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Beschluss

15 A 872/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1021.15A872.15.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks J. l. G. 2 in M. . Im Jahr 2004 schloss die Beklagte das Grundstück des Klägers an die öffentliche Kanalisation an. Dabei ließ die Beklagte auf ihre Kosten durch die Firma L. L1. Wasser- und Abwassersysteme GmbH eine Pumpstation mit Steuereinrichtung auf dem klägerischen Grundstück installieren. Die Beklagte schloss mit der Firma L. eine Garantievereinbarung mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab dem Lieferjahr der Pumpstation. Diese Garantievereinbarung beinhaltet u. a., dass durch Korrosionsschäden unbrauchbar gewordene Bauteile in den Pumpstationen durch die Firma L. kostenfrei ersetzt und ausgetauscht werden. Auf dessen Aufforderung, die Wartung der Pumpe sowie des Steuergeräts auch zukünftig selbst durchzuführen oder auf ihre Kosten durchführen zu lassen, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2013 mit, dass gemäß § 2 Nr. 5 b) Satz 2 ihrer Entwässerungsatzung (im Folgenden: EWS) bei öffentlichen Druckentwässerungsanlagen die Druckstation (einschließlich Schacht mit Pumpe und Steuergerät) auf einem privaten Grundstück nicht zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung gehöre. Demgemäß stünden diese Anlagen im Eigentum des Klägers, so dass er sie zu warten und zu unterhalten habe. § 12 EWS vom 25. Juni 2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. Juli 2013, in Kraft getreten am 1. August 2013, stellt folgende „Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsanlagen“ auf: (1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels einer Druckentwässerungsanlage (Druckstation) durch, werden dem Grundstückseigentümer auf seine Kosten eine für die Entwässerung ausreichend bemessene Druckentwässerungsanlage (Druckstation) sowie die dazugehörige Druckleitung einschließlich des Pumpenschachtes auf dem privaten Grundstück durch einen von der Gemeinde M. beauftragten Unternehmer hergestellt. Der Grundstückseigentümer hat die Druckentwässerungsanlage auf seinem Grundstück zu betreiben, zu unterhalten, instand zu setzen und zu erneuern. … (3) Der Anschlussnehmer stellt die erforderliche Stromzuführung zu der Einrichtung her, betreibt und unterhält diese. Die Kosten gehen zu seinen Lasten. Am 31. Juli 2013 hat der Kläger Klage zunächst mit den Anträgen erhoben festzustellen, dass die Druckstation einschließlich der Schaltereinrichtung auf dem privaten Grundstück des Klägers im Eigentum der Beklagten steht, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Ersatzbeschaffung sowie die Reparatur und Instandsetzung der Pumpe und der Steuereinheit auf dem Grundstück des Klägers durchzuführen. Nachdem das Verwaltungsgericht den Hauptantrag mit Teilurteil vom 19. November 2014 mangels Feststellungsinteresses i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO als unzulässig abgewiesen hat, hat der Kläger seinen Hilfsantrag dahingehend konkretisiert festzustellen, dass die Beklagte auf ihre Kosten verpflichtet ist, die Ersatzbeschaffung sowie die Reparatur und Instandsetzung der Pumpe und der Steuereinheit auf dem Grundstück des Klägers durchzuführen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Nachdem die Pumpstation langsam in die Jahre komme, stelle sich die Frage, wer zukünftig Ersatz für die Pumpe beschaffen und diesen bezahlen müsse. Da die Grundstücksentwässerung bei einem Ausfall der Pumpstation nicht mehr sichergestellt sei, habe er ein Interesse daran feststellen zu lassen, wer im Falle eines Defekts oder Ausfalls der Pumpstation sowie der Hausanschlussleitung Ersatz zu leisten bzw. die Kosten hierfür zu übernehmen habe. Die Änderung von § 12 Abs. 1, Abs. 3 EWS im Jahr 2013 ändere nichts an der Kostentragungspflicht der Beklagten, die diese nunmehr in Abrede stelle. Die Streichung des alten § 12 Abs. 1 Satz 3 EWS sei unwirksam. Durch sie werde eine echte Rückwirkung zulasten des Klägers bewirkt, die insbesondere dem Prinzip der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit