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Urteil

1 A 829/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1109.1A829.14.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die im Jahre 1979 geborene Klägerin bewarb sich im Mai 1998 für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr. Nach erfolgreich durchlaufenem Auswahlverfahren wurde sie aufgrund ihrer Verpflichtungserklärung vom 8. November 1999, 17 Jahre (im Falle einer Verzögerung des Studienabschlusses um mehr als 7 Monate: 18 Jahre) Wehrdienst zu leisten, zum 1. Januar 2000 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 5. Januar 2000 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Sanitätssoldaten (SOA) ernannt. Die Dienstzeit der Klägerin wurde– gestaffelt und zunächst noch nicht dem vollen Verpflichtungszeitraum entsprechend – auf zunächst 4 Jahre, dann auf 5 Jahre und nach der Inanspruchnahme von Zusatzsemestern unter dem 29. Oktober 2004 auf zuletzt 18 Jahre festgesetzt (Dienstzeitende mit Ablauf des 31. Dezember 2017). Durch Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 27. Juli 2000 wurde die Klägerin ab dem 5. Oktober 2000 unter Fortfall der Geld‑ und Sachbezüge zum Studium der Medizin beurlaubt. Sie begann ihr Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2000/2001 an der Universität S. . Dort bestand sie im April 2004 die ärztliche Vorprüfung, nachdem ihr drei Zusatzsemester gewährt worden waren. Anschließend setzte die Klägerin das Studium an der Universität E. -F. fort und schloss es im Frühjahr 2008 mit der Ärztlichen Prüfung ab. Die Bezirksregierung E1. erteilte ihr am 4. Juni 2008 die Approbation als Ärztin. Während ihrer Beurlaubung zum Studium, die am 1. Juni 2008 endete, erhielt die Klägerin Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG). Nachdem die Klägerin während ihres Studiums mehrfach – zuletzt zum Leutnant – befördert worden war, wurde sie am 19. Juni 2008 zum Stabsarzt ernannt. Mit Urkunde vom 20. August 2008, ausgehändigt am 1. September 2008, ernannte der Rektor der Universität E. -F. die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin. Deswegen war die Klägerin mit Ablauf des 31. August 2008 kraft Gesetzes aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit entlassen. Nach vorheriger Anhörung, in deren Rahmen die Klägerin u. a. geltend gemacht hatte, dass sie an multipler Sklerose erkrankt sei und dadurch erhöhte Lebenshaltungskosten habe, forderte die Beklagte sie mit Leistungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 19. Januar 2011 auf, das ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin gewährte Ausbildungsgeld in Höhe von insgesamt 168.815,32 Euro zu erstatten (Ziffer 1 des Bescheides). Zugleich gewährte die Beklagte der Klägerin eine verzinsliche Stundung durch Ratenzahlung, wobei sie die monatliche Rate auf 710,00 Euro festsetzte (Ziffer 2). Ferner erhob sie ab Bestandskraft des Bescheides, spätestens ab 1. März 2011, Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent, deren Berechnung und Einziehung nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen sollte und auf die sich die eingeräumte Stundung mit erstrecke (Ziffer 3). Die – nach dem Bescheid jährlich zu überprüfende – verzinsliche Stundung stellte die Beklagte unter den Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse (Ziffer 4). Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt: Die Erstattungsforderung stütze sich auf § 56 Abs. 4 SG. Während ihres Studiums der Humanmedizin habe die Klägerin Ausbildungsgeld in der Gesamthöhe von 171.560,28 Euro erhalten. Dieser Betrag sei in Anwendung der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG um die sog. Abdienquote reduziert worden. Im Fall der Klägerin habe sich daraus angesichts ihrer geringen Stehzeit nach Abschluss der Ausbildung bis zur Entlassung und unter Berücksichtigung progressiver Faktoren ein Verzichtsanteil in Höhe von (lediglich) 1,60 Prozent ergeben. Davon ausgehend habe sich der Erstattungsbetrag auf den tenorierten Betrag von 168.815,32 Euro reduziert. Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Härte durch die grundsätzlich gebotene sofortige Erstattung des Gesamtbetrages seien die eingeräumten Teilzahlungen gewährt worden. Deren Höhe sei unter Berücksichtigung der Darlegungen der Klägerin zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation sowie des Pfändungsschutz nach der Zivilprozessordnung festgelegt worden. Dabei seien allerdings nicht alle angegebenen Zahlungsverpflichtungen berücksichtigungsfähig gewesen. Mangels spezifizierter Darstellung des Mehraufwandes gelte dies u.a. auch für sich gegebenenfalls aufgrund der Erkrankung der Klägerin an Multipler Sklerose ergebende erhöhte Lebensführungskosten. Die Berechtigung zur Erhebung von Stundungszinsen ergebe sich unmittelbar aus § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG. Auch der festgesetzte Zinssatz benachteilige die Klägerin nicht unverhältnismäßig; er bewege sich im Verhältnis zu den auf dem Kapitalmarkt üblichen Soll- bzw. Kreditzinsen auf sehr niedrigem Niveau. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 18. Februar 2011 Widerspruch ein. Diesen wies das Personalamt der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2013 zurück. Unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin am 27. März 2013 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2013 aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2015 zugelassenen Berufung macht die Klägerin – im Wesentlichen aufbauend auf ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren erster Instanz – geltend: § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG 1995 als Grundlage für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes sei wegen Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip und den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig. Jedenfalls dürfe das Ausbildungsgeld nicht in Höhe des Bruttobetrages zurückgefordert werden. Die Höhe der Stundungszinsen stelle sich in Anbetracht der derzeitigen Refinanzierungskosten des Bundes als rechtswidrig dar. Die Beklagte habe weiter die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG fehlerhaft angewendet. Da diese – auch außerhalb der Fälle der Kriegsdienstverweigerer – eine verfassungsrechtlich gebotene Korrektivfunktion erfülle, dürfe sie nicht eng ausgelegt werden. Davon ausgehend sei nicht nur in einem „atypischen Ausnahmefall“, sondern in jedem Einzelfall ein billiger Ausgleich herzustellen, welcher unter anderem auch die Motive, die den Soldaten zum Ausscheiden aus der Bundeswehr bewogen hätten, und die Nachteile im Verhältnis zu anderen Vergleichsgruppen einbeziehen müsse. Ermessensfehlerhaft sei weiter die gewichtend progressive Berechnung der sog. Abdienquote; dafür fehle es an einer Grundlage. Der angegriffene Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil die für das Ausscheiden aus der Bundeswehr im konkreten Fall maßgeblichen Gründe nicht in Richtung auf eine Reduzierung der Erstattungsforderung aus Härtefallgründen hinreichend gewürdigt worden seien. Dies gelte zunächst für die allgemein bekannten Probleme und gravierenden Unzuträglichkeiten in Sanitätsdienst der Bundeswehr, auf die etwa auch in den Berichten des Wehrbeauftragten hingewiesen worden sei. Dazu zählten unter anderem – und auch in ihrem Fall – enttäuschte Versprechungen bzw. Erwartungen hinsichtlich beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten, z. B. betreffend bestimmte Fachrichtungswünsche und/oder die (abgeschlossene) Weiterbildung zum Facharzt. Eine der Beklagten zuzurechnende und ausgleichsbedürftige Störung der „Geschäftsgrundlage“ sei darüber hinaus insofern erfolgt, als sich das Bild der Bundeswehr mehr und mehr von dem einer Verteidigungsarmee gelöst habe. Die Verschiebung hin zu zunehmenden und gefährlichen Auslandseinsätzen belaste die betroffenen Soldaten physisch und psychisch erheblich. Auch vor diesem Hintergrund habe sich ihr Verbleiben in der Bundeswehr als unzumutbar dargestellt. Des Weiteren sei sie während ihrer Zeit bei der Bundeswehr besonderen persönlichen Erfahrungen und Übergriffen ausgesetzt gewesen, welche ihr Vertrauen in die Integrität ihrer Vorgesetzten und auch der Bundeswehr insgesamt erschüttert hätten. So habe sie schon zu Beginn ihrer Dienstzeit mit ihrem Disziplinarvorgesetzten im Rang eines Hauptmanns (nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erster Instanz: zweieinhalb Jahre lang) eine intime Beziehung unterhalten. Der genannte Vorgesetzte, ein verheirateter Mann, habe während ihrer Grundausbildung – zu jener Zeit war die Klägerin nach ihren Angaben Vertrauensperson der Kompanie – offensiv um ihre Gunst geworben. Sie habe dem nach etwa einer Woche nachgegeben. Der Vorgesetzte habe während der Beziehung immer wieder in Aussicht gestellt, dass er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen und von seiner Familie trennen werde. Als es dazu aber nicht kam, sei sie zwischen ihren Gefühlen zu dem Vorgesetzten und Zweifeln an der moralischen Richtigkeit ihres Handelns hin- und hergerissen gewesen. Wegen der dadurch hervorgerufenen starken psychischen Belastung in Gestalt einer diagnostizierten und psychiatrisch behandelten Depression seien ihre Leistungen stark abgefallen und sie sei bei der Physikumsprüfung mehrfach gescheitert. Das betreffende Geschehen, dem ein dienstliches Fehlverhalten des genannten Vorgesetzten zugrunde gelegen habe, habe insofern (u. a.) zur Verlängerung ihrer Studienzeit um drei Semester geführt. Das wiederum habe die Höhe des insgesamt gezahlten Ausbildungsgeldes und den Umfang der Abdienzeit erheblich zu ihrem Nachteil beeinflusst. Darüber hinaus sei sie später im Studium während einer Kompaniefeier von einem anderen Vorgesetzten im Waschraum der Damentoilette sexuell belästigt worden. Der Mann habe sie angefasst und versucht zu küssen. Beide Ereignisse seien mitursächlich für ihr Ausscheiden aus der Bundeswehr gewesen und dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen. Dass sie, die Klägerin, sich nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt hinsichtlich der angesprochenen Vorkommnisse der Bundeswehr anvertraut und schon während des Studiums einen Weg zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Soldatendienstverhältnis gesucht habe, hänge damit zusammen, dass seinerzeit in weiten Teilen der Bundeswehr eine gegenüber Frauen despektierliche Stimmung geherrscht habe. Unabhängig davon hätte auch ihre schwere Erkrankung an multipler Sklerose mit der daraus folgenden verminderten Erwerbsfähigkeit und voraussichtlich ebenfalls verminderten Lebensarbeitszeit – unabhängig von der Möglichkeit der Anpassung der Ratenhöhe an die jeweilige aktuelle Einkommenssituation – unter Beachtung des Grundrechts der Berufsfreiheit und der Vorgaben in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermöglichung eines beruflichen Neuanfangs im zivilen Leben zu einer Reduzierung der Erstattungssumme, etwa angelehnt an den Grad der Behinderung, führen müssen. Unabhängig von ihrer Erkrankung habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die in dem angegriffenen Bescheid fehlende zeitliche Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung unter dem Gesichtspunkt einer langfristigen wirtschaftlichen Knebelung eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG begründe. In der Zukunft liegende Korrekturmöglichkeiten genügten insofern nicht; vielmehr müsse die Begrenzung schon in dem Leistungsbescheid erfolgen. Darüber hinaus hätte im Gefüge der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprüft werden müssen, ob die Rückforderung in ihrer absoluten Höhe dem Art. 33 Abs. 5 GG genüge. Dabei komme hier hinzu, dass der im Vergleich zu anderen Rückforderungsfällen von Ausbildungsgeld extrem hohe Rückforderungsbetrag wesentlich auf den absolvierten Zusatzsemestern beruhe, die ihrerseits auf ihre Erkrankung sowie die geschilderten Erlebnisse und Erfahrungen zurückzuführen und deshalb von ihr nicht zu vertreten seien. Mit Schriftsatz vom 9. September 2016 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – erklärt, „zur Klarstellung“ werde „unter Abänderung des Leistungsbescheides vom 19.01.2011 das Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum regulären Renteneintritt, vorliegend somit auf den 31.08.2033 begrenzt wird“. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2013 sowie der Änderung durch den Schriftsatz der Beklagten vom 9. September 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Ergänzend trägt sie mit Schriftsatz vom 20. April 2016 vor, dass sie seit April 2015 in allen Leistungs- und Widerspruchsbescheiden der vorliegenden Art nur noch Stundungszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordere, um durch eine flexible Anpassung des Stundungszinssatzes den sich stetig ändernden Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes Rechnung zu tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Anfechtungsklage der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Leistungsbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2013 in der Fassung, die er durch die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 9. September 2016 erklärte Änderung erhalten hat. Die Beklagte war zu dieser Änderung ihres Leistungsbescheids während des Berufungsverfahrens befugt. Es ist allgemein anerkannt, dass Verwaltungsakte nach ihrem Erlass noch geändert werden können, insbesondere, dass inhaltliche Mängel auch nachträglich durch Änderung oder Ergänzung noch korrigiert werden können. § 45 Abs. 2 VwVfG schließt nur die „Heilung“ bestimmter verfahrensfehlerhafter Verwaltungsakte durch bloße Nachholung des Verfahrensschritts aus. Eine inhaltliche Änderung – bis hin zur vollständigen Aufhebung – ist sogar, nämlich im Rahmen der §§ 48 und 49 VwVfG, noch nach Bestandskraft zulässig. Dass Rechtshängigkeit diese Möglichkeit nicht ausschließt oder einschränkt, bestätigt § 50 VwVfG wie auch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990– 7 C 5.90 –, BVerwGE 87, 241 = DVBl. 1991, 393 = juris, Rn. 26, und Beschluss vom 19. August 1981 – 4 B 105.81 –, Buchholz 316, § 45 VwVfG Nr. 4 = juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2016 – 1 A 795/14 –, juris, Rn. 26 f. Abweichendes lässt sich dem hier einschlägigen Soldatengesetz nicht entnehmen. Verwaltungsprozessual hat die Klägerin der Änderung des angegriffenen Bescheids durch Ergänzung ihres Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Rechnung getragen. Die darin liegende Klageänderung ist im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Denn sie dient der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren, und der Streitstoff bleibt im Wesentlichen gleich. Einer vorherigen Überprüfung des geänderten Bescheids in einem Widerspruchsverfahren bedurfte es bei dieser Sachlage nicht, weil dies auf eine leere Förmelei hinausliefe. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. August 2005– 4 C 13.04 –, BVerwGE 124, 132 = DVBl. 2005, 1583 = juris, Rn. 22, und vom 18. Mai 1990 – 8 C 48.88 –, BVerwGE 85, 163 = juris, Rn. 22, jeweils m. w. N. II. Der Leistungsbescheid in seiner geänderten Form ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin ist zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes verpflichtet; Kosten einer Fachausbildung sind hier nicht entstanden. Rechtsgrundlage für die Erstattung des Ausbildungsgeldes ist hier wegen der Übergangsvorschrift in § 97 Abs. 1 des Soldatengesetzes in seiner aktuellen Fassung (im Folgenden: SG) noch § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) gültigen Bekanntmachung der Neufassung des Soldatengesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737), welche unverändert auf die Fassung des Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) zurückgeht – im Folgenden: SG a.F. –. Denn die Klägerin hat ihr Studium im Oktober 2000 und damit vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des oben genannten Änderungsgesetzes (24. Dezember 2000) begonnen. Nach § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. muss ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Die genannte Vorschrift ist anwendbar. Dass die Klägerin nicht mehr Sanitätsoffizier-Anwärter und dies auch schon im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Bundeswehr nicht mehr war, ist und dies auch schon im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Bundeswehr nicht mehr war, steht dem nicht entgegen. § 56 Abs. 4 SG a.F. nimmt vielmehr insgesamt – also auch hinsichtlich der in Satz 2 der Vorschrift getroffenen Regelung – Bezug auf den früheren Status des Soldaten vor seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr, ohne dass dies – anders als in der heutigen Fassung der Vorschrift – im Wortlaut eigens klargestellt würde. Vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2016 – 1 A 795/14 –, juris, Rn. 33 ff. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. sind erfüllt. Zwar ist die Klägerin nicht auf ihren Antrag entlassen worden. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG in der bis zum 11. Februar 2009 gültigen Fassung des Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Zivilschutzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) - BGBl. I S. 3835; im Folgenden: BRRG a.F. - ist jedoch ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er – wie vorliegend die Klägerin durch Ernennung zur Akademischen Rätin – zum Beamten ernannt wird. Nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG a.F. gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag. Anhaltspunkte dafür, dass diese gesetzliche Fiktion bei der Anwendung von § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. nicht gelten würde, sind nicht ersichtlich. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – verfassungsgemäß. Die Vorschrift unterliegt weder im Hinblick auf das in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verankerte Alimentationsprinzip bzw. die durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsfreiheit noch auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichbehandlungsgrundsatz verfassungsrechtlichen Bedenken. So jüngst BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 – 2 B 25.15 –, juris, Rn. 16 f., 18 ff. und 23 f.; in diesem Sinne auch schon die Senatsurteile vom 24. Februar 2016 – 1 A 9/14 –, juris, Rn. 39 ff., – 1 A 10/14 –, juris, Rn. 35 ff., und– 1 A 1991/14 –, juris, Rn. 36 ff.; ebenso OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015– OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 63 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. April 2016 – 5 LB 156/15 –, juris, Rn. 76 ff. Dass die Beklagte für die Berechnung der Höhe des von der Klägerin auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. zu erstattenden Ausbildungsgeldes auf die von ihr tatsächlich erbrachten Bruttobeträge abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 – 2 B 25.15 –, juris, Rn. 15 ff., wonach keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Rückforderung des Ausbildungsgeldes „in voller Höhe“ bestehen; dass hiermit die Rückforderung des gezahlten Bruttobetrages gemeint ist, folgt aus dem der Entscheidung des BVerwG zugrunde liegenden Berufungsurteil OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Februar 2015 – OVG 10 A 10935/14.OVG –, UA S. 6 und 20, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte gegenüber der dortigen Klägerin ebenfalls die Bruttobeträge des gezahlten Ausbildungsgeldes erstattet verlangt hat; vgl. aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Urteile vom 20. Juli 2016 – 1 A 795/14 –, juris, Rn. 52 f. und vom 24. Februar 2016 – 1 A 9/14 –, juris, Rn. 52. 2. Der geänderte Leistungsbescheid trägt auch der Härtefallregelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (alter wie neuer Fassung) in nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Nach dieser Vorschrift kann auf die Erstattung der Ausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Wie schon der Wortlaut („besondere“ Härte) kenntlich macht, handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine (allgemeine) Billigkeitsregelung, der für sämtliche dem § 56 Abs. 4 SG zuzuordnenden Erstattungsfälle die Bedeutung eines Korrektivs zukäme. Zweck der Härteregelung ist es vielmehr, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen – also den atypischen Fällen – Rechnung tragen zu können; das schließt die Annahme einer besonderen Härte für eine Serie gleichgelagerter atypischer Fälle freilich nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 – 2 B 25.15 –, juris, Rn. 29 f.; siehe auch Urteil des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 36 f. a) Die nach dem Vortrag der Klägerin für ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Sanitätsdienst der Bundeswehr maßgeblich gewesenen Gründe vermögen eine besondere Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG jeweils nicht zu begründen und scheiden damit als Grundlage für einen (Teil-)Verzicht auf die Erstattungsforderung der Beklagten aus. aa) Die behaupteten Probleme und Unzulänglichkeiten im Sanitätsdienst der Bundeswehr und die aus der Sicht der Klägerin nicht gehaltenen Versprechungen im Hinblick auf berufliche Entwicklungsmöglichkeiten führen nicht zur Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, weil diese Umstände, so sie denn vorlagen, alle Soldaten des Sanitätsdienstes regelmäßig gleich betroffen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, juris, Rn. 46. Sie kennzeichnen daher weder einen atypischen Einzelfall noch eine bestimmte Gruppe oder Serie atypischer Fälle. bb) Dass – wie von der Klägerin weiter vorgebracht – zur „Geschäftsgrundlage“ für den soldatischen Dienst auch ein Vertrauen dahin gehört habe, dass sich die Ausrichtung der Bundeswehr von einer Armee zur Landesverteidigung nicht wie geschehen dahin verändere, dass zunehmend (kriegsähnliche) Auslandseinsätze durchgeführt würden, vermag – jedenfalls jenseits einer hier nicht vorliegenden Betroffenheit des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung nach Art. 4 Abs. 3 GG – für das hier interessierende Erstattungsverhältnis ebenfalls keine besondere Härte zu begründen. Denn diese wesentlich durch politische (Vor-)Entscheidungen mitbestimmte Entwicklung betraf ebenfalls grundsätzlich alle Bundeswehrangehörigen gleichermaßen. Sie kam im Übrigen auch nicht völlig unvorhergesehen. Gerade was Auslandseinsätze betrifft, war die betreffende Neuausrichtung jedenfalls in deutlichen Ansätzen schon eingeleitet gewesen, als die Klägerin im November 1999 ihre Verpflichtungserklärung zum freiwilligen Dienst im Sanitätsdienst der Bundeswehr abgegeben hatte, ohne dass dieser Umstand sie davon abgehalten hätte. Vgl. in diesem Zusammenhang die Urteile des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 67 f., m.w.N., und vom 20. Juli 2016 – 1 A 795/14 –, juris, Rn. 78. cc) Die geschilderten persönlichen Erfahrungen der Klägerin mit bestimmten Vorgesetzten (intime Beziehung, sexuelle Belästigung im Waschraum der Damentoilette) rechtfertigen es nicht, dass die Beklagte deswegen aus Härtegründen auf die Erstattung eines Teils des der Klägerin gewährten Ausbildungsgeldes verzichten muss. (1) Die am Ende ihrer Grundausbildung begonnene und lange vor Abschluss ihres Medizinstudiums beendete intime Beziehung der Klägerin zu ihrem damaligen Disziplinarvorgesetzten im Rang eines Hauptmanns begründet