend novelliert worden ist (vgl. Artikel 2 des Gesetzes zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen – GEPA NRW – vom 2.10.2014, GV. NRW. S. 625). Bei der Entscheidung über den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag eingetretene – und nach materiellem Recht entscheidungserhebliche – Rechtsänderungen grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie der Antragsteller innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgetragen hat. Vgl. BVerwG, 15.12.2003 – 7 AV 2.03 –, NVwZ 2004, 744 = juris, Rn. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2009 – 7 A 1308/08 –, NVwZ-RR 2010, 40 (Leitsatz) = juris, Rn. 6; Kuhlmann, in: Wysk (Hrsg.), VwGO, 2. Aufl. 2016, § 124 Rn. 25; Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 94, 97. Das Zulassungsvorbringen geht auf die neue Rechtslage nicht ein, obwohl das novellierte Wohn- und Teilhabegesetz gemäß Art. 3 GEPA NRW, § 49 Abs. 1 Satz 1 WTG n. F. bereits am 16.10.2014 und damit noch vor Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 19.11.2014 – das angefochtene Urteil wurde der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.9.2014 zugestellt – in Kraft getreten ist. Ob eine von dem jeweiligen Antragsteller nicht fristgerecht dargelegte nachträgliche Rechtsänderung ausnahmsweise dann zu berücksichtigen ist, wenn sowohl die Änderung der Rechtslage als auch ihre Auswirkung auf das Ergebnis des Rechtsstreits offensichtlich sind, so Kuhlmann, a. a. O., Rn. 27; Seibert, a. a. O., jew. m. w. N., bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Zwar enthält das Wohn- und Teilhabegesetz in seiner nunmehr geltenden Fassung keine dem § 5 Abs. 2 WTG (a. F.) entsprechende Vorschrift betreffend die Entgeltgestaltung der Leistungsanbieter. Mit dieser Streichung hat der Landesgesetzgeber allerdings vor allem der vorrangigen Bundeskompetenz sowie dem Umstand Rechnung getragen, dass bereits kraft Bundesrechts nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 WBVG nur ein nach den Bestimmungen des SGB XI festgelegtes Entgelt als vereinbar und angemessen gilt sowie der Verbraucher nur dieses schuldet. Vgl. LT-Drs. 16/3388, S. 61 f. Damit ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass wegen der Streichung der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmung auf der Grundlage der nunmehr in § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG n. F. im Wesentlichen unverändert geregelten Ermächtigung der zuständigen Behörden, Anordnungen zur Mängelbeseitigung zu erlassen, eine Ordnungsverfügung mit dem hier in Rede stehenden Inhalt nicht mehr ergehen dürfte und aus diesem Grund auch die weitere Aufrechterhaltung einer – wie hier – nach bisherigem Recht rechtmäßig erlassenen Ordnungsverfügung trotz im Wesentlichen unveränderter Sachlage unzulässig wäre. Soweit die Klägerin die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, der Erhebung der Freihalteentgelte und Komfortzuschläge stehe ferner das Gebot einheitlicher Entgeltbemessung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 WBVG entgegen, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung. Denn auf diesen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht lediglich zusätzlich zu der selbständig tragenden Begründung fehlender Angemessenheit im Sinne von § 5 Abs. 2 WTG i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG mangels Zustimmung des Landschaftsverbandes gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI abgestellt. Ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dieser Weise mehrfach selbständig tragend begründet, kann der Zulassungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt ist und vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.8.2016 – 4 A 1250/16 –, juris, Rn. 18 f., m. w. N. Das ist hier, wie ausgeführt, in Bezug auf die auf § 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG und die fehlende Zustimmung des Landschaftsverbandes abhebende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Jedenfalls deshalb führt schließlich auch die von der Klägerin erhobene Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die allein die Auslegung von § 7 Abs. 3 WBVG betrifft, nicht zur Zulassung der Berufung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).