OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 920/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0914.6B920.16.00
1mal zitiert
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Verwaltungsdirektorin, die im Wege der einstweiligen Anordnung ihre amtsangemessene Beschäftigung sowie die Umsetzung auf einen entsprechenden Dienstposten begehrt.

In der Übertragung eines bestimmten Aufgabenkreises an einen Beamten liegt eine Dienstpostenübertragung, auch wenn dieser Dienstposten im Organisationsplan der Behörde nicht verzeichnet ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Verwaltungsdirektorin, die im Wege der einstweiligen Anordnung ihre amtsangemessene Beschäftigung sowie die Umsetzung auf einen entsprechenden Dienstposten begehrt. In der Übertragung eines bestimmten Aufgabenkreises an einen Beamten liegt eine Dienstpostenübertragung, auch wenn dieser Dienstposten im Organisationsplan der Behörde nicht verzeichnet ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin amtsangemessen zu beschäftigen und sie auf einen entsprechenden Dienstposten umzusetzen. Der gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO statthafte Antrag sei unbegründet, da die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Die Kammer habe bereits in dem Beschluss gleichen Rubrums vom 6. Dezember 2011 – 1 L 417/11 – ausgeführt, dass mit Blick auf die begehrte (zumindest teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache für die Annahme eines Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen bestünden; der Antragstellerin müssten unzumutbare schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn sie auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werde. Solche Nachteile habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass es ihr unzumutbar wäre, das ihr von der Antragsgegnerin innerhalb des Rechtsdezernats zur selbstständigen Bearbeitung übertragene Aufgabengebiet aus den Bereichen Hausrecht, Kapazitätsrecht, Haftungsrecht und Kooperationsvereinbarungen bei Erhalt der ihr nach ihrem Amt zustehenden Bezüge auch weiterhin zu bearbeiten. Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Nicht zum Erfolg der Beschwerde führt die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Antrag zu Unrecht allein auf die amtsangemessene Beschäftigung reduziert, obwohl sie ausdrücklich auch die Umsetzung auf einen entsprechenden Dienstposten verlangt habe; sie sei seit Januar 2016 ohne Dienstposten und verlange nun die Übertragung eines Dienstpostens. Mit diesem Vorbringen verkennt die Antragstellerin, dass ihr bereits ein Dienstposten (also ein konkret-funktionelles Amt) übertragen worden ist. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist der Antragstellerin gegenwärtig innerhalb des Rechtsdezernats ein aus den Bereichen Hausrecht, Kapazitätsrecht, Haftungsrecht und Kooperationsvereinbarungen bestehendes Aufgabengebiet zur selbstständigen Bearbeitung übertragen, was mit der Beschwerde – jedenfalls nicht durchgreifend – nicht in Frage gestellt wird. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. September 2016 vorträgt, in Bezug auf das Kapazitätsrecht sei ihr nur die Wahrnehmung der Gerichtsverfahren übertragen worden, das Haftungsrecht sei Gegenstand einer neu ausgeschriebenen Stelle und die Kooperationsvereinbarungen würden von allen juristischen Sachbearbeitern bearbeitet, folgt daraus nichts anderes. Unabhängig davon, inwieweit dieses nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgte Vorbringen noch zu berücksichtigen ist, folgt auch daraus nicht, dass der Antragstellerin kein Dienstposten übertragen worden ist. In einer solchen, möglicherweise auch eingeschränkten tatsächlichen Übertragung eines Aufgabenbereiches liegt nichts anderes als eine Dienstpostenübertragung. Der von der Antragstellerin bemängelte Umstand, dass dieses Aufgabengebiet nicht in einem Organisationsplan als Dienstposten dargestellt sei, ist unbeachtlich. Die Schaffung und der Zuschnitt von Dienstposten sowie deren Eingliederung in die Behördenorganisation liegen im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn und sind an besondere Formerfordernisse nicht gebunden. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2007– 2 C 30.07 –, juris, Rn. 13 f., vom 29. April 1982– 2 C 26.80 –, juris, Rn. 23, und vom 4. Mai 1972– II C 13.71 –, juris, Rn. 22. Damit ist bereits für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nichts erkennbar. Aber auch für drohende, schlechthin unzumutbare Nachteile, die ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine – grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes widersprechende – Vorwegnahme der Hauptsache verlangten, lässt sich in diesem Zusammenhang nichts ausmachen. Insbesondere folgen solche Nachteile nicht aus der unterbliebenen Aufnahme des Dienstpostens der Antragstellerin in behördeninterne Organisationspläne. Die Befürchtung der Antragstellerin, sie werde bei der zum Stichtag 1. November 2016 anstehenden Beurteilung Nachteile gegenüber anderen zu Beurteilenden haben, geht ebenfalls ins Leere, da die Antragstellerin – entgegen ihrer Annahme – einen Dienstposten bekleidet. Die Beschwerde legt ferner nichts Durchgreifendes dafür dar, dass das Verwaltungsgericht bei der Verneinung des Anordnungsgrundes zu Unrecht zu der Einschätzung gelangt ist, es sei für die Antragstellerin nicht unzumutbar, das ihr innerhalb des Rechtsdezernats übertragene Aufgabengebiet weiterhin zu bearbeiten. Das Beschwerdevorbringen, die „behauptete Aufgabenübertragung“ gebe nicht den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Diskussionsstand wieder und schon gar nicht die Realität der aktuellen Tätigkeit der Antragstellerin, wird nicht näher konkretisiert. Die in dem (nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen) Schriftsatz vom 13. September 2016 vorgetragenen Einschränkungen des Aufgabenbereiches (vgl. oben) geben ebenfalls nichts Durchgreifendes dafür her, dass die weitere Wahrnehmung auch dieses – möglicherweise teilweise verengten – Aufgabenbereiches für die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unzumutbar wäre. Fehlt es danach an hinreichenden Anhaltspunkten für die Unzumutbarkeit der Wahrnehmung des derzeit übertragenen Aufgabenbereiches, verfangen auch die Ausführungen der Beschwerde zur mutmaßlichen Verfahrensdauer des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Aachen (1 K 1312/16) nicht. Hinzu kommt, dass es sich bei diesem Verfahren offenbar nicht um das zum vorliegenden Verfahren gehörende Hauptsachverfahren (maßgeblich ist allein, ob durch das Abwarten dieses Verfahrens unzumutbare Nachteile drohen) handelt, sondern um ein Verfahren gegen das Land Nordrhein-Westfalen, in dem die Antragstellerin die Erteilung des Einvernehmens zu ihrer Versetzung in den Landesdienst begehrt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die – zumindest zeitweilige – Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2014– 6 B 1457/13 – und vom 6. August 2013 – 6 B 834/13 –, jeweils juris und m.w.N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).