Beschluss
1 B 277/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0617.1B277.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag erster Instanz, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5. November 2010 gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 3. November 2010 wiederherzustellen, zu entsprechen. Vielmehr fällt die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens in der fristgerecht vorgelegten Beschwerdebegründungsschrift vom 24. Februar 2011 zu Lasten der Antragstellerin aus. Dieser ist es im Ergebnis zuzumuten, den Ausgang des Widerspruchs- bzw. des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) weiterhin gegen sich gelten zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthalte eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung. Inwieweit die Gründe tragfähig seien, erlange erst im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO Bedeutung. In diese Abwägung seien auch die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Es sprächen überwiegende Gründe dafür, dass sich der angefochtene Bescheid in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen würde. Ein dringendes betriebswirtschaftliches bzw. personalwirtschaftliches Interesse der Deutschen Telekom AG im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sei zu bejahen. Dieses bestehe darin, dass der Dienstherr gehalten sei, ggf. auch bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen den Beschäftigungsanspruch ansonsten beschäftigungsloser Beamter zu erfüllen. Außerdem bestehe ein entsprechendes Interesse daran, den Kosten der Alimentierung die Dienstleistung des jeweiligen Beamten gegenüberzustellen. Die Zuweisung sei der Antragstellerin auch zumutbar. Hierzu gehöre, dass zur Wahrung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung dem zugewiesenen Beamten – in der Verantwortung des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens als Dienstherren – hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung bei dem aufnehmenden Unternehmen sowohl ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne als auch ein solches im konkret-funktionellen Sinne übertragen werde. Dies müsse in der Zuweisungsverfügung selbst erfolgen, weil nur so hinreichend gewährleistet werden könne, dass die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst verbleibe und nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen werde. Diesen – streng einzuhaltenden – Maßstäben werde der Zuweisungsbescheid vom 3. November 2010 gerecht. Sowohl der abstrakt-funktionelle als auch der konkrete Aufgabenkreis würden dort benannt. Als abstrakt-funktionelles Amts sei das der Referentin Managementsupport benannt, dem konkret-funktionelle Aufgaben, bestimmt durch 18 Einzelbeschreibungen, zugeordnet würden. Der vorgesehene Einsatz der Antragstellerin, die nach eigenem Bekunden dem Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO angehöre, dürfte ihrem statusrechtlichen Amt entsprechen. Die Antragsgegnerin sei der Pflicht zum Nachweis der Amtsangemessenheit der übertragenen Tätigkeiten in dem angefochtenen Bescheid bereits insoweit nachgekommen, als sie das Amt der Referentin mit der Funktion einer Sachbearbeiterin bei der "früheren Deutschen Bundespost" vergleiche. Die Zuordnung der Ämter entspreche den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 BBesO, sie gehörten sämtlich der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes an. Der Umstand, dass es sich hierbei um einen gebündelten Dienstposten innerhalb der Grenzen der Laufbahngruppe handele, stehe der vorgenannten Einschätzung der Amtsangemessenheit nicht entgegen. Die Antragstellerin lasse im Übrigen außer Acht, dass die Dienstpostenbewertung als solche ihre subjektiven Rechte nicht berühre. Diese könnten allenfalls dann verletzt sein, wenn sich die (fehlerhafte) Bewertung als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit und damit als Manipulation zu ihrem Nachteil darstellen würde. Anhaltspunkte dafür seien aber nicht erkennbar. Die Antragstellerin werde bei der VCS H. auch amtsangemessen eingesetzt. Insoweit bestehende Anlaufschwierigkeiten hätten die Antragstellerin in ihrem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung nicht in unzumutbarer Weise belastet. Auch eine Interessenabwägung im Übrigen gehe zu ihren Lasten. Was die Antragstellerin dem mit ihrem Beschwerdevorbringen entgegensetzt, stellt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. 