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Beschluss

19 A 834/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0930.19A834.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Insoweit wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht zu Unrecht vor, es habe bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG die „medizinischen Unterlagen“ „willkürlich ... nicht berücksichtigt bzw. wegen fehlender medizinischer Fachkunde willkürlich zu [seinen] Lasten ... ausgewertet“, und legt die im Auftrag des Jobcenters X. erstellte sozialmedizinische Stellungnahme der Fa. C. Gmbh vom 9. März 2015 vor, nach welcher er derzeit täglich weniger als drei Stunden arbeitsfähig sei. Diese erst nach Ergehen des angefochtenen Urteils erstellte sozialmedizinische Bewertung stellt lediglich die Würdigung des Verwaltungsgerichts in Frage, der Gesundheitszustand des Klägers lasse eine grundsätzlich vollschichtige Tätigkeit zu, begründet jedoch keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn selbst wenn der Kläger auf der Grundlage dieser sozialmedizinischen Stellungnahme am Maßstab des § 8 Abs. 1 SGB II als inzwischen erwerbsunfähig anzusehen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass er das Fehlen seiner Unterhaltsfähigkeit noch über einen bedeutenden Zeitraum hinweg zu vertreten haben wird. Nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche der Senat teilt, hat der Einbürgerungsbewerber einen Sozialleistungsbezug im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133, 153, juris, Rdn. 27, vgl. auch Urteil vom 28. Mai 2015 ‑ 1 C 23.14 ‑, BVerwGE 152, 156, juris, Rdn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2016 ‑ 19 A 1670/13 ‑, NVwZ-RR 2016, 712, juris, Rdn. 30 m. w. Nachw., und vom 20. November 2014 ‑ 19 E 1155/14 ‑, juris, Rdn. 4. Der Kläger hat seine sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten noch in der Zeit zwischen September 2014 und dem Ergehen des angefochtenen Urteils Anfang März 2015 durch das Unterlassen von Arbeitsbemühungen verletzt. Zur Rechtfertigung dieses Unterlassens hat er sich in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht etwa auf gesundheitliche Gründe und ein Fehlen der Erwerbsfähigkeit berufen, sondern angegeben, er gelte in seinem Alter (damals 47 Jahre) in seinem Heimatland Irak als alt und beabsichtige deshalb nicht mehr zu arbeiten (S. 6 des Urteilsabdrucks). Diese Äußerung hat der Kläger insbesondere in seiner Antragsbegründung nicht bestritten. Ernstlich zweifelhaft ist auch nicht die Würdigung des Verwaltungsgerichts, auch § 8 Abs. 1 StAG vermittele dem Kläger unter diesen Umständen keinen Einbürgerungsanspruch, weil er schon die tatbestandliche Mindestvoraussetzung in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG verfehle. Diese Voraussetzung ist insofern strenger als § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, als sie eine uneingeschränkte Unterhaltsfähigkeit auch dann fordert, wenn der Einbürgerungsbewerber ihr Fehlen nicht zu vertreten hat. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015, a. a. O., Rdn. 23. Die Schwierigkeitsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügen nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hierzu macht der Kläger lediglich pauschal geltend, es gehe „um die Anwendung und Auslegung der Normen des StAG und Maßstäbe bei der Ermessensausübung und deren Rahmen, insbesondere bei schwer kranken Einbürgerungsbewerbern und älteren Menschen.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www. BVerwG.de/ medien/ pdf/streitwertkatalog.pdf) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).