keine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG: Selbst wenn sich der für die Klägerin enttäuschende Verlauf dieser Beziehung auf die Länge des Studiums und damit zugleich auf die Höhe des zurückzuzahlenden Ausbildungsgeldes in ursächlicher Weise negativ ausgewirkt haben sollte, läge darin kein im Sinne der vorstehenden Vorschrift berücksichtigungswürdiger Härtegrund. Dieser Umstand wäre bei wertender Betrachtung objektiv schon nicht schwerwiegend genug, um vor dem Hintergrund der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots, welche den inneren Grund der in Rede stehenden Härteregelung bilden, vgl. entsprechend zu § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (Fassung 1970): BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 105.74 –, BVerwGE 52, 70 = juris, Rn. 28, die Klägerin zumindest teilweise von den bei ihr tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten zu entlasten. Der vorbezeichnete Umstand würde darüber hinaus auch keine Ausnahmesituation darstellen, die als atypisch zu qualifizieren wäre. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass im Rahmen intimer Beziehungen ggf. auch Spannungen bzw. Enttäuschungen auftreten, sich die Partner trennen und daraus für einen der Partner oder sogar beide psychische Belastungen mehr oder weniger schwerer Art erwachsen können. Persönliche Enttäuschungen im Rahmen persönlicher oder gar intimer Beziehungen sind dementspechend nicht selten und lassen sich deswegen grundsätzlich nicht als außergewöhnlich bewerten. Sie sind im Übrigen dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und gehören insoweit zum allgemeinen Lebensrisiko, ähnlich wie etwa auch Unfälle und Krankheiten, die ebenfalls den zügigen Abschluss eines Studiums verzögern können. Hier kann auch nicht ausnahmsweise etwas anderes gelten, weil die Beklagte eine besondere Verantwortung für die von der Klägerin beklagten Entwicklungen träfe. Insoweit bleibt es ohne Bedeutung, dass an der intimen Beziehung ein militärischer Vorgesetzter beteiligt gewesen ist, der jedenfalls während der Grundausbildung der Klägerin auch ihr Disziplinarvorgesetzter war. Selbst wenn dieser durch das Eingehen der Beziehung mit einer untergebenen Soldatin in ggf. disziplinarrechtlich relevanter Weise seine Dienstpflichten verletzt haben sollte, erwiese sich dieser Umstand für das hier im Blick stehende Erstattungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin nicht als prägend, da die Klägerin ihre das Studium verlängernde psychische Belastung insbesondere auch aus dem privaten Umstand herleitet, dass der Vorgesetzte letztlich nicht bereit gewesen ist, die intime Beziehung exklusiv mit ihr fortzuführen und seine Ehefrau und Familie zu verlassen. Weiter stellt das „Liebesverhältnis“ der Klägerin auch keinen berücksichtigungsfähigen Härtegrund in Richtung auf die Motivation für das Ausscheiden aus der Bundeswehr dar. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass die Behauptung der Klägerin, das enttäuschte Liebesverhältnis zu ihrem Disziplinarvorgesetzten sei auch einer der maßgeblichen Gründe für ihre vorzeitige Beendigung ihres Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit – und insofern zugleich für die daran anknüpfende Erstattungspflicht – gewesen, schon nach den zeitlichen Abläufen (Beendigung des intimen Verhältnisses in 2002, vorzeitiges Ausscheiden aus der Bundeswehr in 2008) nicht schlüssig ist. Dem hat die Klägerin im Berufungsverfahren nichts Überzeugendes entgegengesetzt. Der allgemein bleibende Hinweis auf einen angeblichen Verlust des Vertrauens in die Integrität Vorgesetzter bzw. das angeblich gegenüber Frauen despektierliche Klima in der Bundeswehr, das sie davon abgehalten habe, sich zeitnah ihrem Dienstherrn anzuvertrauen, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Einen Antrag auf Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG mit der Begründung, dass ein Verbleiben im Dienst für sie mit einer besonderen persönlichen Härte verbunden gewesen wäre, hat die Klägerin nicht gestellt, obwohl ihr solches – wie die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung nachvollziehbar anführt – prinzipiell möglich gewesen wäre. Demgegenüber kommt es, wenn wie hier die Möglichkeit der Entlassung infolge einer Ernennung zum Beamten gewählt wurde, auf die jeweiligen individuellen Motive für den Übertritt vom Soldaten- in das Beamtenverhältnis nicht an und müssen diese Motive dementsprechend auch nicht vorher offengelegt werden. Deswegen sind diese inneren Gründe auch für die Frage, ob ein Härtefall im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG anzunehmen ist, grundsätzlich nicht von Bedeutung. Vgl. zu den rechtlichen Konsequenzen der Wahl eines solchen „einfachen“ Weges, die Entlassung aus der Bundeswehr zu erreichen, für ein nachfolgendes Erstattungsverfahren – dort die Motivationslage einer noch nicht beantragten Kriegsdienstverweigerung betreffend – auch das Urteil des Senats vom 20. Juli 2016 – 1 A 795/14 –, juris, Rn. 99. (2) Was den von der Klägerin betreffend Intensität und Ausmaß nur vage geschilderten Vorfall einer sexuellen Belästigung bei einer Kompaniefeier durch einen (nicht näher bezeichneten, geschweige denn namentlich benannten) Vorgesetzten im Waschraum der Damentoilette betrifft, ist nicht glaubhaft, dass dieses von der Klägerin auch zeitlich nicht präzise eingeordnete singuläre Ereignis ohne erkennbaren dienstlichen Bezug (mit)maßgeblich für den erst nach Abschluss ihres Medizinstudiums realisierten Entschluss, vorzeitig aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit auszuscheiden, gewesen ist. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin den Vorfall nicht einmal angezeigt hat. Das spricht eher gegen ein schwerwiegendes Ereignis. Die Klägerin hat auch keinen Antrag auf Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG gestellt; insoweit wird entsprechend auf die obigen Ausführungen unter Gliederungsunterpunkt (1) verwiesen. Hiervon ausgehend fehlt es schon im Ansatz an einem objektiven Anhalt dafür, dass die Klägerin dem genannten Vorfall eine wesentliche Bedeutung für ihre allgemeine Bewertung des Bildes der Bundeswehr und ihren Entschluss, diese zu verlassen, zugemessen hat. Das in Rede stehende, sicherlich nicht zu verharmlosende sondern inakzeptable Fehlverhalten eines einzelnen Soldaten/Vorgesetzten, welches nach dem von der Klägerin geschilderten Ablauf weder dem Dienst noch dem Dienstherrn zugerechnet werden kann, steht ferner in keinem (erkennbaren) Zusammenhang mit dem weiteren Verlauf des Studiums der Klägerin und den Zahlungen von Ausbildungsgeld. Es ist somit auch darauf bezogen nicht geeignet, in dem streitgegenständlichen Erstattungsverhältnis einen Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu begründen. b) Den von der Klägerin im Rahmen ihres Studiums infolge des mehrmaligen Scheiterns in der Physikumsprüfung absolvierten drei Zusatzsemestern kommt auch im Hinblick auf die dadurch ausgelöste finanzielle Mehrbelastung aufgrund der Gesamtsumme des während des Studiums vom Dienstherrn gezahlten und nun zurück zu erstattenden Ausbildungsgeldes kein solches Gewicht zu, dass gerade durch diesen Umstand die im Fall der Klägerin nach einem ca. achtjährigen Studium zwar hohen, aber nicht völlig aus dem Rahmen fallenden Ausbildungskosten eine schlechthin unerträgliche und nicht mehr zumutbare Größenordnung erreicht hätten. c) Die Beklagte musste den Erstattungsbetrag im Rahmen der Härtefallregelung auch nicht mit Blick auf die Erkrankung der Klägerin an multipler Sklerose pauschal um einen bestimmten Anteil – etwa den Wert des anerkannten Grades der Behinderung – reduzieren. Es mag sein, dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung einen finanziellen Mehraufwand für ihre Lebensführung hat. Weist sie dies substantiiert nach, wird das gegebenenfalls Anlass zu einer Neubewertung ihrer wirtschaftlichen Situation, jedenfalls aber einer Überprüfung, geben (siehe Ziffer 4 des Leistungsbescheides). Darauf aufbauend kann es dann unter Umständen zu einer Änderung der in dem Leistungsbescheid getroffenen Regelung zur Stundung unter Ratenzahlung – etwa bezüglich der Höhe der monatlichen Rate – kommen. Da auf diese Weise dem Eintreten einer wirtschaftlichen Härte grundsätzlich ausreichend entgegengewirkt werden kann, bedarf es in Fällen chronischer Erkrankungen einer Reduzierung des Erstattungsbetrages selbst in aller Regel nicht. Das gilt im Besonderen auch für die hier in Rede stehende Erkrankung. Denn Verlauf sowie Art und Grad der Auswirkungen der multiplen Sklerose lassen sich nicht verallgemeinernd vorhersehen. Das sieht auch die Klägerin so (vgl. ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18. Juni 2013, Seite 13). d) Die Beklagte hat weiter die sog. Abdienquote fehlerfrei ermittelt und sie im Rahmen der Härtefallregelung berücksichtigt. Es entspricht der durch rechtlich grundsätzlich unbedenkliche Erlasse (sog. Bemessungsgrundsätze) gesteuerten Praxis der Beklagten, im Rahmen der in Rede stehenden Härtefallregelung auf die Erstattung von Ausbildungskosten teilweise zu verzichten, wenn der Erstattungspflichtige dem Dienstherrn (Bundeswehr) mit den durch ein Studium und/oder eine Fachausbildung erworbenen Kenntnissen noch nach Abschluss der Ausbildung für eine Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand, ohne sich dadurch im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung zugleich weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Daran hat sich die Beklagte auch hier orientiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht zu beanstanden, wie die Beklagte – auch insoweit ihren Bemessungsgrundsätzen folgend – den teilweisen Verzicht auf die Erstattung des Ausbildungsgeldes wegen Abdienens konkret berechnet hat. Namentlich ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Beklagte die errechnete Abdienquote, also das Verhältnis der effektiven Stehzeit zu der Stehzeitverpflichtung, unter Beachtung gestaffelter progressiver Faktoren ermittelt und hierbei im Falle der Klägerin nur den Multiplikator 0,75 angesetzt hat, weil deren effektive Stehzeit sämtlich in das erste Drittel ihrer Stehzeitverpflichtung gefallen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass das von der Beklagten in Anwendung der sog. Bemessungsgrundsätze der Berechnung der Abdienzeit zugrunde gelegte Modell (ansteigender Multiplikator mit einem Faktor von 0,75 für das erste, 1,05 für das zweite und 1,20 für das letzte Drittel der Stehzeit) bezogen auf die Humanmediziner „willkürlich" wäre und deshalb die Grenzen des in dem hier interessierenden Zusammenhang bestehenden, grundsätzlich weiten Ermessens überschreitet. Denn zum einen erscheint der dieser Verwaltungspraxis anhaftende Grundgedanke, dass der Zeit- bzw. Berufssoldat in der ersten Zeit nach dem Ende seiner Ausbildung unter den Gesichtspunkten u. a. der Berufspraxis und Berufserfahrung noch nicht den gleichen Nutzen für seinen Dienstherrn hat wie ein schon voll in seinem erlernten Beruf stehender Soldat nicht nur (z. B.) für einen Piloten, sondern auch bezogen auf einen Humanmediziner nicht von vornherein sach- und ermessenswidrig. Zum anderen dient der in Rede stehende niedrige Berechnungsfaktor zu Beginn der Abdienzeit auch dazu, ein vor- und insbesondere frühzeitiges Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis finanziell unattraktiv zu gestalten, um die durch das unplanmäßige Ausscheiden u.a. von Bundeswehrärzten hervorgerufenen Verwerfungen im Personalkörper möglichst gering zu halten. So schon das Senatsurteil vom 1. Juni 2015– 1 A 930/14 –, juris, Rn. 28 bis 30; ebenso Hess. VGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2015– 1 A 409/15.Z –, juris, Rn. 15 f., und vom 17. Mai 2016 – 1 A 1949/14.Z –, juris, Rn. 24; abweichend, aber nicht überzeugend nur Schl.