Urteil
2 D 62/14.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1006.2D62.14NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks G.-----weg 9 in 59510 M. . Sie wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 15 „C. “ der Antragsgegnerin. Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die nördliche Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragsteller an. Der Bebauungsplan Nr. 15 umfasst ein ca. 4,3 ha großes Gebiet im Norden des Ortsteils M1. der Antragsgegnerin. Es wird im Norden durch einen etwa 30 m breiten Streifen nördlich der Grabenparzelle des namenlosen Grabens 50 b (Flurstück 69, Flur 34) bzw. die Grabenparzelle im Nordosten (Flurstück 102, Flur 34) sowie im Osten durch den Verlauf der „R. “ begrenzt. Im Süden schließt das Plangebiet an die nördlichen Flurstücksgrenzen der Wohnbebauung an der Friedlandstraße, am G.-----weg und der O.---------straße an. Im Westen endet das Plangebiet an einem Fußweg, der die Bebauung an der Gerhard-Hauptmann-Straße im Osten begrenzt. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war das Plangebiet unbebaut und wurde weitgehend landwirtschaftlich genutzt. Der Charakter des Bebauungsplangebiets – wie im Übrigen auch das gesamte Verfahren der Bauleitplanung – ist beeinflusst von den Gewässern, die in dem Planungsgebiet selbst bzw. in dessen unmittelbarer Nähe verlaufen und teilweise als Überschwemmungsgebiete gesichert waren oder sind. Dies gilt zum Einen für den im Norden des Plangebiets verlaufenden R1. „Graben 50 b“. Dieser entwässert ein weit verzweigtes landwirtschaftlich geprägtes Hinterland im Nordwesten M2. . Er dient gleichzeitig als Vorflut für die westlich an das Plangebiet grenzenden Wohnbauflächen und führt das dort anfallende Niederschlagswasser der R. zu. Die Gewässer einschließlich ihrer Ufer- und Auenbereiche gehören zu einem von der Bezirksregierung B. im Jahre 2012 vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet, das an die Stelle eines im Jahr 1999 auf der Grundlage einer Wasserspiegelberechnung des Ingenieurbüros Q. nach § 113 LWG NRW festgesetzten weiträumigeren Überschwemmungsgebietes getreten ist, das das gesamte Plangebiet erfasste. Der Bebauungsplan Nr. 15 setzt für den größten Teil des Plangebietes ein allgemeines Wohngebiet mit unterschiedlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise fest. Festgesetzt werden u. a. maximale Trauf- und Firsthöhen. Als unteren Bezugspunkt setzt der Bebauungsplan in der textlichen Festsetzung D.2.1.4 dafür die Fahrbahnhöhe der Straße, die zur Erschließung bestimmt ist (Oberkannte asphaltierte Baustraße) fest. Die Grenze der im Bebauungsplan ausgewiesenen Wohnbauflächen orientiert sich im Norden an der Grenze des neu ermittelten Überschwemmungsgebietes der R. , die überbaubaren Flächen halten einen zusätzlichen Abstand von mindestens 3 m zu dieser Grenze ein. Weiterer Gegenstand der Bebauungsplanung ist die Sicherung der Maßnahmen zur Renaturierung der R2. und des namenlosen Gewässers „H. 50 b“. Dadurch soll dem Gewässer ausreichender Retentionsraum zur Verfügung gestellt werden. Ausweislich seiner Begründung dient der Bebauungsplan dem übergeordneten Planungsziel der Gemeinde M3. , für eine angemessene bauliche Entwicklung der einzelnen Ortsteile zu sorgen. Zur Eigenentwicklung des Ortsteils M1. solle weiterhin ein Angebot an Wohnbauflächen vorgehalten werden, auch um die örtlichen Infrastruktureinrichtungen dauerhaft zu sichern. Baulandreserven für Wohnbauland seien weitgehend ausgeschöpft. In dem letzten ausgewiesenen Neubaugebiet sei die Bebauung abgeschlossen. Das Plangebiet liege gut integriert im vorhandenen Siedlungskörper des Ortsteils M1. . Es sei bereits von Süden und Westen von Bebauung umgeben. Der nördlich der festzusetzenden Teilflächen des Wohngebiets gelegene Zulauf zur R. werde zukünftig eine naturräumliche Grenze für die weitere Siedlungstätigkeit bilden. Zugleich werde beachtet, dass aufgrund der naturschutzfachlichen Vorgaben und der hochwassertechnischen Belange eine Weiterentwicklung des Ortsteils M1. nur in dem vom Bebauungsplan vorgesehenen Umfang möglich sei. Neben der Entwicklung eines ergänzenden Wohngebietes für den Ortsteil M1. sei weiterer bedeutender Planinhalt die Sicherung der Maßnahmen zur Renaturierung von R2. und des namenlosen Gewässers (H. 50 b). Westlich des Plangebiets sei bereits mit Aufwertungs- und Gestaltungsmaßnahmen des Gewässers begonnen worden. Diese sollten fortgeführt werden. Zu diesem Zweck erfolge parallel zum Bebauungsplanverfahren ein Antrag auf Renaturierung des Grabens 50 b und der R. im Ortsteil M1. gemäß § 68 WHG. Zugleich würden Entsorgungsfragen zum Umgang mit dem anfallenden unverschmutzten Niederschlagswasser aus den umgebenden Baugebieten aufgegriffen und neu geregelt. Durch gestalterische Vorgaben sollten zudem die angrenzende Bebauung und das Umfeld auch des benachbarten Landschaftsraums angemessen berücksichtigt werden. Dem dienten insbesondere Festsetzungen zur Art und Maß der baulichen Nutzung. Sowohl im Rahmen der Gestaltung des Wohngebietes als auch in der späteren Umsetzung sei die Lage angrenzend bzw. innerhalb des neu ermittelten Überschwemmungsgebietes der R. berücksichtigt worden. Zur Verbesserung des Wasserhaushaltes werde zugleich zu den Renaturierungs- und Entwässerungsmaßnahmen nicht nur das Niederschlagswasser aus dem geplanten Wohngebiet selbst, sondern auch aus den angrenzenden bereits vorhandenen Wohnbauflächen über das Plangebiet gemeinsam gesammelt und der R. als Vorflut direkt zugeleitet. Der heute als Vorflut für die westlich angrenzenden Wohngebiete fungierende H. 50 b werde hierdurch entlastet werden, sodass die Hochwassersituation sich insbesondere im Falle von Starkregen entspanne. Renaturierung und planungsrechtliche Sicherung der Ufer- und Auenbereiche sollten dazu beitragen, dass die Fläche insgesamt ihre bedeutende Funktion für das Gewässer auch im Hinblick auf den Schutz planungsrelevanter Arten weiterhin verstärkt wahrnehmen könne. Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 4. Oktober 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15 „C. “. