Leitsatz: Der Kostenersatzanspruch des § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW setzt - einschränkend - stets das Vorliegen eines Sonderinteresses des Grundstückseigentümers an der von der Gemeinde durchgeführten Maßnahme voraus. In wessen Interesse die Durchführung einer Maßnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW liegt, beantwortet sich grundsätzlich nach der durch die Rechtsordnung vorgenommenen Aufgabenverteilung. Diese Aufgabenverteilung im Kanalbenutzungsverhältnis ergibt sich zum einen aus den Regelungen der Abwassersatzung, zum anderen aus den auf das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis entsprechend anwendbaren Grundsätzen des bürgerlich-rechtlichen Vertragsrechts. Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.942,06 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2014 aufzuheben, im Wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben: Die Beklagte habe durch die Erneuerung der Grundstücksanschlussleitung keine dem Grunde nach zum Kostenersatz verpflichtende Maßnahme durchgeführt. Die Beklagte habe die Leitung vor Erneuerung des Hauptkanals nicht als sanierungsbedürftig eingestuft. Sie habe deren Schadhaftigkeit nicht zum Anlass der Erneuerungsmaßnahme genommen. Anlass der Erneuerung sei der Umstand gewesen, dass die Grundstücksanschlussleitungen nach Erneuerung des Hauptkanals nicht mehr mit dem nötigen Gefälle an diesen hätten angeschlossen werden können. Es seien auch keine anderen Gründe gegeben, nach denen die Maßnahme im Sonderinteresse der Kläger gelegen habe. Dagegen wendet sich die Beklagte ohne Erfolg. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW können die Gemeinden bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Demgemäß sieht § 14 Abs. 6 Satz 4 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 14. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 7. September 2009 (im Folgenden: EWS) vor, dass der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, die Kosten zu tragen, soweit die Beklagte erforderliche Arbeiten im Sinne von § 14 Abs. 6 Satz 1 EWS durchführt. § 14 Abs. 6 Satz 1 EWS bestimmt, dass die Beklagte sich alle Arbeiten vorbehält, die dazu erforderlich sind, die Anschlussleitung bis zum Kontrollschacht herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt der Kostenersatzanspruch des § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW - einschränkend - stets das Vorliegen eines Sonderinteresses des Grundstückseigentümers an der von der Gemeinde durchgeführten Maßnahme voraus. Die Vorschrift regelt einen besonderen öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch zum Ausgleich von Aufwendungen und Kosten, die die Gemeinde für den Pflichtigen erbracht hat. Eine solche Entgeltleistung setzt in Abgrenzung von durch gemeindliche Maßnahmen vermittelten allgemeinen wirtschaftlichen Vorteilen eine vorangegangene spezielle, gerade dem Pflichtigen zugutekommende Leistung voraus. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 1996 - 22 A 3216/92 -, juris Rn. 21, vom 17. Januar 1996 - 22 A 2467/93 -, juris Rn. 4, vom 14. Juni 1995 - 22 A 2742/94 -, juris Rn. 6, vom 18. Mai 1993 - 22 A 2169/91 -, NWVBl. 1993, 419, 420, vom 25. September 1991 - 22 A 1240/90 -, juris Rn. 51, vom 8. Februar 1990 - 22 A 2053/88 -, juris Rn. 29, und vom 14. Juli 1987 - 22 A 1605/98 -, NVwZ-RR 1988, 119, 120. In wessen Interesse die Durchführung einer Maßnahme liegt, beantwortet sich grundsätzlich nach der durch die Rechtsordnung vorgenommenen Aufgabenverteilung. Diese Aufgabenverteilung im Kanalbenutzungsverhältnis ergibt sich zum einen aus den Regelungen der Abwassersatzung, zum anderen aus den auf das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis entsprechend anwendbaren Grundsätzen des bürgerlich-rechtlichen Vertragsrechts. Soweit die Erfüllung der dem Anschlussnehmer nach der Satzung vorgeschriebenen Benutzungspflicht eine funktionsfähige Anschlussleitung voraussetzt, dienen danach Maßnahmen zur Beseitigung einer Störung der Funktionsfähigkeit des Anschlusskanals grundsätzlich dieser Verpflichtung und stehen mithin in seinem (Sonder-)Interesse. Diese allgemeine Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung kann allerdings im Einzelfall durch von der Rechtsordnung vorgenommene anderweitige Pflichtenzuweisungen überlagert sein, etwa wenn sich aus der Anwendung der Grundsätze des bürgerlich-rechtlichen Vertragshaftungsrechts ergibt, dass die Gemeinde die Maßnahme als Schadensersatz zu leisten hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 1996 - 22 A 3216/92 -, juris Rn. 21, vom 14. Juni 1995 - 22 A 2742/94 -, juris Rn. 7 ff., vom 18. Mai 1993 - 22 A 2169/91 -, NWVBl. 