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Beschluss

6 B 830/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1024.6B830.16.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters gegen die Ablehnung seines auf die Gewährung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung im Modul GS 3 (Einsatzlehre) gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Einen Prüfling trifft grundsätzlich die Obliegenheit, Mängel des Prüfungsverfahrens zur Vermeidung ihrer Unbeachtlichkeit unverzüglich zu rügen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters gegen die Ablehnung seines auf die Gewährung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung im Modul GS 3 (Einsatzlehre) gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Einen Prüfling trifft grundsätzlich die Obliegenheit, Mängel des Prüfungsverfahrens zur Vermeidung ihrer Unbeachtlichkeit unverzüglich zu rügen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde weiter verfolgten Anträge abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung und der Bewertung der Klausur im Modul GS 3 (Einsatzlehre) vom 14. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2015 zu einer zweiten Wiederholungsprüfung im Modul GS 3 (Einsatzlehre) zuzulassen, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in dem Klageverfahren 4 K 402/16 zu einer zweiten Wiederholungsprüfung im Modul GS 3 (Einsatzlehre) zuzulassen. Es fehle jedenfalls an der Glaubhaftmachung des nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller könne die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung im Modul GS 3 selbst dann nicht beanspruchen, wenn zu seinen Gunsten eine fehlerhafte Bekanntgabe des Ergebnisses der Erstklausur im Modul GS 3 unterstellt werde. Auf den von ihm in Bezug auf die Wiederholungsklausur im Modul GS 3 geltend gemachten Mangel des Prüfungsverfahrens, nämlich auf die seiner Ansicht nach infolge der fehlerhaften Bekanntgabe des Ergebnisses der Erstklausur im Modul GS 3 zu kurze Vorbereitungszeit auf die Wiederholungsklausur könne er sich nicht berufen. Ein Prüfling könne einen Verfahrensfehler nicht mehr geltend machen, wenn er sich in Kenntnis dieses Fehlers der Prüfung - hier der Wiederholungsklausur - unterziehe. Ansonsten könne er sich unter Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit eine zusätzliche Prüfungschance verschaffen, indem er zunächst einmal das Ergebnis abwarte, um erst danach zu entscheiden, ob er sich auf den Verfahrensfehler berufe. Der Antragsteller habe nach eigenen Angaben Anfang Juli 2015 davon Kenntnis erlangt, dass er die Erstklausur im Modul GS 3 nicht bestanden habe, und am 27. August 2015 an einer Besprechung der Klausur teilgenommen. Am 9. September 2015 habe er an der Wiederholungsklausur teilgenommen. Erst nachdem ihm die Bewertung der Wiederholungsklausur bekannt gegeben worden sei, habe er sich auf eine zu kurze Vorbereitungszeit berufen. Dies sei zu spät gewesen. Das Beschwerdevorbringen bietet kein Argument, das diese Erwägungen durchgreifend in Frage stellt. Soweit der Antragsteller die fehlerhafte Bekanntgabe des Ergebnisses der Erstklausur im Modul GS 3 anführt, lässt er außer Acht, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, dieser Fehler könne zu seinen Gunsten unterstellt werden. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könne sich auf den von ihm in Bezug auf die Wiederholungsklausur im Modul GS 3 geltend gemachten Mangel des Prüfungsverfahrens, mithin auf die seiner Ansicht nach zu kurze Vorbereitungszeit nicht berufen, weil er diesen Mangel nicht rechtzeitig gerügt habe, setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Einen Prüfling trifft - auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist - grundsätzlich die Obliegenheit, Mängel des Prüfungsverfahrens zur Vermeidung ihrer Unbeachtlichkeit unverzüglich zu rügen. Diese Obliegenheit ist durch den Grundsatz der Chancengleichheit gerechtfertigt. Die Mitwirkungslast des Prüflings dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche- ihm nicht zustehende - Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010- 6 B 24.10 -, juris, und Urteil vom 27. April 1999- 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2016 - 6 E 302/16 -, juris, vom 8. Juli 2010 - 6 B 743/10 -, juris, und vom 15. September 2005 - 14 A 2778/04 -, juris; VGH Bad.-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012- 9 S 2189/11 -, juris; OVG Saarl., Urteil vom12. Januar 2010 - 3 A 450/08 -, juris; Nds. OVG,Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 2 NB 394/03 -, juris. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass es dem Antragsteller ausnahmsweise nicht zumutbar war, rechtzeitig die (angeblich) zu kurze Vorbereitungszeit auf die Wiederholungsklausur zu rügen, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).