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Urteil

2 KO 171/15

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2015:1112.2KO171.15.0A
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Leitsätze
1. Art 4 Abs 3 S 1 GG fordert, dass die Anwendung von § 56 Abs 4 S 3 SG auf einen Vorteilsausgleich reduziert wird, der lediglich die Situation wiederherstellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat bzw. die Soldatin das Studium absolviert hat.(Rn.26) 2. Der abzuschöpfende geldwerte Vorteil besteht nicht in dem Gegenwert für die während der Ausbildung bei der Bundeswehr vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Betroffene tatsächlich nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr nutzt. Der dem Betroffenen real und nachweisbar verbliebene Vorteil ist vielmehr der Betrag der ersparten Aufwendungen, die dieser für ein Studium an einer zivilen Ausbildungseinrichtung hätte aufbringen müssen.(Rn.27) 3. Wird der Rückforderungsanspruch gestundet, ist eine Verzinsung mit 2 v. H. über dem Basiszinssatz angemessen.(Rn.33)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. Februar 2015 wird abgeändert. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 26. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 wird aufgehoben, soweit mit ihm ein € 8.838,00 übersteigender Betrag zurückgefordert wird und soweit in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids Stundungszinsen von mehr als 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz festgesetzt sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art 4 Abs 3 S 1 GG fordert, dass die Anwendung von § 56 Abs 4 S 3 SG auf einen Vorteilsausgleich reduziert wird, der lediglich die Situation wiederherstellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat bzw. die Soldatin das Studium absolviert hat.(Rn.26) 2. Der abzuschöpfende geldwerte Vorteil besteht nicht in dem Gegenwert für die während der Ausbildung bei der Bundeswehr vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Betroffene tatsächlich nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr nutzt. Der dem Betroffenen real und nachweisbar verbliebene Vorteil ist vielmehr der Betrag der ersparten Aufwendungen, die dieser für ein Studium an einer zivilen Ausbildungseinrichtung hätte aufbringen müssen.(Rn.27) 3. Wird der Rückforderungsanspruch gestundet, ist eine Verzinsung mit 2 v. H. über dem Basiszinssatz angemessen.(Rn.33) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. Februar 2015 wird abgeändert. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 26. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 wird aufgehoben, soweit mit ihm ein € 8.838,00 übersteigender Betrag zurückgefordert wird und soweit in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids Stundungszinsen von mehr als 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz festgesetzt sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist teilweise abzuändern und der Bescheid vom 26. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 nur teilweise aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten ihres Studiums bei der Bundeswehr aus § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SG. In verfassungskonformer Handhabung des durch § 56 Abs. 4 S. 3 SG eingeräumten Ermessens ist der Anspruch allerdings auf den geldwerten Vorteil zu beschränken, der der Klägerin aus dem Studium für ihr weiteres Berufsleben objektiv real und nachprüfbar verblieben ist. Die Berechnung dieses Vorteils im Bescheid vom 26. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 ist nur insoweit ermessensfehlerhaft, als der Festsetzungsbetrag von € 9.564,52 den Betrag von € 8.838,00 übersteigt. Ermessensfehlerhaft ist zudem die Festsetzung der Stundungszinsen auf 4 %. