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Beschluss

4 B 177/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1007.4B177.16.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.1.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.1.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen nicht durchgreifend in Frage. Der Senat hat bereits entschieden, vgl. etwa Beschluss vom 18.3.2015 – 4 B 1173/14 –, NVwZ-RR 2015, 536 = juris, dass das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 GlüSpVO NRW i. V. m. §§ 13 Abs. 5 Satz 1, 22 Abs. 1 Nr. 3 AG GlüStV NRW auch unter Berücksichtigung des Art. 12 GG als Berufsausübungsregelung verhältnismäßig ist. Es erweist sich insbesondere nicht deswegen als unverhältnismäßig, weil es den angestrebten Zweck der Spielsuchtprävention nicht fördern könne. In derselben Entscheidung hat der Senat dargelegt, dass sich ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot weder daraus ergibt, dass in anderen Bundesländern Vermittlungsstellen für Sportwetten auch in Gaststätten eingerichtet werden dürfen, noch daraus, dass die Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten generell erlaubt ist, die Vermittlung von Sportwetten in solchen Betrieben jedoch generell ausgeschlossen. An gleicher Stelle hat der Senat ausgeführt, warum § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW keiner Notifizierungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/34/EG (nunmehr Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535) unterliegt. An dieser, den Beteiligten bekannten Rechtsprechung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen wird und auf die sich auch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts stützt, hält der Senat auch in Ansehung des hierauf bezogenen Beschwerdevorbringens fest. Das weitere Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der Senat ist auch weiterhin der Auffassung, dass eine Untersagungsverfügung betreffend die Vermittlung von Sportwetten (nur) darauf gestützt werden kann, dass die Vermittlungstätigkeit aus monopolunabhängigen Gründen materiell-rechtlich nicht zulässig ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.6.2016 – 4 B 860/15 –, juris, Rn. 22 und – 4 B 1437/15 –, juris, Rn. 16. § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW stellt eine diesen Anforderungen entsprechende Verbotsvorschrift dar. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW ist der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in einer Gaststätte, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, unabhängig von den Vorgaben für das Konzessionsverfahren nach §§ 4a ff. GlüStV unzulässig. Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen nach § 18 Abs. 3 Satz 2 GlüSpVO NRW auch Annahmestellen des staatlichen Wettanbieters nicht betrieben werden. Das Beschwerdevorbringen stellt diese Annahme nicht durchgreifend in Frage. Ihm kann nicht entnommen werden, dass sich aus der Unanwendbarkeit der Vorschriften über das Konzessionsverfahren auch die Unanwendbarkeit von § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW ergibt. Eine zwingend aus der Unanwendbarkeit der Vorschriften über das Konzessionsverfahrens folgende Gesamtunanwendbarkeit des GlüStV und aller weiteren Regelungen in diesem Bereich drängt sich nicht auf. Denn GlüStV, AG GlüStV NRW und GlüSpVO NRW enthalten eine Fülle von Regelungen, die nicht untrennbar mit den Bestimmungen über die versuchsweise Erteilung von Konzessionen an private Sportwettanbieter verknüpft sind. So bestimmt § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW im Zusammenwirken mit § 18 Abs. 3 Satz 2 GlüSpVO NRW den materiell-rechtlichen Ausschluss der Wettvermittlung in Räumlichkeiten besonderer Beschaffenheit. Wenn die Antragsgegnerin dem Geltung verschafft, führt sie – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch kein „fiktives Genehmigungsverfahren“ betreffend die Erlaubnis zur Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten durch. Die angefochtene Verfügung zielt nicht etwa darauf ab, infolge fehlender Erlaubnis unerlaubtes Glücksspiel zu unterbinden; es geht stattdessen darum, der anbieterunabhängig und jenseits der Vorgaben für das Konzessionsverfahren nach §§ 4a ff. GlüStV greifenden Wertung des materiellen Rechts Geltung zu verschaffen, das gemeinsame Angebot der Aufstellung von Geld-/Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und der Vermittlung von Sportwetten unter anderem in Gaststätten auszuschließen. Dem Beschwerdevorbringen kann des Weiteren nicht entnommen werden, dass § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW infolge eines Notifizierungsverstoßes unanwendbar sein könnte. In sinngemäßer Auseinandersetzung mit dem bereits benannten Beschluss des Senats vom 18.3.2015 (4 B 1173/14) weist der Antragsteller darauf hin, es sei nicht ersichtlich, dass die hier streitgegenständliche Regelung keine sein solle, die eine „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG (nunmehr Richtlinie (EU) 2015/1535) betreffe und ergänzt, dass der Rechtsprechung des EuGH eine Überprüfung der „Wesentlichkeit“ der Einschränkung fremd sei. Damit dringt er im Ergebnis nicht durch. Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/34/EG (nunmehr Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535) verlangt, dass der Kommission ein Gesetzentwurf, der technische Vorschriften enthält, vollständig übermittelt wird. Wird diese Pflicht missachtet, folgt daraus die Unanwendbarkeit der im Gesetz enthaltenen technischen Vorschriften. Vgl. EuGH, Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14, Ince –, ECLI:EU:C:2016:72, NVwZ 2016, 369 = juris, Rn. 68. § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW ist aber keine technische Vorschrift in diesem Sinne und deshalb nicht wegen unterbliebener Notifizierung unanwendbar. Der Begriff der „technischen Vorschrift“ nach Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG (nunmehr Art. 1 Abs. 1 Buchstabe f) Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535) umfasst vier Kategorien von Maßnahmen: Erstens technische Spezifikationen im Sinne von Art. 1 Nr. 3 (nunmehr Art. 1 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie (EU) 2015/1535), zweitens sonstige Vorschriften gemäß der Definition in Art. 1 Nr. 4 (nunmehr Art. 1 Abs. 1 Buchstabe d) der Richtlinie (EU) 2015/1535), drittens Vorschriften betreffend Dienste nach Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 98/34/EG (nunmehr Art. 1 Abs. 1 Buchstabe e) der Richtlinie (EU) 2015/1535) sowie viertens Verbote von Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder Niederlassung als Erbringer von Diensten. Vgl. EuGH, Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14, Ince –, ECLI:EU:C:2016:72, NVwZ 2016, 369 = juris, Rn. 70. Das in § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW enthaltene Trennungsgebot fällt nicht unter den Begriff der technischen Spezifikation nach Art. 1 Nr. 3 Richtlinie 98/34/EG (nunmehr Art. 1 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie (EU) 2015/1535), weil es wie danach erforderlich keine Merkmale für ein Erzeugnis im Sinne von Art. 1 Nr. 1 Richtlinie 98/34/EG (nunmehr Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie (EU) 2015/1535) vorschreibt. § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW trifft eine Regelung zum Veranstaltungsort für die Vermittlung von Sportwetten, ohne sich auf die Erzeugnisse zu beziehen, die hierbei ggf. zum Einsatz gelangen. Schon aus diesem Grund kann die Vorschrift auch keine Bestimmungen enthalten, die unter die Kategorie der sonstigen Vorschriften gemäß Art. 1 Nr. 4 Richtlinie 98/34/EG (nunmehr Art. 1 Abs. 1 Buchstabe d) der Richtlinie (EU) 2015/1535) fallen, weil dieser Begriff auf den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen abstellt. Vgl. EuGH, EuGH, Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14, Ince –, ECLI:EU:C:2016:72, NVwZ 2016, 369 = juris, Rn. 71 f. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.7.2012 – C-213/11 u.a. –, NVwZ-RR 2012, 717 = juris, Rn. 28. § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW beinhaltet auch keine Vorschriften betreffend Dienste im Sinne der dritten Kategorie in Art. 1 Nr. 11 Richtlinie 98/34/EG (nunmehr Art. 1 Abs. 1 Buchstabe f) Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535). Eine solche Vorschrift betreffend Dienste ist in Art. 1 Nr. 5 Richtlinie 98/34/EG (nunmehr Art. 1 Abs. 1 Buchstabe e) der Richtlinie (EU) 2015/1535) definiert als eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Nr. 2 (nunmehr Buchstabe b) genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen. Art. 1 Nr. 2 Richtlinie 98/34/EG (nunmehr Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie (EU) 2015/1535) legt fest, dass „Dienst“ im Sinne der Richtlinie eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung ist. § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW betrifft aber nicht die angebotene Dienstleistung des Wettanbieters über seine Onlinestandleitung. Die Verbotsvorschrift stellt keine Anforderungen an die Dienstleistung selber, ihren Erbringer oder Empfänger. Sie verbietet lediglich dem Wettvermittler als Dienstleistungsempfänger die innerstaatliche Weitervermittlung der Dienstleistung an Dritte an bestimmten Orten, ohne dass dadurch die Erbringung der Dienstleistung selbst beeinträchtigt wird. Vgl. in diesem Sinne bereits VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.2.2014 – 2 K 16/14 –, juris, Rn. 16. Damit fällt die Vorschrift in den Bereich nationaler Bestimmungen, die Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen vorsehen. Solche Vorschriften sind aber keine technischen Vorschriften im Sinne des Art. 1 Nr. 11 Richtlinie 98/34/EG (nunmehr Art. 1 Abs. 1 Buchstabe f) Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535). Vgl. EuGH, Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14, Ince –, ECLI:EU:C:2016:72, NVwZ 2016, 369 = juris, Rn. 76. § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW fällt schließlich auch nicht in die vierte Kategorie der technischen Vorschriften im Sinne von Art. 1 Nr. 11 Richtlinie 98/34/EG (nunmehr Art. 1 Abs. 1 Buchstabe f) Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535). Denn weder werden darin Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses verboten, noch die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten. In Bezug auf diese Kategorie ist für das darin enthaltene Verwendungsverbot anerkannt, dass die in Rede stehenden nationalen Vorschriften in ihrer Tragweite klar über eine Begrenzung bestimmter möglicher Verwendungen des in