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 2. Juli 2012 ortsüblich bekanntgemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 22. August 2012 im Wege einer öffentlichen Veranstaltung zur Bürgerinformation in einer örtlichen Gaststätte statt. An dieser Veranstaltung nahmen u. a. die Antragsteller teil und meldeten ihre Bedenken hinsichtlich der hochwassertechnischen Situation an. Noch am selben Tag ging bei der Antragsgegnerin zudem ein Schreiben der Antragsteller ein, in dem sie ihre Bedenken konkretisierten. Sie trugen im Wesentlichen vor, das Gutachten des Ingenieurbüros Sowa, das im Hinblick auf die Hochwassergefahren Grundlage der Planung sei, sei in wesentlichen Teilen fachlich falsch. Historische Hochwasserereignisse seien teilweise nicht berücksichtigt worden. Insbesondere sei zu bemängeln, dass für die Bemessung des HQ 100 der R. nicht auch ein 100jähriges Hochwasser am Unterlauf der M4. berücksichtigt worden sei, wie dies noch im Gutachten des Ingenieurbüros Q. aus dem Jahre 1999 der Fall gewesen sei. Stattdessen seien in dem Gutachten Sowa die Auswirkungen eines 100jährigen Hochwassers der R. auf der Grundlage eines nur 5jährigen Hochwassers der M4. begutachtet worden. Im Ergebnis sei die Hochwassermarke für das Überschwemmungsgebiet am H. 50 b um 1 m tiefer ausgefallen als im Jahre 1999 berechnet. Das heutige Plangebiet liege vollständig im Bereich des realistischerweise zu erwartenden Überschwemmungsgebietes, das im Jahre 1999 noch gesichert worden sei. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, die zwischen dem 13. Juli 2012 und dem 13. August 2012 stattfand, bestätigte das Dezernat Wasserwirtschaft der Bezirksregierung B. , dass die Stellungnahmen der Bezirksregierung an das Ingenieurbüro T. bei der Aufstellung der Pläne ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien. Aus hochwasseraufsichtsrechtlicher Sicht bestünden gegen die Planung keine Bedenken. Am 17. September 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte in der Zeit vom 19. Oktober 2012 bis 19. November 2012. Während der Offenlegung des Planentwurfs wiederholten und ergänzten die Antragsteller mit Schreiben vom 12. November 2012 ihre Einwendungen, die sie bereits im August 2012 erhoben hatten. Sie bemängelten ergänzend, dass das neue Gutachten zum Überschwemmungsgebiet an der R. noch nicht zur Einsicht bereitgestellt worden sei, obwohl die Antragsgegnerin dies in der Bürgerversammlung am 22. August 2012 zugesagt habe. Parallel zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde die 2. Phase der Behördenbeteiligung durchgeführt. Im Anschluss erfolgte eine weitere Auslegung der Planunterlagen zwischen dem 7. Februar 2013 und 7. März 2013, um folgende Arten umweltbezogener Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen: Umweltbericht, Antrag/wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 68 WHG nebst Erläuterungsbericht, hydraulische Berechnungen, landschaftspflegerischer Begleitplan, Vorprüfung der Umweltverträglichkeit, Renaturierung H. 50 b und R. im Ortsteil M1. , Begutachtung durch das Ingenieurbüro T. zur Neuermittlung des Überschwemmungsgebietes der R. . Darüber hinaus wurden die im Rahmen der Trägerbeteiligung eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen hinsichtlich des Wasserrechts sowie des Natur- und Klimaschutzes ausgelegt. Mit Schreiben vom 5. März 2013 vertieften und ergänzten die Antragsteller ihre bereits im August 2012 und November 2012 erhobenen Einwände, die sie anhand von Fotos von historischen Überschwemmungen illustrierten. Am 20. März 2013 wies der Rat der Antragsgegnerin die während der Planoffenlegung erhobenen Einwendungen zurück, soweit ihnen mit der geänderten Entwurfsfassung nicht Rechnung getragen worden war, und beschloss den Bebauungsplan nebst Begründung als Satzung. Dabei hat er namentlich die Bedenken der Antragsteller abgewogen und zurückgewiesen. Seit dem Gutachten des Ingenieurbüros Q. aus dem Jahre 1999 seien umfangreiche Änderungen im Mündungsbereich der R. durchgeführt worden. Das Büro Q. habe zudem 1999 noch mit relativ wenigen Vermessungshöhen arbeiten müssen. Dies habe die neuen Berechnungen durch das Ingenieurbüro T. erforderlich gemacht. In dem neuen Gutachten seien auch historische Hochwasserereignisse vollständig berücksichtigt worden. Im Vergleich zum Hochwasserstand 1998, der in etwa dem HQ 100 entspreche, lägen die Straßen und Fußwege im neuen Baugebiet um 0,80 m höher, den 1965 gemessenen Wasserspiegel überragten sie um 0,40 m. Der Anfangswasserspiegel der M4. sei auf das HQ 5 der M4. gesetzt worden. Bei der Festlegung sei ein Abfluss an der M4. zugrunde gelegt worden, bei dem die M5. im Bereich der R. bereits „randvoll“ sei. Dies sei bereits bei einem HQ 5 der Fall. Die Kombination des HQ 5 der M4. und des HQ 100 der R. sei mit der Bezirksregierung abgestimmt worden und in der Fachwelt bei ähnlichen Konstellationen üblich. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Einzugsbereich der M4. deutlich größer sei als derjenige der R. . Dementsprechend habe eine durchgeführte Kontrollberechnung der Bezirksregierung B. , bei der ein HQ 25 der M4. mit einem HQ 100 der R. kombiniert worden sei, nahezu gleiche Hochwasserstände an der R. ergeben. Hiervon ausgehend sei das geplante Baugebiet nicht durch ein HQ 100 der R. gefährdet. Es werde dann nicht überflutet und sei auch nicht, wie die Antragsteller vermuteten, als Retentionsfläche erforderlich. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 28. Mai 2013. Am 26. Mai 2014 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan leide an mindestens einem Verfahrensfehler. Zwar sei der Entwurf des Bebauungsplans öffentlich ausgelegt worden, jedoch nicht die für die Problematik der Ermittlung des Hochwasserschutzes bzw. der Sicherung der Grundstücke der Anlieger erforderlichen Unterlagen. Inhaltlich habe der Rat der Antragsgegnerin das Abwägungsgebot dadurch verletzt, dass er eine eventuell auftretende Durchfeuchtung der Räumlichkeiten der Antragsteller und eine damit gegebenenfalls verbundene Gesundheitsgefährdung nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien somit nicht ausreichend gewahrt. Dies sei letztlich Folge des Hauptfehlers der Bebauungsplanung, nämlich der nicht hinreichenden Berücksichtigung der Belange des Hochwasserschutzes. Hier seien die bereits im Planaufstellungsverfahren von ihnen erhobenen detaillierten Bedenken nicht angemessen berücksichtigt worden. Diese