-H. VG, Urteil vom 6. März 2014 – 12 A 130/13 –, juris, Rn. 29 ff. (nachgehend: Schl.-H. OVG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 2 LA 29/14 –, in dem der Zulassungsantrag der Beklagten aus Gründen unzureichender Darlegung abgelehnt wurde). e) Die Beklagte hat zur Vermeidung einer besonderen Härte den Erstattungsbetrag in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin unter Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 710,00 Euro gestundet und die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das reguläre Renteneintrittsalter (31. August 2033) begrenzt. Diese zeitliche Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung, welche namentlich bei (wie hier) hohen Erstattungsbeträgen mittelbar zugleich dazu führen kann, dass Betroffene im Ergebnis weniger als die Gesamtsumme plus Zinsen zurückerstatten müssen, entspricht der Rechtsprechung des Senats. Vgl. Urteile des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 106 ff., vom 1. Juni 2015– 1 A 930/14 –, juris, Rn. 32 ff. (dort die Parallelvorschrift des § 49 Abs. 4 S. 3 SG betreffend), vom 20. Juli 2016 – (u.a.) 1 A 795/14 –, juris, Rn. 121 f., und vom 25. August 2016 – 1 A 2105/14 –, juris, Rn. 72 f.; a. A. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 61. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Behörde die Rückzahlungspflicht bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides begrenzt hat. Es kommt vielmehr darauf an, dass diese Begrenzung in der Weise im Ausgangsbescheid erfolgt, dass sie sich in dessen Tenor wiederfindet. Dies kann auch später, etwa durch den Widerspruchsbescheid oder – wie hier – durch eine zeitlich noch spätere Änderung erreicht werden. Der Bescheid ist auch nicht wegen insoweit fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Die Beklagte hat noch hinreichend zu erkennen gegeben, welche Erwägungen für ihre Ermessensentscheidung maßgeblich waren. Denn sie hat in ihrem Schriftsatz vom 9. September 2016 auf das Urteil des Senats vom 20. April 2015 (1 A 1242/12) Bezug genommen, um die Änderung des Leistungsbescheids zu begründen, und sich damit die in diesem Urteil dargelegten Gründe für eine auf die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gestützte Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung zu eigen gemacht. Zudem kann die Beklagte nach der genannten Rechtsprechung des Senats dem Erfordernis der zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums regelmäßig in der auch hier durch die Änderung des Leistungsbescheids vorgenommenen Weise entsprechen. Liegt – wie hier – ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Es bedarf dann insoweit keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997– 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55 = DÖV 1997, 1006 = juris, Rn. 14 (zu ermessenseinräumenden Vorschriften). Die Rückzahlungspflicht muss(te) nicht aus Rechtsgründen noch weiter zeitlich begrenzt werden. Das gilt hier zunächst mit Blick auf die von der Klägerin angeführte Erkrankung an multipler Sklerose. Ob diese Krankheit im konkreten Fall dazu führen wird, dass sich der Zeitraum, in welchem die Klägerin beruflich tätig sein kann/wird, (beachtlich) verkürzt, lässt sich – wie dargelegt – nicht sicher prognostizieren. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte in dem Erstattungsbescheid (bzw. der hier nachträglich vorgenommenen Ergänzung) nicht aus besonderen Gründen des Einzelfalles, welche in dem betreffenden rechtlichen Zusammenhang allerdings von Bedeutung sein können, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 – 2 B 25.15 –, juris, Rn. 40, Vorkehrungen für die hypothetische Sachlage treffen, dass die berufliche Entwicklung der Klägerin krankheitsbedingt vor dem regulären Renteneintrittsalter enden wird. Darüber hinaus geht der Senat aber auch davon aus, dass der Dienstherr, was die grundsätzlich gebotene Festlegung von Vorkehrungen gegen eine wirtschaftliche Knebelung durch die Zeitdauer der Erstattungsverpflichtung betrifft, jedenfalls in gewissem Umfang zu einer Pauschalierung und Generalisierung berechtigt ist, so dass er bereits unter diesem Gesichtspunkt auch in Fällen der vorliegenden Art für die Dauer des Berufslebens (wie hier geschehen) prinzipiell an den Zeitraum bis zum regulären Renteneintritt anknüpfen und die Dauer der Rückzahlung davon ausgehend auf den hier in Rede stehenden Teilzeitraum festlegen darf. Des Weiteren muss die Dauer der Rückzahlungspflicht nicht an der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung bei einer Privatinsolvenz ausgerichtet und auf insgesamt sechs Jahre ab Rechtskraft des Zahlungsbescheides begrenzt werden. Andernfalls würden die finanziellen Interessen des ehemaligen Soldaten in ungerechtfertigter Weise bevorzugt (er dürfte auf diese Weise günstiger an eine voll finanzierte Ausbildung als Arzt kommen als jemand, der sich außerhalb der Bundeswehr auf eigene Kosten jahrelang als Arzt ausbilden lässt). Außerdem setzt ein Verbraucherinsolvenzverfahren eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus (vgl. § 304 Abs. 1 Satz 1 i. V .m. §§ 16 ff. InsO). Das bloße Bestehen einer (auch langfristigen) Zahlungsverpflichtung reicht für eine Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht aus. Im Übrigen steht es einem früheren Soldaten auf Zeit frei, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen und auf diesem Wege zu versuchen, (auch) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten zu erlangen. Urteil des Senats vom 24. Februar 2016 – 1 A 9/14 –, juris, Rn. 76. f) Die Festsetzung der Stundungszinsen einschließlich der Zinshöhe ist rechtmäßig. Die Behörde ist berechtigt, bei Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine Stundung zu