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Beschluss

13 B 266/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1028.13B266.16.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. I. Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt und soweit er das dortige Vorbringen lediglich wiederholt, genügt dies schon nicht den an das Beschwerdevorbringen zu stellenden Anforderungen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diesem Darlegungserfordernis wird eine Beschwerdebegründung nur dann gerecht, wenn ihr ein strukturiertes und sich mit den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung im Einzelnen auseinandersetzendes Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, das Beschwerdegericht in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage eines substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers einstweilige Rechtschutzverfahren beschleunigt abzuwickeln. Eine solche Auseinandersetzung fehlt, soweit die Beschwerde lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz verweist bzw. dieses wiederholt, ohne auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts einzugehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 ‑ 8 B 1436/15 -, vom 19. September 2011 ‑ 13 B 1022/11 -, juris Rn. 4, und vom 15. Januar 2004 ‑ 18 B 105/03 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - 11 CS 07.1811 -, juris Rn. 12; OVG M.-V., Beschluss vom 1. Mai 2009 ‑ 2 M 68/09 -, juris Rn. 10 f.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 73 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 146 Rn. 41; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 146 Rn. 24. II. Die ungeachtet der fehlenden Strukturierung der Beschwerdebegründung noch im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2016. Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27. Januar 2016 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Januar 2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zu Recht abgelehnt. 1. Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtung des Antragstellers zur unverzüglichen Entfernung der BHV1-Reagenten aus seinem Bestand (Ziffer 1 im Bescheid vom 22. Januar 2016) stellen die vom Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt (a) und die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers ausfällt (b), nicht durchgreifend in Frage. a) Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 22. Januar 2016 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Zweck des in dieser Vorschrift normierten Erfordernisses einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts - vor allem, die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert deshalb nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2016 - 13 B 790/16 -, vom 2. Mai 2016 - 13 B 284/16 -, juris Rn. 4, und vom 17. Juni 2011 - 1 B 277/11-, juris Rn. 8 m.w.N. Diesen - auch vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten - formellen Begründungsanforderungen wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner vorliegend gerecht. Er hat auf Seite 3 und 4 seines Bescheides vom 22. Januar 2016 ausgeführt, dass er die sofortige Vollziehung auch unter Berücksichtigung des persönlichen Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs aus zwei Gründen für notwendig hält: Zum einen seien ohne die Anordnung des Sofortvollzugs die BHV1-Sanierungsmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen gefährdet und könne die Anerkennung des Status gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG nicht erfolgen; zum anderen stelle die BHV1-Infektion eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für empfängliche Tiere in engerer und weiterer Umgebung dar und es sei deshalb sicherzustellen, dass schon während eines eventuellen Rechtsbehelfsverfahrens notwendige Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden könnten. Anders als der Antragsteller offenbar meint, kommt es für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung - die von der materiell-rechtlichen Frage, ob ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht, zu unterscheiden ist - nicht darauf an, ob die vom Antragsgegner zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Erwägungen den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2012 ‑ 13 B 427/12 ‑, juris Rn. 3, vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 -, DVBl. 2008, 1262, vom 9. November 2007 - 13 B 1192/07 -, MedR 2008, 229, und vom 28. März 2007 - 13 B 2254/06 -, LRE 54, 348 m.w.N. b) Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung getroffene Regelung als rechtmäßig (aa) und besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (bb). aa) Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die unter Ziffer 1 getroffene Regelung im Bescheid vom 22. Januar 2016 offensichtlich rechtmäßig ist. Die Einwände des Antragstellers hiergegen greifen nicht durch. (1) Rechtsgrundlage für die tierseuchenrechtliche Anordnung, die im Rinderbestand des Antragstellers befindlichen - in einer Liste näher bezeichneten - BHV1-Reagenten unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 04. Februar 2016, aus dem Bestand zu entfernen, ist § 24 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) i.V.m. § 2 Abs. 2a Satz 1 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung). Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG trifft der Antragsgegner als gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (TierSeuchZustV NW) zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Diese mit Inkrafttreten des Tiergesundheitsgesetzes, das das bis zum 30. April 2014 geltende Tierseuchengesetz (TierSG) abgelöst hat, am 1. Mai 2014 neu eingeführte Vorschrift begründet eine generelle Ermächtigung der zuständigen Behörde zur Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen der zuständigen Behörde durch diese Vorschrift alle erforderlichen rechtlichen Möglichkeiten eingeräumt werden, um Verdachtsfälle oder Verstöße auszuräumen bzw. im Vorfeld bereits tätig zu werden. Vgl. BT Drs. 17/12032, S. 43. Dabei ermächtigt die Befugnisnorm des § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang mit der Aufgabennorm des § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TierGesG ergibt, zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen bei Bestehen eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes, bei Vorliegen eines Verstoßes oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes. Denn in diesem Umfang obliegt den zuständigen Behörden nach § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TierGesG die Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften und wird hierdurch auch der in § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG vorausgesetzte Eingriffsbereich bestimmt. Nach § 2 Abs. 2a Satz 1 BHV1-VO hat der Tierhalter Reagenten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Bestand zu entfernen. Bei der BHV1-Verordnung handelt es sich um eine aufgrund von § 6 Abs. 1 TierGesG erlassene Rechtsverordnung; die Überwachung der Einhaltung der dortigen Vorschriften obliegt nach § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TierGesG damit dem Antragsgegner. Dem Vorbringen des Antragstellers, § 2 Abs. 2a Satz 1 BHV1-VO finde keine Anwendung, wenn - wie für seinen Betrieb - die BHV1-Infektion bzw. der Verdacht einer BHV1-Infektion amtlich festgestellt worden sei, weil in diesem Fall allein die im Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 der BHV1-Verordnung geregelten Bestimmungen eingriffen und diese besonderen Schutzmaßregeln eine Entfernung von Reagenten nicht vorsähen, ist nicht zu folgen. Eine derartige Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschriften zu den allgemeinen Schutzmaßregeln ist der BHV1-Verordnung nicht zu entnehmen. Vielmehr bestehen, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, die allgemeinen und besonderen Schutzmaßregeln im Grundsatz nebeneinander - wobei die in den §§ 6 ff. BHV1-VO normierten besonderen Schutzmaßregeln erst nach einer amtlichen Feststellung der BHV1-Infektion oder des Verdachts einer BHV1-Infektion ergriffen werden können. Dass nach einer solchen amtlichen Feststellung allgemeine tierseuchenrechtliche Schutzmaßregeln nicht mehr anwendbar sein sollten, ist - insbesondere auch unter systematischen Gesichtspunkten - nicht zu erkennen; eine solche Annahme widerspräche vielmehr dem generellen Verhältnis von allgemeinen zu besonderen Regelungen. Sollten die weiteren Ausführungen des Antragstellers zu § 2 BHV1-VO dahingehend zu verstehen sein, dass die Norm seiner Ansicht nach nur Regelungen hinsichtlich der Impfung von Rindern treffe, nicht aber hinsichtlich einer Entfernung von Reagenten, so sind diese Ausführungen angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs. 2a Satz 1 BHV1-VO nicht nachvollziehbar. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde weiter geltend macht, die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-VO NRW) sei „offensichtlich rechtswidrig“ und die Tierseuchenverfügung des Antragsgegner bereits deshalb rechtswidrig, weil sie auf der Grundlage dieser Verordnung ergangen sei, greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil weder der Antragsgegner im Bescheid vom 22. Januar 2016 noch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 22. Februar 2016 Vorschriften der BHV1-Verordnung NRW als Rechtsgrundlage für die Anordnung der unverzüglichen Reagenten-Entfernung herangezogen haben. Die vom Antragsteller sinngemäß aufgeworfene Frage, ob der Landesverordnungsgeber eine derartige Rechtsverordnung bzw. eine Regelung wie in § 6 Abs. 1 Satz 2 BHV1-VO NRW erlassen durfte, namentlich, ob der Erlass einer solchen Vorschrift von der Verordnungsermächtigung des § 38 Abs. 9 TierGesG gedeckt ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung. (2) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, die Regelung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2016 sei nicht hinreichend bestimmt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die vom Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller getroffene Anordnung, die in dessen Rinderbestand befindlichen - näher bezeichneten - BHV1-Reagenten unverzüglich, spätestens bis zum 04. Februar 2016, aus dem Bestand zu entfernen, jedenfalls im Zusammenhang mit der Begründung des Verwaltungsaktes und den sonstigen bekannten Umständen hinreichend klar und verständlich. Für den Antragsteller war und ist daraus zu ersehen, was von ihm gefordert wird. Sein Einwand, es sei keine Regelung dazu getroffen, wie die Entfernung der Reagenten zu erfolgen