Beschluss
13 B 747/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0901.13B747.16.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Juni 2016 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Aachen zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Juni 2016 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Aachen zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) im 2. Fachsemester innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe mangels Vorlage eines Anrechnungsbescheids keinen Anordnungsanspruch für die vorläufige Zulassung in einem höheren als dem ersten Fachsemester glaubhaft gemacht. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 VergabeVO NRW ist der (innerkapazitäre) Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes im höheren Fachsemester mit den erforderlichen Unterlagen an die Hochschule zu richten. Nach § 26 Abs. 4 Satz 3 VergabeVO NRW bestimmt die Hochschule, welche Unterlagen dem Zulassungsantrag mindestens beizufügen sind. Diese Regelung entspricht den Vorgaben des § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 6 Satz 2 VergabeVO NRW für das erste Fachsemester. Die Hochschule legt neben der Form des Zulassungsantrags auch die Unterlagen fest, die mit dem Antrag im Zulassungsverfahren der Hochschulen einzureichen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 13 C 37/16 -, juris. Der Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung dargelegt, dass die Antragsgegnerin im innerkapazitären Zulassungsverfahren keinen Anrechnungsbescheid verlangt, sondern dieser erst bei der Einschreibung vorzulegen ist. Dies ergibt sich schon aus den Vorgaben der Antragsgegnerin im Antragsformular, mit dem der Antragsteller sich innerkapazitär beworben hat, und ist von der Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren bestätigt worden. Die Zulassungsbescheide zum Studium für höhere Fachsemester erfolgten unter dem Vorbehalt der Vorlage der notwendigen Nachweise bis zum Zeitpunkt der Einschreibung. Der Antragsteller hat weiter unwidersprochen vorgetragen, dass ein Anrechnungsbescheid der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Bewerbung gar nicht vorgelegt werden konnte, da dieser, wie ihm die Studienfachberaterin mitgeteilt habe, erst nach erfolgter Zulassung ergehe. Bei dieser Ausgangslage kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, der Anrechnungsnachweis gehöre zu den nach § 26 Abs. 3 VergabeVO NRW erforderlichen Unterlagen, die bis zum Ablauf der Ausschlussfrist vorzulegen sind. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2013 - 13 B 65/13 -, juris, Rn. 13. Für den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gilt nichts anderes. Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 VergabeVO NRW in der seit dem 27. März 2014 geltenden Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220) bedarf es beim Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nicht der erneuten Vorlage der gemäß Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 bis 3 VergabeVO NRW erforderlichen Unterlagen. Ungeachtet des Umstands, dass das außerkapazitäre Zulassungsverfahren ein selbstständiges Verwaltungsverfahren darstellt, bezweckte der Verordnungsgeber mit der Neufassung der Regelung verfahrenstechnisch einen Gleichlauf der Bewerbungsverfahren. Verzichtet die Hochschule für das innerkapazitäre Bewerbungsverfahren auf die Vorlage von Unterlagen, gilt für das außerkapazitäre Verfahren nichts anderes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2016 - 13 C 37/16 -, juris. Abgesehen davon hat der Antragsteller mit der Vorlage einer detaillierten Bescheinigung der Universität U. im Beschwerdeverfahren, wie von der Antragsgegnerin erstinstanzlich gefordert, dargelegt, dass er Prüfungsleistungen im ersten Semester erfolgreich erbracht hat. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat noch nicht in der Sache selbst entschieden und der Antragsteller hat die Zurückverweisung beantragt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.