1. Soweit die Antragstellerin die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung angreift, ist schon fraglich, ob sie damit den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO überhaupt nachgekommen ist. Denn zur Darlegung von Mängeln der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der genannten Vorschrift ist es erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer konkret mit dieser Entscheidung auseinandersetzt und die Gründe der von ihm angenommenen Fehlerhaftigkeit erklärt und erläutert. Das Verwaltungsgericht hat aber zu der hier relevanten Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO lediglich ausgeführt, dass es auf die Tragfähigkeit der von der Antragsgegnerin aufgeführten Gründe nicht ankomme, dass diese vielmehr erst bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen seien. Mit dieser Ansicht hat sich die Antragstellerin in keiner Weise auseinandergesetzt. Darüber hinaus greifen die insoweit von der Antragstellerin erhobenen Rügen auch der Sache nach nicht durch. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2010 – 1 B 426/10 –, juris Rn. 6 f., m.w.N.; vgl. ferner etwa Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 50, und Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, 2011, § 80 Rn. 25, jeweils m.w.N. Einen in diesem Sinne (formal gesehen) nur formelhaften Charakter weist die fragliche Begründung ersichtlich nicht auf. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges ausgeführt, dass aufgrund der Wettbewerbssituation Marktanteile und damit Beschäftigungsmöglichkeiten weggefallen seien. Die Zuweisung an ein Unternehmen biete daher die Möglichkeit, dem Beschäftigungsanspruch nachzukommen und zugleich auch die Beschäftigung vollalimentierter Beamter im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Bei der VCS GmbH bestehe gegenwärtig eine Beschäftigungsmöglichkeit. Ohne die Zuweisung müsste der freie Dienstposten durch eine am Markt zu rekrutierende Neueinstellung besetzt werden. Ein Zuwarten in einem Hauptsacheverfahren würde die gesamte Zuweisungsmöglichkeit daher gefährden. U. a. letztere Ausführungen geben zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit dieser Begründung auch im konkreten Fall in sich schlüssige – und damit den rechtlichen Anforderungen genügende – Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat. Die diesbezüglich von der Antragstellerin geäußerte Ansicht, wonach aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 –) folge, dass der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nur dann zu erfüllen sei, wenn der Beamte ihn auch geltend mache, und dass die gegenteilige – auch vom Verwaltungsgericht vertretene – Ansicht "heuchlerisch" sei, geht fehl. Denn zum einen ergibt sich aus dem Kontext der Entscheidung, dass es dem Bundesverwaltungsgericht darum ging, deutlich zu machen, dass derjenige Beamte, der sich auf seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung berufe, nicht darauf verwiesen werden könne, sich auf freie Stellen zu bewerben. Zum anderen stünde das von der Antragstellerin in ihrer Argumentation zum Ausdruck kommende Verständnis des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung in Widerspruch zu ihren beamtenrechtlichen Treueverpflichtungen. Denn im Ergebnis führte ihre Ansicht darauf, dass sie jede Bemühung des Dienstherrn, sie amtsangemessen und damit überhaupt zu beschäftigen, durch die Weigerung, sich auf ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu berufen, zunichte machen könnte. Letztlich verkehrte sich der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung damit in nahezu absurder Weise in einen Anspruch auf Beschäftigungslosigkeit, der mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht in Einklang zu bringen ist. Soweit die Antragstellerin versucht, die ihrer Ansicht nach mangelnde Eilbedürftigkeit der Zuweisung dadurch zu begründen, dass sie betont, der Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit sei noch eine 78tägige Fortbildungsmaßnahme sowie Resturlaub vorgelagert, geht der Senat davon aus, dass sich auch dieser Einwand gegen die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO richtet. Diese Argumentation verfängt ebenfalls nicht. Zunächst kann die auch von der Antragsgegnerin erwartete Abwicklung des Resturlaubes des Vorjahres keinen Einfluss auf die Eilbedürftigkeit der Zuweisung haben. Denn Urlaubsansprüche und deren Abwicklung bestehen regelmäßig unabhängig von Maßnahmen wie Versetzungen, Abordnungen oder – wie hier – Zuweisungen. Sodann widerspricht eine der Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit vorgelagerte Fortbildungsmaßnahme der Annahme der Eilbedürftigkeit nicht. Denn mit der Verneinung der Eilbedürftigkeit allein aufgrund der Erforderlichkeit einer Fortbildungsmaßnahme würde sich die – ohnehin schon um 78 Fortbildungstage verzögerte Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit noch weiter nach hinten verschieben. Im Übrigen ist der Antragsgegnerin darin Recht zu geben, dass der Beginn der sinnvollen Einarbeitung durch Fortbildung auch maßgeblich von der überwiegenden Abwesenheit der Antragstellerin (nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin 81 von 113 Arbeitstagen im Zeitraum vom 7. Dezember 2010 bis zum 3. Mai 2011 sowie eine weitere krankheitsbedingte Abwesenheit ab dem 30. Mai 2011) – unabhängig von dem Grund hierfür – verzögert worden ist und – soweit ersichtlich – weiterhin wird. Hieraus kann aber nicht auf einen Mangel der Eilbedürftigkeit geschlossen werden. 