habe, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Nach seinen eigenen Ausführungen ist ihm bekannt, dass die Entfernung etwa durch Schlachtung der Rinder erfolgen kann. (3) Die Beschwerdebegründung stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der unverzüglichen Entfernung der Reagenten aus dem Bestand ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig ist, nicht durchgreifend in Frage. Der Antragsgegner hatte, was der Antragsteller auch nicht in Zweifel zieht, als zuständige Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Ermessen zu treffen. Zwar dürfte dem Antragsgegner kein Entschließungsermessen zugestanden haben, weil er nach § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG im Fall des Vorliegens eines hinreichenden Verdachtes oder eines Verstoßes - wie hier - die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen hat. Ihm kam allerdings jedenfalls ein Auswahlermessen zu, was sich daraus ergibt, dass er die „notwendigen“ Anordnungen zu treffen hat. Dieses Auswahlermessen hat der Antragsgegner, anders als der Antragsteller meint, fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere hat er im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, indem er sich bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens von dem Gesichtspunkt der Tierseuchenbekämpfung bzw. der Erhaltung der Tiergesundheit (vgl. § 1 TierGesG) hat leiten lassen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner in seine Ermessenserwägungen auch die Umsetzung des BHV1-Sanierungsprogrammes des Landes Nordrhein-Westfalen und die Bestrebungen des Landes, als BHV1-freie Region im Sinne des Art. 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der derzeit gültigen Fassung anerkannt zu werden, mit einbezogen hat. Denn diese Bestrebungen dienen jedenfalls auch dazu, Tierseuchen vorzubeugen sowie diese zu bekämpfen und so die Tiergesundheit in Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten. Wie der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 22. Januar 2016 zutreffend ausgeführt hat, sollen durch die nach dem Sanierungsprogramm vorgesehene unverzügliche Entfernung von BHV1-Reagenten bereits sanierte Rinderbestände in der näheren und weiteren Umgebung vor den schwerwiegenden Folgen einer BHV1-Reaktion geschützt werden. Dass mit einer etwaigen Anerkennung des Landes Nordrhein-Westfalen als sog. „Artikel 10-Gebiet“ Handelserleichterungen verbunden sind und die BHV1-Sanierung daher auch von wirtschaftlichen Erwägungen getragen sein mag, ändert nichts an dem mit dem Sanierungsprogramm verfolgten und vom Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu Recht berücksichtigten Ziel der BHV1-Bekämpfung. Mit seinem (sinngemäßen) Einwand, die Anordnung des Antragsgegners sei unverhältnismäßig, weil dieser nicht das mildeste Mittel gewählt habe, dringt der Antragsteller ebenfalls nicht durch. Die vom Antragsteller als mildere Mittel angeführten Möglichkeiten der Anordnung der Impfung seiner Rinder, der Anordnung von Schutzmaßnahmen wie etwa die Sperrung seines Betriebs sowie die Erteilung einer Genehmigung für eine über einen längeren Zeitraum durchzuführende Bestandssanierung, sind jedenfalls im Fall des Antragstellers, der eine Mutterkuhhaltung - und keinen reinen Mastbetrieb - betreibt und dessen Rinderbestand fast vollständig infiziert ist, nicht gleich geeignet zur Erreichung des Ziels einer effektiven BHV1-Bekämpfung. Zu Recht hat der Antragsgegner ausgeführt, dass auch bei einer Impfung der Rinder immer das Risiko von Neuinfektionen in den noch oder wieder BHV1-freien Teilbeständen besteht, weil Tier- und Personenkontakte nie ganz ausgeschlossen werden können und eine Übertragung der Krankheitserreger außerdem durch mobile Technik erfolgen kann. Aus den gleichen Gründen lässt sich auch durch eine Sperre des Betriebs oder andere Schutzmaßnahmen allein die Weiterverbreitung der Infektion nicht sicher ausschließen. Eine Bestandssanierung ist im konkreten Fall des Antragstellers nach der fachtierärztlichen Stellungnahme des Dr. X. I. vom 12. Februar 2016 und der Einschätzung des Dr. U. T. zeitnah, jedenfalls bis Ende 2017, nicht realisierbar. Diesen (fachtierärztlichen) Ausführungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit der Antragsteller meint, eine Tötungsanordnung stelle ein milderes Mittel dar als die Anordnung der Entfernung der Reagenten und dies damit begründet, dass er bei einer Tötung eine Entschädigung über die Tierseuchenkasse erhalten könne, während er bei der Anordnung der Entfernung auf eine etwaige Beihilfegewährung beschränkt sei, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Die Anordnung einer Entfernung der Reagenten stellt sich im Regelfall - und so auch im Fall des Antragstellers - schon deshalb als milderes Mittel im Vergleich zur Anordnung einer Tötung der Tiere dar, weil (nur) in erstgenanntem Fall für den Tierhalter die Möglichkeit der Vermarktung verbleibt. Im Gegensatz zu hochkontagiösen Tierseuchen ist zur Ausmerzung des Erregers im Falle einer BHV1-Infektion die Tötung nicht erforderlich. Vgl. BR-Drs. 94/15, S. 24. Wie der Antragsteller übereinstimmend mit dem Antragsgegner ausführt, ist im Fall von BHV1-Reagenten, die - wie im Rinderbestand des Antragstellers - keine klinischen Symptome zeigen, eine Schlachtung der Tiere nach wie vor