widerspreche. Im Übrigen erlege § 12 EWS n. F. dem Grundstückseigentümer ohnehin nur die Pflicht auf, im Rahmen der laufenden Unterhaltung der Druckpumpe einen Wartungsvertrag mit einem fachkundigen Unternehmer abzuschließen. Diese Pflicht habe der Kläger erfüllt. Überdies stelle die Kostenübernahmeerklärung der Beklagten ihm gegenüber in ihrem Bescheid vom 27. November 2007 eine Zusicherung i.S.v. § 38 Abs. 1 VwVfG NRW dar, die weiterhin Bestand habe. Dementsprechend habe die Beklagte auch in einem weiteren Schreiben an ihn vom 2. Oktober 2012 ausgeführt, sobald erkennbar sei, dass der Vakuumbrecher defekt sei, solle dies den Mitarbeitern der Kläranlage gemeldet werden. Die Firma L. werde dann vom Abwasserbetrieb der Beklagten benachrichtigt und die nicht mehr benötigten Vakuumbrecher ausbauen und fachgerecht verschließen. Kosten für den Anschlussnehmer fielen hierfür nicht an. Auch im Hinblick auf Korrosionsschäden sei - so heiße es in dem Schreiben der Beklagten weiter - mit der Firma L. vereinbart worden, dass grundsätzlich auch solche Schäden den Mitarbeitern der Kläranlage gemeldet werden sollten. Sollten Anlagenteile durch Korrosion unbrauchbar geworden sein, würden sie von der Firma L. ersetzt und (bis 20 Jahre nach Lieferdatum) ausgetauscht. Kosten für den Anschlussnehmer fielen auch hierfür nicht an. Ein Widerruf der Zusicherung nach § 38 Abs. 3 VwVfG NRW sei nicht zulässig. Vergleiche man die Vorgehensweise der Beklagten mit dem Vorgehen in den Baugebieten „C. “ und „B. c. F. “ in X. , wo eine Mischung von Freigefälle und Druckentwässerung stattfinde, falle auf, dass die Gemeinde hier alle Folgekosten für die speziell für die Häuser erstellten Pumpstationen trage. Eine rechtliche oder tatsächliche Grundlage für die unterschiedliche Behandlung sei weder erkennbar noch gegeben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, es sei richtig, dass sie nach ihrem früheren Satzungsrecht die Kosten für die Herstellung und Erneuerung der Pumpen übernommen habe. Diese Satzungsregelung sei aber nach ihrer Überzeugung unwirksam gewesen. Sie sei daher durch die Änderungssatzung vom 18. Juli 2013 gestrichen worden. Ein Vertrauenstatbestand in das alte Satzungsrecht habe nicht entstehen können. Bei der fraglichen Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 EWS habe es sich um eine freiwillige Leistung der Gemeinde gehandelt, die sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft habe widerrufen können. Nach geltendem Satzungsrecht treffe den Grundstückseigentümer die Pflicht zur Erneuerung. Der Klage fehle daher bereits das Feststellungsinteresse. Sollte die Beklagte die vom Kläger behauptete Zusicherung erteilt haben, was aus ihrer Sicht allerdings nicht der Fall sei, werde diese vorsorglich gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG NRW widerrufen. Denn die frühere Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 3 EWS zur Kostentragung sei nunmehr aufgehoben. Mit Schlussurteil vom 13. März 2015 hat das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen. Die Feststellungsklage sei insoweit wegen Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Der Kläger könne seine Rechte durch Erhebung einer Anfechtungsklage verfolgen, sollte die Beklagte einen Kostenbescheid wegen der hier in Rede stehenden Maßnahmen erlassen. Mit Beschluss vom 17. März 2016 hat der Senat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zugelassen. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 11. August 2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, in dessen Fall sei der Vakuumbrecher einmal defekt gewesen. Seinerzeit habe der Kläger den Abwasserbetrieb der Beklagten darüber informiert, der sodann mit der Firma L. Kontakt aufgenommen habe. Diese habe den Defekt anschließend behoben. Ansonsten zeige die Pumpe auf dem Grundstück des Klägers bis auf eine gewisse Korrosion keine Ausfälle. Sie sei installiert und laufe. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin erklärt, die Garantievereinbarung mit der Firma L. laufe mit Blick auf die im Grundstück des Klägers eingebaute Druckpumpe bis ins Jahr 2024. Die Beklagte fühle sich nach wie vor an diese Vereinbarung gebunden. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen ergänzend und vertiefend vor: Es bestehe ein Rechtsschutzinteresse an der streitgegenständlichen Feststellung. Die Beklagte sei Eigentümerin der Pumpe und bereits aus diesem Grund dazu verpflichtet, die Kosten eines etwaigen Ersatzes bzw. von Reparaturen zu tragen. Die Feststellungsklage sei auch nicht subsidiär. Mangels eines Verwaltungsaktes der Beklagten scheide die Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage aus. Für eine Leistungsklage fehle es an einem Anspruch auf die konkrete Kostenerstattung. Die Feststellungsklage sei geeignet, über eine konkrete Kostenentscheidung hinaus insgesamt eine Klärung aller mit der streitigen Kostentragung verbundenen Fragen herbeizuführen. Die von der Beklagten im Nachgang zum Erörterungstermin vom 11. August 2016 abgegebene Erklärung zu Inhalt und Reichweite der Garantievereinbarung mit der Firma L. sei nicht hinreichend konkretisiert. Aus Sicht des Klägers sei die Bestätigung der Beklagten notwendig, dass er innerhalb der zwanzigjährigen Zeitdauer der Garantieerklärung auch weiter mit einer kostenlosen Beseitigung der Mängel an der Pumpstation bis hin zu einem etwaigen vollständigen Austausch rechnen könne. Ferner werde die Bestätigung benötigt, dass es hierfür ausreichend sei, dass er sich an den Abwasserbetrieb der Beklagten wenden könne. In der Sache sei die Neufassung von § 12 EWS unwirksam. Für die Regelung gebe es keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Sie verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip und sei unverhältnismäßig. Wegen der Verpflichtung, Leistungen zum Betrieb einer kommunalen Druckentwässerungsleitung zu erbringen, seien die Anschlussnehmer besonders belastet. Ein finanzieller Ausgleich zu ihren Gunsten finde nicht statt. Der Kläger beantragt das Schlussurteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. März 2015 zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte auf ihre Kosten verpflichtet ist, die Ersatzbeschaffung sowie die Reparatur und Instandsetzung der Pumpe und der Steuereinheit auf dem Grundstück des Klägers durchzuführen, Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt ergänzend und vertiefend vor: Für eine vorbeugende Feststellungsklage bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Insbesondere komme es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an, weil sich aus dem Eigentum an der Pumpe keine Pflicht zu ihrer Erneuerung herleiten lasse. Im Anschluss an den Erörterungstermin vom 11. August 2016 werde zu Inhalt und Reichweite der Garantievereinbarung mit der Firma L. weiter vorgetragen, unverändert könnten die Bürger sich bei Defekten an den Abwasserbetrieb der Beklagten wenden. Auch biete die Firma L. nach der Vereinbarung für ihre Kundendienstleistungen bundesweit einen 24-Stunden-Notdienst an. Auch für die Beklagte werde dieser Dienst kostenfrei für Noteinsätze erfüllt, falls dies erforderlich sei. Würden Mängel festgestellt, würden sie kostenlos beseitigt, soweit sie unter die Gewährleistung fielen. Darauf werde die Beklagte auch weiterhin hinwirken. Dies gelte für den Kläger ebenso wie für die anderen Grundstückseigentümer, bei denen die Firma L. die Installation vorgenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 gehört worden (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dass die Beteiligten im Erörterungstermin am 11. August 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, verpflichtet nicht dazu, gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil zu entscheiden. Vielmehr unterstreicht dies, dass auch die Beteiligten eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachten. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den allein berufungsgegenständlichen Hilfsantrag festzustellen, dass die Beklagte auf ihre Kosten verpflichtet ist, die Ersatzbeschaffung sowie die Reparatur und Instandsetzung der Pumpe und der Steuereinheit auf dem Grundstück des Klägers durchzuführen, mit seinem Schlussurteil vom 13. März 2015 zu Recht abgewiesen. Dieser Antrag ist bereits unzulässig (dazu 1.). Darüber hinaus ist er aber auch unbegründet (dazu 2.). 