2. Der weitere Einwand der Antragstellerin, die Zuweisungsverfügung vom 3. November 2010 sei nicht im Sinne des § 37 VwVfG hinreichend bestimmt, geht ebenfalls fehl. Insoweit rügt die Antragstellerin vor allem, dass hinsichtlich der insgesamt 18 einzelnen Aufgaben in der im Bescheid vom 3. November 2010 enthaltenen Aufgabenbeschreibung keine prozentgenaue Bestimmung des Gewichts jeder einzelnen Aufgabe erfolgt sei. Außerdem bemängelt sie, dass fast alle diese Aufgaben fachlich auch einem anderen, jeweils unterschiedlichen Dienstposten zugeordnet werden könnten. Mit diesem Einwand überspannt die Antragstellerin die Anforderungen, welche an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zu stellen sind. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten und insbesondere den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 57.91 –, NJW 1993, 1667 = juris Rn. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 37 Rn. 5. Im Rahmen einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Zuweisungsverfügung ist es insbesondere von Bedeutung, dass sich die zugewiesenen Tätigkeiten aus der Verfügung heraus bestimmen lassen. Wegen der durch die genannte Vorschrift gegebenen Möglichkeit, Beamten dauerhaft auch gegen ihren Willen eine Tätigkeit bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen zuzuweisen, muss zudem erkennbar sein, dass eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind u. a. dort besonders hoch, wo sich wegen der fortschreitenden technischen Entwicklung im Bereich moderner Telekommunikationsunternehmen Aufgaben und ihre Zuordnung zu einem bestimmten Amt nicht anhand tradierter Funktionen und Begrifflichkeiten bestimmen lassen. Vgl. Beschluss des Senats vom 31. März 2010 – 1 B 1556/09 –, juris Rn. 7 ff. Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit der Auflistung der einzelnen Aufgaben in der Zuweisungsverfügung vom 3. November 2010 die Anforderungen an die Bestimmtheit erfüllt, indem sie in insgesamt 18 einzelnen Aufgabenbeschreibungen das Tätigkeitsfeld der Antragstellerin detailreich beschrieben und damit den Rahmen des Aufgabenspektrums nachvollziehbar festgelegt hat. Die von der Antragstellerin darüber hinaus geforderte prozentuale Gewichtung der einzelnen Aufgaben liefe dem Sinn der Zuweisungsverfügung zuwider. Mit ihr ist zwar das Aufgabenfeld des zugewiesenen Beamten durch das Postnachfolgeunternehmen – hier die Deutsche Telekom AG – so genau zu beschreiben, dass bei Einhaltung desselben der zugewiesene Beamte gewissermaßen automatisch im aufnehmenden Unternehmen amtsangemessen beschäftigt wird. Das bedeutet aber nicht, dass dem aufnehmenden Unternehmen, welches durch die Zuweisungsverfügung im Hinblick auf die Art der zugewiesenen Tätigkeit ebenfalls gebunden wird, exakte Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der – hier 18 – Einzelaufgaben zu machen sind. Das widerspräche der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG, nach der dem aufnehmenden Unternehmen das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch den zugewiesenen Beamten zukommt. Mit Blick auf die dargelegten Bindungen hinsichtlich der Art der zugewiesenen Tätigkeiten gewährleistet diese Regelung zum Direktionsrecht dem aufnehmenden Unternehmen eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes, um so sicherzustellen, dass hinsichtlich des Umfangs des Arbeitseinsatzes angemessen auf betriebliche Bedürfnisse reagiert werden kann. Erst wenn festzustellen wäre, dass bestimmte, in der Zuweisungsverfügung enthaltene Einzelaufgaben über einen relevanten Zeitraum keine oder nahezu keine Bedeutung für die Tätigkeit des zugewiesenen Beamten hätten, wäre Raum für eine Prüfung, ob der zugewiesene Beamte noch amtsangemessen beschäftigt würde. Diese Prüfung ließe im Regelfall jedoch keinen Schluss auf die Bestimmtheit der Zuweisungsverfügung zu, sondern gäbe allenfalls Anlass für das zuweisende Unternehmen – hier die Deutsche Telekom AG –, bei dem aufnehmenden Unternehmen auf die Einhaltung