Beschluss
13 A 2954/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1110.13A2954.15.00
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. November 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. November 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. 1. Das klägerische Vorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Feststellungklage sei unzulässig. Mit dieser hatte der Kläger begehrt, festzustellen, dass § 10 Abs. 1 GOZ in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der GOZ vom 5. Dezember 2011 in Verbindung mit der Anlage 2 zur GOZ in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Anlage 2 der GOZ vom 2. Juli 2012 unanwendbar sei. Nach dieser Regelung wird die Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es fehle bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Wegen der Möglichkeit, in einem konkreten Anwendungsfall die Frage der Vereinbarkeit der Regelung mit höherrangigem Recht inzident in einem zivilgerichtlichen Verfahren klären zu lassen, stehe der Zulässigkeit der Klage auch deren Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen. Nicht entscheidungstragend sei darauf hinzuweisen, dass die Klage auch in der Sache keinen Erfolg habe. Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Es stellt die vom Verwaltungsgericht verneinte Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht durchgreifend in Frage. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 25. März 2009 - 8 C 1.09 -, juris, Rn. 19, ist geklärt, dass die Anwendung und Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) im Zusammenhang mit Honoraransprüchen im Verhältnis Zahnarzt - Patient durch die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfolgt. Vgl. zur Prüfung der Fälligkeit einer ärztlichen Vergütung nach § 12 GOÄ BGH, Urteil vom 21. März 2006 -, juris. Die Beklagte ist hieran nicht beteiligt. Dass der Kläger die im Verhältnis Zahnarzt - Patient bedeutsame Fälligkeitsregelung des § 10 Abs. 1 GOZ wegen Verstoßes gegen § 15 ZHG und Art. 80 Abs. 1 GG für unanwendbar hält, genügt für die Annahme eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses nicht, hat insbesondere nicht zur Folge, dass zwischen den Beteiligten ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich der Kläger oder die Beklagte als Normgeberin berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 - 8 C 1.09 -, juris, Rn. 15. Die wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege rechtswegübergreifend geltende Subsidiarität der Feststellungsklage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger für eine zivilrechtliche Klage, in der über die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 GOZ inzidenter entschieden würde, erst einen Patienten finden müsste, der sich mit ihm über die Fälligkeit der Vergütung streitet. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO lässt die bloße Möglichkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage genügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 6 C 8.13 -, juris, Rn. 13. Fände er im Übrigen keinen Patienten, der sich mit ihm über die Fälligkeit der Vergütung streitet, bestünde für ihn kein Anlass für eine Klage, denn unter dieser Prämisse diente sie ihm allein zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Dies gilt umso mehr, als dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen ist, dass das in § 10 Abs. 1 GOZ in Bezug genommene Formular nach Anlage 2, welches ihm erhebliche Gestaltungspielräume einräumt, inhaltliche Angaben verlangt, welche er für die Erstellung einer prüffähigen Rechnung ansonsten unterließe. Art. 19 Abs. 4 GG rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Anders als der Kläger meint, wird von ihm kein Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften verlangt, denn § 10 Abs. 1 GOZ verbietet ihm keine von den dortigen Vorgaben abweichende Rechnungserstellung. Der Kläger hat auch keine wesentlichen Nachteile persönlicher oder wirtschaftlicher Art dargetan, welche den Verweis auf ein zivilrechtliches Klageverfahren als unzumutbar erscheinen lassen. Ob der Antrag auf Zulassung der Berufung auch deshalb erfolglos bleiben muss, weil sich die Unbegründetheit der Klage aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen bereits im Zulassungsverfahren ohne Weiteres feststellen lässt, kann dahinstehen. Für die Unbegründetheit der Klage könnte zumindest sprechen, dass das Rechnungsformular den berechtigten Interessen der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten im Sinne des § 15 ZHG Rechnung tragen dürfte, indem es für die Fälligkeit der Vergütung das Vorliegen einer ohne großen Sachaufwand möglichen prüffähigen Rechnung gewährleistet. 2. Der Vortrag des Klägers, das erstinstanzliche Urteil weiche von Entscheidungen des OVG NRW (Urteil vom 16. November 2012 - 4 A 46/11 -, juris), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. November 2014 - 3 C 26.13 -, juris) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Februar 1999 - 1 BvR 167/99 -, juris) ab, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Eine Abweichung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der benannten Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; diese Voraussetzung muss der Rechtsmittelführer durch eine Gegenüberstellung der divergierenden (abstrakten) Rechtssätze darlegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 5 B 98.05 -, juris, Rn. 6 m.w.N. Daran fehlt es hier. Der Kläger beschränkt sich auf den Verweis auf die benannten Entscheidungen und das Zitieren von Passagen aus diesen Entscheidungen. Der Sache nach rügt er eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Diese rechtfertigt die Zulassung wegen Divergenz aber nicht. 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltende Frage der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 GOZ stellt sich nicht, da die Feststellungsklage bereits unzulässig ist. 4. Erfolglos beanstandet der Kläger weiter, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, weil es erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2015 und damit nach zwei Jahren der Anhängigkeit des Klageverfahrens für ihn überraschend auf die Zweifel an der Zulässigkeit der Klage hingewiesen habe. Hierauf habe er nicht mehr angemessen reagieren können. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Eine gerichtliche Entscheidung ist nur dann eine unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 9 B 33.15 - DVBl 2015, 1381, Rn. 8, m.w.N. Hier hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten vor Urteilserlass aber auf Zweifel an der Zulässigkeit der Klage hingewiesen. Soweit der Kläger sich nicht in der Lage sah, zu den in der mündlichen Verhandlung geäußerten Überlegungen des Gerichts noch in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen, wäre es seine Sache gewesen, um Vertagung zu bitten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).