1. Der im Berufungsverfahren von dem Kläger weiterverfolgte Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Ihm fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse im Hinblick auf ein konkretes Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO (dazu a). Des Weiteren ist er gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär (dazu b). a) Dem streitgegenständlichen Feststellungsantrag ermangelt das Feststellungsinteresse hinsichtlich eines konkreten Rechtsverhältnisses i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d. h. es muss in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig sein. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt darüber hinaus voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 25. März 2009 - 8 C 1.09 -, juris Rn. 15, und vom 23. August 2007 ‑ 7 C 2.07 -, juris Rn. 21, jeweils m.w.N. Daran anschließend umfasst das Feststellungsinteresse jedes nach vernünftigen Erwägungen - durch die Sachlage in dem konkreten Rechtsverhältnis - gerechtfertigte schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Das an ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gekoppelte Feststellungsinteresse muss sich primär aus der gegenwärtigen Regelungswirkung eines Rechtsverhältnisses ergeben. Vgl. statt vieler Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 77 und 102, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung. Zielt die begehrte Feststellung auf sich erst in der Zukunft eventuell stellende Fragen aus einem Rechtsverhältnis - d. h. geht es der Sache nach um die Abwehr einer ggf. zukünftigen Beschwer - handelt sich um eine vorbeugende Feststellungsklage, für die ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse erforderlich ist. Dieses ist nur gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz gegen die befürchtete Beeinträchtigung verwiesen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 3 B 6.14 -, juris Rn. 14, Urteil vom 24. Oktober 2013 ‑ 7 C 13.12 -, juris Rn. 41. Gemessen an diesen Maßstäben ist das Vorliegen des von § 43 Abs. 1 VwGO geforderten Feststellungsinteresses in Bezug auf ein konkretes Rechtsverhältnis im vorliegenden Einzelfall zu verneinen. Zwar können das Kanalbenutzungsverhältnis als solches und mit ihm zusammenhängende Streitfragen - etwa, ob eine bestimmte Leitung oder ein bestimmter Anlagenteil der öffentlichen Kanalisation zugehört oder nicht - grundsätzlich ein in zulässiger Weise feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sein. Vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Oktober 2014 - 5 A 742/13 -, juris Rn. 11 (mit Blick auf § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO und die Frage, ob eine Pumpstation in dem dort entschiedenen Fall eine öffentliche Entwässerungseinrichtung war); VG Köln, Urteil vom 8. April 2014 ‑ 14 K 152/13 -, juris Rn. 19 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 18. Januar 2010 - 14 K 1176/09 -, juris Rn. 17 ff. In der zur Entscheidung gestellten Fallkonstellation gilt dies aufgrund der besonderen Einzelfallumstände indes nicht. Die vom Kläger mit dem streitigen Hilfsantrag aufgeworfene Kostentragungsfrage stellt sich nach Lage der Dinge weder aktuell noch in absehbarer („baldiger“) Zukunft. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Erörterungstermin am 11. August 2016 erklärt, dass die Pumpe im Fall des Klägers bisher bis auf eine gewisse Korrosion keine Ausfälle zeige. Sie sei installiert und laufe. Der sog. Vakuumbrecher sei einmal defekt gewesen. Nachdem der Kläger den Abwasserbetrieb der Beklagten darüber informiert habe, habe dieser Kontakt mit der Firma L. aufgenommen, die den Defekt anschließend behoben habe. Bereits dies zeigt, dass der Kläger gegenwärtig kein konkretes Interesse an einem gerichtlichen Ausspruch zur Klärung der Frage hat, wer im Einzelfall verpflichtet ist, die Ersatzbeschaffung sowie die Reparatur und Instandsetzung der Pumpe und der Steuereinheit auf seinem Grundstück zu bezahlen. Die Pumpstation ist augenscheinlich grundsätzlich funktionstüchtig. Soweit bislang Defekte aufgetreten sind, war die Kostentragung zu deren Behebung zwischen den Beteiligten weder umstritten noch sonst problematisch. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dies in absehbarer Zukunft anders verhalten könnte. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat ebenfalls im Erörterungstermin am 11. August 2016 bekräftigt, dass die Garantievereinbarung der Beklagten mit der Firma L. , welche die Pumpe auf dem Grundstück des Klägers im Jahr 2004 eingebaut hat, für die Dauer von 20 Jahren ab Lieferjahr abgeschlossen sei und fortbestehe. Dementsprechend habe die Firma L. im Rahmen der Garantievereinbarung bis ins Jahr 2024 auch bezogen auf den Fall des Klägers Garantieleistungen zu erbringen. Diese Geltung und die Reichweite der Garantievereinbarung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsätzen vom 22. August 2016 und vom 2. September 2016 nochmals bestätigt. Demzufolge kann der Kläger sich bei Schäden an der Druckpumpe nach wie vor und für ca. acht weitere Jahre an den Abwasserbetrieb der Beklagten wenden. Die Beklagte werde - so deren Prozessbevollmächtigter in seinen vorgenannten Schriftsätzen - sodann darauf hinwirken, dass die Firma L. die Pumpe nach Maßgabe der Garantievereinbarung kostenfrei austauscht bzw. durch Korrosionsschäden unbrauchbar gewordene Bauteile kostenfrei ersetzt. Infolgedessen ist der streitbefangene Hilfsantrag des Klägers der Sache nach als eine Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes anzusehen, für den ein qualifiziertes Rechtschutzinteresse jedoch nicht vorliegt. Es ist dem Kläger zuzumuten, die aufgeworfene Kostentragungsfrage erst dann einer Klärung zuzuführen, wenn sie in der Zukunft zwischen den Beteiligten einmal streitig werden sollte. Dass dem Kläger durch ein solches Abwarten nicht hinnehmbare Nachteile entstehen, ist nicht erkennbar. b) Aus entsprechenden Gründen ist der Feststellungsantrag gemäß § 43 Abs. 2Satz 1 VwGO subsidiär. Nach dieser Bestimmung kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dem Subsidiaritätsgrundsatz liegt der Gedanke der Prozessökonomie zugrunde. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfasst allerdings nur Fälle, in denen das mit der Feststellungsklage erstrebte Ziel sich gleichermaßen oder gar besser mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen lässt. Den Rückgriff auf die Feststellungsklage will der Gesetzgeber nur dann verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht. Davon kann keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht, als er mit der Gestaltungsklage erlangt werden kann. Vgl. insoweit aus neuerer Zeit BVerwG, Urteile vom 19. März 2014 - 6 C 8.13 -, juris Rn. 13, und vom 21. Februar 2008 - 7 C 43.07 -, juris Rn. 11, m.w.N. Dies zugrunde gelegt, steht auch der Subsidiaritätsgrundsatz der Zulässigkeit des Feststellungsantrags entgegen. Hinreichend effektiven Rechtsschutz kann der Kläger auch noch dann erlangen, wenn sich die Kostentragungsfrage in einem konkreten Streitfall - beispielsweise wenn die Beklagte ihm bei entsprechender Fallgestaltung in der Zukunft durch Verfügung aufgeben sollte, die Pumpstation auf seine Kosten neu zu beschaffen bzw. reparieren zu lassen - stellen sollte. Gegen eine derartige Verfügung könnte der Kläger Anfechtungsklage erheben. Würde der Kläger durch die Übernahme von Ersatzbeschaffungs- oder Reparaturkosten in Vorleistung gehen, ohne dass die Beklagte zuvor einen darauf gerichteten Bescheid erlassen hätte, stünde ihm eine allgemeine Leistungsklage offen, mit der er diese Kosten von der Beklagten zurückfordern könnte. 2. Unbeschadet dessen ist der Antrag aber auch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, auf ihre Kosten die Ersatzbeschaffung sowie die Reparatur und Instandsetzung der Pumpe und der Steuereinheit auf dem Grundstück des Klägers durchzuführen. a) Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1, Abs. 3 EWS in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. Juli 2013. Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels einer Druckentwässerungsanlage (Druckstation) durch, werden dem Grundstückseigentümer gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 EWS auf seine Kosten eine für die Entwässerung ausreichend bemessene Druckentwässerungsanlage (Druckstation) sowie die dazugehörige Druckleitung einschließlich des Pumpenschachtes auf dem privaten Grundstück durch einen von der Gemeinde M. beauftragten Unternehmer hergestellt. Der Grundstückseigentümer hat die Druckentwässerungsanlage auf seinem Grundstück zu betreiben, zu unterhalten, instand zu setzen und zu erneuern (§ 12 Abs. 1 Satz 2 EWS). Der Anschlussnehmer stellt die erforderliche Stromzuführung zu der Einrichtung her, betreibt und unterhält diese (§ 12 Abs. 3 Satz 1 EWS). Die Kosten gehen zu seinen Lasten (§ 12 Abs. 3 Satz 2 EWS). Diese Kostenverteilung zulasten des Anschlussnehmers - hier des Klägers -, die im Übrigen mit § 2 Nr. 5 b) Satz 2 EWS korrespondiert, wonach bei öffentlichen Druckentwässerungsanlagen die Druckstation (einschließlich Schacht mit Pumpe und Steuergerät) auf dem privaten Grundstück nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören, gilt unabhängig von dem von der Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals thematisierten Eigentum an der Pumpstation. Für die Qualifizierung einer Anlage als Teil der öffentlichen Abwassereinrichtung ist nicht maßgebend, ob diese im Eigentum der Gemeinde steht. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 15 A 2825/10 -, juris Rn. 21. § 12 Abs. 1, Abs. 3 EWS in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. Juli 2013 ist auch wirksam. Selbst wenn man annimmt, dass die mit einem Anschluss an eine Druckentwässerungsanlage verbundenen Kosten spürbar höher sind als diejenigen, die mit einem Anschluss an einen Freispiegelkanal einhergehen, wird durch den Zwang zum Anschluss an die Druckentwässerungsanlage sowie deren Benutzung und die daraus für den Anschlussnehmer resultierenden Kosten der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte durch Satzungsrecht wäre gerechtfertigt. Es steht im weiten Ermessen des Satzungsgebers, welche technischen Lösungen er in der fraglichen Entwässerungssatzung zur Grundstücksentwässerung vorsieht. Sodann steht es im Planungsermessen der Gemeinde, für welche Entwässerungslösung sie sich im konkreten Fall entscheidet. Lässt sie sich hierbei - wie offenbar vorliegend - von der Erwägung leiten, auch in zentrumsfernen Gebieten Grundstücke wirtschaftlich vertretbar an die öffentliche Kanalisation anschließen zu können, um so eine höhere Anschlussdichte und ein höheres Maß an Sicherheit bei der Schmutzwasserbeseitigung zu erlangen, ist hiergegen rechtlich nichts zu erinnern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2013 ‑ 15 A 2596/12 -, juris Rn. 10, Urteil vom 19. Juni 1997 ‑ 22 A 1406/96 -, juris Rn. 17; siehe dazu außerdem OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2016 ‑ 15 B 1370/15 -, juris Rn. 8. Ein Verstoß sowohl gegen Art. 3 Abs. 1 GG als auch gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird in derartigen Fällen erst anzunehmen sein, wenn sich die (finanzielle) Zusatzbelastung der Grundstückseigentümer im Falle des Anschlusses an ein Druckentwässerungsnetz als unzumutbar erwiese. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats aber regelmäßig nicht der Fall. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2013 ‑ 15 A 2596/12 -, juris Rn. 12, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2089/04 -, juris Rn. 29. Ein Ausnahmefall ist nicht gegeben. Insbesondere die Garantievereinbarung, welche die Beklagte mit der Firma L. geschlossen hat und die im Hinblick auf die im Grundstück des Klägers verbaute Pumpstation - wie erwähnt - bis ins Jahr 2024 greift, schützt den Kläger bis auf Weiteres vor einer unzumutbaren finanziellen Belastung mit etwaigen Ersatzbeschaffungs- und Reparaturkosten. Aber auch davon abgesehen hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch ist anderweitig ersichtlich, dass namentlich die mit der Instandhaltung der Pumpstation verbundenen Kosten ihn unverhältnismäßig belasten könnten. Entsprechendes gilt für etwaige Ersatzbeschaffungskosten. Im Weiteren verstößt § 12 Abs. 1, Abs. 3 EWS in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. Juli 2013 nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil er die Kostenlast im Unterschied zu der Vorgängerregelung zum Nachteil des Anschlussnehmers verschiebt. Es handelt sich dabei nicht um eine unzulässige echte Rückwirkung. Zu unterscheiden ist zwischen Normen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“). Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“). Vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 40 ff., m.w.N. Nach diesen Grundsätzen verletzt § 12 Abs. 1, Abs. 3 EWS in der Fassung der1. Änderungssatzung vom 18. Juli 2013 das Rückwirkungsverbot nicht. Er bewirkt keine verfassungsrechtswidrige echte Rückwirkung. Das Kanalbenutzungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten, in dessen Zuge die Pumpstation auf dem Grundstück des Klägers installiert wurde, besteht seit dem Jahr 2004. Der damit umgesetzte Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich als seitdem existierendes Dauerschuldverhältnis beschreiben, innerhalb dessen der Grundstückseigentümer zur laufenden Unterhaltung des Grundstücksanschlusses verpflichtet ist. Vgl. zu dieser Pflicht OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 24, und vom 25. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19. Ausgehend davon greift § 12 Abs. 1, Abs. 3 EWS in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. Juli 2013, der die Pflicht zur Tragung der Kosten für den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandsetzung und die Erneuerung einer Pumpstation, die der Funktionstätigkeit des Grundstücksanschlusses dient, von der Gemeinde auf den Grundstückseigentümer verlagert, nicht als echte Rückwirkung in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein. Vielmehr gestaltet er lediglich eine gegenwärtige, noch andauernde Rechtsbeziehung in zulässiger Weise anders. Dass die damit einhergehende finanzielle Belastung der Grundstückseigentümer verhältnismäßig ist, ist bereits oben ausgeführt worden. Das Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Satzungslage ist darüber hinaus gehend nicht allgemein losgelöst von der Betroffenheit konkreter Rechtspositionen geschützt. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 - 14 A 3021/08 -, juris Rn. 47. Aus den klägerseits ins G. geführten Urteilen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2012 - 9 KN 162/10 -, juris, sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2011 - 4 N 10.2660 -, juris, folgt nichts Gegenteiliges. Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts behandelt eine andere Fallgestaltung, so dass sich aus ihm schon deswegen keine tragfähigen Rückschlüsse in Bezug auf den zu entscheidenden Fall gewinnen lassen. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gibt für den Standpunkt des Klägers nichts her. Darin heißt es (siehe dort juris Rn. 37), die Kosten für den Pumpenbetrieb eines Grundstücksanschlusses könnten nur dann dem Anschlussnehmer auferlegt werden, wenn der betreffende Teil des Grundstücksanschlusses aus der öffentlichen Einrichtung ausgegliedert sei. Gehöre die Pumpe hingegen satzungsgemäß zu gemeindlichen Entwässerungsanlage, könnten die anfallenden Stromkosten nur zusammen mit den übrigen Aufwendungen für den laufenden Betrieb der gemeindlichen Einrichtung über Gebühren abgerechnet und damit der Gesamtheit der Anschlussnehmer aufgebürdet werden. Wie oben gezeigt, gliedert § 2 Nr. 5 b) Satz 2 EWS die Pumpstationen auf den privaten Grundstücken jedoch aus dem Bereich der öffentlichen Abwasseranlage aus. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall im Übrigen das Fehlen einer speziellen Ermächtigungsgrundlage bemängelt hat (siehe dort juris Rn. 28 ff.), erfasst diese Rüge § 12 Abs. 1, Abs. 3 EWS in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. Juli 2013 nicht. Ihn konnte die Beklagte auf §§ 51 ff. LWG NRW a. F. gründen. Vgl. zur Frage der einschlägigen Satzungsermächtigung auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, juris Rn. 8 ff. b) Schließlich hat die Beklagte dem Kläger nicht unabhängig vom jeweils geltenden Satzungsrecht entsprechend § 38 Abs. 1 VwVfG NRW zugesichert bzw. zugesagt, die Kosten für die Pumpstation verbindlich auf Dauer zu übernehmen. Ob eine rechtsverbindliche Zusicherung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Eine solche Würdigung ist nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls möglich, zu denen u. a. auch der verfahrensrechtliche Sinnzusammenhang gehört, in dem die auszulegende Erklärung abgegeben wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2010 - 9 B 85.10 -, juris Rn. 7, und vom 10. November 2006 - 9 B 17.06 -, juris Rn. 4, jeweils m.w.N. An diesem Maßstab gemessen haben namentlich der vom Kläger angeführte Bescheid der Beklagten vom 27. November 2007 und das Schreiben der Beklagten an ihn vom 2. Oktober 2012 keine Zusicherungsqualität in Richtung auf eine dauerhafte, vom jeweiligen Satzungsrecht abgekoppelte Kostenübernahme. Nach den objektiv erkennbaren Umständen und ihrem Sinnzusammenhang sind die darin enthaltenen Erklärungen der Beklagten als informatorischer Hinweis auf den Modus der Abwicklung von Reparaturfällen vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtslage und der Garantievereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma L. zu verstehen. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger damit keine verbindliche und vorbehaltlose Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Sie hat den Kläger lediglich darauf hingewiesen, dass er sich in einem Schadensfall an den Abwasserbetrieb der Beklagten wenden könne, der wiederum die Firma L. benachrichtigen werde. Diese werde etwa einen defekten Vakuumbrecher ausbauen und fachgerecht verschließen oder Korrosionsschäden beheben. Der Verweis der Beklagten darauf, dass hierbei keine Kosten für den Anschlussnehmer anfielen, ist auch wegen des Zusatzes, dass Ersatz und Austausch durch die Firma L. bis 20 Jahre nach Lieferdatum erfolgten, erkennbar an die Garantievereinbarung gebunden. Gegen einen darüber hinaus reichenden Rechtsbindungswillen bzw. eine Rechtsbindung der Beklagten spricht im Übrigen § 38 Abs. 3 VwVfG NRW. Dieser sieht vor, dass die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden ist, wenn sich nach deren Abgabe die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Diese Beschränkung der Bindungswirkung ist eine Folge der Rechtsgrundsätze über die Geschäftsgrundlage, wie sie auch im öffentlichen Recht allgemein anerkannt sind. Insofern enthält§ 38 Abs. 3 VwVfG NRW im Falle nachträglicher Veränderungen der Sach- oder Rechtslage spezielle Grenzen für den Schutz von Vertrauen auf Wirksamkeit und Fortbestand einer einmal gegebenen behördlichen Zusicherung. Die Bindungswirkung entfällt nach dieser Vorschrift unabhängig von der Bekanntgabe einer Aufhebungsentscheidung bereits mit der objektiven Änderung der Sach- oder Rechtslage. Maßgebend dafür, ob solche nachträglichen rechtsvernichtenden Umstände eingetreten sind, ist ein Vergleich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusicherung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Es kommt dabei nicht auf die subjektiven Vorstellungen des einzelnen Bediensteten an, der die Zusicherung gegeben hat, sondern darauf, ob bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Rechtssätze, deren Vollzug oder Wahrung der zugesicherte Verwaltungsakt dient, zu erwarten wäre, dass die Zusicherung auch in Ansehung der veränderten Umstände erneut gegeben worden wäre Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 - 11 C 29.93 -, juris Rn. 26; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 38 Rn. 36 ff. Durch diesen Regelungszusammenhang wird deutlich, dass die Beklagte eine dauerhafte Kostenübernahme unabhängig von der jeweiligen Satzungslage weder zusichern wollte noch konnte. Unterstellt, die Beklagte hätte eine entsprechende Zusicherung bzw. Zusage abgegeben, würde diese sie jedenfalls wegen § 38 Abs. 3 VwVfG NRW seit dem Inkrafttreten von § 12 Abs. 1, Abs. 3 EWS am 1. August 2013 nicht mehr binden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.