1993, 419, 420, vom 25. September 1991 - 22 A 1240/90 -, juris Rn. 56 ff., vom 8. Februar 1990 - 22 A 2053/88 -, juris Rn. 31, und vom 14. Juli 1987 - 22 A 1605/98 -, NVwZ-RR 1988, 119, 120. Gemessen daran ist es auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Bestehen eines Sonderinteresses im vorliegenden Fall verneint hat. Zwar weist § 14 Abs. 5 Satz 1 EWS die Pflicht zur Herstellung, zum Betrieb, zur Unterhaltung, zur Instandhaltung und gegebenenfalls zur Änderung und Erneuerung der Anschlussleitung grundsätzlich dem Grundstückseigentümer zu. Allerdings ergibt sich auch aus dem Zulassungsvortrag der Beklagten nicht, dass die in Rede stehende Maßnahme im Sonderinteresse der Kläger durchgeführt wurde. Dass die Sanierung des Mischwasserkanals in der W.-----straße bereits im Abwasserbeseitigungskonzept 2008 geplant war, wie die Beklagte geltend macht, sagt nichts darüber aus, dass die Erneuerung der Anschlussleitung zum Grundstück der Kläger erforderlich war, weil diese schadhaft und deswegen in einem nicht mehr ordnungsgemäßen, die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand war. Das vom Zulassungsantrag in Bezug genommene Ingenieurbüro B. & C. hat einen derartigen Sanierungsbedarf nicht bestätigt. Vielmehr hat dieses die Mängel der in Rede stehenden Anschlussleitung den Schadensklassen 2 und 3 der DIN EN 13508 bzw. den Schadensklassen B und C nach der DIN 1986-30 zugeordnet. Diese Zuordnungen indizieren jeweils bloß einen mittel- bzw. langfristigen Handlungsbedarf. Zu den Schadensklassen B und C hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, in diesen Fällen führe sie keine Sanierungsmaßnahmen durch, sondern spreche lediglich Empfehlungen an die Grundstückseigentümer aus. Das jetzige Vorbringen, diese Verwaltungspraxis gelte erst seit der Umstellung der Schadensklassifizierung, erschließt sich nicht ohne weiteres. Greifbare Belege dafür bringt der Zulassungsantrag nicht bei. Auch auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2016 - 15 A 872/15 ‑, juris, kommt es insoweit nicht an, weil sie eine anders gelagerte Fallgestaltung betreffen. Dies hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht bei der Zitierung dieses Beschlusses hervorgehoben. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang noch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 - 5 K 7702/14 -, juris, hinweist, ist anzumerken, dass in dem dort entschiedenen Fall (siehe juris Rn. 68) der betroffene Anschlusskanal keinen unschädlichen Betrieb (mehr) sicherte, weil er tatsächlich schadhaft und undicht war und damit die ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers nicht mehr gewährleistete; die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen waren daher - anders als vorliegend - kurzfristig durchzuführen. Im Hinblick auf einen nur mittelfristigen Sanierungsbedarf innerhalb des nächsten zehn Jahre hat das Verwaltungsgericht aber auch im besagten Urteil vom 25. Februar 2015 (siehe dort juris Rn. 165 f.) kein Sonderinteresse der Klägerseite gesehen. Davon abgesehen hat es die Zehn-Jahres-Zeitspanne eines mittelfristigen Sanierungsbedarfs hinsichtlich des Aspekts eines etwaigen Abzugs „neu für alt“ erörtert (siehe dort juris Rn. 200 ff.), der hier nicht in Rede steht. Die Beklagte kann zur Begründung des streitgegenständlichen Kostenersatzanspruchs auch nicht die von den Klägern unterschriebene Erklärung „Sanierung der Anschlussleitung bitte durchführen“ vom 28. Juni 2010 anführen. Aus dieser Erklärung allein kann ein Sonderinteresse der Kläger nicht abgeleitet werden, das im Rahmen der Anspruchsprüfung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW berücksichtigungsfähig wäre. Um außerhalb dieses gesetzlichen Anspruchs anspruchsbegründend wirken zu können, ist die Erklärung zu unbestimmt. Ihr ist kein Rechtsbindungswille dahingehend zu entnehmen, dass die Kläger gegenüber der Beklagten für Sanierungskosten in noch unbestimmter Höhe würden aufkommen wollen. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. 3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, „welche technischen Vorgaben der Ermessensausübung zugrunde zu legen sind, … insbesondere wenn man - wie das Verwaltungsgericht - die neuere, zum Zeitpunkt der Ermessensentscheidung noch nicht geltende technische Vorschrift zugrunde legen will“, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Wie unter 1. ausgeführt, hat die Beklagte einen ein Sonderinteresse begründenden Erneuerungsbedarf der Grundstücksanschlussleitung der Kläger nicht dargetan, ohne dass es darauf ankäme, welche technische Handlungsempfehlung man heranzieht. Auch die weitere Frage, „wann eine Leitung einen Zustand aufweist, dass sie in absehbarer Zeit untauglich zu werden droht“, führt nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Ihre Beantwortung ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig, die einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich sind. Dasselbe gilt schließlich für die Frage, „welche Anforderungen eine Erklärung eines Grundstückseigentümers mindestens erfüllen muss, damit diese „Beauftragung“ für die Beklagte verlässlich einen Kostenersatzanspruch auslöst“. Dies hängt von der konkreten Formulierung der Erklärung und ihrem Kontext im jeweiligen Einzelfall ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).