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten ihres Studiums bei der Bundeswehr aus § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SG. Die Klägerin war Soldatin auf Zeit, und ihre militärische Ausbildung war mit einem Studium der Pädagogik verbunden. Sie ist auf ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin entlassen worden, so dass sie die entstandenen Kosten des Studiums erstatten muss. Der Kostenerstattungsanspruch ist allerdings auf den geldwerten Vorteil aus dem absolvierten Studium zu beschränken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 30. März 2006, 2 C 18/05, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3, Rn. 15 ff. in juris; zurückgehend auf BVerwG, Beschl. v. 2. Juli 1996, 2 B 49/96, DVBl 1996, 1152 = ZBR 1996, 309 = NVwZ-RR 1996, 671 = DÖD 1998, 30, Rn. 7 f. in juris; s. auch Senatsbeschl. v. 10. Dezember 2014, 2 ZKO 545/12, nicht veröffentlicht) stellt die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Bei einem Zeitsoldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, besteht eine Ausnahmesituation, die eine besondere Härte begründet. Er könnte sich der Erstattungsverpflichtung nur durch ein Handeln gegen sein Gewissen entziehen. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits herbeizuführen, wenn dieser eine Ausbildung gewährt hat, die im zivilen Bereich mit erheblichen Kosten verbunden ist. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, dass die Reduzierung in der Anwendung von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte früherer Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sein können, finanziert hat. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der Umstand, dass die Klägerin keinen Studienabschluss erworben hat, führt nicht dazu, dass sie aus dem Studium der Bildungs- und Erziehungswissenschaft an der Helmut-Schmidt-Universität keinen geldwerten Vorteil gezogen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21. Juni 2013, 1 Bf 239/12.Z, RiA 2013, 264, Rn. 15 in juris). Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass die Klägerin die Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Studium der Bildungs- und Erziehungswissenschaft an der Helmut-Schmidt-Universität in ihrem anschließenden Studiengang nicht genutzt hat, wobei es weder darauf ankommt, ob die Klägerin freiwillig auf die Anerkennung von Leistungsnachweisen verzichtet hat noch darauf, ob eine solche Anerkennung wegen der mangelnden Vergleichbarkeit der Studiengänge überhaupt möglich gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht der relevante Vorteil in den ersparten Kosten, die der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat (bzw. die Soldatin) in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr hätte aufwenden müssen, um die während der Ausbildung bei der Bundeswehr gewonnenen und im weiteren Berufsleben verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen. Der Sinn der unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu handhabenden Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG besteht darin, dass lediglich der Vorteil abgeschöpft werden darf, den der ehemalige Soldat bzw. die ehemalige Soldatin dadurch erlangt hat, dass sie/er auf Kosten der Beklagten im Rahmen einer Ausbildung bei der Bundeswehr Kenntnisse und Fähigkeiten gewonnen hat, deren Vermittlung durch eine Ausbildungseinrichtung außerhalb der Bundeswehr mit Aufwendungen verbunden gewesen wäre. Der abzuschöpfende geldwerte Vorteil besteht nicht in dem Gegenwert für die während der Ausbildung bei der Bundeswehr vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Betroffene tatsächlich nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr nutzt. Der dem Betroffenen real und nachweisbar verbliebene Vorteil ist vielmehr der Betrag der ersparten Aufwendungen, die dieser für ein Studium an einer zivilen Ausbildungseinrichtung hätte aufbringen müssen. Es kann hier dahinstehen, ob dieser Vorteil unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der während der Ausbildung erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für das weitere Berufsleben besteht (so VG Magdeburg, Urt. v. 22. Januar 2013, 5 A 352/11, Rn. 27 ff. in juris). Dafür spricht erkennbar, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. März 2006 (a. a. O.) nicht darauf eingeht, ob der Kläger im dortigen Verfahren später tatsächlich als Pilot bei einer zivilen Luftfahrtgesellschaft gearbeitet hat, sondern nur darauf, welche Kenntnisse und Fähigkeiten in einer von der Bundeswehr veranlassten Pilotenausbildung im Zivilberuf verwendbar wären (s. Rn. 21 des zitierten Urteils); allein diese Differenzierung spricht das Bundesverwaltungsgericht mit der Formulierung vom „real und nachweisbar“ verbliebenen Vorteil an. Jedenfalls hat die Klägerin im vorliegenden Fall allgemeine, im zivilen Berufsleben ohne Einschränkung verwendbare Kenntnisse und Fähigkeiten erworben. Die fachliche Nähe der bei der Bundeswehr und in zivilen Einrichtungen absolvierten Studiengänge ist jedenfalls hinreichend. Nach den genannten Kriterien ist zu entscheiden, ob die Beklagte die Aufwendungen der Klägerin, die diese für ein Studium an einer zivilen Ausbildungseinrichtung hätte aufbringen müssen, ermessensfehlerfrei ermittelt hat. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Grundsätzen oblag der Beklagten der Vergleich zwischen der tatsächlichen Situation des Studiums bei der Bundeswehr vom 1. Oktober 2007 bis zum 13. Oktober 2008 und der hypothetischen Situation eines entsprechenden Studiums an einer Einrichtung außerhalb der Bundeswehr in diesem Zeitraum. Die Veranschlagung monatlicher Beträge von € 706,04 (2007) bzw. € 726,52 (2008) stellt sich dabei nicht als ermessensfehlerhaft dar. Derartige monatliche Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittel erweisen sich nicht als offenkundig auf fehlerhafter Tatsachengrundlage beruhend. So ermittelt die aktuell vorliegende Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks einen durchschnittlichen Bedarf studentischer Lebenshaltung in Höhe von € 739,00 für das Jahr 2006 (Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2012, 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2013, S. 254, abrufbar unter: http://www.studentenwerke.de/sites/default/files/01_20-SE-Hauptbericht.pdf). Auf diese Erhebung greift auch die Bundesregierung bei der Bedarfsermittlung für die BAföG-Sätze zurück (BT-Drs. 18/460, S. 50). Die Bundeswehrverwaltung kann den verminderten Rückzahlungsanspruch typisieren und pauschalieren (BVerwG, Urt. v. 30. März 2006, a. a. O., Rn. 20 in juris). Die Rechtsprechung hat bislang die „Bemessungsgrundsätze“ insoweit nicht als ermessensfehlerhaft angesehen (s. OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 15 in juris; VG München, Urt. v. 25. April 2007, M 9 K 05.1964, Ziff. 26 in juris). Ermessensfehlerhaft ist es allerdings, im Rahmen des Vergleichs mit der hypothetischen Situation eines Studiums an einer zivilen Hochschule einen Vorteilsausgleich für Lebenshaltungskosten im Monat Oktober 2008 zu verlangen. Die Klägerin konnte ihrem Studium nur bis zum 26. September 2008 (Ende des 3. Studientrimesters) ordnungsgemäß nachgehen. Aufwendungen für Lebenshaltungskosten in den ersten beiden Oktoberwochen 2008 wären für die Klägerin nicht studienbezogen gewesen. Daher ist der Betrag von € 726,52 von der Rückforderungssumme abzuziehen. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler bei der Berechnung der tatsächlich gewährten sog. persönlichen Kosten in Höhe von € 181,20. Soweit die Klägerin vorträgt, auf die Erstattung sei mindestens teilweise zu verzichten, weil besondere persönliche Umstände zur Stellung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin führten, vermag dies keinen Ermessensfehler bei der Festsetzung des Rückzahlungsbetrags zu begründen. Die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG) ermöglicht die Entlassung eines Soldaten aus der Bundeswehr, um die Unverletzlichkeit des Gewissens und damit die Freiheit zu gewährleisten, nicht zu einem Verhalten gegen dessen als bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfahrene Gebote gezwungen zu werden. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG räumt selbst in ernsten Konfliktlagen, in denen der Staat seine Bürger besonders fordert, dem Schutz des freien Gewissens des Einzelnen den Vorrang vor der bewaffneten Landesverteidigung und damit insoweit der Sicherung der staatlichen Existenz ein (grundlegend BVerfG, Urt. v. 24. April 1985, 2 BvF 2-4/83 und 2 BvF 2/84, BVerfGE 69, 1 [22 f.]). Weder die danach getroffene Entlassungsentscheidung beruht auf den besonderen persönlichen Umständen der Klägerin, noch hat sie diese im KDV-Antrag als für ihre Gewissensentscheidung tragend oder auch als nur von mitentscheidendem Gewicht dargestellt. Im Hinblick darauf, aber im Übrigen auch im Hinblick auf die erfolglosen Ermittlungen der Bundeswehrverwaltung zu den Fehlverhaltensvorwürfen der Klägerin gegen Soldaten der Bundeswehr sowie im Hinblick auf den Umstand, dass die Klägerin - auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch die Beklagte - keine