Beschluss
19 E 1233/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1014.19E1233.15.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Senat bewilligt der Klägerin zur Durchführung des Klageverfahrens erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. aus Y., soweit sie die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 9. Dezember 2014 in Bezug auf die Forderung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 530,06 Euro begehrt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Senat bewilligt der Klägerin zur Durchführung des Klageverfahrens erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. aus Y., soweit sie die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 9. Dezember 2014 in Bezug auf die Forderung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 530,06 Euro begehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), als die Klägerin die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 9. Dezember 2014 in Bezug auf die Forderung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 530,06 Euro begehrt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. BVerfG, etwa Beschlüsse vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, juris, Rdn. 13, und vom 13. Juli 2005 ‑ 1 BvR 175/05 ‑, juris, Rdn. 10. Hiervon ausgehend sind für die Klage hinreichende Erfolgsaussichten gegeben, soweit es um die Frage geht, ob die Beklagte von der Klägerin die Erstattung der gesamten ihr ‑ der Beklagten ‑ entstandenen Bestattungskosten und der Gebühr fordern durfte oder sich angesichts der Umstände des Einzelfalls auf die Forderung des letztlich von der Klägerin nur zu tragenden anteiligen ‑ hier hälftigen ‑ Betrages hätte beschränken müssen. Zwar ist es angesichts des der Behörde insoweit eingeräumten weiten Ermessensspielraums regelmäßig ermessensfehlerfrei, gleichrangig bestattungspflichtige Angehörige ‑ wie hier die Klägerin und ihren geschiedenen Ehemann als Eltern des Verstorbenen ‑ als Gesamtschuldner jeweils in voller Höhe und nicht (nur) anteilig zu gleichen Teilen in Anspruch zu nehmen. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 1993 ‑ 19 A 761/92 ‑, juris, Rdn. 17. Die Ordnungsbehörde ist jedoch gehalten, bei mehreren Bestattungspflichtigen ihr Auswahlermessen bei der Heranziehung der Pflichtigen zur Kostenerstattung im Einzelfall sachgerecht auszuüben und hierbei die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen; dies kann bei gleichermaßen bestattungspflichtigen Angehörigen eine anteilige Heranziehung zur Kostenerstattung gebieten. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2006 ‑ 19 E 371/05 ‑, juris, Rdn. 5, und vom 15. Oktober 2001 ‑ 19 A 571/00 ‑, OVGE MüLü 48, 228, juris, Rdn. 63. Es ist im Streitfall dem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Dezember 2014 schon nur unzureichend zu entnehmen, ob die Beklagte das ihr insoweit eröffnete Ermessen überhaupt erkannt hat. Jedenfalls hat sie, auch nachdem ihr dies mitgeteilt worden war, ihr Auswahlermessen im vorgenannten Sinn nicht ausgeübt. Sie hat nicht erkennbar berücksichtigt, dass die Klägerin und nach deren Annahme auch ihr geschiedener Mann, der Vater des Verstorbenen, jeweils auf Sozialleistungen angewiesen sind und die Klägerin vom Sozialleistungsträger nur eine Kostenerstattung in Höhe der Hälfte der anfallenden Bestattungskosten erwarten kann. Die Beklagte hat sich in dieser Situation der Frage zu stellen, ob es der mittellosen Klägerin zugemutet werden kann, den Gesamtschuldnerausgleich zu betreiben. Diese hätte sich den insoweit gegebenenfalls erforderlichen Titel erst zu beschaffen, während der Beklagten die Möglichkeit eröffnet ist, einen vollstreckbaren Leistungsbescheid gegenüber dem Vater des Verstorbenen als dem anderen gleichrangig Verpflichteten zu erlassen. Zu derartigen Konstellationen auch Gotzen, NWVBl. 2014, 174 (176 f.). Soweit sich die Klage auf die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf den verbleibenden Betrag von gleichfalls 530,06 Euro richtet, hat das Verwaltungsgericht zu Recht dargetan, dass der Klage nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt. Die Beschwerde setzt den insoweit zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen. Der Kostenausspruch beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).