hätten sie für das gerichtliche Verfahren noch einmal zusammengestellt, worauf im Rahmen der Antragsbegründung Bezug genommen werde. In dieser Stellungnahme bemängeln die Antragsteller insbesondere, dass das von der Antragsgegnerin im Jahre 2010 beauftragte Gutachten (T. ‑Gutachten) unzulänglich sei. Es habe allein dem Ziel gedient, die Überschwemmungsgebietsgrenzen am geplanten Baugebiet so abzusenken, dass eine Wohnbauplanung ermöglicht würde. Die statistische hundertjährige Hochwassermarke sei zu diesem Zweck fehlerhaft angepasst worden. Eine Kalibrierung des neuen Berechnungsmodells sei nicht vorgenommen worden, repräsentative Hochwasserereignisse aus September 2007 und Januar 2011, die einen wesentlich höheren Wasserstand aufwiesen, seien nicht gewürdigt worden. Dies gelte auch für die Neuberechnung des Überschwemmungsgebietes an der M4. durch das Dezernat Wasserwirtschaft der Bezirksregierung B. . Die seit 1965 erfolgten Veränderungen am statistischen Abfluss der M4. seien in ihren Auswirkungen auf das Überschwemmungsgebiet der R. deutlich überschätzt worden. Der noch im Gutachten von 1999 abgestimmte Ansatz gleicher Jährlichkeiten bei Hochwasserereignissen sei bei der Neuberechnung verworfen worden. Das Unterwasser an der M5. habe man ohne ausreichende Begründung von einem hundertjährigen auf ein fünfjähriges Hochwasser abgesenkt. Gehe man - wie erforderlich - von gleichen Jährlichkeiten der Hochwasser bei M4. und R. aus, liege das Plangebiet vollständig in einem Überschwemmungsgebiet. Durch den Verlust von Retentionsflächen werde zugleich die Gefahr von Überschwemmungen auf ihrem Grundstück erheblich erhöht. Darüber hinaus sei der hundertjährige Abfluss der R. nicht ‑ wie die Antragsgegnerin glauben machen wolle ‑ anhand von Niederschlags‑Abfluss‑Simulationen ermittelt worden, sondern in Anlehnung an Regionalisierungsmodelle größerer Gewässer. Dadurch sei eine Abflussspende ermittelt worden, die weit unter der theoretisch möglichen Abflussspende eines nur zehnjährigen Niederschlages der Dauerstufe von neun Stunden liege. Zudem liege die tatsächliche Oberfläche im Plangebiet um 0,2 m tiefer als von der Antragsgegnerin angenommen. Bei der durchgeführten Laserscannerbefliegung im März 2007 sei der C. umgepflügt gewesen. Schließlich zeige das Hochwasser von Januar 2011, dass die Annahmen falsch sein müssten. Trotz Durchführung aller Hochwasserentlastungsmaßnahmen sei der Pegel etwa an der Steinmauer bei dem im Ortskern gelegenen Autohaus L. 17 cm höher gewesen als die berechnete Wasserspiegellage eines HQ 5. Bei einem HQ 100 sei ein zusätzlicher fehlerbedingter Anstieg von ca. 8 cm zu erwarten, so dass insgesamt die Berechnung eines HQ 100 um ca. 25 cm zu niedrig ausfalle. Das HQ 100 der R. liege deshalb nicht bei 66,63 müNN, sondern bei 66,88 müNN. Diese Überlegungen zeigten, dass das Gutachten Pro B1. aus dem Jahre 1999 zutreffend sei, weswegen eine Bebauung des Plangebietes ausscheide. Antragsschrift nebst Begründung sind der Antragsgegnerin am 2. Juni 2014 zugestellt worden. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 15 „C. “ der Gemeinde M3. - Ortsteil M1. - vom 27. Mai 2013 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, den Antragstellern fehle es bereits an der erforderlichen Antragsbefugnis, da eine Verletzung in ihren subjektiven Rechten aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer privaten Belange offensichtlich ausscheide. Dem Hochwasserschutz sei ausreichend Rechnung getragen worden. Weder das Grundstück der Antragsteller noch die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen lägen in einem Überschwemmungsgebiet. Eine planungsrechtlich relevante Gefährdung durch Hochwasserereignisse scheide daher von vornherein aus, sie werde jedenfalls für die Antragsteller durch die Realisierung der Planung nicht (nennenswert) erhöht. Unbeschadet dessen sei der Normenkontrollantrag jedenfalls unbegründet. Ein Verfahrensmangel liege nicht vor. Die für die Fragen des Hochwasserschutzes relevanten Unterlagen seien bei der zweiten Offenlage öffentlich ausgelegt worden. Unabhängig davon sei ein etwaiger Verfahrensmangel zwischenzeitlich unbeachtlich geworden, da die Antragsteller diesen gegenüber der Antragsgegnerin nicht rechtzeitig geltend gemacht hätten. Gleiches gelte letztlich auch für die von den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Abwägungsfehler. Diese lägen jedoch auch in der Sache nicht vor. Die Belange des Hochwasserschutzes und einer potenziellen Gesundheitsgefährdung durch eine Durchfeuchtung von Wohnräumen seien hinreichend berücksichtigt worden. Mit den Einwendungen der Antragsteller habe sich die Antragsgegnerin ausführlich und unter Hinzuziehung technischen Sachverstandes nicht zuletzt der Bezirksregierung B. eingehend befasst. Diese habe aus Gründen des Hochwasserschutzes keinen Anlass gesehen, die vorliegende Planung auch nur für bedenklich zu halten. Das Plangebiet befinde sich außerhalb des ordnungsgemäß und bestandskräftig gesicherten Überschwemmungsgebietes der R. . Zudem träten die überbaubaren Grundstücksflächen weiter als erforderlich hinter die Grenzen des festgesetzten Überschwemmungsgebietes zurück. Weitere Sicherungen gegen Hochwasserereignisse seien dadurch getroffen worden, dass die Höhe des Erdgeschossfußbodens mindestens 0,3 m über der asphaltierten Baustraße liegen müsse. Von weiteren Vorkehrungen, etwa einem Verbot der Unterkellerung, habe die Antragsgegnerin absehen könne, da dies letztlich in der Verantwortung des jeweiligen Bauherren verbleiben könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass durch die im Bebauungsplan abgesicherten Maßnahmen zur Renaturierung des Grabens 50 b und der R. die Hochwassersituation und auch die Oberflächenentwässerung der bereits bestehenden Baugebiete maßgeblich verbessert worden seien. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 5. April 2016 nebst Fotos Bezug genommen. Im Rahmen dieses Termins ist die Sach‑ und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert worden, woraufhin diese auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungs‑ und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt allerdings im Einzelfall dann nicht für eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist wiederum ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 BN 13.13 ‑, juris Rn. 4, und vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 -, juris Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn.12. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie vorliegend – um das Recht auf gerechte Abwägung erheblicher Belange eines außerhalb des Plangebiets ansässigen Gewerbetreibenden geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, BauR 2015, 967 = juris Rn. 10, und vom 20. September 2005 ‑ 4 BN 46.05 - BRS 69 Nr. 52 = juris Rn. 5. Gemessen hieran sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach ihrem Vorbringen erscheint eine Verletzung ihres subjektiven Rechts aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer privaten Belange im Rahmen der Abwägungsentscheidung zumindest nicht als von vornherein ausgeschlossen. Insoweit haben sie bereits im Rahmen der Planaufstellung geltend gemacht, dass infolge einer Bebauung im Plangebiet eine Überflutung ihres Grundstücks ernsthaft in Betracht komme, zumindest eine solche Gefährdung messbar erhöht werde. Es erscheint auch jedenfalls möglich, dass dieser Aspekt im Abwägungsvorgang der Antragsgegnerin nicht hinreichend Beachtung gefunden hat. Es ist zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den geltend gemachten Geschehensablauf, wonach durch eine teilweise Versiegelung des Bebauungsplangebietes, das nach näher dargelegter Auffassung der Antragsteller als Überschwemmungs- bzw. Retentionsfäche anzusehen sein soll, Versickerungsfläche für anfallendes Oberflächen- oder Flusswasser verschwinden und sich dadurch die Überflutungsgefahr für das Grundstück der Antragsteller erhöhen könnte, nicht ausreichend in ihrer Abwägung eingestellt hat. Den Antragstellern fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da nach den Feststellungen im Ortstermin der Bebauungsplan jedenfalls noch nicht vollständig vollzogen bzw. ausgenutzt worden ist. Zumindest Teile des Plangebietes sind noch nicht bebaut bzw. in Bebauung befindlich. Nach Auskunft der Antragsgegnerin sind auch noch nicht für alle Grundstücke Baugenehmigungen beantragt bzw. (bestandskräftig) erteilt worden. II. Der Antrag ist unbegründet. 1. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 15 „C. “ der Antragsgegnerin leidet an keinen formellen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen. a) Der - allerdings bereits nicht weiter substantiierte - Einwand der Antragsteller, die für die Problematik der Ermittlung des Hochwasserschutzes bzw. der Sicherung der Grundstücke der Anlieger erforderlichen Unterlagen hätten während der Bekanntmachungsphase nicht ausgelegen, greift nicht durch. Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die zuletzt genannte Bestimmung umfasst das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Dies kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall ein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Bezeichnung der jeweiligen Betroffenheit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, BauR 2015, 934 = juris Rn. 35 f.; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2015 - 2 D 4/14.NE -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. April 2014 - 3 S 41/13 -, juris Rn. 43 f. Was „umweltbezogene Informationen“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erläutert. Dass es nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt aber ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne „mit ... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die „vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der „Information“ über denjenigen der „Stellungnahme“ hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird. Das Bekanntmachungserfordernis ist dabei auf die Angabe der „Arten“ verfügbarer Umweltinformationen beschränkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 16 f. Der Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist wiederum aus europarechtlichen Gründen weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen. Die diesbezügliche Auslegungspflicht ist nicht auf verfahrensbezogene Äußerungen Dritter (etwa von Trägern öffentlicher Belange) im Verfahren der Planaufstellung beschränkt. Es kommen auch Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen in Betracht, die eine Gemeinde in Vorbereitung ihrer Bauleitplanung hat erstellen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 57, und vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, BauR 2015, S. 934 = juris Rn. 36 f. m. w. N.; vgl. auch Schindler/Benner, NVwZ 2015, S. 644 (646). Diese Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB sind einer Ausnahme nicht zugänglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014- 4 CN 1.14 -, BauR 2015, S.446 = juris Rn. 13 f. Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB hier zu verneinen. Zwar trifft zu, dass während der ersten Offenlage vom 19. Oktober 2012 bis 19. November 2012 nur der Planentwurf nebst Begründung ausgelegt wurde. Dieser Verfahrensmangel wurde indes ‑ nicht zuletzt auf Grund der Rüge der Antragsteller ‑ während der zweiten Offenlage vom 7. Februar 2013 bis 7. März 2013 geheilt. Während dieser zweiten Offenlage wurden insbesondere - als solche erkennbar - umweltbezogene Informationen zu der im Zentrum stehenden Hochwasserproblematik wie die wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 68 WHG nebst Antrag und Erläuterungsbericht, hydraulische Berechnungen, Unterlagen zur Renaturierung des Grabens 50 b und der R. im Ortsteil M1. und die Begutachtung durch das Ingenieurbüro T. zur Neuermittlung des Überschwemmungsgebietes der R. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Hierneben wurden die umweltbezogenen Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden u. a. hinsichtlich des Hochwasserschutzes und des Wasserrechts ausgelegt. Auf diese Unterlagen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung ebenfalls eigens hingewiesen. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Antragstellern auch nicht näher ausgeführt, welche weiteren vorhandenen umweltbezogenen Informationen bei der Antragsgegnerin vorgelegen hätten bzw. zur ordnungsgemäßen Information der Öffentlichkeit erforderlich gewesen wären. Ebensowenig ergibt sich, dass der Bekanntmachung vom 29. Januar 2013 (BA 2 S. 298 f.) die erforderliche Informations- und Anstoßfunktion gefehlt hätte. b) Unabhängig davon wäre ein entsprechender Mangel zwischenzeitlich nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens‑ und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Diese Frist haben die Antragsteller vorliegend nicht gewahrt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte hier am 28. Mai 2013. Die eine entsprechende Rüge enthaltende Antragsbegründung der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin erst am 2. Juni 2014 und damit nicht innerhalb der Jahresfrist eingegangen. Der Eingang der Antragsbegründung bei Gericht genügt zur Wahrung der Frist nicht. Vgl. dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB‑Kommentar, Stand Februar 2016, § 215 Rn. 38. Zur Wahrung der Frist ungeeignet ist auch der von den Antragstellern in der Antragsbegründung angesprochene Schriftsatz vom 11. Dezember 2012 an die Antragsgegnerin. Denn nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist Fristbeginn die Bekanntmachung der Satzung, hier also der 28. Mai 2013. Eine wirksame Rüge kann auch erst nach Fristbeginn erhoben werden. Würde man verfrühte Rügen entgegen dem Wortlaut des Abs. 1 akzeptieren, könnte letztlich die Grenze zwischen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt werden; die Gemeinde wäre gehalten, vorsorglich auch verfrühte Rügen aufzunehmen, ohne dass klar wäre, ab welchem Zeitpunkt eingehende Hinweise und Beanstandungen für die Beachtlichkeit etwaiger Mängel rechtlich von Bedeutung sind. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 D 17/14.NE -, juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB‑Kommentar, Stand Februar 2016, § 215 Rn. 38. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die Antragsgegnerin die Rüge vom 11. Dezember 2012 gerade zum Anlass für eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung genommen hat, bei der detaillierte Umweltinformationen ausgelegt wurden. Infolge dessen wären die Antragsteller verpflichtet gewesen, auf gleichwohl ihrer Meinung nach defizitäre Auslegungsunterlagen noch einmal detailliert hinzuweisen. Dies ist nicht geschehen, konkrete Unterlagen, die im Sinne von § 3 Abs. 2 BauGB relevant sein könnten und nicht ausgelegt worden wären, haben die Antragsteller bis heute nicht benannt. 2. Der Bebauungsplan Nr. 15 „C1. “ der Antragsgegnerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 20. März 2013 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) auch materiell rechtmäßig. Er ist in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Seine textlichen Festsetzungen sind insgesamt hinreichend bestimmt (dazu b) und der Bebauungsplan verstößt auch nicht in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu c). a) Der Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Gemessen daran ist der angegriffene Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Mit der Ausweisung des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet verfolgt die Antragsgegnerin das legitime Ziel der angemessenen baulichen Entwicklung der einzelnen Ortsteile der Gemeinde M3. . Der Bebauungsplan soll vor dem Hintergrund der weitgehend ausgeschöpften Baulandreserven für Wohnbauland im Ortsteil M1. die weiter bestehende Nachfrage nach eigentumsbildenden Wohnformen für Familien vor allem in Einzel‑ und Doppelhäusern angemessen befriedigen. Im Sinne einer vorausschauenden Baulandpolitik soll rechtzeitig ein neues Baugebiet im Ortsteil M1. insbesondere für die ortsansässige Bevölkerung geschaffen werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 4 BauGB). Daneben dient der Bebauungsplan dem ebenfalls legitimen Ziel, die Renaturierung des Baulaufes des Grabens 50 b und der R. im Plangebiet abzusichern und damit die Entwässerungsstrukturen und die Hochwassersituation im Gemeindegebiet zu verbessern. b) Mängel hinsichtlich der Bestimmtheit der Festsetzungen im Einzelnen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere sind auch die Festsetzungen zur zulässigen Höhe der baulichen Anlagen hinreichend bestimmt. Eine ergebnisrelevante rügeunabhängige Unbestimmtheit der textlichen Festsetzungen ergibt sich in der gegebenen Planungssituation nicht etwa aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin als unteren Bezugspunkt der Höhenfestsetzungen sowohl für die First- und Traufhöhen der baulichen Anlagen als auch für die Höhe des Erdgeschossfußbodens die Fahrbahnhöhe der zur Erschließung bestimmten Straße (Oberkante asphaltierte Baustraße) gewählt hat. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann dabei eine Höhenfestsetzung auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Überdies kann unter dieser Maßgabe das Inbeziehungsetzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe einer zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche hinreichend bestimmt sein und dies auch dann, wenn die Höhenfestsetzung bei geneigter Verkehrsfläche auf eine mittlere Höhenlage abstellt. Für die Bestimmtheit entscheidend bleibt gerade bei einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie derjenigen der Gebäudehöhen, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist. Vgl. OVG, Urteile vom 27. Mai 2013 – 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 88, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 69, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 22 f. des amtlichen Umdrucks, m. w. N. Davon ausgehend begegnet die Bestimmtheit der Bezugspunktregelung der textlichen Festsetzungen hier keinen Bedenken. Die zur Erschließung bestimmte Straße war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zwar noch nicht endgültig hergestellt, sie sollte nach der erkennbaren Plankonzeption - ebenso wie die von ihr abzweigenden Stichwege - in unmittelbarem Anschluss und damit ohne Geländeversprünge oder sonstige Modellierungen an die bereits bestehende Zuwegung (Ilmerweg) bzw. die bestehende Fußwegeverbindungen hergestellt werden (vgl. Planbegründung S. 5 und Schreiben an der Antragsgegnerin an die Antragsteller vom 9. Januar 2013). Dies ist ‑ wie sich bei der Ortsbesichtigung gezeigt hat ‑ auch tatsächlich geschehen. Angesichts der bekannten Hoch- und Grundwasserproblematik zweifellos planungsrelevante Aufschüttungen oder Abgrabungen sieht der Bebauungsplan in diesem Bereich ebenfalls nicht vor. Eine realistische andere Straßenhöhe der Baustraße musste die Antragsgegnerin in der gegebenen Situation - nicht zuletzt angesichts des insgesamt relativ ebenen, im Wesentlichen erst zum renaturierten H. 50 b hin um gut einen Meter abfallenden Geländes des Plangebietes und insbesondere der überbaubaren Flächen (vgl. Planbegründung S. 8 und auch die Ausarbeitung des Antragstellers zur Antragsbegründung) - auch nicht einkalkulieren. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es etwa aus städtebaulichen Gründen oder zum Schutz der bereits vorhandenen Wohnbebauung der Antragsgegnerin gerade auf eine „zentimetergenaue“ Festsetzung von Höhenmaßen angekommen wäre. 3. Der Bebauungsplan Nr. 15 „C1. “ der Antragsgegnerin leidet auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsfehler. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Bebauungsplanung erfüllt und insbesondere die Anforderungen an das Gebot gerechter Abwägung im Hinblick auf die Belange des von den Antragstellern im Wesentlichen geltend gemachten Hochwasserschutzes gewahrt. Diesem Belang hat sie im Rahmen der Abwägung ausreichende Beachtung geschenkt und in nicht zu beanstandender Weise in das Abwägungsergebnis einfließen lassen. Dabei ist sie vertretbar davon ausgegangen, dass die von ihr gesehenen und bewerteten Hochwassergefahren dem Planungsziel der Schaffung von Wohnbauflächen für die ortsansässige Bevölkerung im Ergebnis nicht entgegenstehen. Hierbei durfte die Antragsgegnerin zunächst rechtsfehlerfrei zugrunde legen, dass seitens der zuständigen Bezirksregierung B. das Plangebiet nicht (mehr) als Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichert ist und damit kein Bau- oder Planungsverbot nach § 78 WHG greift. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 -, juris; Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 BN 2.14 -, juris. Die Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes erfolgte dabei unabhängig von den von der Antragsgegnerin verfolgten Planungen. Wie der zuständige Vertreter der Bezirksregierung B. anlässlich des Ortstermins ausführlich und überzeugend dargelegt hat, ist die Neubegutachtung und vorläufige Sicherung nach §§ 76 ff. WHG aufgrund der seit 1999 neu gewonnenen Erkenntnisse - insbesondere genauerer Vermessungsmethoden - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich durchgeführten Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes erfolgt. Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere die bereits durchgeführte Renaturierung der M6. im Oberlauf der M4. . Diese Verbesserungen kommen ersichtlich auch dem hier betroffenen Gemeindegebiet zugute und führen zu einer Entspannung der prognostizierten Hochwassersituation im Zusammenfluss von R. und M4. . Zudem sei es wegen der geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen und der aufgrund dessen erheblich weiterreichenden Folgen der Sicherung von Überschwemmungsgebieten durch die Neufassung des § 78 WHG erforderlich geworden, ältere Ausweisungen von Überschwemmungsgebieten auf ihre fortbestehende Erforderlichkeit hin zu überprüfen. Dies sei im gesamten Regierungsbezirk in Angriff genommen worden. Die vor diesem Hintergrund durchgeführten eigenständigen Neuberechnungen (sog. 2 D-Berechnung) hätten zur Abgrenzung des letztlich gesicherten Überschwemmungsgebietes geführt. Insgesamt erweist sich so die im Vergleich zu den Annahmen aus dem Jahre 1999 deutlich verkleinerte Fläche des Überschwemmungsgebiets, die die Antragsgegnerin ihrer Planung zugrunde gelegt hat, als plausibel. Dies gilt umso mehr, als nicht zuletzt mit der vorliegenden Bebauungsplanung auch konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes an der R. selbst und im Bereich des am Planungsgebiet vorbeiführenden Grabens 50 b verwirklicht worden sind bzw. werden, die ebenfalls zu einer Renaturierung und damit zu einer Verbesserung der Hochwassersituation führen. Zugleich werden Retentionsräume rund um die Gewässer aufgeweitet, allein durch die Renaturierungsmaßnahmen bei dem H. 50 b und östlich des Ilmerweges im Bereich der R. werden etwa 15.000 m³ zusätzlicher Retentionsraum durch Bodenabtrag geschaffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die fachbehördlichen Feststellungen zum Hochwasserschutz und zur Ausdehnung des einschlägigen Überschwemmungsgebietes ihrer Bauleitplanung zugrunde gelegt hat. Grundsätzlich darf sie sich auch im Rahmen der Bauleitplanung auf die fachlichen Einschätzungen einer außerhalb des Planungsverfahrens stehenden Fachbehörde verlassen und hierauf aufbauend ihre Entscheidungen treffen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 (zur gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Vorliegen einer fachbehördlichen Einschätzung). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin indes nicht allein auf die fachlichen Stellungnahmen und die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes der oberen Wasserbehörde abgestellt, sondern zu dieser Problematik ein eigenes Sachverständigengutachten (T. -Gutachten) eingeholt. Dieses kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das Bebauungsplangebiet nicht als Überschwemmungsgebiet im Fall eines 100jährigen Hochwassers der R. einzustufen ist. Seitens der Bezirksregierung B. als Fachbehörde wurde der Antragsgegnerin dabei bescheinigt, dass diese Einschätzung aus fachbehördlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Zudem bestätigte die Bezirksregierung, dass das Gutachten die amtlich zur Verfügung gestellte Datengrundlage korrekt berücksichtigt habe. Die Antragsgegnerin hatte entgegen der Annahme der Antragsteller auch grundsätzlich keine Veranlassung, ihrer Planung trotzdem die Möglichkeit zugrunde zu legen, dass das zur Bebauung vorgesehene Gebiet im Falle eines 100jährigen Hochwassers der R. überflutet würde. Ihre gegenteilige, in Abwägung und Planbegründung ausführlich dokumentierte Überzeugung durfte sie insbesondere deshalb als hinreichend abgesichert betrachten, weil das von ihr beauftragte T. -Gutachten und die Untersuchung der Bezirksregierung B. im Vorfeld der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes unabhängig voneinander und aufgrund unterschiedlicher Berechnungsmethoden entstanden, gleichwohl jedoch zum gleichen Ergebnis hinsichtlich