Rede stehenden Erzeugnisses hinausgehen und seine Verwendung nicht bloß beschränken. Sie betrifft speziell solche nationalen Maßnahmen, die bloß eine marginale und keine andere Verwendung, wie man sie für das betreffende Erzeugnis vernünftigerweise erwarten kann, zulassen. Vgl. EuGH, Urteile vom 19.7.2012 – C-213/11 u.a. –, NVwZ-RR 2012, 717 = juris, Rn. 31 f. und vom 21.4.2005 – C-267/03 –, juris, Rn. 76 ff., 87, m. w. N. Gründe, für die neben der Untergruppe der Verwendungsverbote stehende Untergruppe der Erbringung bzw. Nutzung eines Dienstes geringfügigere Anforderungen zu stellen, sind nicht ersichtlich. Nach diesen Maßstäben erfüllt § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW nicht die Voraussetzungen für eine Zurechnung zur vierten Kategorie technischer Vorschriften in Art. 1 Nr. 11 Richtlinie 98/34/EG (nunmehr Art. 1 Abs. 1 Buchstabe f) Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535). Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW ist die Vermittlung von Sportwetten anhand einer Onlinestandleitung in Gaststätten nicht generell unzulässig. Nach § 21 Abs. 1 GlüSpVO NRW sollen 920 Wettvermittlungsstellen zulässig sein. Das Verbot, die Vermarktung von Sportwetten in bestimmten Gaststätten vorzunehmen, stellt sich demnach nicht als nationale Maßnahme dar, die bloß eine marginale und keine andere Erbringung bzw. Nutzung eines Dienstes zulässt. So auch bereits OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2015 – 4 B 1173/14 –, NVwZ-RR 2015, 536 = juris, Rn. 30 f., m. w. N. Dass die Vorgaben von § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW in Bezug auf die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung angesprochenen, aber in Bezug auf § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW nicht näher ausgeführten Gesichtspunkte der „Transparenz“, „Veröffentlichung“ und „Rechtssicherheit“ Bedenken begegnen könnten, legt die Beschwerde nicht dar. Der pauschale Vortrag des Antragstellers zum „aktiven Vollzugsverzicht“ rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Es ist für den Senat bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass durch § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW Umstände herbei geführt oder strukturell geduldet würden, die zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird. Weder gibt es Anhaltspunkte dafür, dass ein Umsetzungsdefizit bereits in der Norm angelegt sein könnte, noch dafür, dass zumindest gehäufte oder gar systematische Verstöße zuständigkeitsübergreifend nicht konsequent geahndet oder unterbunden würden, was auf strukturelle Vollzugsdefizite schließen lassen würde. Zu diesen Maßstäben vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2016 – 4 B 1437/15 –, juris, Rn. 25 f., m. w. N. Warum die Sanktionierung eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot ungeeignet sein soll, das speziell mit dem Trennungsverbot verfolgte Ziel, keine Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung zu eröffnen, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht ist, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2015 – 4 B 1173/14 –, NVwZ-RR 2015, 536 = juris, Rn. 3, m. w. N., zu erreichen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Insbesondere führt in diesem Zusammenhang der Verweis auf das im Internet vorhandene Angebot nicht weiter, weil die spezifischen (u.a. räumlichen) Gegebenheiten, die das Trennungsgebot tragen, das Internet nicht in gleicher Weise betreffen. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2015 – 4 B 1173/14 –, NVwZ-RR 2015, 536 = juris, Rn. 26 ff., m. w. N. Die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, dass eine „Abwanderung“ der unter besonderen räumlichen Gegebenheiten potentiell Wettsüchtigen in den Online-Bereich die Folge des Trennungsgebots sei, ist nicht ausreichend belegt, um die Regelung als unverhältnismäßig oder unionsrechtswidrig ansehen zu können. Eine auf fehlender Eignung zur Begrenzung der Spieltätigkeit beruhende Inkohärenz ist nur dann anzunehmen, wenn das der Regelung zugrunde liegende Ziel der Suchtbegrenzung nicht mehr wirksam verfolgt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.3.2016 – 4 A 2347/14 –, ZfWG 2016, 245 = juris, Rn. 16 f., m. w. N. Dass dies der Fall sein könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Auch im Übrigen ergeben sich bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte für ein strukturelles Vollzugsdefizit. Dass ein solches in der streitigen Norm angelegt sein könnte, behauptet auch der Antragsteller nicht. Hinreichend aussagekräftige Mängel im Vollzug werden in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin werden von ihr Verstöße gegen das Trennungsgebot nicht geduldet. Dem Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass zumindest eine weitere Kommune in einer Vielzahl von Fällen gegen unzulässige Wettangebote vorgehe, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Beim beschließenden Senat ist jedenfalls ein Verfahren betreffend eine andere Kommune anhängig, in dem diese einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW zu unterbinden versucht. Dieses Verfahren ist den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch bekannt, weil sie den dortigen Kläger vertreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.