tatbeteiligten Personen benannte, sieht der Senat keinen Anlass zu weiterer Aufklärung von Amts wegen. Die Festsetzung der Stundungszinsen auf 4 % p.a. ist ermessensfehlerhaft. Zwar ist bei einer Stundung die Verzinsung der Forderung grundsätzlich möglich und geboten (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO). Die feste Verzinsung mit 4 % p. a. bildet jedoch die seit geraumer Zeit (auch schon im Mai 2011) erheblich gesunkenen Refinanzierungskosten nicht ab und ist daher unverhältnismäßig. Da jene Kosten wiederum nicht im Einzelfall ermittelt werden müssen, sondern einer vereinfachenden Pauschalierung zugänglich sind, hält der Senat in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO i. V. m. Nr. 1.4.1 zu § 59 BHO der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) i. d. F. vom 14. Dezember 2011 eine Verzinsung mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz für angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 9.564,52 festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Ausbildungskosten. Die Klägerin war vom 1. Juli 2006 bis zum 19. Dezember 2008 Soldatin auf Zeit. Sie studierte vom 1. Oktober 2007 bis zum 13. Oktober 2008 im Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft (der vorher mit „Pädagogik“ bezeichnet worden war) an der Helmut-Schmidt-Universität, Universität der Bundeswehr Hamburg. Aufgrund ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin wurde sie aus der Bundeswehr entlassen. Ihrem Studium konnte sie infolge ihres KDV-Antrags nur bis zum 26. September 2008 (Ende des 3. Studientrimesters) ordnungsgemäß nachgehen. Im Anschluss studierte sie ab Oktober 2010 an zivilen Einrichtungen, und zwar zunächst Pädagogik der Kindheit im Haupt- und Philosophie im Nebenfach. Im September 2012 erwarb die Klägerin den Bachelor-Abschluss für das Lehramt an Grundschulen in diesen Fächern und im September 2014 den Masterabschluss für das Lehramt an Grundschulen. Seit dem 1. April 2015 befindet sie sich im Vorbereitungsdienst in Sachsen Anhalt als Beamtin auf Widerruf. Mit Bescheid vom 26. Mai 2011 forderte die Beklagte von der Klägerin einen Betrag von € 9.564,52. Die nach § 56 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 SG zu erstattenden Kosten betrügen insgesamt € 17.887,76, errechnet aus Ausbildungskosten in Höhe von € 17.706,56 und persönlichen Kosten (Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld) in Höhe von € 181,20. Als anerkannte Kriegsdienstverweigerin sei von ihr aber nur der geldwerte Vorteil zu erstatten, der ihr für ihr weiteres Berufsleben verblieben sei. Dieser Vorteil bestehe im absolvierten Pädagogikstudium. Nach den Bemessungsgrundsätzen im Erlass BMVg - PSZ - I 8 - Az. 16 BMVg - 16-02-11 vom 22. Juli 2002, Anlage 4, könnten im Rahmen einer Berechnung der fiktiven Kosten monatliche Beiträge für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lebensmittelzuschuss für Studienzeiten ab dem 1. Januar 2002 über € 612,00 mit einer jährlichen Erhöhung von 2,9 % angesetzt werden. Dies ergebe einen monatlichen Betrag von € 706,04 im Jahr 2007 (Oktober bis Dezember) und € 726,52 im Jahr 2008 (Januar bis Oktober). Die tatsächlich gewährten persönlichen Kosten seien hinzuzurechnen. Hieraus folge der geforderte Betrag von € 9.564,52. Der Betrag wurde zunächst mit einer Verzinsung von 4 % gestundet, und der Klägerin wurde die Stattgabe eines etwaigen Erlassantrags zugesagt, wenn sie bis zwei Jahre vor Erreichen des Renteneintrittsalters ihren Mitwirkungs- und Zahlungspflichten nachkomme. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Sie habe die Bundeswehr aufgrund von Belästigungen durch ihren Vorgesetzten verlassen. Auch entspreche der Bescheid nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts für die Rückforderung von Ausbildungskosten im Fall der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Insbesondere müsse die Selbstverpflichtung zum Erlass deutlich früher ansetzen. Ihre im Studium bei der Bundeswehr erworbenen Kenntnisse seien ihr nicht von Vorteil gewesen. Die Steigerung der fiktiven Lebenshaltungskosten um jährlich 2,9 % sei unangemessen. Die Bemessungsgrundsätze nähmen auf den Zeitraum 1998 - 2002 Bezug. In dem für die Klägerin relevanten Zeitraum seien weder Besoldung noch Lebenshaltungskosten jährlich um 2,9 % gestiegen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 27. Januar 2012, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 2. Februar 2012 zugestellt, zurück, stundete der Klägerin den Betrag aber zunächst um 4 % verzinslich bis zum 31. Januar 2013. Die erworbenen Kenntnisse gereichten der Klägerin zum Vorteil, denn sie könne sie in bestimmten Zivilberufen oder in einem fachähnlichen Studium nutzen. Ob sie davon Gebrauch mache, sei irrelevant. Die konkrete Berechnung und Pauschalierung des geldwerten Vorteils folge einer obergerichtlich anerkannten Methode. Das Verhalten des Vorgesetzten der Klägerin habe sich in internen Ermittlungen nicht bestätigen lassen. Die zeitliche Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung sei nicht zu beanstanden. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin den verhältnismäßig geringen Betrag in wenigen Jahren werde tilgen können. Am 1. März 2010 hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Erstattungsbegehren habe bei der Bemessung des geldwerten Vorteils einen Vergleich mit einem Studenten außerhalb der Bundeswehr anzustrengen und eine fiktive Unterstützung durch BAföG bzw. Unterhaltsverpflichtete einzubeziehen. Vor allem habe sie keine nachprüfbaren Vorteile wie etwa eine Studienzeitverkürzung erlangt. Auch als Soldatin habe sie Aufwendungen für Lebenshaltungskosten gehabt, und sie habe auch Dienst als Soldatin geleistet. Die Beklagte habe auch erhebliche eigene Aufwendungen wie Eingliederungsmaßnahmen, Übergangsbeihilfe und Übergangsgebührnisse erspart. Sie sei mit Soldaten gleichzubehandeln, deren Dienst wegen Dienstunfähigkeit ende und die eine Übergangsbeihilfe erhielten. Es sei auch unberücksichtigt geblieben, dass sie auf Befehl ihres Vorgesetzten ab dem 26. September 2008 keine Veranstaltungen mehr habe besuchen dürfen. Ferner müssten Soldaten, die im Studium scheiterten, auch keine Ausbildungskosten erstatten. Für die Verzinsung in Höhe von 4 % gebe es keine Rechtsgrundlage. Es seien allenfalls Zinsen in Höhe der tatsächlichen Refinanzierungskosten anzusetzen. Sie hat beantragt, den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 26. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundeswehr vom 27. Januar 2012 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten sei auch ohne Erwerb von Leistungsnachweisen ein relevanter Vorteil. Auch erfolglose Studenten bei der Bundeswehr müssten die Kosten des Studiums tragen. Auf einen möglichen Vergleich mit einer zivilen Studentin komme es nicht an. Es sei nur entscheidend, dass die Beklagte das Studium der Klägerin mit Mitteln finanziert habe, die sie sonst selbst hätte aufbringen müssen. BAföG als Sozialleistung sei nicht zu berücksichtigen. Abdienquoten könnten nicht berücksichtigt werden, weil es um die fiktiven Kosten einer Ausbildung außerhalb der Bundeswehr gehe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 25. Februar 2015 im schriftlichen Verfahren stattgegeben. Der Bescheid vom 26. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Bei Soldaten, deren Entlassung auf ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe, sei § 56 Abs. 4 S. 3 SG im Licht des Art. 4 Abs. 3 GG verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass sie die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus der Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sei. Durch diese Beschränkung des Erstattungsanspruchs solle sichergestellt werden, dass der betroffene Soldat nicht wegen der drohenden Erstattung von einem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerung abgehalten werde. Der Vorteilsausgleich stelle lediglich die wirtschaftliche und finanzielle Situation vor der Fachausbildung wieder her. Es könne lediglich eine tatsächliche Ersparnis, nicht jedoch eine Aussicht auf künftige finanzielle Vorteile zurückgefordert werden. Eine Gewinnabschöpfung sei unzulässig. Ersparte Aufwendungen könnten unmittelbare Ausbildungskosten, aber ggf. auch mittelbare Ausbildungskosten einschließlich ersparter Lebenshaltungskosten sein. Die Klägerin habe keine Spezialkenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihr in ihrem weiteren Berufsleben real und nachprüfbar von Nutzen seien. Sie habe ihr Studium nicht abgeschlossen und nur relativ kurze Zeit, etwa zwei Semester, studiert. Ein Vorteil auf