der Zuweisungsverfügung zu dringen. Soweit eine Kontrolle hinsichtlich der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbliebe, läge es sodann an dem zugewiesenen Beamten, die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG – notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – geltend zu machen. Aus der weiteren Behauptung der Antragstellerin, wonach eine Vielzahl der Einzelaufgaben auch anderen Dienstposten zugeordnet werden könnten, lässt sich ebenfalls kein Mangel der Bestimmtheit der Zuweisungsverfügung herleiten. Träfe diese Behauptung zu, belegte das allenfalls, dass verschiedene Dienstposten durch teilweise sich überschneidende Aufgaben gekennzeichnet wären. Ein Rückschluss auf die Bestimmtheit der Einzelaufgaben oder der aus ihrer Summe herzuleitenden Gesamtaufgabe ließe sich hieraus nicht ziehen. Es verwunderte in diesem Zusammenhang auch nicht, wenn es zuträfe, dass ein großer Teil der Einzelaufgaben auch anderen Dienstposten zugeordnet werden könnte bzw. eine Entsprechung in den Aufgabenbeschreibungen anderer Dienstposten fände. Denn schon der Dienstpostenbezeichnung "Referentin Managementsupport" ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um die Aufgabe einer Generalistin handelt, die naturgemäß Aufgaben wahrnimmt, die sich teilweise mit den Aufgabenfeldern verschiedener Spezialisten decken. Soweit die Antragstellerin ferner rügt, auch das abstrakt-funktionelle Amt sei mit dem Begriff des "Teamleiters" (gemeint ist wohl der in diesem Verfahren relevante Begriff der "Referentin Managementsupport") nicht hinreichend deutlich bezeichnet, greift dieser Einwand unter dem Gesichtspunkt unzureichender Bestimmtheit der Zuweisung ebenfalls nicht durch. Dem Senat ist nicht bekannt, ob den von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen anderer Gerichte, vgl. VG Kassel, Beschluss vom 21. Januar 2011 – 7 L 38/11.KS – zum Referenten Managementsupport; VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 – 4 K 3668/10 – und vom 31. Januar 2011 – 1 K 3585/10 –; VG Hamburg, Beschluss vom 16. Februar 2011 – 20 E 117/11 –; VG Arnsberg, Beschluss vom 12. November 2010 – 13 L 784/10 –, sämtlich zum Projektmanager; VG Schleswig, Beschluss vom 5. Januar 2011 – 12 B 96/10 –, zum Sachbearbeiter Projektmanagement, ein identischer Sachverhalt und Kenntnisstand des jeweils entscheidenden Gerichts zugrunde gelegen hat. Die dort geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit etwa der Bezeichnung Referent Managementsupport oder Projektmanager teilt er bezogen auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit angesichts des geschilderten – und noch im Folgenden darzulegenden –, in diesem Verfahren gegebenen Sachstandes jedenfalls nicht. Vgl. i. E. auch BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 6 CS 10.2944 –, juris, Rn. 14 ff; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 321/10 –, juris Rn. 16, m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, juris Rn. 10 ff. Demgegenüber lässt der Vortrag der Antragstellerin eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten des konkreten Falls vermissen. Nur so erklärt sich, dass sie auf S. 11 der Antragsbegründungsschrift auf den Begriff des Teamleiters eingeht, während in ihrem Verfahren allein die Tätigkeit als Referentin Managementsupport von Bedeutung ist. 3. Auch die weitere Rüge der Antragstellerin, wonach der VCS GmbH Dienstherrenbefugnisse zukämen, weil die Zuweisungsverfügung ihr im Hinblick auf die amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin zu weite Spielräume belasse, greift nicht durch. Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen, dass der VCS GmbH tatsächlich Dienstherrenbefugnisse verblieben seien, was sie daraus herleitet, dass ein Vertreter der VCS GmbH maßgeblich bei dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Erörterungstermin die geplante Einarbeitungsphase mittels einer Präsentation vorgestellt habe. Auch habe derselbe Vertreter der VCS GmbH gegenüber einem anderen Beamten, dessen gerichtlicher Eilantrag im selben Termin vor dem Verwaltungsgericht erörtert worden sei, nach Erledigung des Verfahrens diesem drei Einsatzmöglichkeiten angeboten, die mit den Aufgaben, die in der Zuweisungsverfügung genannt worden seien, nichts zu tun hätten. Hiermit habe sich das Verwaltungsgericht nicht befasst. Diese Hinweise und Bewertungen tragen den mit ihnen beabsichtigten Beleg verkappter – und damit – rechtswidriger Dienstherrnbefugnisse der VCS GmbH nicht: § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG setzt voraus, dass dem Beamten bei dem aufnehmenden Unternehmen der Deutschen Telekom AG "eine dem Amt entsprechende Tätigkeit" zugewiesen wird. Dazu ist vorab klarzustellen, dass mit dieser Wendung lediglich aufgegriffen wird, was die Aktiengesellschaft in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn Bund (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 PostPersRG) ohnehin einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich zu beachten hat, nämlich für eine amtsangemessene Beschäftigung der bei ihr Dienst leistenden Beamten zu sorgen. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes (wie hier die Antragstellerin) kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG von seinem Dienstherrn verlangen, dass dieser ihm ein abstrakt-funktionelles Amt – also einen nach abstrakten Kriterien umschriebenen Aufgabenkreis – wie auch ein konkret-funktionelles Amt, d.h. einen entsprechenden Dienstposten, überträgt, deren jeweilige Wertigkeiten dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Der Beamte ist erst dann mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Amtsposition ausgestattet, wenn diese Ansprüche erfüllt sind. Dabei ist geklärt, dass die Ansprüche dem Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zugehören und für den Bereich der Deutschen Telekom AG ohne Abstriche gelten. Denn Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sieht – in Einschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsautonomie des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG – vor, dass die Bundesbeamten bei den Postnachfolgeunternehmen unter Wahrung ihrer Rechtsstellung beschäftigt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 –, NVwZ 2009, 187 = juris Rn. 11 ff., und vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 = juris Rn. 13 ff. Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Befugnisse einzugrenzen, mit denen einem Postnachfolgeunternehmen gestattet wird, Beamte bei privatrechtlichen, von der Aktiengesellschaft beherrschten Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zu beschäftigen. Den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss die Deutsche Telekom AG nicht nur innerhalb ihrer eigenen Betriebe genügen, sondern auch etwa in ausgegründeten Bereichen wie dem hier in Rede stehenden bei der VCS GmbH. Sie darf im Rahmen ihrer Sonderbefugnis aus § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zur Zuweisung von Beamten an privatrechtliche Tochtergesellschaften keine unternehmerischen Entscheidungen treffen oder sich zu eigen machen, welche die ihr übertragene Ausübung der Dienstherrenbefugnisse beeinträchtigen oder sonst der Rechtsstellung der bei ihr Dienst leistenden Beamten zuwiderlaufen. Dies aber ist etwa auch dann der Fall, wenn die Aktiengesellschaft ihre Zuweisungen so gestaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines zugewiesenen Beamten durch die Tochtergesellschaft getroffen werden können oder sogar getroffen werden müssen. Daraus folgt, dass die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten auch in Fällen der dauernden Zuweisung durch die Postnachfolgeunternehmen – in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn und in den aufgezeigten Grenzen – selbst sichergestellt werden muss. Den aufnehmenden Unternehmen kann die Einsatzgestaltung nicht überlassen werden, weil ihnen weder die Dienstherrnbefugnisse zur Ausübung (weiter)übertragen worden noch sie an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Nur die Postnachfolgeunternehmen selbst sind dazu verpflichtet und mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet. Die aufnehmende Gesellschaft vermag gegenüber dem zugewiesenen Beamten – wie dargelegt – lediglich das betriebliche Direktionsrecht auszuüben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Die dienstrechtlichen Befugnisse bleiben hingegen bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen. Insoweit entspricht die Rechtslage derjenigen bei einer Zuweisung auf der Grundlage des § 123a BRRG, an die sich § 4 Abs. 4 PostPersRG anlehnt. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des PostPersRG, BR-Drucks. 