gewähren und Stundungszinsen zu erheben. Rechtliche Grundlage dafür ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Diese Vorschrift erwähnt zwar nur den – vollen oder teilweisen – Verzicht auf die Forderung ausdrücklich. Hierdurch sind aber auch sonstige Maßnahmen, die einer durch die Erstattung ansonsten eintretenden besonderen Härte für den Schuldner entgegenwirken sollen, wie z. B. Stundung oder Festsetzung von Raten, nicht ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte bezüglich der Konkretisierung und näheren Ausgestaltung der Härteregelung einen Ermessensspielraum. Dies schließt auch die Entscheidung mit ein, ob und in welcher Höhe sie für die Stundung bzw. die Bewilligung von Ratenzahlung Stundungszinsen fordert. Da infolge der aufgeschobenen Tilgung die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten nicht sofort zur Verfügung steht und hierdurch auch auf Seiten der Beklagten ein Zinsverlust eintritt, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte dies über eine Verzinsung der gestundeten Beträge zumindest im gewissen Umfange auszugleichen sucht. Stundungszinsen dürfen schon vor Eintritt der Bestandskraft des Rückforderungsbescheides erhoben werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2015– 1 A 930/14 –, juris, Rn. 58 ff., und vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 –, RiA 1997, 145 = juris, Rn. 18, jeweils m. w. N. Schließlich begegnet auch die mit vier Prozent festgesetzte Höhe der Stundungszinsen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 – juris, Rn. 63 ff., m. w. n.; a. A. Thür. OVG, Urteil vom 12. November 2015 – 2 KO 171/15 –, juris, Rn. 33, das auf das erhebliche Absinken von Refinanzierungskosten verweist und in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO i. V. m. Nr. 1.4.1 zu § 59 BHO der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung i. d. F. vom 14. Dezember 2011 eine Verzinsung mit 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz für angemessen hält. Ein Abstellen allein auf die Refinanzierungskosten der Beklagten auf dem Kapitalmarkt lässt außer Acht, dass der Rückzahlungsverpflichtung auch (mit Ausnahme der Sonderfälle der Kriegsdienstverweigerer) ein gewisser Sanktionscharakter innewohnt. Vgl. zu Letzterem etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –, juris, Rn. 7 f. Dessen Berücksichtigung in diesem Rahmen steht nicht entgegen, dass die Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit der Vermeidung einer besonderen Härte dienen soll. Denn die Berücksichtigung auch solcher Aspekte bei der in das Ermessen gestellten Härtefallentscheidung, welche den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufen, findet ihre Grenze erst dann, wenn dadurch der grundsätzliche Charakter der zu treffenden Entscheidung als Härtefallentscheidung in sein Gegenteil verkehrt würde. Davon kann hier aber ersichtlich nicht die Rede sein. Aber auch unabhängig davon erscheint eine Zinshöhe bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht ermessensfehlerhaft, die sich an einem seit vielen Jahren unbeanstandeten Wert orientiert, der im Übrigen einem Niveau entspricht, das selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase durchaus z. B. bei Konsumentenkrediten oder dem Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau üblich ist. So der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung; vgl. etwa die Urteile vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 63 ff., m. w. N., vom 24. Februar 2016 – 1 A 9/14 – juris, Rn. 89, vom 20. Juli 2016 – 1 A 2104/14 –, juris, Rn. 102, und vom 25. August 2016 – 1 A 2105/14 –, juris, Rn. 88. Besondere Umstände, die ausnahmsweise für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der hinsichtlich der Verzinsung getroffenen Regelung sprechen könnten, liegen hier nicht vor. Die Klägerin wird durch die Zinspflicht auch bei Mitberücksichtigung ihrer Krankheit (siehe oben) nicht unverhältnismäßig benachteiligt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Zwar weicht die vorliegende Entscheidung insoweit vom dem Urteil des Thüringer OVG vom 12. November 2015– 2 KO 171/15 – ab, als der Senat es für rechtmäßig hält, dass bei Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Ratenzahlung im Rahmen einer Härtefallentscheidung auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG die Verzinsung des gestundeten Betrags mit einem Zinssatz in Höhe von jährlich vier Prozent festgesetzt wird, und kann die insoweit aufgeworfene Rechtsfrage nicht unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet werden. Die Rechtsfrage ist aber nach dem heutigen Erkenntnisstand des Senats, der über den Erkenntnisstand hinausgeht, der noch den Senatsurteilen vom 24. Februar 2016 (1 A 9/14, 1 A 10/14, 1 A 335/14 und 1 A 1991/14) zugrundegelegen hat, nicht mehr klärungsbedürftig. Ihre Klärung ist nämlich – insofern vergleichbar der Situation in den Fällen ausgelaufenen bzw. auslaufenden Rechts – nicht mehr für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung, nachdem die Beklagte schon seit April 2015 in allen Leistungs- und Widerspruchsbescheiden der vorliegenden Art nur noch Stundungszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordert, um durch eine flexible Anpassung des Stundungszinssatzes den sich stetig ändernden Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes Rechnung zu tragen (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 20. April 2016). Dies berücksichtigend ist auch die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 22. September 2016 – 2 B 25.15 –, juris, Rn. 41 f., hinsichtlich der Frage, „ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist“, erfolgte (Teil-)Zulassung der Revision für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich, weil die Beklagte in einschlägigen Fällen zurzeit Zinsen in dieser Höhe eben nicht mehr erhebt.