dem Arbeitsmarkt sei hierdurch nicht zu erwarten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlange einen messbaren Nutzen im Sinne eindeutig verbesserter Arbeitsmarktchancen oder der Aussicht auf eine erhöhte tarifliche Vergütung. Etwas anderes folge auch nicht aus dem anschließenden Studium in den Fächern Pädagogik der Kindheit und Philosophie. Die an der Universität der Bundeswehr erworbenen Kenntnisse hätten ihre Studienzeit nicht verkürzt. Unabhängig vom Verzicht der Klägerin auf die Anerkennung von Leistungsnachweisen sei die Anerkennung von ihr erworbener Studienleistungen nicht möglich gewesen. Zwischen dem Studiengang in Hamburg und dem zivilen Studium hätten inhaltliche Diskrepanzen bestanden, die eine Anrechnung von Studienleistungen verhindert hätten. Philosophie habe sie in Hamburg nicht studiert. Allein die Möglichkeit, das Studium an der Universität der Bundeswehr andernorts fortzusetzen, um die dort erworbenen Kenntnisse zu nutzen, begründe keinen messbaren Vorteil der Klägerin. Hierzu sei die bisher absolvierte Studienzeit zu kurz gewesen. Im Gegensatz zum Hamburgischen OVG und zum VG Magdeburg sei nicht schon die theoretische Möglichkeit der Verwertung von im Studium erlangtem Wissen ein erstattungspflichtiger geldwerter Vorteil. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erstattungspflicht von Ausbildungskosten nach Entlassung aus der Bundeswehr sei nicht heranzuziehen, soweit die Entlassung auf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe. Es sei unzumutbar, nach derart kurzer Studienzeit von der Klägerin zu verlangen, außerhalb der Bundeswehr ein Studium fortzusetzen, das sie nicht nach ihrem Wunsch sondern nach den Vorgaben der Bundeswehr ergriffen habe. Außerdem könne nicht abstrakt festgestellt werden, ob und wo die bei der Bundeswehr erworbenen Kenntnisse verwertbar gewesen sein würden. Der Vorteil eines leichteren Lernens in einem zweiten Studiengang sei zu vernachlässigen. An der Fortsetzung des gleichen Studiums könnte die Klägerin auch eine Zulassungsbeschränkung gehindert haben. Weil schließlich ein Rückzahlungsanspruch nicht bestehe, gebe es keinen Anlass zu prüfen, ob der Anspruch wegen der Fehlverhaltensvorwürfe der Klägerin gegen Soldaten der Bundeswehr beschränkt werden müsse. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beklagte hat fristgerecht Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. Die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 SG knüpfe nicht an die Kriegsdienstverweigerung, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis an. Die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten stellten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, zu dessen billigem Ausgleich der Erstattungsanspruch normiert sei. Hierzu verweist die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30. März 2006, 2 C 18/05, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3). Es komme nicht auf die Nutzbarkeit der erworbenen Kenntnisse im konkreten Einzelfall, sondern auf die theoretische Nutzbarkeit im zivilen Berufsleben an. Der Erstattungsanspruch setze keinen Studienabschluss voraus. Das Risiko, im Studium erlangte Fähigkeiten nicht zu nutzen, sowie das Risiko eines Studienfachwechsels trage allein die Klägerin. Der ausgeschiedene Soldat dürfe es nicht in der Hand haben, durch die Wahl des weiteren Ausbildungs- oder Berufswegs der Erstattungspflicht zu entgehen. Lebensunterhaltskosten müssten nach den Richtlinien über Studienbeihilfen der Bundeswehr angesetzt werden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie stimmt den Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil zu. Die Beklagte habe eine falsche Vorstellung von Inhalt und Nutzen des Studiums bei der Bundeswehr für sie. Scheine habe sie sich für ihr weiteres Studium nicht anerkennen lassen können. Auch darüber hinaus habe sie aus dem Studium in Hamburg keinen Nutzen ziehen können. Die Fortsetzung jenes Studiums oder eines vergleichbaren Faches sei ihr nicht zumutbar gewesen. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass es im zivilen Bereich ein ähnliches Studium wie dasjenige bei der Bundeswehr gebe. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) und der Verwaltungsvorgänge (ein Ordner und drei Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.