432/04, S. 10 (zu Abs. 4); ebenso Beschluss des Senats vom 16. März 2009 – 1 B 1650/08 –, ZTR 2009, 608 = juris Rn. 8 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 5 ME 427/08 –, juris Rn. 16, unter Bezugnahme auf Schönrock, Die amtsangemessene Beschäftigung von Beamten nach behördlicher Umorganisation, ZBR 2008, 230 (232); zu § 123a BRRG vgl. Summer, in: Fürst u.a., GKÖD, K § 27 BBG Rn. 22 und 8. Vor diesem Hintergrund greifen die Einwände der Antragstellerin nicht durch. Das gilt zunächst, soweit sie ausführt, der VCS GmbH kämen nach der Zuweisungsverfügung deswegen Dienstherrenbefugnisse zu, weil ein Vertreter dieses Unternehmens bei dem Erörterungstermin maßgeblich die für die Antragstellerin vorgesehene Fortbildungsmaßnahme vorgestellt habe. Dieser Einwand lässt schon deshalb keinen Rückschluss auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung zu, weil nicht dargetan ist, ob und ggf. wie dieses bemängelte Verhalten in der Zuweisungsverfügung angelegt und deshalb darauf zu schließen ist, dass diese fehlerhaft sei. Es ist auch sonst für den Senat nicht erkennbar, dass hier ein Zusammenhang besteht. Außerdem ist nicht davon auszugehen, dass die Vorstellung der geplanten Fortbildungsmaßnahme als Ausübung von Dienstherrenbefugnissen anzusehen ist. Das wäre allenfalls dann denkbar, wenn es dem aufnehmenden Unternehmen über die maßgebliche Gestaltung der Fortbildungsinhalte zugleich möglich wäre, auch auf den konkreten Inhalt der auf dem zugewiesenen Dienstposten zu erbringenden Dienstleistungen mit Relevanz für die Ämterzuordnung des zugewiesenen Beamten Einfluss zu nehmen. Insoweit ist aber weder dargelegt, dass die VCS GmbH den Inhalt der Fortbildungsmaßnahme selbstständig festlegt – die Antragstellerin hat lediglich vorgetragen, die Einladung zur Schulungsmaßnahme von der VCS GmbH erhalten zu haben –, noch – was kumulativ hinzukommen müsste –, dass hierdurch das Amt im konkret-funktionellen Sinne seinem Inhalt nach von dem aufnehmenden Unternehmen gestaltet wird. Hierfür ist nichts ersichtlich. Insbesondere wird durch die Fortbildung nicht der ausführliche Aufgabenkatalog, der sich aus der Zuweisungsverfügung verbindlich ergibt, verändert oder in Frage gestellt, sondern vielmehr vorbereitend umgesetzt. Was die Antragstellerin im Hinblick auf den Antragsteller eines anderen Verfahrens vorgetragen hat, lässt keinen Rückschluss auf die Rechtmäßigkeit der sie betreffenden Zuweisungsverfügung zu. Denn soweit sie beanstandet, dass der Vertreter der VCS GmbH sich entsprechend der Empfehlung des Verwaltungsgerichts mit diesem Antragsteller zusammengesetzt habe, um nach einer vernünftigen Beschäftigung zu suchen, ist noch nicht erkennbar, ob es sich hierbei um eine Beschäftigung innerhalb oder außerhalb der zugewiesenen Tätigkeit handelt. Dass die drei ihm offerierten Einsatzmöglichkeiten mit den Aufgaben der Zuweisungsverfügung nichts zu tun haben sollen, wird von der Antragstellerin lediglich behauptet und durch nichts erläutert. Ebenfalls erörtert sie nicht die sich gegebenenfalls weiter stellende Frage der Möglichkeit einvernehmlicher Änderungen des Aufgabenbereichs. Schließlich ist der Fall des weiteren Antragstellers schon deswegen offensichtlich nicht mit demjenigen der Antragstellerin des hiesigen Verfahrens vergleichbar, weil in dem anderen Verfahren das Verwaltungsgericht auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gedrungen hat, was es im hier relevanten Verfahren nicht für sachgerecht gehalten hat. Was schließlich das von der Antragstellerin zum Beleg der Wahrnehmung von Dienstherrnbefugnissen durch die VCS GmbH angeführte Gespräch zwischen ihr und der – seit April 2011 kommissarisch eingesetzten – Leiterin des Standorts der VCS GmbH in H. vom 10. Mai 2011 angeht, gilt nichts anderes. Auch insofern ist nicht nachvollziehbar dargetan, inwiefern die behauptete Anmaßung von Dienstherrnbefugnissen bereits in der Zuweisungsverfügung selbst angelegt ist. Abgesehen davon kann der Senat auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin eine solche Kompetenzüberschreitung auch nicht erkennen. Ausweislich des von der Antragstellerin gefertigten Gesprächsvermerks diente das Gespräch ersichtlich der Abklärung eines möglichen Zusammenhangs zwischen den bisherigen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin und ihrer gegenwärtigen Arbeit sowie der Planung ihres weiteren Einsatzes nach der Urlaubsrückkehr. Dabei sollten sowohl die aktuellen betrieblichen Bedürfnisse der VCS GmbH H. als auch die Vorstellungen der Antragstellerin Berücksichtigung finden. Eine solche Vorgehensweise hält sich – zumal nach dem erst kurz zuvor erfolgten Wechsel der Standortleitung und angesichts der bisherigen Abwesenheitszeiten der Antragstellerin – ohne weiteres im Rahmen des betrieblichen Direktionsrechts des aufnehmenden Unternehmens nach § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG. Der Senat vermag die von der Antragstellerin aus den Gesprächsaufzeichnungen gezogene Schlussfolgerung, die VCS GmbH fühle sich an die Zuweisungsverfügung nicht gebunden, nicht zu teilen. 