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Beschluss

18 B 791/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0922.18B791.16.00
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Leitsätze

1. Eine obergerichtliche Entscheidung kann im Bereich des revisiblen Rechts grund-sätzlich kein Anknüpfungspunkt für die Begründung schutzwürdigen Vertrauens sein. Es ist vielmehr Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, abschließend über die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht zu entscheiden. Mit einer solchen Ent-scheidung ist geklärt, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite die Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen ist und anzuwenden gewesen wäre.

2. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet nur im Ausnahmefall ein schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine obergerichtliche Entscheidung kann im Bereich des revisiblen Rechts grund-sätzlich kein Anknüpfungspunkt für die Begründung schutzwürdigen Vertrauens sein. Es ist vielmehr Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, abschließend über die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht zu entscheiden. Mit einer solchen Ent-scheidung ist geklärt, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite die Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen ist und anzuwenden gewesen wäre. 2. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet nur im Ausnahmefall ein schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. wird bereits deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller nicht ‑ wie erforderlich ‑ dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHFV vom 6. Januar 2014, BGBl. I S. 34). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑ und vom 5. Oktober 2006 ‑ 18 E 760/06 ‑, NVwZ-RR 2007, 286. Bei einem anwaltlich vertretenen Kläger muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 18. März 2014 ‑ II S 35/13 (PKH) ‑, vom 1. Dezember 2010 ‑ IV S 10/10 (PKH) ‑, und vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑, jew. juris ; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2014 ‑ 18 E 953/13 ‑, NVwZ-RR 2015, 118, vom 17. April 2012 ‑ 12 E 817/11 ‑, vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑ und vom 5. Oktober 2006 ‑ 18 E 760/06 ‑, a.a.O.; weitergehend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 1992 ‑ 11 S 2397/92 -, juris; vgl. zur eigenverantwortlichen Mitwirkung des Antragstellers: BVerfG, Beschluss vom 30. August 1991 ‑ 2 BvR 995/91 ‑, juris. Zwar kann das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst „Erhebungen anstellen“. Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Kläger Fragen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Das Verfahren nach § 118 Abs. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass zuvor der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand des Formulars in der dort vorgeschriebenen Form substantiiert wurde. Vgl. BFH, Beschluss vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑, a.a.O., OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2014 ‑ 18 E 953/13 ‑, a.a.O.; OVG MV, Beschluss vom 14. Juni 2007 ‑ 1 O 63/07 ‑, juris; Hambg.OVG, Beschluss vom 28. März 2001 ‑ 2 Bf 209/00 ‑ juris (bzgl. einer in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllten Erklärung). Die dem Gericht in Prozesskostenhilfeverfahren obliegende Fürsorgepflicht gebietet jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Klägern auch keine über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgehende generelle Hinweispflicht. Abweichendes kann lediglich im Einzelfall gelten, namentlich wenn ein Gericht Anforderungen stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1999 ‑ 2 BvR 229/98 ‑, juris für einen Fall, in dem entgegen § 2 Abs. 2 der PKHVVO der vorgelegte Bescheid über gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG als nicht ausreichend erachtet wurde. Ausgehend hiervon kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil der Antragsteller keine vollständig ausgefüllte formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den geforderten Belegen vorgelegt hat. Hiervon war der Antragsteller auch nicht befreit. Zwar hat er einen Bescheid des Jobcenters L. vom 29. November 2015 über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Januar bis Mai 2016 vorgelegt. Nach den ‑ mit § 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34) übereinstimmenden ‑ Hinweisen in der von dem Antragsteller verwendeten Formblatterklärung sind jedoch nur Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII von dem Ausfüllen der Abschnitte E bis J ‑ und demgemäß auch von der Beifügung von Unterlagen zum Beleg dieser Angaben ‑ vorbehaltlich einer ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung befreit. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 ‑ 18 A 2206/12 ‑, juris. Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller ausgehend von den vorgelegten Unterlagen nicht. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag auf Regelung der Vollziehung unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2011 ‑ 1 C 5.10 ‑ mit der Begründung abgelehnt, der am 11. November 2010 gestellte Antrag auf Verlängerung sei erst nach Ablauf der bis zum 19. Oktober 2010 gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt worden und habe damit eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht ausgelöst. Dass dem Antragsteller gleichwohl Fiktionsbescheinigungen ausgestellt worden seien, sei aufgrund des nur deklaratorischen Charakters dieser Bescheinigung unmaßgeblich. Die Fiktionsbescheinigungen stellten auch keine Anordnung der Fortgeltungsfiktion zur Vermeidung einer unbilligen Härte dar. Denn diese Möglichkeit habe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestanden. Darüber hinaus fehlten Anhaltspunkte für eine dahingehende Prüfung durch die Antragsgegnerin. Der hiergegen gerichtete Einwand des Antragstellers, er habe im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung des OVG NRW darauf vertraut, dass eine geringfügige Verspätung dem Eintritt der Fiktionswirkung nicht entgegenstehe, und die rückwirkend andere Bewertung sei rechtsstaatlich bedenklich, greift nicht durch. Zum einen legt der Antragsteller schon nicht dar, überhaupt Kenntnis von der fraglichen Rechtsprechung besessen und infolgedessen sein Handeln hieran ausgerichtet zu haben. Zum anderen kann eine obergerichtliche Entscheidung im Bereich des revisiblen Rechts grundsätzlich kein Anknüpfungspunkt für die Begründung schutzwürdigen Vertrauens sein. Es ist vielmehr Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, abschließend über die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht zu entscheiden. Mit einer solchen Entscheidung ist geklärt, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite die Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen ist und anzuwenden gewesen wäre. Im Übrigen begründete selbst eine ‑ hier nicht gegebene ‑ Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur im Ausnahmefall ein schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. November 2015 ‑ 1 BvR 1667/15 ‑ und vom 25. April 2015 ‑ 1 BvR 2314/12 ‑, jew. juris m.w.N. Soweit der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 2 (heute Satz 3) AufenthG getroffen, fehlt es an einer Darlegung, aus welchem Grunde die durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 2012, S. 1224) neu eingefügte Vorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ungeachtet ihres Inkrafttretens erst zum 1. August 2012 auf den bereits am 11. November 2010 gestellten Verlängerungsantrag anwendbar sein soll. Vgl. hierzu Benassi, Folgen verspäteter Antragstellung im Rahmen von § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, InfAuslR 2013, 53. Ebenso wenig legt die Beschwerde dar, dass der Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Zuerkennung einer Fortgeltungsfiktion erfüllt. Anhaltspunkte, die die Annahme einer unbilligen Härte begründen könnten, werden mit dem Hinweis auf rechtsstaatliche Bedenken im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung des Senats aus den vorstehenden Gründen nicht aufgezeigt. Sofern die Beschwerde mit dem weiteren, rechtlich nicht näher eingeordneten Vorbringen namentlich zur Zumutbarkeit des Visumverfahrens auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen des § 123 VwGO zur Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Aussetzung der Abschiebung Bezug nehmen sollte, trifft es zwar zu, dass auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG einen Duldungsanspruch im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass der Ausländer sowohl einen Anordnungsanspruch ‑ hier in Form eines Anspruchs auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ‑ als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Denn weiterhin ist Streitgegenstand allein ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung. Einer Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Verhinderung einer Abschiebung bedarf es aber nicht, solange nicht feststeht, dass eine Abschiebung auch erfolgen soll. An dem letztgenannten Erfordernis fehlt es jedoch, nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. August 2016 mitgeteilt hat, dass eine Abschiebung mangels Passersatzpapierbeschaffung auf absehbare Zeit nicht erfolgen können wird. Auf diese Mitteilung hat der Antragsteller indes nicht in der prozessrechtlich gebotenen Weise reagiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.