möglich, da der Verzehr des Fleisches für den Menschen unbedenklich ist. Mit dem Erlass einer Tötungsanordnung würde dem Antragsteller diese Möglichkeit der Schlachtung und folglich das Erzielen eines Schlachterlöses verwehrt. Dass in seinem Fall eine etwaige Entschädigungszahlung durch die Tierseuchenkasse höher wäre als ein zu erzielender Schlachterlös, gegebenenfalls nebst einer Beihilfe, die von der Tierseuchenkasse im Fall der Entfernung von Reagenten unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt wird, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Hierfür bestehen insbesondere mit Blick darauf, dass die Entschädigung, anders als der Antragsteller offenbar meint, kein Schadensersatz ist, sie nur den geschätzten sog. gemeinen Wert des Tieres erfasst (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 TierGesG) und zudem auf sie der Wert der verwertbaren Teile des Tieres angerechnet wird (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 1 TierGesG), auch keine konkreten Anhaltspunkte. Vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller bei der hier erfolgten Anordnung der Entfernung der BHV1-Reagenten jedenfalls ein etwaiger Schlachterlös verbleibt und zudem grundsätzlich eine Beihilfe durch die Tierseuchenkasse gezahlt wird, ist für die vom Antragsteller pauschal behauptete Verletzung von Art. 14 GG nichts ersichtlich. Das umfangreiche und sich wiederholende Vorbringen des Antragstellers zur Frage der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und der Gewährung von Beihilfen durch die Tierseuchenkasse NRW stellt dieses, auch vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis, nicht in Frage, weil weder dargetan noch erkennbar ist, dass und inwieweit die diesbezüglichen Ausführungen entscheidungserheblich sind. Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren weder eine Beitragserhebung noch die Gewährung einer Beihilfe oder Entschädigung durch die Tierseuchenkasse. bb) An der sofortigen Vollziehung der unter Ziffer 1 im Bescheid vom 22. Januar 2016 getroffenen Anordnung besteht angesichts der mit ihr beabsichtigten Abwehr tierseuchenrechtlicher Gefahren und der Verhinderung der Weiterverbreitung der BHV1-Infektion ein besonderes Vollzugsinteresse. Der Einwand des Antragstellers, eine „besondere Eilbedürftigkeit“ liege nicht vor, weil „anderen Betrieben“ erlaubt worden sei, die dortigen BHV1-Reagenten (erst) bis zum 31. Dezember 2017 zu entfernen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers handelt es sich bei diesen „anderen Betrieben“ um reine Mastbetriebe, die insbesondere mit Blick auf die Gefahr einer Weiterverbreitung der BHV1-Infektion nicht mit der Mutterkuhhaltung des Antragstellers vergleichbar sind. Die weitere, pauschale Behauptung des Antragstellers, in den vergangenen Jahren habe es Anordnungen gegenüber betroffenen Tierhaltern, ihre infizierten Tiere unmittelbar zu entfernen, nicht gegeben, sondern es sei vielmehr die Entfernung über einen gewissen Zeitraum angeordnet worden, ist schon durch nichts belegt und stellt im Übrigen das bestehende Vollzugsinteresse im konkreten Fall des Antragstellers nicht in Frage. 2. Auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 im Bescheid vom 22. Januar 2016) rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der in diesem Zusammenhang vom Antragsteller einzig vorgebrachte Einwand, er sei wirtschaftlich nicht in der Lage das angedrohte Zwangsgeld im Fall einer Festsetzung zu bezahlen, der dahingehend zu verstehen sein dürfte, dass der Antragsteller das angedrohte Zwangsgeld für überhöht hält, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2016 angedrohte Zwangsgeld der Höhe nach nicht zu beanstanden. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde in keiner Weise auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat geht bei pauschalierender Betrachtung von einem Wert in Höhe von 500 Euro pro betroffenem Tier aus; dieser Betrag wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert. In Anlehnung an Ziff. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs bleibt die auf die Grundverfügung bezogene Zwangsgeldandrohung für die Streitwertfesetzung außer Betracht. Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs beschränkt ist, steht dieser Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren nicht entgegen. Denn der Sinn dieser Vorschrift besteht darin, die Höhe des Streitwerts für den Fall zu begrenzen, dass der Antragsgegner Rechtsmittelführer ist und dessen für die Streitwertfestsetzung an sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliches Interesse als Rechtsmittelführer höher als das des Antragstellers zu bewerten wäre. Ist aber - wie hier - der Antragsteller selbst Rechtsmittelführer und bestimmt deshalb sein Interesse unverändert die Höhe des Streitwerts, lässt sich Vertrauensschutz für ihn aus § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht herleiten. Zudem kommt es im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht auf die Höhe des in der ersten Instanz festgesetzten, sondern vielmehr auf den nach § 52 Abs. 1 GKG objektiv angemessenen Streitwert an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 7 KSt 5.13 u.a. -, juris Rn. 3 m.w.N.; Decker, in: BayVBl. 2014, 106 f. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.