4. Auch der Einwand der Antragstellerin, dass die ihr zugewiesene Tätigkeit nicht amtsangemessen sei, verfängt im Ergebnis nicht. Sie macht insoweit geltend, schon das Verwaltungsgericht Kassel habe in seinem Beschluss vom 21. Januar 2011 – 7 L 38/11.KS – ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, dass der als "Referent" bezeichnete Aufgabenkreis eine dem Amt eines Postamtsrates entsprechende Beschäftigung sei. Es sei des Weiteren zu bemängeln, dass von der Antragsgegnerin nicht erläutert worden sei, wie die in den einzelnen Spiegelstrichen beschriebenen Arbeitsposten zu bewerten seien, und dass auch in Bezug auf andere Tätigkeiten diese von zum Teil A 9 bis A 13 gingen. Im Übrigen sehe die Organisationsstruktur der VCS GmbH einen Dienstposten "Referentin Managementsupport" gar nicht vor. Was es nicht gebe, könne auch nicht funktionsgerecht bewertet werden. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Das gilt zunächst für den zugewiesenen Aufgabenbereich eines Referenten, der von der Wertigkeit her – jedenfalls – dem abstrakt-funktionellen Amt einer Fernmeldeamtfrau entsprechen muss. Der Senat kann insoweit dem Vortrag der Antragstellerin nicht folgen, wonach diese Zuordnung zu ungenau sei und letztlich eine Tätigkeit irgendwo im besoldungsrechtlich gemessenen Bereich von A 9 bis A 13 beinhalte. Insoweit versteht die Antragstellerin die Zuweisungsverfügung falsch. Richtig ist danach, dass Referenten allgemein auf Dienstposten eingesetzt werden, die ihrer Wertigkeit nach zwischen A 9 und A 13 liegen. Das entspricht einer Zuordnung zum gehobenen Dienst, dem die Antragstellerin auch angehört. Dabei übersieht die Antragstellerin aber, dass der ihr konkret zugewiesene abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis nicht derjenige irgendeines Referenten ist, sondern dass die Zuweisungsverfügung die Antragstellerin betreffende Referentenfunktion ausdrücklich der Entgeltgruppe T7 zuordnet, welche der Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 12 entspricht. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine willkürliche Festsetzung, die etwa nur erfolgt ist, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen. Denn die Antragsgegnerin hat, zuletzt im Schriftsatz vom 4. Mai 2011, nachvollziehbar erläutert, wie es zu der Festsetzung gekommen ist. Danach sind die Tätigkeiten der Referenten Managementsupport nach dem Entgeltrahmentarifvertag der Deutschen Telekom AG der Entgeltgruppe T7 zugeordnet. Nach der Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung sei der Entgeltgruppe T7 die Beamtenbewertung A 12 zugeordnet. Die als Managementsupport bezeichneten Tätigkeiten seien in der Regel mit T7 bewertet. Dabei sei der betreffende Stelleninhaber dem Leiter der jeweiligen Organisationseinheit unterstellt und nehme Unterstützungstätigkeiten wahr. Diese Aufgaben seien auch bei der früheren Deutschen Bundespost vorhanden gewesen. Für diverse Sachbearbeiter mit vergleichbaren Aufgaben sei die Bewertung A 12, A 11/A 10 vorgesehen gewesen. Die so nachvollziehbar erläuterte Aufgabenbewertung bringt für das aufnehmende Unternehmen eine ausreichende Bindung im Hinblick auf den Schutz des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne aus. Die Bindung an eine der Entgeltgruppe T7, und damit mittelbar der Besoldungsgruppe A 12, entsprechende Funktion macht im Übrigen deutlich, dass die einschlägige – amtsangemessene – Festlegung durch die Deutsche Telekom AG selbst vorgenommen worden ist und nicht durch die VCS GmbH in Anmaßung von Dienstherrenbefugnissen erfolgen kann. Vgl. i. E. BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 6 CS 10.2944 –, a.a.O. Dass der hier relevante Dienstposten Referentin Management Support nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht im Organigramm der VCS GmbH aufgeführt ist, lässt unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen und hier erfolgten Bewertung des Dienstpostens einen erkennbaren Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung nicht erkennen. Der Vortrag ist vor allem auch deswegen ohne Bedeutung, weil das zum Beweis vorgelegte Organigramm vom 4. September 2009 stammt und damit keinerlei Rückschluss auf die Situation zum Zeitpunkt der Zuweisungsverfügung zulässt. Darüber hinaus wird der Antragstellerin durch die insgesamt 18 beschriebenen Aufgabenbereiche, welche die konkrete Funktion der Referentin Managementsupport beschreiben, tatsächlich ein ihrem Statusamt entsprechender Dienstposten zugewiesen. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Er muss grundsätzlich die Veränderung seines Aufgabenbereichs durch Umsetzung – und ggf. wie hier durch Zuweisung – hinnehmen. Allerdings ist ihm aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ein Aufgabenkreis zuzuweisen, der hinsichtlich seiner Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entspricht. Dem Dienstherrn kommt bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten eine uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Diese wird nur dadurch begrenzt, dass die Gestaltungsbefugnis nicht missbräuchlich erfolgen darf. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhenden Entscheidung zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, a. a. O., juris Rn. 12, vom 23. Mai 2002 – 2 A 5.01 –, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 = juris Rn. 12 f., und vom 28. November 1991 – 2 C 7.89 –, NVwZ 1992, 573 – juris Rn. 18. In Anwendung dieses Maßstabes ist für eine missbräuchliche Gestaltung des der Antragstellerin zugewiesenen Dienstpostens nichts ersichtlich. Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs wie auch der korrespondierend geplanten Fortbildung der Antragstellerin kann nicht darauf geschlossen werden, dass diese unterwertig eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog und die geplante Fortbildung nur vorgeschoben seien. Soweit die Antragstellerin als Indizien für das Gegenteil ansieht, dass nach ihrer Schilderung in Wahrheit für sie kein Arbeitsplatz und keine Arbeit vorhanden seien, überzeugt dies im Ergebnis nicht. Die von ihr gegebene Erklärung, bei dem Erörterungstermin seien nur deswegen so viele freie Arbeitsplätze vorhanden gewesen, weil zeitgleich Schulungen und Dienstbesprechungen stattgefunden hätten, mag als wahr unterstellt werden. Hieraus aber zu schließen, dass die Existenz einer echten Beschäftigungsmöglichkeit nur für das Verwaltungsgericht inszeniert worden sei, findet keine ausreichende tatsächliche Stütze in ihrem Vortrag. Denn die Durchführung von Dienstbesprechungen und Schulungen ist nichts Ungewöhnliches. Auch soweit sie zum Beleg ihrer Beschäftigungslosigkeit tagebuchähnliche Aufzeichnungen vorlegt, wird dadurch kein missbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin dargetan. Denn hierdurch wird die Erklärung der Antragsgegnerin nicht widerlegt, dass die Aufnahme der zunächst durchzuführenden Fortbildungsmaßnahme bislang an der überwiegenden Abwesenheit der Antragstellerin vom Dienst gescheitert ist. Im Übrigen gilt auch insoweit, was bereits weiter oben (2.) geschildert worden ist: Würde die VCS GmbH die Antragstellerin tatsächlich nicht oder dauerhaft unterwertig beschäftigen, so wäre dies Anlass für die Antragsgegnerin, bei der VCS GmbH auf eine der Zuweisungsverfügung entsprechende Beschäftigung zu dringen. Denn die Zuweisungsverfügung lässt eine Interpretation nicht zu, nach der es dem aufnehmenden Unternehmen gestattet sein soll, nur einzelne der aufgeführten Aufgaben zum alleinigen – und dann womöglich unterwertigen – Betätigungsfeld der Antragstellerin zu machen. Ein solches Fehlverhalten der VCS GmbH hätte aber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung selbst, weil es nicht durch diese bedingt wäre. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall auch von demjenigen, welcher den Gegenstand des von der Antragstellerin angeführten Beschlusses des Senats vom 16. März 2009 – 1 B 1650/08 – gebildet hat. Dort (juris Rn. 10 ff. und 20 f.) ist der Senat davon ausgegangen, dass die Zuweisungsverfügung selbst bereits so gestaltet gewesen ist, dass in der Folge die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz des zugewiesenen Beamten von dem aufnehmenden Unternehmen zu treffen waren. Genau das ist bei der hier streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung wie dargelegt aber nicht der Fall. Ob sich – vom Senat im Übrigen auch nicht durchgreifend zu erkennende – Zweifel an der Amtsangemessenheit der übertragenen Tätigkeit daraus ergeben können, dass der Antragstellerin als Fernmeldeamtfrau (A 11) sowohl ein nach A 12 bewerteter abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis als auch ein nach A 12 bewerteter Arbeitsposten und damit höherwertige Funktionsämter zugewiesen worden sind, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Antragstellerin Entsprechendes nicht gerügt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Im Gegenteil geht ihr Vortrag insgesamt dahin, dass die ihr übertragene Beschäftigung unterwertig sei und damit auch ihrem statusrechtlichen Amt als Fernmeldeamtfrau nicht entspreche. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach sonstige berechtigte Interessen der Antragstellerin die Interessenabwägung – unabhängig von der summarischen Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Verfügung – nicht maßgeblich beeinflussen, ist von der Antragstellerin ebenfalls nicht gerügt worden und von daher vom Senat nicht zu prüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.