der Hochwassergefahren für das Plangebiet gekommen sind. Dass die Begutachtungen parallel und unabhängig voneinander durchgeführt wurden, namentlich keine Ergebnisübernahmen erfolgten, hat der im Ortstermin anwesende zuständige Vertreter der Bezirksregierung B. noch einmal ausdrücklich bestätigt. Angesichts dessen mussten sich der Antragsgegnerin auch keine Zweifel an der Richtigkeit des T. -Gutachtens deshalb aufdrängen, weil das sog. Q. -Gutachten aus dem Jahre 1999 einen größeren Überschwemmungsbereich der R. berechnet hatte. Denn der Gutachter hat nachvollziehbar dargelegt, dass sein Gutachten unter Einsatz fortgeschrittener Vermessungstechniken (Laserscannerbefliegung) erstellt worden sei und zwischenzeitlich verschiedene Maßnahmen zur Renaturierung der M4. und der R. und damit zur Verbesserung der Hochwassersituation verwirklicht worden sind. Zumindest letzteres war auch Grundlage der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes im Jahr 2012 durch die Bezirksregierung, die - wie ausgeführt - für den Senat nachvollziehbar ist. Ferner ist in die Begutachtung eingeflossen, dass durch den Neubau der Brücke der B475 und durch den Abriss einer zu Aufstau führenden Quabbebrücke die Abflussverhältnisse auch durch bauliche Maßnahmen verbessert wurden. Auch dies ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Aus den detaillierten Einwendungen der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren folgt nichts anderes. Diese Einwendungen hat die Antragsgegnerin jeweils zur Kenntnis genommen und sowohl dem von ihr beauftragten Gutachter wie auch der Bezirksregierung B. zur Stellungnahme und Überprüfung vorgelegt. Diese Stellungnahmen kommen wiederum unabhängig voneinander zu dem übereinstimmenden Ergebnis, die fachliche Richtigkeit der Gutachten werde hierdurch nicht berührt. Dass die Abwägung hierauf aufbaut, führt damit nicht auf einen beachtlichen Abwägungsfehler. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Rahmen der hier in Rede stehenden Begutachtung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative dergestalt anzunehmen ist, dass es dem Plangeber bzw. dem von ihm beauftragten Gutachter obliegt, eine fachlich anerkannte Bewertungsmethode zu wählen. Dass es andere denkbare Begutachtungsmöglichkeiten gibt, führt nicht zur Unverwertbarkeit der so erstellten Begutachtung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 -, BauR 2014, 981 = juris, vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BRS 80 Nr. 100 = juris, und vom 9. Juli 2007 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = juris; Bay. VGH, Urteil vom 16. März 2010 - 8 N 09.2304 -, BRS 76 Nr. 221. Ausgehend hiervon ist Nichts dafür ersichtlich, dass die vom Gutachter gewählten Berechnungsgrundlagen und -methoden nicht diesen fachlichen Anforderungen genügten. Solches lässt sich insbesondere auch den Ausführungen der Antragsteller nicht entnehmen. Im Gegenteil spricht hiergegen ausschlaggebend – dies als wiederholtes Kriterium –, dass seitens des Gutachters T. und der Bezirksregierung B. unterschiedliche, in der Fachwelt anerkannte Berechnungs- und Bewertungsmethoden eingesetzt wurden, die im Hinblick auf das hier zu untersuchende Plangebiet zu gleichen Ergebnissen kommen. Schon vor diesem Hintergrund ist die Antragsgegnerin namentlich in vertretbarer Weise dem Einwand des Antragstellers nicht gefolgt, die Gutachten legten zu Unrecht bei der Betrachtung eines 100jährigen Hochwassers der R. lediglich ein 5jähriges Hochwasser der M4. und nicht - wie im Gutachten Q. - gleiche Jährlichkeiten für das Hochwasser von M4. und R. zugrunde. Dass die der Planung zugrunde liegende Vorgehensweise nicht anerkannten fachlichen Standards entspräche, ist damit nicht ausgeführt. Unabhängig davon haben der Gutachter und die obere Wasserbehörde plausibel gemacht, dass bereits mit einem 5jährigen Hochwasser der M4. das Maximum an Rückstau der R. verwirklicht werde. Dies wird durch die durchgeführte Kontrollberechnung mit einem HQ 25 der M4. bestätigt, die nach Aktenlage keine nennenswerten Pegelerhöhungen im Plangebiet hervorgebracht hat. Zudem ist nachvollziehbar begründet worden, dass die Annahme eines Zusammentreffens des Scheitelpunktes eines 100jährigen Hochwassers der R. und eines 100jährigen Hochwassers der M4. bei ihrem Zusammenfluss wegen des deutlich größeren Einzugsbereiches der M4. aus fachlicher Sicht verfehlt wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Einwände der Antragsteller hinsichtlich der fehlenden Berücksichtigung zurückliegender Hochwasserereignisse die Aussagekraft der Gutachten und die Angemessenheit der angegriffenen Bauleitplanung durchgreifend in Frage stellten. Im Gegenteil hat der Vertreter der Bezirksregierung B. im Ortstermin deutlich gemacht, dass diese statistischen Daten in die eigene Berechnung und auch in das Gutachten T. eingeflossen sind. Für den Senat sind greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffen könnte, nicht ersichtlich und werden von den Antragstellern auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Aufgrund dessen musste der Rat der Antragsgegnerin dies bei seiner Abwägungsentscheidung auch nicht unterstellen. In diesem Zusammenhang merkt der Senat lediglich an, dass eine reine Betrachtung der bei zurück liegenden „Jahrhundertfluten“ festgestellten Hochwasserstände für die Prognoseentscheidung nicht zielführend ist, weil sich die tatsächlichen Umstände (fortschreitende Bebauung, Veränderung des Flusslaufes durch Begradigungen und Renaturierungen) zwischenzeitlich verändert haben und deshalb nicht Ereignisse aus der Vergangenheit ohne weiteres auf die Zukunft übertragen werden können. Namentlich die eingehende Betrachtung in der Abwägung der Bedenken der Antragsteller (Schreiben vom 9. Januar 2013) zu den von den Antragstellern als maßgeblich angeführten Hochwasserereignissen von 1965 und 1998 und ihrer Auswirkungen auf das Plangebiet, konkret dessen überbaubare Bereiche, zeigt im Übrigen, dass diese Bereiche oberhalb der damaligen Hochwassermarken liegen. Dass dies für das Jahr 2011 anders gewesen sein sollte, lässt sich den Ausführungen der Antragsteller dagegen nicht in belastbarer Weise entnehmen. Unabhängig davon geht der Vorwurf, der Plangeber habe sich mit historischen Hochwasserereignissen nicht beschäftigt, damit ersichtlich ins Leere. Im Hinblick auf die von den Antragstellern eingebrachten, ihrer Ansicht nach der Hochwasserberechnung zugrunde zu legenden technischen Daten ist vor diesem Hintergrund ebenfalls zum Einen festzustellen, dass die Antragsgegnerin diese zur fachlichen Stellungnahme weiter geleitet und insoweit in ihrer Abwägung in angemessener Weise eingestellt hat. Zum Anderen ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer anderweitigen Berechnungsmethode die Zulässigkeit der von der Antragsgegnerin gewählten Begutachtungsparameter nicht in Frage stellt, zumal - wie ausgeführt - es insoweit an einer für eine Planung hinreichenden Belastbarkeit fehlt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu erkennen, dass das gefundene Abwägungsergebnis dem Gebot einer gerechten Abwägung nicht standhalten würde. Der angefochtene Bebauungsplan Nr. 15 setzt die widerstreitenden Belange in ein abwägungsgerechtes, angemessenes Verhältnis. Die Antragsgegnerin ist nicht allein davon ausgegangen, eine weitere Betrachtung der Hochwassergefahren sei deshalb nicht erforderlich, weil das Plangebiet im Hinblick auf die zur Wohnbebauung freigegebenen Flächen nicht in einem Überschwemmungsgebiet liege. Sie hat vielmehr im Rahmen planerischer Vorsorge zugrunde gelegt, dass eine generelle Hochwassergefährdung hier nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könne. Dass sie dies in unvertretbarer Weise getan hätte, lässt sich dabei nicht feststellen. Der Plangeber hat bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen zunächst nicht alle Flächen einbezogen, die weder durch das T. -Gutachten noch durch die Bezirksregierung B. als Überschwemmungsgebiet berechnet wurden. Zu den Grenzen dieser Überschwemmungsgebiete halten die überbaubaren Grundstücksflächen vielmehr einen zusätzlichen Sicherheitsabstand von mindestens 3 m ein. Für diesen „Randstreifen“ und die Flächen, die zum gesicherten Überschwemmungsgebiet gehören, sieht der Bebauungsplan in seinen zeichnerischen Festsetzungen eine naturnahe Umgestaltung der entsprechenden Gewässer (H. 50 b, R. und Entwässerungsgraben) sowie der Auenbereiche vor, die in den textlichen Festsetzungen konkretisiert werden. Unter anderem ist in Ergänzung zu den Gewässern einer Ersatzaue zu schaffen bzw. bereits geschaffen worden. Zudem wurden durch Bodenabtrag zusätzliche Retentionsräume im Umfang von mindestens 15.000 m³ hergestellt. Darüber hinausgehend enthält der Plan konkrete Maßnahmen für den Umgang mit Niederschlagswasser in dem betreffenden Gebiet. Da aufgrund des teilweise hohen Grundwasserstandes im Plangebiet und der Staunässe im Boden eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers grundsätzlich nicht möglich bzw. nicht ausreichend ist, sieht der Plan die Sammlung des Regenwassers im Trennsystem und die Zuleitung des anfallenden unverschmutzten Regenwassers ortsnah in die im Osten des Plangebiets liegenden Auenflächen der R. bzw. des renaturierten Grabens 50 b vor. Das Niederschlagswasser aus dem Plangebiet und dem westlich angrenzenden Wohnbauflächen soll dabei über das geplante Wohngebiet selbst gemeinsam gesammelt und der R. als Vorflut zugeleitet werden. Der zuvor als alleinige Vorflut für die westlich angrenzenden Wohngebiete fungierende H. 50 b wird hierdurch entlastet und damit eine Verbesserung der Entwässerungssituation im Vergleich zum bereits bestehenden Zustand herbeigeführt. Zugleich entsteht an der neuen Einleitungsstelle am Ende des Regenwasserkanals zusätzlich ein Schachtbauwerk mit einer Rückstauklappe und einem Absperrschieber. Bei extremen Hochwasserereignissen besteht dadurch die Möglichkeit, bei geschlossenem Schieber den Wasserstand in den Regenwasserkanälen mittels Feuerwehrpumpen abzusenken. Hiervon werden auch die Antragsteller bei Starkregenereignissen profitieren, die nach ihrer Schilderung in den vergangenen Jahren für Überschwemmungen im Stadtteil M1. im Wesentlichen verantwortlich waren. Zugleich ist zumindest plausibel, dass diese Verbesserung auch ein Hochwasserereignis entspannen kann. Schließlich enthält der Bebauungsplan Nr. 15 für den überbaubaren Teil des Plangebietes Vorkehrungen, um die vom Plangeber als nicht völlig ausgeschlossen gesehenen Gefahren von Überschwemmungen weiter zu reduzieren, insbesondere die Festsetzung, dass die Oberkante des Erdgeschossfußbodens mindestens 30 cm über der zur Erschließung bestimmten Straße liegen muss. Dass die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, eine Unterkellerung der Häuser im Plangebiet auszuschließen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Frage, ob trotz der potentiellen Hochwassergefahren und des hochstehenden Grundwassers eine Unterkellerung erfolgen soll, konnte sie in die Verantwortung des einzelnen Bauherrn stellen, zumal durch Bauausführung und entsprechende Fenstergestaltungen auch eine hochwassersichere Unterkellerung zumindest möglich ist. Der Umweltbericht verweist insoweit zutreffend auf die (ausreichenden) Möglichkeiten des vorsorgenden Selbstschutzes (Stichworte: kellerloses Bauen oder druckwasserfeste Kellerausführung) sowie auf den Umstand, dass durch die Aufnahme der Grenzen des Überschwemmungsgebietes in die Planzeichnung des Bebauungsplanes die Lage in der Nähe zu einem Überschwemmungsgebiet für Bauwillige hinreichend transparent gemacht wird. Aufgrund dessen ergibt sich ein Abwägungsmangel auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin sich mit möglichen Gesundheitsgefahren am Grundstück der Antragsteller durch durchfeuchtete Keller und Wände nicht hinreichend auseinandergesetzt hätte. Denn die Antragsgegnerin durfte bereits zugrunde legen, dass sich die Hochwassersituation nicht nachteilig auf das Plangebiet auswirken werde. Daraus folgt zugleich, dass für das etwas erhöht liegende Grundstück der Antragsteller von keiner relevanten Veränderung der Hochwassergefährdung in Folge der Planung auszugehen war. d) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass die von den Antragstellern geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang aufgrund einer nicht fristgerechten Rüge nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischenzeitlich ohnehin unbeachtlich geworden sein dürften. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.